Arbeitsrecht im Betrieb 9 - Dr. Ingendahl, Rust und Steinkuhl

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Arbeitsrecht im Betrieb
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Gestaltung durch
Arbeitsverträge
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Normenhierarchie Arbeitsverhältnisse
• Europarecht: EU -Verordnungen
• Deutscher Gesetzgeber:
Arbeitsgesetze
• Gewerkschaften & Arbeitgeber (-verband):
Tarifvertrag, §§ 3, 5 TVG
• Betriebsrat & Arbeitgeber:
• Betriebsvereinbarung, § 77 BetrVG
• Vorrang des Tarifvertrages, Abs. 3
• Arbeitsvertrag, NachweisG:
• Arbeitgeber: Stellt Vertrag als AGB
• Arbeitnehmer: Handelt einzelne Bedingungen des
Arbeitsvertrages aus, § 305 b BGB
Regelung der Arbeitsbedingungen:
1. Verstoß gegen höhere Normen unzulässig
2. Verbesserungen zugunsten AN grds. möglich
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Vertragsbedingungen Prüfung:
• Wirksamkeitskontrolle:
– § 125 Formmangel: Gesetzlich oder
durch Rechtsgeschäft
– § 134 Gesetzliches Verbot
– § 138 Sittenwidrigkeit, insbes. Wucher
– §§ 305 – 310 BGB: Allgemeine
Geschäftsbedingungen
• Anwendungskontrolle: Ausübung
Bestimmungsrecht, § 315 BGB
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Nachweisgesetz, NachwG:
• Verpflichtung Arbeitgeber, § 2 Abs.1:
–
–
–
–
Spätestens einen Monat nach Beginn
muss AG einen selbst unterschrieben
Vertragsentwurf dem AN vorlegen
mit allen wesentlichen Bedingungen
• Folge der Nichteinhaltung:
– Arbeitgeber hat die Beweislast für die
streitige Vereinbarungen
– Wenn AN substantiiert behauptet und durch
Indizien plausibilisiert, muss AG das Gegenteil
beweisen
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Gestaltungen Arbeitsvertrag:
• Qualifikationen AN: Berufsausbildung,
Fahrerlaubnis, Prüfungen usw.
• Geschuldete Tätigkeit,
§ 2 I Z. 5 NachwG
• Arbeitsplatzbeschreibung
• Erholungsurlaub über 4 Wochen, § 2 I Z. 8 NachwG
• Vertragsstrafen: Lohn vertragswidrige Fehlzeit
• Vorrübergehender Verhinderung, § 616 BGB:
Lohnfortzahlung ausschließen
• Tarifverträge: Geltungsvereinbarung,§2 I Z.10 NachwG
– Gleichstellung der Nichtmitglieder Gewerkschaften
– Jeweiligkeitsklausel: Dynamische Verweisung
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Gestaltungen Arbeitsvertrag:
• Vereinbarte Arbeitszeit, § 2 I Z. 7 NachwG
• Arbeitszeitkonten:
– Überstunden – Zeitguthaben – Verrechnung mit
Minusstunden
BAG 21.03.2012 – 5 AZR 676/11
• Tätigkeitsnachweise: Führung und Vorlage
BAG 18.04.2012 – 5 AZR 248/11
• Überstunden, BAG Anordnung nicht §106 GewO
• Pauschale Überstundenabgeltung:
– Max. Umfang angeben, z.B. 5 Std./Woche
– Gesamte rechtlich zulässige Arbeitszeit geschuldet
• Kurzarbeit, § 99 SGB III: Anordnungsrecht
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Gestaltungen Arbeitsvertrag:
• Befristung TzBefG,
§ 2 I Z. 3 NachwG:
– Gilt auch bei Sonderkündigungsschutz, z.B. Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternurlaub usw.
– Empfehlung ohne Sachgrund: 1 Jahr , ggf. verlängern
• Ende mit Anspruch auf Altersrente, § 41 SGB VI
• Kündigungsfristen, Z. 9: § 622 BGB Verkürzung auf
– Arbeitgeber bis 20 Mitarbeiter
Z. 2
4 Wochen
zum 15. o. Ende des Monats
– Vereinbarte Probezeit,
Abs. 3
2 Wochen
– Vorübergehenden Aushilfe
bis 3 Monate
Abs. 5 Z. 1
täglich
• Kündigungserschwerungen
• Freistellungsrecht AG während Kündigungsfrist
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Gestaltungen Arbeitsvertrag:
• Geheimhaltung:
Klarstellung und
• Rückgabepflichten Verstärkung
• Wettbewerbsverbot
– Für Gewerbezweig Arbeitgeber, § 60 HGB:
Verstoß ggf. außerordentliche Kündigung
– Nachvertraglich, § 74 HGB:
• Wirksam nur bei Karrenzentschädigung, Abs. 2:
Mindestens Hälfte von Lohn & Nebenleistung
• Längstens 2 Jahre, § 74 a Abs. 1 HGB
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Gestaltungen Arbeitsvertrag:
• Ausschlussfrist/Verfallklausel: Alle Ansprüche
schriftlich in 3 Monaten ab Fälligkeit
• Zweistufig: Je für schriftliche Geltendmachung +
Klage
• Bestandsschutzklage wahrt auch für vom
Ausgang abhängige Vergütungsansprüche
• Schriftformklausel, § 127 BGB, § 3 NachwG:
– Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform
– „doppelte“: Auch ein Verzicht auf die Schriftform
muss schriftlich erklärt werden
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Gestaltungen Arbeitsvertrag:
• Arbeitsentgelt & Fälligkeit, § 2 I Z. 7 NachwG
• Lohnzahlung spätesten zum15. des Folgemonat
• Pauschale Überstundenabgeltung:
– Max. Umfang angeben, z.B. 5 Std./Woche
– Gesamte rechtlich zulässige Arbeitszeit geschuldet
•
•
•
•
•
Verbot Annahme Geschenke /Vergünstigungen
Abtretungsverbot Lohnansprüche
Kostenerstattung bei Lohnpfändungen
Tantieme, Boni, Provision, Zielvereinbarung
Weihnachtsgeld: Förderung Betriebstreue, Stay/Retention- Bonus
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Entlohnungsformen, § 2 I Z. 6
• Zeitlohn
Leistungslöhne:
• Akkordlohn:
Stunden/ Monate
Stück- oder Zeit
• Geldakkord: Arbeitsmenge x Geldfaktor
• Zeitakkord: Arbeitsmenge x Vorgabezeit
• Prämienlohn: Grundlohn + Prämie
• Quantitativ
• Qualitative
• Anwesenheit
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Produktionsmenge (hoch)
Materialverbrauch (gering)
bessere Güte, Freundlichkeit,
Kundenzufriedenheit
keine Krankheitszeiten
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Zielvereinbarungen:
•
•
•
•
•
Einvernehmliche Regelung:
Zusätzlich zu einer festen Vergütung
erhält der Mitarbeiter einen Bonus,
der dem Grunde und der Höhe nach
von dem Erreichen eines vereinbarten
Zieles abhängig ist.
Zielvorgabe, § 106 GewO:
• Vorgabe von Arbeitszielen
• Einseitig durch den Arbeitgeber
• Kontrolle gem. § 315 BGB
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Direktionsrechtsklauseln § 106 GewO
• Arbeitsort:
• Arbeitszeit:
Versetzungsklausel
Überstunden anordnen
Flexibilisierung & Schichtarbeit
Kurzarbeit
• Rauch-& Alkoholverbot, z.B. Kraftfahrer, Baustellen
• Telekommunikation: Privatnutzung verbieten ?
– Telefon
– Internet
E-Mail- Korrespondenz
Virengefahr, insbes. Downloads Software
• Ärztliche Untersuchung:
– AG kann von AN Einverständnis nur bei begründetem
Anlass verlangen, z.B. Anhaltspunkten f. Drogenmissbrauch
– Einverständnis im Arbeitsvertrag möglich, wenn Interesse
des AG wegen besonderer Gefährlichkeit der Tätigkeit
• Kontrollen :
Videoüberwachung, § 6 b BDSG
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Wegezeiten: Vergütung
• Abgrenzung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:
Nur steuerlich als Werbungskosten
• Wegezeiten: Vom Betrieb zu auswärtiger Arbeitsund Einsatzstellen
• Sind Arbeitszeit i.S.d.
– Arbeitsvertrages: Versprochene Dienste, § 611 &
– Arbeitszeitgesetzes
• Vergütung:
• kann angemessen vereinbart werden
• z.B. entfernungsabhängige Auslösung
• ggf. Unterscheidung Fahrer + Mitgenommenen
• Auslösung: Pauschalierter Aufwendungsersatz, der Fahrt-,
Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll.
BAG 12.12.2012 – 5 AZR 355/12
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Nebenbeschäftigung
• Allgemeine Grenzen: Arbeitszeitrechtliche
Höchstgrenze: Mehrere
Arbeitgeber zusammenrechnen, § 2 I 1 ArbZG
– Erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft
• Entgegenstehende Wettbewerbsinteressen
• Einzel- o. kollektivvertragliche Beschränkung:
– Nebentätigkeitsverbot: Wegen Art. 12 nur bei
besonderen Gründen wirksam
– Anzeigepflicht: Wirksam
• Keine einseitige Rücknahme Genehmigung
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Dienstwagen mit Recht zur
privaten Nutzung
•
•
•
•
Sachwert ist (Brutto-)Lohn, wie Verpflegung/ Telefon
Versteuerung: Fahrtenbuch o. 1 % - Regelung
Sozialversicherungen: Pflichtig
Widerrufsvorbehalt Arbeitsvertrag o. Dienstwagenvereinbarung:
BAG 21.03.2012 – 5 AZR 651/10
– Wirksamkeit als AGB: Ausreichender Anlass:
• Erkrankung: Event. mit Ende Lohnfortzahlung
• Kündigung: Bei
– Endtermin oder Freistellung
– Kündigungsschutzklage: Nur wenn aussichtslos
– Ausübung: Angemessenheit im Einzelfall
– Unberechtigte Rückgabeforderung: Nutzungsausfallentschädigung als Schadensersatz
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Gestaltungen Arbeitsvertrag:
• Änderungs-, Widerrufs-+ Freiwilligkeitsvorbehalte
• Nur bei Jahreszahlungen, nicht monatlicher
Fälligkeit
• Weihnachtsgeld, z.B. als 13. Monatsgehalt:
– Anspruch nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis: Zulässig ohne Differenzierung
BAG 18.01.2012 – 10 AZR 667/10
– Rückzahlungsklausel bei Ausscheiden bis 31.03.
des Folgejahres (honoriert Betriebstreue):
Nur wenn Beendigung vom AN veranlasst
– Wenn Entgeltcharakter: Bereits bei Bindung an
ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31.12.
unwirksam
BAG 13.11.2013 10 AZR 848/12
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Arbeitsrecht: Wirksamkeit von
Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Begriff: Vorformulierte Vertragsbedingung
• Arbeitsvertrag ist an Mustern + Rechtsprechung
BAG orientiert
• Angemessenheitskontrolle, § 307 BGB,
• Widerrufs- + Rückzahlungsklauseln
• Von: Darlehen, Weihnachtsgeld,
Fortbildungskosten
• Grundsatz: Verpflichtung darf nicht vom
Begünstigten gestaltet werden
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Begriff, § 305 I 1 BGB
•
•
•
•
•
Arbeitgeber als „Verwender“
Arbeitnehmer als „Verbraucher“
Vorformulierte Bedingungen
Für eine Vielzahl von Verträge
„gestellt“ = nicht ausgehandelt
• Arbeitsrecht, § 310 IV (erst seit 2002):
• Keine Anwendung auf Kollektivregelungen,
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen
• Arbeitsverträge: Angemessene Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Unklarheiten, § 305 c II : Zweifel bei der
Auslegung gehen Zulasten des Verwenders
Inhaltskontrolle:
• Generalklausel, § 307:
• Unangemessene Benachteiligung, insbes.
• Unvereinbarkeit mit gesetzlichem Leitbild
• Klauselverbote:
• mit Wertungsmöglichkeit, § 308
– Nr. 6: Zugangsfiktion unwirksam
• ohne Wertungsmöglichkeit, § 309:
– Entgegen Nr. 6 sind Vertragsstrafen möglich
• Rechtsfolge: Nichtigkeit der Klausel, § 309:
Keine geltungserhaltende Reduktion
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Darlehen: Rückzahlungsklauseln
• Darlehen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer:
• Vertrag ohne Einflussmöglichkeit des Arbeitnehmers mit vorformulierter Klausel:
– Rückzahlung automatisch mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fällig
: Unwirksam
– Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung in
allen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor
vollständiger Rückzahlung des Darlehens
beendet wird
: Unwirksam,
da auch Kündigungsgründe aus der Sphäre der
Arbeitgeberin erfasst werden (z.B. betriebsbedingte Kündigung).
• Keine geltungserhaltende Reduktion.
BAG 12.12.2013 – 8 AZR 829/129+
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Fort- /Weiterbildungskosten:
Rückzahlungsklauseln:
• Verpflichtung nur außerhalb des Arbeitsvertrages
• Transparenz: - Zu Beginn Ausbildung, § 307 I 2 BGB
BAG 6.8.2013- 9 AZR 442/13 - Höhe Kosten ohne Unklarheiten
• Zulässige Bindungsdauer: Interessenabwägung
– Dauer der Entgeltfortzahlung und Kosten AG
– Wert für AN
Richtlinie: 6 – 9 Monate Bindung pro Monat Ausbildung
• Auslöser durch Betriebstreue vermeiden: Kündigung
– Arbeitgeber: Nur bei verhaltensbedingter Kündigung
– Arbeitnehmer: Unangemessen benachteiligt i.S.d. § 307
IV 1 BGB, wenn Gründe aus der des Sphäre des AG
nicht ausgenommen sind.
BAG 13.12.2011 – 3 AZR 791/09; 21.08.2012 – 3 AZR 698/10
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Personalbeurteilung:
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• Zeitlohn
• Fehlerquellen
•
•
•
•
•
Tendenzen zu
Mitte / Milde / Strenge
Heiligenschein- Effekt
Hierarchieeffekt
Keine Fehlerkorrektur
Schubladen:
Kategorisierung
• Prämienlohn: Grundlohn + Prämie
• Quantitativ
• Qualitative
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Produktionsmenge (hoch)
Materialverbrauch (gering)
bessere Güte, Freundlichkeit,
Kundenzufriedenheit
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Umgang mit „Low Performern“
• Abgrenzung:
• Controlling:
Fehl- /Andersleistung
Minderleistung
– Vertraglich geschuldete Leistung
– Soll-/ Ist- Vergleich
• Wesentliche Abweichung:
– Quantitative Minderleistung
– Qualitative Minderleistung
• Arbeitsrechtliche Instrumente:
– Personalgespräch
– Entgeltkürzung (Änderungskündigung, Vereinbarung)
– Kündigung
Verhaltensbedingt: Willentlich
Personenbedingt: Fähigkeiten
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Personenbedingte Kündigung:
Minderleistung „Low Performer“
• Geminderte Leistungsfähigkeit:
– Nur erhebliche quantitative Unterschreitung von
mindestens 50 %
– Individuelle Normalleistung als Maßstab
– Qualitative Minderleistung (überdurchschnittliche
Fehlerquote) nicht ausreichend
– Nach Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit und zumutbaren Hilfsmaßnahmen
• Abgrenzung zur
– Arbeitsunfähigkeit: Vorübergehender Zustand
– Steuerbares Verhalten: Kündigung
verhaltensbedingt
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Fall: Vergütung von Überstunden
Kläger ist bei der Spedition S GmbH seit 1990 als
Kraftfahrer im Fernverkehr zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.450 € beschäftigt. Ein schriftlicher
Arbeitsvertrag existiert nicht.
Mit Klage vom 12.03.2009 begehrt er die Bezahlung
von Überstunden November 2006 bis April 2008. Auf
der Basis einer 48– Stunden- Woche hat er 307
Stunden und 46 Minuten ermittelt.
Spedition S beantragt Klageabweisung. Die Anhörung des Klägers und des Geschäftsführers der S als
Partei ergibt, dass bei Einstellung vereinbart wurde,
dass der Kläger die Arbeitszeit schulde, die arbeitszeitrechtlich erlaubt sei.
Hat die Klage Erfolg?
BAG 18.04.2012 – 5 AZR 195/11
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Lösung: Vergütung Überstunden
1. Keine Verfallklausel vereinbart, kein
allgemeinverbindlicher Tarifvertrag
2. Verjährungsfrist, § 195 BGB: Jahresende + 3 Jahre
3. Wie viele Stunden sind arbeitsvertraglich
geschuldet?
1.
2.
Vertragliche Bezugnahme auf ArbeitszeitG,
speziell für Kraftfahrer, § 21 a ArbZG, Abs. 4:
Verlängerung: Bis 60 Std./Woche
- Verzicht auf kalendertägliche Betrachtungsweise
- Ausgleichszeitraum: 4 Monate / 16 Wochen
Ergebnis: Kläger hat nur die vertraglich geschuldeten
Stunden gearbeitet und keine Überstunden geleistet
BAG 18.04.2012 – 5 AZR 195/11
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Fall: Rückzahlung Fortbildungskosten
Die Priegnitzer Eisenbahn betreibt Nahverkehrszüge. Auf Grundlage
des Arbeitsvertrages vom 14.07.2003 beschäftigt sie A seit dem
01.08.2003 im Service. Vom 04.10.2005 bis 10.02.2006 absolvierte A
eine von der P finanzierte Ausbildung zum Triebwagenführer. Am
31.02.2004 vereinbart P mit A und 24 anderen Mitarbeitern: Die
Ausbildung erfolgt im Interesse von A an seiner beruflichen und
fachlichen Fort- und Weiterbildung. A wird unter Fortzahlung seiner
Bezüge freigestellt. P trägt die Unterrichts- und Prüfungsgebühren,
Übernachtungs- und Reiskosten. Kündigt A selbst oder P aus
personen- oder verhaltensbedingten Gründen binnen 2 Jahren, hat
A die Kosten der Ausbildung zeitanteilig zu erstatten.
A besteht die Prüfung am 12.03.2006. Aufgrund eines Vorfalls am
13.04.2006 wird ihm der Eisenbahnfahrzeugführerschein eingezogen
und er wieder im Service eingesetzt. A kündigt zum 31.12.2006 selbst.
P klagt auf Zahlung von 7.500 € als Ausbildungskostenerstattung. Hat
die Klage Erfolg?
BAG 13.12.2011 – 3 AZR 791/09; 28.05.2013 – 3 AZR 103/12
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Lösung: Rückzahlung Fortbildungskosten
1. Die Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung ist AGB
i.S.d. § 305 I BGB: Identische Vereinbarung mit 25
Triebwagenführern.
2. Die Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung ist
unwirksam nach § 307 I 1 BGB. A wird durch die
Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt:
a) Die von P gestellte Klausel belastet A ohne Ausnahme für
jeden Fall der Eigenkündigung. Sie unterscheidet nicht, ob
der Grund der Sphäre des Arbeitnehmers oder des
Arbeitgebers zuzurechnen ist.
b) Keine geltungserhaltende Reduktion mit dem Inhalt, das der
Grund der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist.
c) Teilung der Vertragsklausel nur, wenn der unzulässige Teil
sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar wäre.
3. Es kommt nicht darauf an, ob A von P zur Kündigung veranlasst
wurde.
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Informationstechnologie
• Heimarbeitsplatz: Gesamte Arbeit über das Netz
• Private Nutzung dienstlicher
–
–
–
–
Computer und Laptop
Anschlüsse: Telefon + Internet
Zugriff AG auf private Nutzungsdaten des AN?
Betriebsvereinbarungen, z.B. e-mail und internet
• Dienstliche Nutzung privater Einrichtungen:
– bring your own device „byod“
– Schutz betrieblicher Interessen?
• Eintragungen in Social Media, facebook u.a.:
– Verwertung bei Recruting
– Ehrenschutz (Beleidigung + Verleumdung): Kündigung
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Private IT – Nutzung: Verbot?
• E- Mails:
• Sicherheit Datenübertragung, Trojaner
• Sicherung Schutz Privatsphäre
– Mit- Lesen, z.B. Administrator
– Löschen nach Beendigung Arbeitsvertrag
• Surfen
• Herunterladen/download von Software
• Pornografische Seiten
= Kündigungsgrund
• Betriebliche Daten auf private Rechner:
• Herunterladen von Software
• Weiterleitung E-Mail - Korrespondenz
• Arbeitszeit: Pausen nachweisbar
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Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
bring your own device byod:
Private PC- Endgeräte
• E- Mails: Sicherung
• Sicherheit Datenübertragung
• Zugriff auf betriebliche Daten & Korrespondenz
• Datensicherheit
• Kopieren interner Daten und Mitnahme
• Löschen nach Beendigung Arbeitsvertrag
• Herunterladen von Software:
• Urheberrecht: Kostenlos nur für private Nutzung
• Arbeitszeitgesetz bei freiwilliger Nachtarbeit
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Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Kündigung, Gestaltungen:
• Kündigungsgründe angeben?
• Beteiligung Betriebsrat:
grds. nein
• Mehrere Gründe: Entsprechend viele Anhörungen
• Außerordentlich und ordentlich: Getrennt
• Freistellung ab Zugang Kündigung
ggf. unwiderruflich
event. nur bei Vereinbarung im AV
• Unter Anrechnung auf offene
– Mehrarbeits- Ansprüche
– Urlaubsansprüche
• Hinweis auf
• ordentliche Abrechnung und Zeugnis
• Pflicht zur Arbeitssuche & Meldung bei Arbeitsamt BA
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9S
Aufhebungs-/Abwicklungsverträge
• Aufhebungsvertrag Regelungen:
– Abfindung sozialer Besitzstand =
Betriebszugehörigkeit
– Freistellung mit Anrechnung Urlaub + Mehrarbeit
– Qualifiziertes Arbeitszeugnis
– Ggf. nachvertragliches Wettbewerbsverbot
– Ausgleichsquittung: Kein weiteren Ansprüche
• Vorteil Arbeitgeber: Kein Kündigungsschutz
• Arbeitnehmer droht Sperrzeit, § 159 SGB III:
– Bei
Aufhebungsvertrag
– Nicht bei Abwicklungsvereinbarung
oder Klageverzicht
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Flexibilisierung Personal- Abbau
•
•
•
•
•
•
Befristete Arbeitsverträge
Leiharbeitnehmer
Outsourcen: Dienst-/ Werkverträge
Aufgabenverlagerung im Konzern
Werksschließungen
Betriebs- Änderungen
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Dienstwagenvereinbarung
• Nutzungseinschränkung:
– Privatfahrten
– Nur selbst, keine Familienangehörigen
– Auslandsfahrten
• Rückgabepflicht bei
– Arbeitsunfähigkeit
– Nach Kündigung
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