Transcript Arbeitsrecht im Betrieb 11 - Dr. Ingendahl, Rust und Steinkuhl
Arbeitsrecht im Betrieb 11
Arbeitssicherheit & Arbeitszeit
Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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Arbeitszeitgesetz, ArbZG
Schutzgut Arbeitssicherheit:
• Freizeit, Erholung • Vermeidung: Überlastung, burn out Höchstdauer der Arbeitszeit: – täglich 8 Std., Anordnung, 9 max. 10 Std., § 3 – Besonderheiten: Fahrpersonalgesetz Verlängerung Arbeitszeit nur durch Tarifvertrag , § 7 I Nr. 2a
Nachtarbeit
+ Nachtarbeitnehmer, § 6 Schichtarbeit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, § 9: Beschäftigungsverbot von 0 bis 24 Uhr www.ingendahl-rust.de
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Arbeitszeitgesetz, ArbZG
Arbeitszeit, § 2 I :
– Beginn bis Ende ohne Ruhepausen, Unabhängig, ob – – auch gearbeitet Arbeitsbereitschaft: Betriebsbedingte Wartezeit innerhalb der Betriebszeiten Technisch erforderliche Vorbereitungshandlungen: • Ab Werkstor/ Betreten Betriebsgebäude • Hochfahren Computer Fahrtzeiten bei Dienstreisen, als Fahrer + Beifahrer – – Wasch- und Umkleidezeiten: Nur wenn AG eine bestimmte Kleidung vorschreibt + Umkleiden im Betrieb erfolgen muss
BAG vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11
Grenze zum Privatleben verschwimmt: • Erreichbarkeit außerhalb Arbeitszeit: Erwartung - freiwillig • • auf (dienstlichem) Handy oder per Internet: Lösen die Verrichtung der Arbeit von Anwesenheit am Arbeitsplatz Sofern Dokumentation: AG zur Kontrolle verpflichtet www.ingendahl-rust.de
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Arbeitszeitgesetz, ArbZG
Überarbeit o. Überstunden:
• Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, § 16 Abs. 2 ArbZG
Mehrarbeit:
• Geht über die gesetzlich normalerweise zulässige Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus Vertragliche Arbeitszeitformen: • Gleitzeit • Vertrauensarbeit: Keine Kontrolle der Arbeitszeit, nur der Arbeitsergebnisse www.ingendahl-rust.de
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Arbeitszeitgesetz, ArbZG
Bereitschaftsdienst :
• • • • Zur Verfügung stehen + sich bereit halten, um im Bedarfsfall von sich aus volle Arbeitstätigkeit sofort aufzunehmen Dienst am Arbeitsort /-nähe: „Wache Achtsamkeit im Zu stand der Entspannung“, z.B. Schlafen im Bereitschaftsraum Ist Arbeitszeit i.S.d. Arbeitsschutzes Vergütungspflicht: – Kann geringer sein, Pauschalabgeltung 15 – 25 % zulässig – voll wenn Inanspruchnahme größer 50 %
Rufbereitschaft:
• Unvorhersehbarkeit des Arbeitsanfalles • • • Freie Wahl des Aufenthaltsortes Ist Ruhezeit, bei Inanspruchnahme Arbeitszeit Grds. vergütungspflichtig TVöD12,5 % d. üblichen Entgeltes, ggf. auch pauschale Abgeltung www.ingendahl-rust.de
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Arbeitszeitgesetz, ArbZG
Ruhepausen, § 4: – Begriff: Im Vorhinein feststehend arbeitsfrei, mindestens 15 Minuten lang – Dauer: 30 Min. bis 9 Stunden, § 4 ArbZG 45 Min. bei mehr als 9 Std. Arbeitszeit
Ruhezeiten,
§ 5: Ab Arbeitsende mind. 11 Std.
Nacht-(§ 2 III -V) und Schichtarbeit, § 6: – Abs. 3: Alle 3 Jahre arbeitsmedizinische Untersuchung – Abs. 4: Umsetzungsanspruch auf Tagarbeitsplatz
Sonn- und Feiertage, § 9: Beschäftigungsverbot
– §§ 10, 14 Ausnahmen: Beschäftigung zulässig – – – § 11 Ausgleich durch Ersatzruhetag § 12 Abweichung per Tarifvertrag §§13,15 Genehmigung durch RechtsVO /Aufsichtsbehörde www.ingendahl-rust.de
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Arbeitszeitgesetz, ArbZG
Zur Beurteilung der Arbeit berücksichtigen : Intensität der Belastung, insbes.
• Häufigkeit der Inanspruchnahme • Dauer der Arbeitsbereitschaft • • • • Einfluss auf den Lebensrhythmus Regel- o. Unregelmäßigkeit von Unterbrechungen Verantwortlichkeit und Folgen zu späten Eingreifens Störfaktoren: Geräusche oder Erschütterungen
Beteiligungsrechte des Betriebsrates:
• Überwachung Einhaltung, § 80 I Z. 1 BetrVG • Mitbestimmung bei Lage der Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Z. 2 + 3 BetrVG www.ingendahl-rust.de
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• • •
Arbeitsrecht im Betrieb 11
AG-Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten
Im Arbeitsvertrag oder tägliche Aufstellung?
Zivilrechtlich:
• •
Arbeitszeitgesetz
Nur Überstunden, § 18 Für Fahrpersonal, § 21 a VII 1 Sozialversicherungsrecht: Prüfung Beitragspflicht • Geringfügige Beschäftigung, § 8 I Nr. 1 SGB IV: § 2 I Nr. 6 -8 BeitragsüberwachungsVO • •
Mindestlöhne:
–
Gesetzlich
– Gem. Tarifvertrag allgemeinverbindlich o. vereinbart Allgemein: Wenn zur Feststellung der Tatbestandsvor aussetzungen von Befreiungsvorschriften erforderlich?
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Arbeitsschutz
•
Sozialer
•
Arbeitszeitgesetz
• • • Mutterschutzgesetz + -richtlinienverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz Kinderarbeitsschutzgesetz und –verordnung •
Technischer: Sicherung Betrieb & Produktion
Beherrschung & Minimierung von Gefahren für Arbeitnehmer- Sicherheit & Gesundheit • Arbeitssicherheitsgesetz • • • Arbeitsschutzgesetz Gerätesicherheitsgesetz Gefahrstoffverordnung • Medizinischer: Gesunde Arbeitsumgebung www.ingendahl-rust.de
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Arbeitsschutz
• •
Entwicklung von
• • Reduzierung von Arbeitsunfälle zu Null- Toleranz der technischen Verhinderung von Unfällen zu umfassender Prävention .
Technischer : Sicherung Betrieb & Produktion:
Beherrschung und Minimierung von Gefahren für AN - Sicherheit und Gesundheit • • • • Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz Gerätesicherheitsgesetz Gefahrstoffverordnung • Medizinischer: Gesunde Arbeitsumgebung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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Arbeitsrecht im Betrieb 11 Gesetz über Betriebsärzte und Fach kräfte für Arbeitssicherheit, ASiG
Betriebsärzte, § 2 – – – – Aufgaben, § 3: Z. 2: Untersuchung + arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer Z. 3: Durchführung Arbeitsschutz + Unfallverhütung III: Aufgabe nicht Überprüfung Krankmeldungen
Ärztliche Schweigepflicht
– Für sämtliche Befunde – Auch bei Arbeitsplatzbezug+ Sicherheitsrelevanz Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5: – Sicherheitsingenieure, Techniker und Meister – Angestellt oder überbetrieblicher Dienst Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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Arbeitsrecht im Betrieb 11 Bestellung durch Unternehmen:
• • • •
Betriebsärzte, § 3
• Ärztliche Schweigepflicht, § 8 I 3
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5
• Sicherheitsingenieure, Techniker und Meister Beide: Pflicht zur Bestellung, §§ 2 I, 5 I, wenn erforderlich im Hinblick auf •
Betriebsart
& verbundene Unfall-/Gesundheitsgefahren • • Zahl der Arbeitnehmer und ihre Zusammensetzung Betriebsorganisation Bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei, § 8 I Unmittelbar dem Betriebsleiter unterstellt, § 8 II www.ingendahl-rust.de
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Arbeitsschutzgesetz:
§ 3 Verantwortung des Arbeitgebers § 4 Gestaltung der Arbeit: Vermeidung von Gefahren § 5 Präventive Gefährdungs- Beurteilung
§ 6 Dokumentation
§ 9 Eingeschränkter Zugang zu gefährlichen Arbeitsbereichen § 12 Unterweisung der Arbeitnehmer § 13 Für Erfüllung der Arbeitgeberpflichten
verantwortliche Personen
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Arbeitsschutzgesetz ArbSchuG
• • Grundpflichten des Arbeitgebers: Arbeitsschutz und Gesundheitsfürsorge gegen Arbeitsunfälle + Berufskrankheiten : Erforderliche Maßnahmen treffen, § 3 Mit der Arbeit verbundene Gefährdungen ermitteln, § 5: • • • • Konkretisierung der Fürsorgepflichten aus § 618 BGB Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers Schlüssel für zielgerichteten Arbeitsschutz Präventive Gefährdungsbeurteilung www.ingendahl-rust.de
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•
Verbesserung des Arbeitsschutzes durch Gefährdungsbeurteilung, § 5
Ermittlung der Gefährdungen • Nur physisch oder auch psychische Belastungen?
• • • • Beurteilung der Gefährdungen Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen Durchführung der Maßnahmen Überprüfung der Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahmen • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung • Dokumentation Ergebnisse & Maßnahmen, § 6 Siehe § 3 Allg. Pflichten AG , ArbMedVV Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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• • Verantwortung der Arbeitnehmer, § 15 • • Arbeitsvertragliche
Nebenpflicht: Abmahnung!
– Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften – – Schutzkleidung, Benutzung Sicherheitsvorrichtungen Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen Ordnungsstrafen, § 209 SGB VII Bestellung von Beauftragten für • • • • Schwerbehinderte, § 98 SGB IX Datenschutz, § 4 f BDSG Strahlenschutz, §§ 30, 31 StrahlenschutzVO bei Abfall, Immissionsschutz, Gentechnik Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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Technische Arbeitssicherheit
Rechtsverordnungen aufgrund § 18: • • • • • Arbeitsstättenverordnung Baustellenverordnung
Betriebssicherheitsverordnung
Bildschirmarbeitsverordnung Lärm- und Vibrations- ArbeitsschutzVO Andere • • Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung www.ingendahl-rust.de
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• •
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Eignungsuntersuchung AN
§ 18 II Nr. 4 ArbSchuG, § 2 ArbMedVV auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
• Pflicht -Untersuchungen Abs. 2
Angebots-
Abs. 3 •
Wunsch Sanktionen:
Abs. 4 1. Beschäftigungsverbot kein Lohn 2. Abmahnung, Kündigung
Rechtsgrundlagen für Eingriff
• in informationelle Selbstbestimmung AN, Art. 2 Abs. 1 GG: Gesetz: Erstuntersuchung, § 32 JArbSchuG • • • In Tarifvertrag (§ 9 Nr. 1 Abs. 3 MTV Metall NRW: Ende AU) Arbeitsvertrag, ggf. aus Treuepflicht, wenn begründete Zweifel an der Tauglichkeit des AN, den Anforderungen des Arbeitsplatzes gesundheitlich gerecht zu werden
BAG 1999
Freie schriftliche Einwilligung des AN, § 183 BGB, § 4 a BDSG www.ingendahl-rust.de
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•
Arbeitsschutzgesetz ArbSchuG
•
Beteiligung Betriebsrat gem. BetrVG
Mitbestimmung Arbeitsschutz: Soziale
Angelegenheiten, § 87 I Z. 7:
Aufbau einer Organisation zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz
BAG 18.03.2014 - 1 ABR 73/12
Arbeitsschutz + Unfallverhütung, § 89: • • Betriebsrat muss sich einsetzen, Abs. 1 Arbeitgeber muss BR hinzuziehen und unterrichten www.ingendahl-rust.de
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• •
Aufsichtsorgane Arbeitssicherheit
Staatliche Gewerbeaufsicht
• • Kommunale Gewerbeaufsicht, §139 b GewO Regierungspräsident (NRW), mit Staatlichem Amt für Arbeitsschutz (Essen)
Berufsgenossenschaft, SGB VII:
– –
Unfallverhütungsvorschriften, §§ 17 ff
Vorsorgeuntersuchungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
• • • • Zweck: Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen + Berufskrankheiten
Arbeitsschutzgesetz:
• § 5 II + III: Beurteilung mit der Arbeit verbundene Gefahren • § 7 : Feststellung gesundheitliche Eignung vor Übertragung der Aufgaben Verpflichtung andere Gesetze: Bei •
Gefahrstoffverordnung:
Belastung durch Gefahrstoffe • • • Biostoffverordnung: Abfallstoffen Röntgen- + StrahlenschutzVO Gentechniksicherheitsverordnung Umgang mit biologischen Belastung ionisierende Strahlen
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
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• • •
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Berufsgenossenschaft BGV: Grundsätze der Prävention •
Untersuchungsarten
– vor Aufnahme der Tätigkeit und Nachuntersuchungen • • – Pflicht- , Angebots-, Wunsch- und Eignungsuntersuchungen In altersabhängigen Abständen Grundsatz: Verantwortung des Betriebsarztes Empfehlungen Berufsgenossenschaft mit Mindeststandards: • G 20 Lärm • • • • • G 21 Kältearbeiten G 25 Fahrer von Kraftfahrzeugen G 37 Bildschirmarbeitsplätze G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr G 42 Infektionskrankheiten Betriebsarzt: Ärztliche Schweigepflicht • Für sämtliche Befunde und Informationen • Ergebnismitteilung an Arbeitgeber: – Nur ob gesundheitliche Bedenken vorliegen (ggf. zeitlich befristet) Auflagen für Tätigkeit – Untersagt Arbeitnehmer: Nur Mitteilung, dass Untersuchung stattgefunden hat Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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• • • • • •
JugendarbeitsschutzG - JArbschG
Verbot der Kinderbeschäftigung bis 14 Jahre, § 5 – Kinderarbeitsschutzverordnung KindArbSchV Jugendlicher, § 2: 15 bis 17Jahre Arbeitszeit und Freizeit, §§ 8 ff: Max. 8 / 40 Std.
Beschäftigungsverbote: • Gefährliche Arbeiten, § 22 • Akkord, § 23 Unter Tage, §24 Gestaltung der Arbeit, § 28 – Gefährdungsbeurteilung, § 28 a – Züchtigungsverbot, § 31 Ärztliche Untersuchungen, §§ 32 ff: – Erstuntersuchung, § 32 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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• • • •
Mutterschutzgesetz
MuSchG + -VO
Beschäftigungsverbote werdende Mütter: – § 3 Abs. 1: Gefährdung gem. Arztattest – – Abs. 2: 6 Wochen vor Geburt § 4 Abs. 1: Schwere körperliche Arbeiten o. schädliche Einwirkungen
Mitteilungspflicht der werdenden Mutter
, § 2: 15 bis 17Jahre Beschäftigungsverbote nach Entbindung: • § 6 Abs. 1: 8 Wochen • • Abs. 2: Beschäftigung gem. Leistungsfähigkeit § 8 Mehr-, Nacht und Sonntagsarbeit
Stillzeit, § 7
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• • • • • •
Gesundheitsschutz AN
Arbeitsschutzgesetz: Gefährdungsprävention
Arbeitssicherheitsgesetz Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84 Abs.
2 SGB IX: Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit Rechnung Benennung außerbetrieblicher Ansprechpartner für • • Anonyme Hilfe bei psychischen Belastungen Hilfestellungen in allgemeinen Lebenslage, die zu Problemen und Belastungen führen Allgemeine Maßnahmen zur Gesundheitsförderung: Betriebliches Gesundheitsmanagement BGM Unternehmens- und Führungskultur www.ingendahl-rust.de
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• • • • •
Fahrpersonalgesetz, FPersG
Für Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen Fahrer: höchstpersönliche Fahrerkarte,
einlegen in
digitalem Tachografen im LKW
der aufzeichnet
• Lenk- oder Arbeitszeit • • • Pausen Ruhezeiten Aufsicht: Kontrolle • Auf der Straße Im Betrieb www.ingendahl-rust.de
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• • • •
Bewaffneter Personenschützer für Prof. Claassen Vertragliche Arbeit: in 2-Wochen - Blöcken
• Personen- und Objektschutz qualifiziert, Chauffeur • • • Dienst und Schlafen im Objekt, Inanspruchnahme auch privat rund um die Uhr Permanente Aufmerksamkeit, auch bei Mahlzeiten Im Freizeitblock: – Tagsüber Organisation persönliche Kontakte per Handy/E- Mail – Nachts: Permanente Ansprechbarkeit bei Alarm
Kündigung:
• Am 23.12.2012 nach 15,5 Std. Arbeit ohne Pause • • • Um 22:30 Uhr in Kirchzarten, Schwarzwald: Kein Vorschuss auf Übernachtungskosten Heimreise mit dem Zug, krank ab 25. + Meldung, Arztbesuch 27.
12.12
Kündigung 28.12.2012 fristlos, hilfsweise fristgerecht
Welche Ansprüche hat der Persone nschützer? Was befürchtet Prof. Claassen?
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• • •
Bewaffneter Personenschützer für Prof. Claassen
Kündigungsschutzklage: Kündigung • Außerordentlich: Kein an sich geeigneter Grund aber Sperrzeit bis Rechtskraft • Ordentlich: Kein Kündigungsschutz, ggf. zur Unzeit o. Maßregelungsverbot, § 612 a
Arbeitszeiten: Bezahlung unverjährt Jahresende+ 3
• Dienstzeiten: voll • • • • Pausen: Nachts: keine Dienstbereitschaft Freizeitblock: Rufbereitschaft pro Monat bis zu 450 Std. z.B. 25 % z.B. 12,5 % Befürchtungen: • Bußgeld- und Strafvorschrift, bei gesundheitlicher Schädigung • Presse Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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• • •
Berufsgenossenschaften
Sachliche Zuständigkeit: Branchenspezifisch / nach Art und Gegenstand des Unternehmens, § 122 SGB VII Aufgaben: • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung • • die Überwachung der AG-Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen , Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Beratung Unternehmen + Arbeitnehmer, § 17 Abs. 1 SGB VII Befugnisse: Überwachung & Untersuchung – Besichtigung der Betriebsstätten zu den Betriebszeiten – – – – Einholung der erforderlichen Auskünfte Einsicht in geschäftliche und betriebliche Unterlagen Untersuchen von Arbeitsverfahren & -abläufen sowie von Arbeitsunfällen + Berufskrankheiten, § 19 I SGB VII www.ingendahl-rust.de
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Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII Träger: Berufsgenossenschaften
• • • • Pflicht zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, § 14
Unfallverhütungsvorschriften BG (UVV)
• • Erlass gem. § 15 Abs. 1 SGB VII Jeweils spezifisch für alle Arbeitsbereiche • Auch als Pflicht zu arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, § 15 Abs. 1 vorletzter S.
Überwachung und Beratung, § 17 Aufsichtspersonen mit Anordnungsbefugnis, §§18,19
Arbeitgeber Sicherheitsbeauftragter, § 22:
Mehr als 20 Beschäftigten o. hoher Unfallgefahr www.ingendahl-rust.de
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• • • •
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Arbeitsunfall & Berufskrankheit
Arbeitgeber: Verhinderung durch Organisation – Arbeitsschutz, §§ 3 ff ArbSchuG – – – Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5 ASiG Sicherheitsbeauftragter, § 22 SGB VII
Berufsgenossenschaft, § 8 SGB VII
– Krankenbehandlung, Rente 20% Erwerbsminderung
Unfallverhütungsvorschriften
Mindeststandards für arbeitsmedizinische Vorsorge –
Staatliche Überwachung:
– Regierungspräsidenten D´dorf mit Staatlichem Amt für Arbeitsschutz in Essen+ MG – Kommunale Gewerbeaufsicht
Staatsanwaltschaft: Amtsermittlung
wegen – – Körperverletzung oder Tötung Fahrlässigkeit: Mangelnde Sorgfalt • Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder • Unzureichende Organisation www.ingendahl-rust.de
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Fall: Arbeitsschutzvorschriften missachtet
B arbeitet seit 1991 bei der Abriss GmbH. 1995 setze sie B bei der Sanierung eines Kinderheims ein, das wegen Asbest stillgelegt worden war.
April 1995 wies ein beteiligter Bauunternehmer darauf hin, dass asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, der Abriss dürfe nur von spezialisierten Unternehmen aus geführt werden. B teilte dies dem Geschäftsführer der GmbH mit. Der erwiderte, das asbesthaltige Material sei „allgemein bekannt“ und bestand auf der Fortsetz ung der Arbeiten. Im Mai 1995 stellte das staatliche Gewerbeaufsichtsamt die extrem hohe Exposition von Asbestfasern fest und verfügte die sofortige Einstellung der Bauarbeiten und Versiegelung des Gebäudes.
Als B im Jahre 2006 an Lungenkrebs erkrankt, vermutet er die Sanierungsarbeiten 1995 als Auslöser. Gegen wen stehen B Schadensersatzansprüche zu?
BAG 20.6.2013, 8 AZR 471/12
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L: Arbeitsschutzvorschriften missachtet
Berufsgenossenschaft: Eintritt für – Arbeitsunfall, § 8 SGB VII – Berufskrankheiten, § 9 SGB VII • Krankheit infolge versicherter Tätigkeit, Abs. 1 • Beweisproblem: Erleichterung, Abs. 3 Arbeitgeber– Privileg, § 104 I SGB VII: Haftung nur bei – Vorsatz: Im Hinblick auf Verletzungshandlung + –erfolg • Absicht: nicht gewollt, aber ggf. – • billigend in Kauf genommen oder auf glücklichen Ausgang gehofft BAG: Arbeitgeber hofft trotz Verstoß gegen Arbeits schutzvorschriften darauf, dass ein Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht eintritt • Kein allgemeiner Erfahrungsssatz, • Sondern konkrete Umstände des Einzelfalls maßgeblich Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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Fall: Arbeitsmedizinische Untersuchung
A, geb.1974, arbeitet seit 2000 als Busfahrer bei der B-GmbH (über10 Beschäftigte). Seit 2001 war er wiederholt arbeitsunfähig krank, seit dem 8.11.2007 durchgehend. Eine 2009 wegen der Erkrankungen ausgesprochene Kündigung erklärt das Arbeitsge richt im Februar 2010 für sozial unwirksam. Ab März 2010 fordert B-GmbH 4 Mal auf, an einer betriebs ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Fahrdiensttauglichkeit teilzunehmen. A verweigert die Mitwirkung; eine fachärztliche Begutachtung am 11.12.09 habe keine Zweifel an seiner verkehrs medizinische Eignung ergeben. Die Betriebsärzte stünden „im Lager der Agin“. B-GmbH mahnt A 3 Mal ab, beim 4. Mal kündigt sie. Ist die ordentliche Kündigung sozial wirksam?
BAG 27.9.2012, 2 AZR 811/11
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Lösung:Arbeitsmedizinische Untersuchung
1 . Kündigung wegen langfristiger Erkrankung: Bis zu wesentlichen neuen Tatsachen steht die Rechtskraft des 1. Urteils entgegen.
2. Kündigung verhaltensbedingt: Teilnahme als Nebenpflicht aus Arbeitsverhältnis (Fall des BAG: aus Tarifvertrag), sofern a) berechtigte Zweifel an Fahrdiensttauglichkeit: Hier ggf. aus Erkrankungen seit dem 08.11.2007
b) Ist der beauftragter Arzt fachkompetent + unbefangen, muss das Interesse des Arbeit nehmers an freier Arztwahl zurückstehen.
Ergebnis: Zurückverweisung zur Aufklärung.
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Fall: Arbeitsunfall
M, geb. 8.4.1967, ist bei der Montage GmbH als Helfer beschäftigt. Am 1.7.2013 trägt M mit dünnem Hand schuh als hinterster von 3 Mann eine 3fach- Glasschei be 1,80 x 1,80 m mit 160 kg vom LKW zum Bauobjekt. Ohne Vorwarnung schreit er und lässt los, die Scheibe fällt und zerspringt. M erleidet eine Schnittverletzung rechts mit Durchtrennung der Daumensehne. GmbH erfährt vertraulich aus dem Krankenhaus, dass M alkoholisiert war (2,52 %0) und der OP deshalb um einen Tag verschoben musste.
1. Hat M Anspruch auf a) Lohnfortzahlung?
b) Rente?
2. Kann Montage GmbH M personenbedingt kündigen? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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Lösung: Arbeitsunfall
1. a) Anspruch auf Lohnfortzahlung: Nach 4 Wochen für 6 Wochen b) Rente: Erwerbsminderung über 20 %, SGB VII 2. Personenbedingte Kündigung: a) Bei geminderter Hebe- und Tragekraft der (1 rechten Hand = dauerhaft Arbeitsunfähigkeit b) Alkoholisierung: Ohne Zeugen nicht beweisbar c) Organisationsverschulden M GmbH, § 5 ArbSchG: Risikoanalyse: Spezialhandschuhe, Sauggriffe, Tragegewicht je Mitarbeiter älter 45 Jahre gem. Gutachten: Max.45 kg bei gelegentlichem Einsatz (2 Auswirkungen: Kündigung grob sittenwidrig? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
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