Arbeitsrecht im Betrieb 8 - Dr. Ingendahl, Rust und Steinkuhl

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Arbeitsrecht im Betrieb
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Arbeitsrechtliche
Gesetze
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• Zivilrechtlicher Rahmen für Arbeitsverhältnis:
• Gesetze: Komplex, unübersichtlich, gelten
unabhängig von Kenntnis
• Ziel: Kenntnis Gesetze und Gesetzessystematik
• Arbeitsunfähigkeit (auch Kapital 12):
– Definition
– Komplexe Wirkungen
• Regelungen für besonders Schutzbedürftige
• Arbeitsverträge :
• Gesetze gelten ohne Vereinbarung
• Sind grds. nicht abdingbar:
Kapital 9 Gestaltungen Arbeitsverträge
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Bundesdatenschutzgesetz, BDSG:
• Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten, § 32
• Für Begründung, Durchführung o. Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erforderlich oder
• Tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten
• Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen
Räume, § 6 b
• Ansprüche der Betroffenen bei Speicherung:
•
•
•
•
§§ 33
§ 34
§ 35
§7:
Benachrichtigung,
Auskunft, Löschung
Berichtigung der Personalakten
Schadensersatz
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Bundesdatenschutzgesetz, BDSG:
Arbeitnehmerdatenschutz
• Verdeckte Überwachungsmaßnahmen:
Ehrlichkeitstests
Einsatz von Privatdetektiven und Testkunden
GPS – Ortung von Dienstwagen oder –handy
Kontrollieren von Gesprächsdaten und EMailkorrespondenz
• Videoüberwachung und Abhören von Telefonaten
•
•
•
•
• Betriebsverfassungsgesetz:
• § 75 II:
Freie Entfaltung der Persönlichkeit
• § 87 I Nr. 1: Ordnung des Betriebs + Verhalten
Arbeitnehmer
Nr. 6: Technische Einrichtungen 4
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Berufsbildungsgesetz, BBiG
• Berufsausbildungsvertrag, § 10 Abs. 2:
– Grds. Vorschriften zum Arbeitsvertrag
– Besonderheiten aus Wesen + Zweck der Ausbildung
• Probezeit, § 20:
1 bis 4 Monate
• Ende Ausbildungsverhältnis, § 21
– Bestehen der Abschlussprüfung, Abs. 2
– Durchfallen in 2. Wiederholungsprüfung, Abs. 3
– Verlängerung insgesamt max. 1 Jahr
• Übergang in Arbeitsverhältnis :
– Übernahmeverpflichtung: nur tariflich oder
vertraglich
– Fiktion bei Weiterarbeit, § 24
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Kündbarkeit des
Berufsbildungsvertrages, § 22
• In Probezeit, Abs. 1:
• ohne Begründung
• mit Ein- Tages- Frist
• Nach Probezeit, Abs. 2: Enumerativ
–
–
–
–
Auszubildender: Wegen Aufgabe dieser Ausbildung
Beide: Außerordentlich mit schriftlicher Begründung
Bestehen der Abschlussprüfung, Abs. 2
Gerichtlichte Geltendmachung:
• Sofern Ausschuss nach § 111 II ArbGG eingerichtet:
Zunächst anrufen, keine 3- Wochen- Frist
– Praxis: Einvernehmliche Beendigung
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Bundesurlaubsgesetz, BUrlG
• Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub:
– Mindestens 4 Wochen,
– Auf Basis 6- Tage- Woche:
§§ 3 Abs. 1 , 13
24 Tage
• Voraussetzungen für Urlaubsanspruch:
– Wartezeit § 4 : Erstmals nach 6 Monaten
– Kein volles Jahr gearbeitet :
• Teilurlaub, § 5 Abs. 1: Zwölftel je voller Monat
• ab 01.07. Anspruch auf gesamten Jahrurlaub
– Auch bei Krankheit & in ruhendem Arbeitsverhältnis
BAG 07.08.2012 – 9 AZR 535/10
– Nicht bei Kurzarbeit „Null“
• Urlaubsentgelt, § 11: Lohn ohne Arbeitsleistung
– Durchschnittlicher Arbeitsverdienst aus 13 Wochen / 3 M.
– ohne Überstunden & einmaligen Leistungen
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Bundesurlaubsgesetz, BUrlG
Urlaubserteilung, § 7 :
• Auf Antrag des Arbeitnehmers, Abs. 1
– Urlaubswünsche maßgeblich,
– außer dringende betriebliche Belange
– Gewährung grds. zusammenhängend,
zumindest 12 Werktage
• Bewilligung durch Arbeitgeber, Abs. 2:
Ist grds. unwiderruflich
• Nach Kündigung: Anordnung einseitig
durch AG , üblich: „Freistellung unter
Anrechnung auf Urlaub und Mehrarbeit“
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Bundesurlaubsgesetz, § 7 BUrlG
• Verfall des Urlaubs: Grds. am 31.12. des Jahres
• Übertragung ins nächste Kalenderjahr, Abs. 3
– Rechtzeitig verlangter Urlaub wurde
– aus dringenden betriebliche o. personenbedingten Gründen nicht gewährt
– Übertragungszeitraum 3 Monate: Bis 31.03.
• Verlängerung vertraglich möglich
BAG 07.08.2012 - 9 AZR 353/10; 16.10.2012 - 9 AZR 63/11
• Langfristige Erkrankung
Übertragungszeitraum:
– Gesetzlicher Mindesturlaub
15 Monate
• 24 / 20 Tage + 5 Tage Schwerbehinderte
– Tariflicher Mehrurlaub:
tarifliche Verfallfrist
BAG 12.11.2013 – 9 AZR 551/12
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Bundesurlaubsgesetz, § 7
BUrlG
• Urlaubsabgeltung finanziell, § 7
Abs. 4:
–
Nur nach Beendigung des
Arbeitsvertrages
• Rechtzeitig verlangt, aber
verweigert: Ersatzurlaub =
kein Verfall, aber Verjährung
BAG 14.05.2013 – 9 AZR 760/11
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Bildungsurlaubsgesetz NW
• Regelung länderweise unterschiedlich
• Anspruch jeder Arbeitnehmer, § 3:
– 5 Tage pro Jahr
– Zwei Jahre können zusammengefasst werden
• Antrag und Bewilligung, § 5
• Bildungsveranstaltungen , § 9:
– Allgemein zugänglich
– Täglich in der Regel 8, mindestens 6 Unterrichtstunden à 45 Minuten
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Entgeltfortzahlung, EFZG
• An gesetzlichen Feiertagen, § 2:
– Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit,
Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. + 2. Weihnachtstag
• Im Krankheitsfall, § 3:
Abs. 1: Bis zu 6 Wochen je Krankheit ohne Verschulden
Abs. 3: Erst nach 4 Wochen, selbst bei Arbeitsunfall
• Fortzuzahlen, § 4: Regelmäßiges Entgelt, ohne Überstunden
• Anzeige- und Nachweispflicht, § 5:
– Arbeitsunfähigkeit mehr als 3 Kalendertagen: Ärztlich
Bescheinigung am darauf folgenden Arbeitstag
– AG kann – ohne besonderen Sachgrund - früher verlangen
BAG 14.11.2012 - 5 AZR 886/11
• Bei Kündigung wegen Erkrankung, § 8 I: Lohnanspruch
bleibt, jedoch längstens für 6 Wochen: Nachweis schwierig
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Krankheit & Urlaub:
• Arbeitsunfähigkeit im Urlaub:
Wird nicht auf Urlaub angerechnet, § 9
• Gesetzlicher Urlaubsanspruch erlischt,
auch wenn er wegen Krankheit nicht
genommen werden kann, am 31.03.
des Überjahres.
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Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, § 3
• Krankheit: Regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf, § 44 SGB V:
• Auch Abhängigkeit von Alkohol, Drogen, Nikotin, sobald
AN seine Steuerungsfähigkeit verloren hat oder Diagnose.
• Nicht: Regelmäßig verlaufende Schwangerschaft,
altersbedinge Nachlassen der Arbeitskraft, Schönheits-OP
• Führt zu Arbeitsunfähigkeit:
• Abhängig von Art + Umfang der geschuldeten
Arbeitsleistung: Arbeitsvertrag und Direktionsrecht
• Krankheit ist alleinige Ursache des Ausfalls der Arbeit
• Keine Teil- Arbeitsunfähigkeit, wenn AG im Rahmen seines
Weisungsrechtes AN noch genug Arbeit zuweisen kann:
– Verkäufer kann nicht Heben / Maler darf nicht auf Gerüst
S § 98, 17 ; BAG 29.01.1992 - NZA 92, 643
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Entgeltfortzahlung bei Krankheit
• Nachweispflicht, wenn AU länger als 3 Tage, § 5:
– Arztattest vorlegen: Starke Indizwirkung
– Widerlegung AG: Ernsthafte Zweifel
• z.B. AN hat Erkrankung angekündigt
– Bei Zweifeln des AG über Krankenkasse: Vertrauensarzt
= Medizinischer Dienst, § 275 I Nr. 3 SGB V
– Erkrankung im Ausland:
• EU- Arztattest erbringt Vollbeweis
• Übriges Ausland: Grds. gleicher Beweiswert
• Ambulanter Arztbesuch ohne Arbeitsunfähigkeit:
– Kein Lohnfortzahlungsgrund: Nur Erkrankung als Anlass
– Arbeitsverhinderung, § 616 BGB
• Ärztliche Versorgung während der Arbeitszeit erforderlich oder
• Sprechstunden liegen in der Arbeitszeit und Termin außerhalb
der Arbeitszeit kann nicht vereinbart werden
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Entgeltfortzahlung ausgeschlossen:
Arbeitsunfähigkeit durch grobes Verschulden
• Unfälle:
•
•
•
•
Wenn vorsätzlich, keine Schutzkleidung
Alkoholmissbrauch, bei Alkoholsucht fraglich
Schlägerei: Wenn herausgefordert
Sportunfälle:BAG Ausübung besonders gefährliche Sportart
• Genesungswidriges Verhalten:
• Unterlassen, was die Genesung verzögern könnte
• Versuchter Suizid: i.d.R. psychische Ausnahmesituation
• Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch: Fiktion § 3 Abs. 2
• Anspruch und Prozess:
• Arbeitgeber:
Darlegungs- und Beweislast
• Arbeitnehmer: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
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Grundlegende
Rechte &
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Pflichten
•
Arbeitgeber:
Direktionsrecht
Beschäftigung
§ 106 GewO
Arbeit zuweisen
= Einordnung
Fürsorge
•
Arbeitnehmer:
Lohnzahlung
Loyalität
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Dr. Joachim Ingendahl17
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Direktionsrecht AG, § 106 GewO
• Ort der Arbeitsleistung
– Montagetätigkeit oder Versetzungsvorbehalt
als Direktionsrechtsregelungen im Arbeitsvertrag
• Art der zu leistenden Arbeit
• Zeitlicher Umfang der Arbeitspflicht:
– Arbeitstempo
– Mehrarbeit / Überstunden
Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht § 315
BGB: Konkretisierung der vom AN geschuldeten Tätigkeit nach billigem Ermessen.
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Lohnabrechnung, § 108 GewO
z.B. III/ 3
Sachzuwendungen, z.B. PKW
AN – Anteile
AN: Schuldner
AG: Einbehalten + Abführen
an FA, § 39 b EStG
• Urlaubstage
ggf. aus Vorjahr
• Überstunden, Zeitkonten
• Nettolohn:
Überweisungsbetrag
•
•
•
•
Steuerklasse / Kinder
Bruttolohn
Sozialversicherungen
Lohnsteuer
Anspruch monatlich, jedoch nur bei Änderungen
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Zeugnisanspruch, § 630 BGB
§ 109 GewO
• Holschuld des Arbeitnehmers
• Zwischenzeugnis:
– Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
– Nur bei triftigem Grund
• Einfaches Zeugnis:
– Bei Arbeitsverhältnis bis 6 Monate
– Nur Personalien, Art + Dauer Beschäftigung
• Qualifiziertes Zeugnis:
– Erstreckt sich auf Führung und Leistung
– Darf AN in Fortkommen nicht behindern:
Nur positive Formulierungen
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Mutterschutz- Gesetze
• Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter
– 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung
– Stillende Mütter, z.B. § 7
• Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG:
–
–
–
–
Berechtigte, § 1
Höhe, § 2
Bezugszeitraum, § 4: Bis 14. Lebensmonat
Anspruch auf Elternzeit, § 15: 1 bis 3 Jahre
• ggf. anderweitige Erwerbstätigkeit, Abs. 4
– Kündigungsschutz, § 18
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Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter MuSchuG
• Beschäftigungsverbote für Mütter, § 3 ff:
– Werdende 6 Wochen, § 3 Abs. 2 und
– 8 Wochen nach der Entbindung, § 6 Abs. 1
• Mutterschutzlohn, § 11:
Entgelt bei Beschäftigungsverboten
• Mutterschaftsgeld,
•
Von Krankenkasse , 13 §:
13 € kalendertäglich
• Arbeitgeber- Zuschuss, § 14: Schutzfristen + Entbindungstag
• Durchführung :
– Aushang, Auskunftspflicht, Aufsichtsbehörden
• Mutterschutzverordnung MuSchV
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Mütter: Kündigungsschutz
• Mutterschutzgesetz, § 9:
– Während Schwangerschaft bis 4 M. nach
Geburt
– Kenntnis des AGs o. Mitteilung binnen 14 Tagen
• Zustimmung
– durch oberste Landesbehörde
– In besonderen Fällen und nur ausnahmsweise
• Klagefrist 3 Wochen, §§ 4, 7 KSchG
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Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz, BEEG
• Elterngeld, § 4: Bis 14. Lebensmonat bei Teilung Eltern
– Berechtigte, § 1
– Höhe, § 2
• Elternzeit, § 15 Abs. 3: 1 bis 3 Jahre
– Ruhen des Arbeitsverhältnisses
– Erwerbstätigkeit, Abs. 4
• Kündigungsschutz, § 18 :
• Ab Verlangen Elternzeit, längstens 8 Wochen vor
Beginn, und während der Elternzeit
• Auch während Probezeit
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Pflegezeitgesetz, PflegeZG:
• Ziel des Gesetze, §1
• Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 2:
– Bis zu 10 Arbeitstagen, Abs. 1
– Keine Lohnfortzahlung, Abs. 3
• Pflegezeit:
– Voraussetzung: Pflege naher Angehöriger in
häuslicher Umgebung, § 3 Abs. 1
– Dauer: bis Höchstdauer 6 Monate
• Kündigungsschutz, § 5:
– Verbot, Abs. 1
– Zustimmung Behörde im Ausnahmefall, Abs. 2
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Teilzeit- u. Befristungsgesetz
• Verringerung der Arbeitszeit, § 8:
– AN kann Wunsch nach Verringerung mit Vorlauf 3
Monate anmelden und konkretisieren, Abs. 2
– AG muss Vorschlag mit AN erörtern, Abs. 3 und
– Arbeitszeit entsprechend festlegen, Abs. 4
Ausnahme: Wesentliche betriebliche Interessen
hindern
• Verlängerung der Arbeitszeit, § 9:
- AN hat Wunsch geäußert:
- AG muss AN bei der Besetzung freier
Arbeitsplätze bevorzugt berücksichtigen
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Teilzeit- + Befristungsgesetz
• Verbot der Schlechterstellung von
Teilzeitarbeit, § 4:
– Anteiliges Arbeitsentgelt, z.B. bei
Jahresleistungen
– Bei Verstoß: Übliche Vergütung, § 612 II BGB
BAG 14.12.2011 – 5 AZR 457/10
• Arbeit auf Abruf, § 12:
– Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall
– Ohne Absprache gelten 10 Stunden pro
Woche als vereinbart: Ohne Abruf
Annahmeverzug des Arbeitgebers
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Teilzeit- u. Befristungsgesetz
• Sachgründe für Befristung, § 14 Abs. 1:
Z. 1 Vorübergehender Bedarf
Z. 3 Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
Z. 7 Vergütung aus Haushaltsmitteln
Z. 8 Gerichtlicher Vergleich
• Sachgrundlose Befristung, § 14 :
– Abs. 2: bis 2 Jahre 3 x Verlängerung
– Abs. 2a: Neugründungsprivileg binnen 4 Jahren
beliebig viele Verlängerungen
– Keine Vorbeschäftigung
• innerhalb der letzten 3 Jahre, BAG 6.04.2011-7 AZR
716/09
• bislang „jemals“, so weiterhin ein LAG
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Teilzeit- u. Befristungsgesetz
• Schriftform, § 14 Abs. 4:
– Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw.
– Verlängerung vor Auslaufen der Befristung
• Ordentliche Kündigung während d. Befristung:
Nur bei Vereinbarung in Arbeits- o. Tarifvertrag
• Befristungskontrollklage, § 17:
– Innerhalb von 3 Wochen ab Auslaufen
– Immer nur die letzte Befristung
– Grenze: Mißbrauchskontolle
• Arbeitslosmeldung, § 141 I 2 SGB III: 3 Monate
vor Auslaufen
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Arbeitnehmerentsendegesetz
AEntG
regelt
• Mindestarbeitsbedingungen für
• grenzüberschreitend entsandte
• regelmäßig im Inland beschäftigte AN
• Tarifnormerstreckung durch:
• § 3 Allgemeinverbindliche TVe zwingend
• § 7 andere TVe durch Rechtsverordnung
• Gewerbliche Besteller haften dem Arbeitnehmer als Bürge für den Nettolohn, § 14
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Qualitätsmanagementsystem
QS
Regelung aller Arbeitsabläufe
Industriestandard ISO 9001:
•
•
•
•
Qualitäts- Planung:
Qualitäts- Prüfung:
Qualitäts- Steuerung:
Qualitätsförderung:
Bestimmung Soll
Ermittlung des Ist
Korrektur
Schulungen
Sind Arbeitsanweisungen i.S.d. § 106 GewO,
Verstöße sind abmahnfähig
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Berufsbildungsgesetz, BBiG
• Kann der Auszubildende nach
bestandener Prüfung
• zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
verpflichtet werden?
Nein, insbes. § 12 BBiG
• die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
verlangen?
Nur Mitglieder von Jugend- und
Ausbildungsvertretungen, § 78 a
BetrVG
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Bundesdatenschutzgesetz, BDSG
• Mitteilung Ergebnisse BEM an Betriebsrat:
• Bei einschlägiger Betriebsvereinbarung kann BR
Mitteilung der AN verlangen, die BEM § 84 II erfüllen.
BAG 07.02.2012 – 1 ABR 46/10
• Beweisverwertung:
• Heimlicher Schrankkontrolle ohne Einwilligung AN oder
verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz
• im Kündigungsschutzprozess:
– Daten in Beschäftigungsverhältnissen, § 32 BDSG
– Nur zur Aufdeckung von Straftaten,
Abs. 1 S. 2
- wenn konkreter Verdacht einer Straftat
- erforderlich: keine weniger einschneidende Mittel
- angemessen: Interessenabwägung
BAG 20.06.2013 – 2 AZR 546/12 + 21.06.2012 - 2 AZR 153/11
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Arbeitsrecht im Betrieb
8S
Fall: Teilzeit nach Elternzeit
Frau F arbeitet seit 4 Jahren als Stuhlassistenz in Vollzeit
bei Zahnarzt Z (5 Stühle, 16 Mitarbeiter). Zum 1.07.2012
endet ihre 3-jähriger Elternzeit.
Am 20.03.2012 schreibt sie an Z: „Meine kleine Tochter
braucht mich immer noch sehr, ich möchte für sie da
sein. Ich bitte daher, meine Arbeitszeit auf 20 Stunden
wöchentlich zu beschränken. Im Hinblick auf die
Öffnungszeiten der KiTa möchte ich an den 5
Werktagen von 8:00 bis 12:15 Uhr arbeiten. Ich danke
für Ihr Entgegenkommen.“
Z hat sich mit seinem Anwalt beraten, dass er auf der
Vollzeitbeschäftigung bestehen wird. Er hofft, dass F
ihren Arbeitsplatz durch Eigenkündigung frei macht.
Welche Arbeitszeiten gelten für F?
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Arbeitsrecht im Betrieb
8S
Lösung: Teilzeit nach Elternzeit
1. Verkürzung der Arbeitszeit, §
8 TZBefG:
Konkretes Verlangen Frau F
Kein Widerspruch Zahnarzt Z
2. Geltung nur bei Betrieben ab
15 Mitarbeitern
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8S
Eingruppierung
• Begriff: Zuordnung Tätigkeit AN zu Merkmalen einer Lohn- oder Vergütungsgruppe
• Anspruchsgrundlage: Lohn- oder
Vergütungsordnung insbes. in
– Tarifvertrag oder
– Betriebsvereinbarung, §§ 87 I Nr. 10, 77 IV BetrVG
• Darlegungslast:
– Anwendbarkeit Vergütungsordnung
– Einordnung nach Gesamtbild der Tätigkeitsmerkmale
• Eingruppierungs- Feststellungsklage
• Ist personelle Einzelmaßnahme, § 99 BetrVG
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Fall: Stufenaufstieg bei Elternzeit
Der Tarifvertrag der Deutschen Telecom knüpft den
Aufstieg in die nächste Gehaltsstufe an die „Beschäftigungszeit“ und definiert diese als …
Die Klägerin hat 2 Jahre Elternzeit in Anspruch
genommen. Sie beansprucht deren Anerkennung als
„Beschäftigungszeit“. Sie macht geltend, durch einen
Ausschluss würde sie „als Frau“ diskriminiert.
• Eingruppierung:
• Auslegung: der Stufenaufstieg soll den Zuwachs an
Erfahrungswissen honorieren. Der Ausschluss der
Elternzeit ist weder unmittelbar noch mittelbar
geschlechterdiskriminierend.
BAG 21.11.2013 – 6 AZR 89/12
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Arbeitsrecht im Betrieb
8S
Fall: Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei
langandauernder Erkrankung
Auf den Arbeitsvertrag der F bei Karstadt findet kraft
vertraglicher Verweisung der Manteltarifvertrag für den
Einzelhandel Anwendung. Lt. § 16 MTV beträgt der
Urlaubsanspruch 36 Tage; der Urlaub ist grds. im laufenden
Jahr zu nehmen, bei zulässiger Übertragung muss er in den
ersten vier Monaten des Folgejahres genommen werden.
F war vom März 2008 bis Mitte Mai 2009 arbeitsunfähig
krank. Während der sich daran anschließenden
Wiedereingliederung beantragte F, ihr zwölf Arbeitstage
tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2008 zu gewähren.
Karstadt teilte ihr mit, sie solle den Urlaub im Anschluss an
die Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 11. Juni 2009
nehmen. In der Folgezeit widerrief die Beklagte die
Urlaubsgewährung.
Steht F der Urlaub zu?
BAG 12.11.2013 – 9 AZR 551/12
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Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Fall: Urlaubsabgeltungsanspruch +
tarifliche Ausschlussfristen
A war seit 1984 bei der Großhandels GmbH angestellt. Der
Arbeitsvertrag enthielt weder einen Verweis noch Hinweis
auf den einschlägigen allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag MTV. Lt. § 18 MTV sind alle finanziellen Ansprüche
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen 2 Monaten
nach dem Ausscheiden schriftlich geltend zu machen. A
war vom 6.6.2007 bis 01.08.2008 arbeitsunfähig krank. Nach
Kündigung durch G-GmbH vereinbarten die Parteien am
02.10. 2007 im Kündigungsschutzprozess durch gerichtlichen
Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2008.
Urlaub wurde weder gewährt noch abgegolten.
Mit Schreiben vom 23.04.2009 verlangt A von der G GmbH
schriftlich, den Urlaub 2007 und 2008 abzugelten. Hat er
den Anspruch?
BAG 21.02.2012 – 9 AZR 486/10
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Arbeitsrecht im Betrieb 8 S
Lösung: Urlaubsabgeltungsanspruch
+ tarifliche Ausschlussfristen
1.
1.
2.
2.
1.
2.
Anspruch auf Urlaubsabgeltung:
Grds. Gewährung Urlaub nur in Natur
Bei Beendigung Arbeitsverhältnis
Abgeltung in Geld, § 7 Abs. 4 BUrlG
Der allgemeinverbindliche MTV ist auf das
Arbeitsverhältnis anzuwenden, § 5 Abs. 4 TVG
Ansprüche auf Urlaubsabgeltung unterliegen als reine Geldansprüche den
Verfallfristen.
A hat seinen Anspruch nicht innerhalb der
Frist von 2 Monaten nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.
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Arbeitsrecht im Betrieb
8S
Kücük - Fall: Kettenbefristung
Die Justizangestellte Bianca Kücük
wird im Juli 1996 beim Amtsgericht
Köln als Schwangerschaftsvertretung
befristet eingestellt. Weitere
Befristungen wegen Elternzeit und
Sonderurlaub schließen sich an.
Nach Auslaufen der 13. Befristung
Ende Dezember 2007 klagt Frau
Kücük gegen das Land NRW auf
Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses.
BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09 + 7 AZR 783/10
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Arbeitsrecht im Betrieb
8S
Lösung: Kettenbefristung -Kücük
• Überprüfung BAG (nach Vorlage EuGH):
– § 14 Abs. 1, hier Z. 3 TzBfG: Zur Vertretung
eines anderen AN, :
– Nur die letzte Befristung
• Kein Rechtsmissbrauch, § 242 BGB:
– Missbrauchskontrolle
• Nach Unionsrecht geboten
• In Deutschland nach § 242 BGB
– Bei Gesamtdauer 11 Jahre + 13 Befristungen
ist Rechtsmissbrauch indiziert
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Fall: Befristung bei Zuvorbeschäftigung
Frau A wird mit Arbeitsvertrag vom 2.10.2007 ab
dem 01.01.2008 von Q GmbH eingestellt. Das
Arbeitsverhältnis ist bis zum 31.12.2008 sachgrundlos befristet.
Zuvor war Frau A vom 11.9.2006 bis 31.12.2007 bei
der M GmbH beschäftigt. M GmbH und Q GmbH
haben als einzige Gesellschafterin die M Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH. Die M
GmbH hatte Frau A bei der Q GmbH eingesetzt.
Eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung
hatte M GmbH nicht.
Steht Frau A noch nach dem 01.01.2009 bei Q
GmbH in einem Arbeitsverhältnis?
BAG 18.07.2012 - 7 AZR 451/11
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Arbeitsrecht im Betrieb
8S
Lösung: Befristung bei Zuvorbeschäftigung
• Sachgrundlose Befristung, § 14 II TzBefG:
– Nicht, wenn zuvor mit demselben AG ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand
• Zuvor – Einsatz:
–
–
–
–
Bei Arbeitnehmerüberlassung gewerblich
Kein Konzernprivileg, § 1 III Nr. 2 AÜG
Ohne Genehmigung Landesarbeitsamt:
Arbeitsverhältnis bestand mit Q GmbH, § 10
Abs. 1 Satz 1 AÜG
• Ergebnis: Die Befristung ist aufgrund der
Zuvor- Beschäftigung unwirksam.
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8S
Verpflichtung Vertragsfremder
• Arbeitnehmer: Schuldet stets persönlich
• Betriebsübergang, § 613 a BGB:
Übernehmer
• Arbeitnehmerüberlassung des Entleihers
• Verleiher ohne Genehmigung, § 10 AÜG:
• Haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge
für Gesamtsozialversicherungsbeiträge,
§ 28 e II SGB III
• Haftung des Auftraggebers, § 14 AEntG
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8S
Personalgespräche:
• Teilnahmepflicht AN: Direktionsrecht, § 106 GewO
• Gegenstand:
• Leistung und Verhalten des AN
• Nicht: Änderung des Arbeitsvertrages
• Initiativrecht Arbeitnehmer: BetrVG
• § 82 Anhörung & Erörterung
• § 84 Beschwerderecht
• Hinzuziehung Dritter durch Arbeitnehmer:
• Betriebsrat:
Nur in enumerativen Fällen:
– § 81 IV , § 82 II 2, 83 I 2, § 84 I 2 BetrVG
• Schwerbehindertenvertretung, § 95 SGB IX:
Nein
• Vorgesetzte oder Kollegen:
Grds. nein
• Gewerkschaftssekre., Rechtsanwalt, externe Dritte:
– Nur, wenn auch auf Arbeitgeberseite
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