Personaleinsatz im Ausland

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Besteuerung von
Gastwissenschaftlern in
Deutschland
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Dr. Reinhold Mauer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Teil 1 – Doppelbesteuerungsproblematik
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A. Besteuerungsrecht bei DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen)
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DBA
1. Vermeidung der Doppelbesteuerung
durch völkerrechtliche
Abkommen
-
Musterabkommen OECD
Zahlreiche Varianten, in Abhängigkeit des „Alters“ der DBA
Deutschland hat mit zahlreichen Staaten DBA
abgeschlossen
DBA verhindern eine Doppelbesteuerung der erfassten
Steuerarten und sichern eine „Einmalbesteuerung“
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DBA
2. Systematik der DBA bei Einkünften aus
unselbständiger Arbeit
- Anknüpfung an den Arbeitsort
(Tätigkeitsort),
- Ausnahmen für
Entsendungen/Dienstreisen bis zu max.
183 Tagen im jeweiligen
Veranlagungszeitraum
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DBA
3. Regeltatbestand des Art. 15 MA OECD
(2010)
- Anknüpfung an den Arbeitsort
(Tätigkeitsort),
- Ausnahmen für
Entsendungen/Dienstreisen bis zu max.
183 Tagen im jeweiligen
Veranlagungszeitraum
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DBA
4. Ausnahmetatbestände der Art. 16-21 MA
OECD (2010)
- Anknüpfung an privilegierte Tätigkeiten,
- Anknüpfung an den Staat als Arbeitgeber
(Kassenstaatsklausel)
- Wissenschaftler als privilegierte Subjekte
– nur in einigen DBAs, z.B. Art. 20 DBA DUSA
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5. Mit Nachbarstaaten existieren regelmäßig
so genannte Grenzgängerregelungen,
- so z.B. nach Art. 15a DBA D-Schweiz
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DBA
6. Folgen für die Besteuerungnach Art. 23A
und 23B MA OECD (2010)
- Freistellungsmethode
- Anrechnungsmethode
- Weitere Methoden nach inländischem
(deutschen) Steuerrecht (siehe Schaubild)
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Besteuerungsrecht ohne DBA
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Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
Gilt im Herkunftsstaat, in dem der Gastwissenschaftler
gewöhnlich ansässig ist und bleibt, das
Welteinkommensprinzip, so sind auch im Ausland erzielte
Einkünfte „zu Hause“ zu versteuern.
Bei Outbound-Fällen (aus Deutschland hinaus) ist dies z.B.
der Fall, da Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht an
einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
anknüpft (§ 1 Abs 1 EStG).
Zudem wird für Einkommen aus öffentlichen Kassen auch
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ein
heimisches Besteuerungsrecht begründet (§ 1 Abs. 2
EStG).
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2. Besteuerungsrecht im Tätigkeitsstaat (D)
a. Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt – auch wenn nicht für
die Ewigkeit – besteht nach § 1 Abs. 1 EStG im Inland eine unbeschränkte
Steuerpflicht (Welteinkommensprinzip)
b. Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt kann eine beschränkte
Steuerpflicht bestehen, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder
verwertet wird, § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder ein sonstiger
Anknüpfungsgrund vorliegt, darunter wiederum eine
„Kassenstaatsklausel“ in § 49 Abs. 1 Nr. 4 b) EStG.
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3. Unilaterale Tatbestände zur Vermeidung oder
Abmilderung des Doppelbesteuerungseffektes
a.
b.
Im EStG: §§ 34c, 34d, soweit die Arbeit im Ausland ausgeübt und
besteuert worden ist (betrifft nur Outbound-Fälle)
Nach ATE (Auslandstätigkeitserlass), gilt ebenfalls nur für im Ausland
ausgeübte und verwertete Tätigkeit und nicht für Einkommen, die aus
öffentlichen Kassen stammen.
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Teil 2 – Das inländische, deutsche Steuerrecht
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1. Unterschieden wird zwischen Einkommen und (steuerfreier)
Aufwandserstattung:
- „Lohn“ wird besteuert, wobei zahlreiche Besonderheiten und Effekte zu
berücksichtigen sind (unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht,
Werbungskosten, Familienstand und Unterhaltspflichten, Kinder und
Kindergeld u.v.a.m.)
- Aufwandsentschädigungen für konkrete Aufwendungen für Reisekosten,
doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen sind
unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei
- Aufwandspauschalen werden maximal bis zu den jeweiligen inländischen
Pauschalsätzen nach dem Einkommenssteuerrecht anerkannt
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2. Zahlreiche Sonderregelungen und Steuerprivilegien, insbesondere nach § 3
EStG
- Bestimmte Stipendien sind im Inland steuerfrei, § 3 Nr. 44 EStG.
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