Arbeitsrecht im Betrieb 14 - Dr. Ingendahl, Rust und Steinkuhl

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Arbeitsrecht im Betrieb 14

Rechte und Rechtsträger

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Rechtsträger

Natürliche Personen

– – Volljährigkeit Vertretung

BGB

§ 17 § 164 Handelsgesellschaften: Handelsregister A – Offene Handelsgesellschaft OHG § 131 HGB – Kommanditgesellschaft KG auch als GmbH & Co. KG § 161 HGB

Juristische Personen:

– – – Handelsregister B Eingetragener Verein e.V.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH

• Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt UG

Aktiengesellschaft AG

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Rechtsbeziehungen Privater

Subjekte: Inhaber von Rechten

– Personen: Natürliche und juristische – – Personengesellschaften: GbR, OHG, KG Kapitalgesellschaften: GmbH, UG, AG Arbeitgeber: Maßgeblich für Kündigungserklärung & -schutzklage, Entschädigungsanspruch § 15 II AGG

Objekte: Gegenstand von Rechten

– Absolute Rechte: Schutz gegen jedermann • Eigentum, Besitz, Urheberrechte, allg. Persönlichkeitsrecht –

Verträge: Begründen Ansprüche

– Vertragsfreiheit – – Relative Rechte: Ansprüche Verträge mit standardisierten Regelungen Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen www.ingendahl-rust.de

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Bürgerliches Gesetzbuch BGB

§ 311 Relative Rechte = Ansprüche:

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen - wird grds. durch Vertrag begründet - unterliegt der Verjährung § 823 Absolute Rechte: Schutz gegen alle: - Körper und Gesundheit - Freiheit - Eigentum, Immobilien: Grundbuch - Immaterielle Rechte, z. B. Urheberrechte, Patent, eigenes Bild www.ingendahl-rust.de

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AN- Pflicht zu Überstunden?

Grds. nur bei vertraglicher Grundlage in • Arbeitsvertrag, ggf. konkludent o. betriebliche Übung • Im Arbeitsvertrag bei Vollzeitbeschäftigung ist – nur die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbart: Anordnung mit angemessener Ankündigungsfrist 1 Tag bis 1 Woche – Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Dauer + Lage der Arbeitszeit konkret vereinbart: AN muss nur in Not- und außergewöhnlichen Fällen Überstunden leisten, vertragliche Nebenpflicht §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, § 14 Abs. 1 ArbZG, wenn • Gefahren für den Betrieb oder erheblichen betrieblichen Interessen drohen, • • die für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar waren und dem Arbeitnehmer zumutbar sind www.ingendahl-rust.de

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Personalakten, § 32 BDSG

Inhalt: Informationen, die • Arbeitgeber rechtmäßig erworben hat + für die ein sach liches Interesse besteht

BAG, Urt. v. 13.04.1988 -5 AZR 537/86

• Nach Ermessen AG: Bewerbungsunterlagen, Zeugnisse, Ergebnisse in Auswahlverfahren, Arbeitsvertrag, Beurteil ungen, Beförderungen, Schulungen, Abmahnungen, Lohnpfändungen, Krankenversicherung, Krankmeldungen Strenge Vertraulichkeit: Arbeitgeber hat • Personalakten sorgfältig zu verwahren + zu verschließen: Sicherung gegen Unbefugte, insbes. Betriebsfremde • Krankheitsdaten, insbes. ärztliche Auskünfte, sofern zulässig erlangt, sind getrennt zu archivieren + besonders zu sichern Einsicht ausschließlich an: • Mitarbeiter der Personalabteilung • • Vorgesetzten der Beschäftigten Beschäftigen selbst, ggf. mit Betriebsrat, § 83 BetrVG www.ingendahl-rust.de

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Rechtsträger: Ende

Natürliche Personen

– Betreuung: Vermögensverwalter – – Tod: Erbrecht: Gesamtrechtsnachfolge Insolvenz: Liquidation+Verteilung an Gläubiger, Restschuldbefreiung Gemeinschuldner

Handelsgesellschaften OHG + KG

– Beendigung und Liquidation –

Juristische Personen:

– Beendigung und Liquidation – Insolvenz Insolvenz www.ingendahl-rust.de

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Rechnungslegung - Jahresabschluss

Bestandteile: • Bilanz • • • Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Lagebericht Veröffentlichungspflicht AG, GmbH &Co, § 325 HGB: • Bis Ende des Folgejahres • • Im Unternehmerregister = Internet Verkürzte Fassung Bedeutung für : • Handelsrechtliche Gewinnermittlung / -verteilung • • Steuererklärungen Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung

www.Unternehmerregister.de

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Jahresabschluss: Bilanz

______________________________________________________________________________________________________________________

Aktiva

Vermögens gegenstände

Unterkapital

Passiva

Eigenkapital Verbindlichkeiten Rückstellungen - Pensionen

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Insolvenz

:

Insolvenzgründe

– Zahlungsunfähigkeit – Überschuldung § 17 InsO § 19 InsO

Insolvenzantragspflicht, § 64 GmbHG:

– Geschäftsführer – unverzüglich, spätestens nach 3 Wochen

Ablauf:

– Insolvenzantrag: Fremd- oder Eigenantrag – – – Vorläufige Insolvenz + -verwalter Insolvenz-Eröffnung: Vermögensabwicklung und Gläubigerbefriedigung mit Quoten Beendigung: Löschung im Handelsregister www.ingendahl-rust.de

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• • •

Insolvenz des Arbeitgebers

Arbeitnehmerforderungen:

– Masseverbindlichkeit: Vorabbefriedigung, §§ 53, 55 InsO – Insolvenzforderung: Tabelle = Quote, § 38 InsO

Sonderkündigung

Insolvenzverwalter, § 113: – – Frist: 3 Monate, sofern nicht kürzer Schadensersatzpflicht, S. 3

Bei Lohnausfall:

Arbeitnehmer erhält in den letzten 3 Monate Insolvenzgeld, § 183 SGB III Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

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Insolvenz des Arbeitgebers :

Arbeitsverhältnis:

Kündigungsfrist für Insolvenzverwalter: 3 Monate, § 113 InsO

besteht fort Bei Lohnausfall: Arbeitnehmer erhält für die letzten 3 Monate Insolvenzgeld, § 183 SGB III Arbeitgeber ist juristische Person:

– Nach Abwicklung des Vermögens – Beendigung durch Löschung im Handelsregister www.ingendahl-rust.de

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Lohnpfändung gegen AN:

Gläubiger des Arbeitnehmers:

– Anspruch gegen AN einklagen o. Mahnbescheid – – Vollstreckung aus Urteil: Drittschuldner:

Lohnpfändung Arbeitgeber Pfändungsschutz:

Absolut unpfändbare Bezüge, § 850 a ZPO – – Pfändungsgrenzen Arbeitseinkommen, 850 c ZPO Verschleiertes Arbeitseinkommen, § 850 h ZPO

Mehrere Pfändungen

/Abtretung: Prioritätsprinzip Arbeitgeber hat eigene Forderung gegen AN: – Aufrechnung , §§ 387, 389 BGB wenn – Gegenseitigkeit bei Zustellung der Lohnpfändung www.ingendahl-rust.de

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Arbeitnehmer: Privat-Insolvenz

Vollstreckungsschutz

Gehaltsabtretung, pfändbarer Anteil: für 6 Jahre Wohlverhaltensfrist – Auch verschleiertes Arbeitseinkommen, § 850 h ZPO Abschluss: Restschuldbefreiung Beschluss des Insolvenzgerichts – Löschung im Schuldnerregister des Amtsgerichtes bei Schufa fraglich?

Änderungskündigung zur Arbeitszeitverkürzung & Annahme durch AN: Wirksam trotz § 81 InsO

BAG 20.06.2013 – 6 AZR 789/11

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Arbeitsrechtliche Compliance:

Fortwährende Anwendung aller

einschlägigen Rechtsnormen

Organisationspflichten: • § 30 OWiG Begehung durch juristische Person • § 130 OWiG Aufsicht hätte Verstoß verhindert Strafrecht: – § 266 a StGB Abführung AN- Anteile Sozialversicherungsbeiträge – – § 299 StGB Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr § 20 StVG Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, auch fahrlässig www.ingendahl-rust.de

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Arbeitsrechtliche Compliance: Schwerpunkte von Verstößen

Arbeitszeitgesetz: Teilzeitbeschäftigte: Pausen & Ruhezeiten Gleichbehandlung Allg. Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierung Arbeitnehmerüberlassung: Scheinbarer Dienst oder Werkvertrag Arbeitsplatzsicherheit: VDE Unfallverhütungsvorschriften: Berufsgenossenschaft Insolvenz- Sicherung: Arbeitszeitkonten Betriebsrenten Einkaufsabteilung Vorteilsannahme Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

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