Transcript Arbeitsrecht im Betrieb 14 - Dr. Ingendahl, Rust und Steinkuhl
Arbeitsrecht im Betrieb 14
Rechte und Rechtsträger
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Rechtsträger
Natürliche Personen
– – Volljährigkeit Vertretung
BGB
§ 17 § 164 Handelsgesellschaften: Handelsregister A – Offene Handelsgesellschaft OHG § 131 HGB – Kommanditgesellschaft KG auch als GmbH & Co. KG § 161 HGB
Juristische Personen:
– – – Handelsregister B Eingetragener Verein e.V.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH
• Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt UG
Aktiengesellschaft AG
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Rechtsbeziehungen Privater
Subjekte: Inhaber von Rechten
– Personen: Natürliche und juristische – – Personengesellschaften: GbR, OHG, KG Kapitalgesellschaften: GmbH, UG, AG Arbeitgeber: Maßgeblich für Kündigungserklärung & -schutzklage, Entschädigungsanspruch § 15 II AGG
Objekte: Gegenstand von Rechten
– Absolute Rechte: Schutz gegen jedermann • Eigentum, Besitz, Urheberrechte, allg. Persönlichkeitsrecht –
Verträge: Begründen Ansprüche
– Vertragsfreiheit – – Relative Rechte: Ansprüche Verträge mit standardisierten Regelungen Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen www.ingendahl-rust.de
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Bürgerliches Gesetzbuch BGB
§ 311 Relative Rechte = Ansprüche:
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen - wird grds. durch Vertrag begründet - unterliegt der Verjährung § 823 Absolute Rechte: Schutz gegen alle: - Körper und Gesundheit - Freiheit - Eigentum, Immobilien: Grundbuch - Immaterielle Rechte, z. B. Urheberrechte, Patent, eigenes Bild www.ingendahl-rust.de
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AN- Pflicht zu Überstunden?
Grds. nur bei vertraglicher Grundlage in • Arbeitsvertrag, ggf. konkludent o. betriebliche Übung • Im Arbeitsvertrag bei Vollzeitbeschäftigung ist – nur die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbart: Anordnung mit angemessener Ankündigungsfrist 1 Tag bis 1 Woche – Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Dauer + Lage der Arbeitszeit konkret vereinbart: AN muss nur in Not- und außergewöhnlichen Fällen Überstunden leisten, vertragliche Nebenpflicht §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, § 14 Abs. 1 ArbZG, wenn • Gefahren für den Betrieb oder erheblichen betrieblichen Interessen drohen, • • die für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar waren und dem Arbeitnehmer zumutbar sind www.ingendahl-rust.de
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Personalakten, § 32 BDSG
Inhalt: Informationen, die • Arbeitgeber rechtmäßig erworben hat + für die ein sach liches Interesse besteht
BAG, Urt. v. 13.04.1988 -5 AZR 537/86
• Nach Ermessen AG: Bewerbungsunterlagen, Zeugnisse, Ergebnisse in Auswahlverfahren, Arbeitsvertrag, Beurteil ungen, Beförderungen, Schulungen, Abmahnungen, Lohnpfändungen, Krankenversicherung, Krankmeldungen Strenge Vertraulichkeit: Arbeitgeber hat • Personalakten sorgfältig zu verwahren + zu verschließen: Sicherung gegen Unbefugte, insbes. Betriebsfremde • Krankheitsdaten, insbes. ärztliche Auskünfte, sofern zulässig erlangt, sind getrennt zu archivieren + besonders zu sichern Einsicht ausschließlich an: • Mitarbeiter der Personalabteilung • • Vorgesetzten der Beschäftigten Beschäftigen selbst, ggf. mit Betriebsrat, § 83 BetrVG www.ingendahl-rust.de
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Rechtsträger: Ende
Natürliche Personen
– Betreuung: Vermögensverwalter – – Tod: Erbrecht: Gesamtrechtsnachfolge Insolvenz: Liquidation+Verteilung an Gläubiger, Restschuldbefreiung Gemeinschuldner
Handelsgesellschaften OHG + KG
– Beendigung und Liquidation –
Juristische Personen:
– Beendigung und Liquidation – Insolvenz Insolvenz www.ingendahl-rust.de
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Rechnungslegung - Jahresabschluss
Bestandteile: • Bilanz • • • Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Lagebericht Veröffentlichungspflicht AG, GmbH &Co, § 325 HGB: • Bis Ende des Folgejahres • • Im Unternehmerregister = Internet Verkürzte Fassung Bedeutung für : • Handelsrechtliche Gewinnermittlung / -verteilung • • Steuererklärungen Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung
www.Unternehmerregister.de
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Jahresabschluss: Bilanz
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Aktiva
Vermögens gegenstände
Unterkapital
Passiva
Eigenkapital Verbindlichkeiten Rückstellungen - Pensionen
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Insolvenz
:
Insolvenzgründe
– Zahlungsunfähigkeit – Überschuldung § 17 InsO § 19 InsO
Insolvenzantragspflicht, § 64 GmbHG:
– Geschäftsführer – unverzüglich, spätestens nach 3 Wochen
Ablauf:
– Insolvenzantrag: Fremd- oder Eigenantrag – – – Vorläufige Insolvenz + -verwalter Insolvenz-Eröffnung: Vermögensabwicklung und Gläubigerbefriedigung mit Quoten Beendigung: Löschung im Handelsregister www.ingendahl-rust.de
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Insolvenz des Arbeitgebers
Arbeitnehmerforderungen:
– Masseverbindlichkeit: Vorabbefriedigung, §§ 53, 55 InsO – Insolvenzforderung: Tabelle = Quote, § 38 InsO
Sonderkündigung
Insolvenzverwalter, § 113: – – Frist: 3 Monate, sofern nicht kürzer Schadensersatzpflicht, S. 3
Bei Lohnausfall:
Arbeitnehmer erhält in den letzten 3 Monate Insolvenzgeld, § 183 SGB III Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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Insolvenz des Arbeitgebers :
Arbeitsverhältnis:
Kündigungsfrist für Insolvenzverwalter: 3 Monate, § 113 InsO
besteht fort Bei Lohnausfall: Arbeitnehmer erhält für die letzten 3 Monate Insolvenzgeld, § 183 SGB III Arbeitgeber ist juristische Person:
– Nach Abwicklung des Vermögens – Beendigung durch Löschung im Handelsregister www.ingendahl-rust.de
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Lohnpfändung gegen AN:
Gläubiger des Arbeitnehmers:
– Anspruch gegen AN einklagen o. Mahnbescheid – – Vollstreckung aus Urteil: Drittschuldner:
Lohnpfändung Arbeitgeber Pfändungsschutz:
– Absolut unpfändbare Bezüge, § 850 a ZPO – – Pfändungsgrenzen Arbeitseinkommen, 850 c ZPO Verschleiertes Arbeitseinkommen, § 850 h ZPO
Mehrere Pfändungen
/Abtretung: Prioritätsprinzip Arbeitgeber hat eigene Forderung gegen AN: – Aufrechnung , §§ 387, 389 BGB wenn – Gegenseitigkeit bei Zustellung der Lohnpfändung www.ingendahl-rust.de
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Arbeitnehmer: Privat-Insolvenz
Vollstreckungsschutz
Gehaltsabtretung, pfändbarer Anteil: für 6 Jahre Wohlverhaltensfrist – Auch verschleiertes Arbeitseinkommen, § 850 h ZPO Abschluss: Restschuldbefreiung – Beschluss des Insolvenzgerichts – Löschung im Schuldnerregister des Amtsgerichtes bei Schufa fraglich?
Änderungskündigung zur Arbeitszeitverkürzung & Annahme durch AN: Wirksam trotz § 81 InsO
BAG 20.06.2013 – 6 AZR 789/11
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Arbeitsrechtliche Compliance:
Fortwährende Anwendung aller
einschlägigen Rechtsnormen
Organisationspflichten: • § 30 OWiG Begehung durch juristische Person • § 130 OWiG Aufsicht hätte Verstoß verhindert Strafrecht: – § 266 a StGB Abführung AN- Anteile Sozialversicherungsbeiträge – – § 299 StGB Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr § 20 StVG Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, auch fahrlässig www.ingendahl-rust.de
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Arbeitsrechtliche Compliance: Schwerpunkte von Verstößen
Arbeitszeitgesetz: Teilzeitbeschäftigte: Pausen & Ruhezeiten Gleichbehandlung Allg. Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierung Arbeitnehmerüberlassung: Scheinbarer Dienst oder Werkvertrag Arbeitsplatzsicherheit: VDE Unfallverhütungsvorschriften: Berufsgenossenschaft Insolvenz- Sicherung: Arbeitszeitkonten Betriebsrenten Einkaufsabteilung Vorteilsannahme Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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