Skript Teil 3 (Upload 15.04.2014) - Dr. Ingendahl, Rust und Steinkuhl

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Arbeitsrecht im Betrieb
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Dienstverträge &
Arbeitsverhältnisse
Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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Arbeitsrecht im Betrieb
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Dienst- und Arbeitsvertrag
• (Freier) Dienstvertrag , §§ 611 ff BGB
• Dienste jeder Art gegen vereinbarte Vergütung
• Grund- und Auffangtatbestand auch für den
• Arbeitsvertrag: Arbeitnehmerbegriff
– Durch privatrechtlichen Vertrag
– Arbeit gem. Eingliederung in Betrieb des AG &
Weisungsgebundenheit, § 106 GewO
– Soziale Abhängigkeit: Lebensunterhalt des AN
– Konflikte zwischen Vertragsfreiheit + zwingendem
Arbeitsrecht =Arbeitnehmerschutz durch Gesetze
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Arbeitsrecht im Betrieb
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Arbeitsverhältnis Zivilrecht,
Grundlage §§ 611 ff BGB:
Arbeitsverträge:
• Vertragsfreiheit:
• Formfrei
• Schlüssig durch
Angebot + Annahme
Nachweisgesetz: AG
muss Entwurf vorlegen
Eingliederung
Einfühlungsarbeitsverhältnis:
- Bloßes Beobachten der Arbeit, Probieren
- Ohne Eingliederung in Arbeitsabläufe
- Maximal 3 - 5 Tage
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Arbeitsrecht im Betrieb
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Dienst- und Arbeitsvertrag
• Vergütung, § 612 BGB:
• Ob:
Gilt als stillschweigend vereinbart =
Fiktion, wenn Vergütung üblich
• Höhe: Übliche Vergütung, insbes. Tarifvertrag
• Weihnachtsgeld:Ggf. Prämie für zukünftige Betriebstreue
• Vereinbarter Lohn:
• Grds. brutto geschuldet
• Nettolohnvereinbarung:
– Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien
– Nicht aus § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV
BAG 21.09.2011 - 5 AZR 629/10
• Tantieme nach Ertragslage & individueller Leistung:
– Leistungsbestimmung durch Arbeitgeber, § 315 BGB
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Arbeitsrecht im Betrieb
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Vorleistungspflicht Arbeitnehmer
• Vergütung nach Leistung der Dienste, § 614:
• Ohne Arbeit grds. kein Lohn
• Fälligkeit am Monatsende / bis zum 10. /15.
des Folgemonats
• Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 :
• Tatsächliches Arbeitsangebot des AN, § 294:
– Zur rechten Zeit am rechten (Arbeits-) Ort
– Arbeitsleistung angeboten
– Auch bei regelmäßiger Arbeitszeit erforderlich
BAG 18.04.2012 – 5 AZR 248/11
• Ausnahmsweise genügt wörtliches Angebot:
– Ablehnungserklärung / Kündigung des AG
– Mitwirkungshandlung AG, Unzumutbarkeit für AN
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Arbeitsrecht im Betrieb
3G
• Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“
• Ausnahmen:
BGB
– Annahmeverzug des Arbeitgebers §§ 293, 295, 615
– Kündigung, a.o. / Freistellung durch Arbeitgeber =
Verzicht auf Arbeitsangebot,
§ 297
– Zurückbehaltungsrecht
§ 273
• Gegenanspruch des Schuldners
• Arbeitnehmer wegen Lohnanspruch:
Nur wenn nach Höhe + Zeit erheblich.
– Entgeltfortzahlung,
• an gesetzlichen Feiertagen
• bei Krankheit - Arbeitsunfähigkeit
– Urlaub:
EntgFG
§2
§3
• 4 Wochen, bei 6- Tage- Woche 24 Tage, § 3 BUrlG,
• 5 Tage
Schwerbehindertenurlaub,
§ 125 SGB IX
• Arbeitsvertragliche o. tarifliche Regelung, häufig 30 Tage
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Arbeitsrecht im Betrieb
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Bezahlung Überstunden: Darlegungs+ Beweislast des Arbeitnehmers
• Konkretisierung der
– Arbeitszeiten: Beginn und Ende angeben
– erbrachten Arbeitsleistungen: Allgemein beschreiben
• AG muss sich Mehrarbeit nicht aufdrängen lassen:
Wer, wann, auf welche Weise ausdrücklich
Arbeit nur durch Überstunden zu bewältigen
Hinnahme ohne Vorkehrung zum Abstellen
Nachträgliche Einverständnis,
z.B. abzeichnen Stundenaufstellung
• Nicht bei Recht zu privaten Verrichtungen in Arbeitszeit
•
•
•
•
Anordnung :
Konkludent:
Duldung:
Billigung:
BAG 14.04.2013 – 5 AZR 122/12 ; 20.06.2013 – 5 AZR 271/12
• Vereinbarung oder „Vergütungserwartung“ des AN im
Normalarbeitsverhältnis nach der Verkehrssitte
BAG 27.06.2012 – 5 AZR 530/11
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Arbeitsrecht im Betrieb
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Maßregelungsverbot, § 612 a:
• Arbeitnehmer
• übt seine Rechte zulässig aus
– Auslegung: Nicht nur aus Arbeitsvertrag
• Benachteiligende Maßnahme, z.B.
– Kündigung , Abmahnung
– Beschäftigung mit sinnlosen Arbeiten
• des Arbeitgebers = AG – Funktion: Auch
Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung
• Rechtsfolge: Maßnahme unwirksam
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Arbeitsrecht im Betrieb
3G
Betriebsübergang, § 613 a BGB
• Durch Rechtsgeschäft: Verkauf, Erbgang
• Übergang von Betriebsmitteln:
• Produktionsbetrieb: Sächliche Betriebsmittel
• Handel + Dienstleistung = Betriebsmittelarm:
Übernahme der identitätsprägenden Sachkunde
• Nicht bloße Funktions- Nachfolge
• Übernahme und wesentliche Beibehaltung
des Wertschöpfungszusammenhangs:
•
•
•
•
Arbeitnehmer
Kunden – + Lieferantenbeziehungen
Telefon- Nummer, e-mail-Adresse
Betriebliche Tätigkeiten: Ähnlich + nicht unterbrochen
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Arbeitsrecht im Betrieb
3G
Rechtsfolgen § 613 a:
• Erwerber tritt in Arbeitsverhältnisse ein
• Veräußerer oder Erwerber: Unterrichtung
der Arbeitnehmer, Abs. 5
– in Textform, § 126 b über
– Umstände des Übergangs + Auswirkungen auf
Arbeitsplatz, gem. Z. 1- 4 , wenn
– unzureichend: Widerspruchsfrist beginnt nicht
bis zur zeitlichen Grenze der Verwirkung
• Widerspruchsrecht Arbeitnehmer, Abs. 6:
– Frist: 1 Monat
– Folge: Arbeitsverhältnis bleibt beim Veräußerer,
+ Veräußerer kündigt betriebsbedingt
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Arbeitsrecht im Betrieb
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Weitere Rechtsfolgen § 613 a
• Haftung des Veräußerers, Abs. 2:
Ein Jahr für Schulden des Erwerbers
• Kündigungsverbot, Abs. 4 S. 1:
– Betriebsübergang ursächlich für Kündigung
• Weitergeltung Kollektiv- Vereinbarungen:
–
–
–
–
Tarifvertragsnormen + Betriebsvereinbarungen
mit Rechten + Pflichten Arbeitsvertragsparteien
gelten als Inhalt des Arbeitsvertrages weiter +
dürfen ein Jahr nicht zu Lasten der Arbeitnehmer geändert werden
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Arbeitsrecht im Betrieb
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Anwendungsfälle, § 613 a BGB
• Unternehmensübernahme durch „Asset Deal“
• Einzelübergang der Vermögensgegenstände
• Bei Anteilsübergang kein Rechtsträgerwechsel
• Bewachungsdienstleister: Betriebsmittelgeprägt,
wenn Gebrauch der Betriebsmittel durch Auftraggeber vorgeschrieben ist. BAG 23.5.2013 – 8 AZR 207/12
• Outsourcing „outside ressource using“
– Ausgliederung von Aufgaben, die nicht zum
Kerngeschäft gehören
– Beispiele: Reinigungsdienst oder Kantinen
• Nicht: Bloßer Funktionsübergang ohne
– wesentliche Teile der Belegschaft oder
– Übergang identitätsprägender Betriebsmittel
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Arbeitsrecht im Betrieb
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Übertragung von Abteilungen
• § 613 a BGB: Betrieb oder Betriebsteil,
• Betriebsteil: Identifizierbare wirtschaftliche und
organisatorische Teileinheiten eines Betriebes,
BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 455/10
• beim früheren Betriebsinhaber,
• die beim Erwerber im Wesentlichen fortbesteht
• Betriebsteil muss auch beim neuen Inhaber
Mächtigkeit haben
• Übertragung in Stufen / Tranchen:
– Wesentliche Teile der Belegschaft bzw.
– Übergang identitätsprägender Betriebsmittel
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Arbeitsrecht im Betrieb
Vorübergehende
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Verhinderung § 616
• AN ist für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
an der Dienstleistung gehindert: max. 5 Tage
• Durch in seiner Person liegenden Grund:
–
–
–
–
Subjektive, persönliche Leistungshindernisse
Arztgang, der während Arbeitszeit erforderlich ist
Familiäre Ereignisse (Hochzeit, Geburt, Begräbnis)
Pflege erkrankter naher Angehöriger, insbes. Kinder
• Ohne Verschulden
• Anrechnung anderer Bezüge
• Vertraglich abdingbar
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Arbeitsrecht im Betrieb
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Arbeitgeber:
• Pflichten bzw. Obliegenheiten:
– Einrichtung des Arbeitsplatzes
– Zuweisung der Arbeit
• Fürsorgepflichten:
– Schutzmaßnahmen, § 618 BGB, unabdingbar, § 619
» Räume
Heizung, Hygiene ArbeitsstättenVO
» Gerätschaften Arbeitsschutz
Unfallverhütung UVV
– Nebenleistungs- und Schutzpflichten:
» Leben und Gesundheit der AN
» Eigentum und Vermögen des AN
» Schikane- und Mobbingverbot
• Weisungsrecht, § 106 GewO:
– Bestimmung nach billigem Ermessen von
– Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
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Arbeitsrecht im Betrieb
3G
Schadensersatz in Verträgen
§ 280 Schadensersatz für Pflichtverletzung
Abs. 1 S. 2: Außer, wenn nicht zu vertreten
§ 276 Schuldner muss vertreten:
- Vorsatz: Wissen und Wollen des Erfolges
- Fahrlässigkeit, Abs. 2: Außerachtlassung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- Garantie oder Risikoübernahme
§ 278 Schuldner verantwortlich für seine
- gesetzlichen Vertreter
- Erfüllungsgehilfen = AG für Arbeitnehmer
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3G
Ersatzpflicht ohne Vertrag, § 823
• Verletzung
von Körper, Gesundheit,
Eigentum, Gewerbebetrieb
• Rechtswidrig:
Keine Rechtfertigung, insbes. durch
Notwehr, Einwilligung, Streik
• Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
• Folge: Schädiger schuldet Schadensersatz
• Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB:
– Deliktische Haftung für den zur Verrichtung
Bestellten,
– nicht wenn sorgfältig ausgewählt +
überwacht
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3G
Privilegierte Haftung Arbeitnehmer, §§ 276, 619 a BGB:
• Früher: Schadensgeneigte Arbeit
• Schadensteilung mit Arbeitgeber nach
Grad des Verschuldens
– Leichte Fahrlässigkeit
: Arbeitgeber allein
– Mittlere Fahrlässigkeit
: Schadensteilung
– Grobe Fahrlässigkeit
: Arbeitnehmer
+ Vorsatz
allein
• Mitverschulden des Arbeitgebers, § 254 BGB
• bei Teilnahme am Straßenverkehr: AN haftet
nur für Selbstbeteiligung in Kaskoversicherung
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Fristen ordentliche Kündigung, § 622
Abs. 1 4 Wochen zum 15. oder Ende
des Kalendermonats
Abs. 2 Verlängerung für Arbeitgeber S. 1
nach Dauer des Arbeitsverhältnisses:
- 2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende
- 5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende
……
- 20Jahre: 7 Monate zum Monatsende
S. 2 „Nichtberücksichtigung vor 25. Lebensj.“:
Wegen Verstoß gg. Europarecht unanwendbar!
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Fristen ordentliche Kündigung, § 622
Abs. 3 In vereinbarter Probezeit: 2 Wochen
Abs. 4 Kürzere Fristen nur in Tarifvertrag
Abs. 5 Arbeitsvertragliche Verkürzungen:
- Einstellung zur vorübergehenden Aushilfe bis 3 Monate: Mindestfrist 1 Tag
- In Kleinbetrieben bis 20 AN:
Mindestfrist nur 4 Wochen
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem
Grund, § 626 Abs. 1 BGB:
Sofortige Beendigung, wenn Abwarten der
Kündigungsfrist unzumutbar
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Beendigung Arbeitsvertrag
Nur schriftlich, § 623 BGB:
• Kündigung (ordentlich /außerordentliche)
• Einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag
Stillschweigende Verlängerung, § 625
• Dienstverhältnis nach Beendigung fortgesetzt
mit Wissen des Arbeitgebers
• kein unverzüglicher Widerspruch
• Auslaufen Befristung: Arbeitsvertrag unbefristet
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Nachtrag: BGB Allgemeiner Teil Bl.
• Treu und Glauben, § 242:
• Struktur
• Verwirkter Kündigungsschutz
Schwerbehinderter
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58 + 59
• Einreden
• Einwendungen
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Arbeitsverweigerung wg. Lohnverzug
• § 273 Abs. 1 BGB: Der Schuldner, der aus demselben
Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht,
einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat,
kann die geschuldete Leistung grds. verweigern, bis
ihm die gebührende Leistung bewirkt wird.
• Das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers
wg. einem fälligen Lohnanspruch beschränkt § 242
BGB. Der AN darf die Arbeit nicht verweigern, wenn
– der Rückstand verhältnismäßig geringfügig ist,
– nur eine kurzfristige Verzögerung zu erwarten ist,
– dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer
Schaden droht oder
– der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist,
insbesondere Insolvenzgeld, § 165 SGB III .
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Arbeitsrecht im Betrieb
3S
Fall: Pflichtteil von Stiefmutter
Der 72-jährige Vater stellt am 03.05.2011
seine 48-jährige Tochter T in seiner GmbH
mit bislang 9 Mitarbeitern als Bürokauffrau
ein. Weitere Geschäftsführerin ist seine 2.
Ehefrau. Am 05.01.2012 verstirbt der Vater
plötzlich und unerwartet. Er hat die 2. Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Als T ihren
Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB, durch
Rechtsanwalt erhebt, kündigt Geschäftsführerin mit Schreiben vom 10.02.2012
ordentlich zum 15.03.2012.
Hat die Kündigungsschutzklage der Tochter
vor dem Arbeitsgericht Aussicht auf Erfolg?
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Arbeitsrecht im Betrieb
3S
Lösung: Pflichtteil von Stiefmutter
1. Kündigungsschutzgesetz: Nicht anwendbar, da
nicht mehr als 10 Mitarbeiter, § 23 I 3 KSchG.
2. Die Kündigung könnte nach § 612 a BGB unwirksam
sein:
a) Fraglich, ob auch die Geltendmachung von
Rechten, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu
tun haben (hier Pflichtteilsrecht), erfasst werden:
so AK 5. Aufl. 2012.
b) Die Kündigung ist eine Benachteiligung.
c) Die Kausalität der Geltendmachung des Pflichtteilsrechtes für die Kündigung ist im Prozess vor
dem Arbeitsgericht ggf. schwer nachweisbar.
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Arbeitsrecht im Betrieb
3S
Übertragbarkeit der Rechte aus
dem Arbeitsvertrag:
• Arbeitnehmer: Persönlich zur Leistung
verpflichtet, § 613
• Arbeitgeber: Darf Unternehmen /(Teil-)
Betrieb veräußern, § 613 a
Betrieb: Übernommene Betriebsmittel und Beschäftigte bilden beim
Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit
BAG 13.10.2011 - 8 AZR 455/10
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Arbeitsrecht im Betrieb
3S
Siemens (S)- BenQ
• Siemens verkauft seine Mobiltelefon- Produktion an
taiwanesischen Weltmarktführer für Scanner BenQ :
– 06.06.2005 Vorvertrag mit BenQ Corporation, Taiwan
– 29.08.2005 Unterrichtungsschreiben S an Mitarbeiter: Übertragung
– 30.08.2005 an BenQ Mobile GmbH & Co. OHG: Gesellschaftsvertrag
- Gesellschafter: zwei 25.000 € - GmbH`s
- kein Hinweis auf Ausscheiden aus Altersversorgung ohne Haftung
– 16.09.2005 Eintragung ins Handelsregister
– 20.09.2005 Kaufvertrag: S überträgt 2.000 Patente+ zahlt 350 Mio. € zum
Ausgleich übernommener Schulden incl. Pensionszusagen
– 30.09.2005 Übertragung des wirtschaftlichen Teilbetriebs
• Insolvenz BenQ :
– 30.09.2006: Eigenantrag
• Mitarbeiter:
01.01.2007: Eröffnet
– 13.03.2007 Formschreiben : Widerspruch gg. Übergang Arbeitsverhältnisse
– klagen
gegen Siemens auf Fortbestehen ihrer Arbeitsverträge
BAG 23.07.2009 - 8 AZR 538/08
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Arbeitsrecht im Betrieb
Siemens
3S
§ 433
Arbeitsvertrag
BenQ
Widerspruchsrecht
Arbeitnehmer
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Arbeitsrecht im Betrieb
3S
BAG zu Siemens - BenQ:
• Belehrung unzureichend
• Identität der Betriebserwerberin
• Grund für Übergang: Schuldrechtlicher Vertrag
• Rechtliche Folgen AN: Beschränkung Betriebsrenten
auf Erwerber
• Fortgeltung Tarifverträge + Betriebsvereinbarungen:
als Arbeitsvertrag oder weiterhin kollektivrechtlich
• Widerspruchsrecht:
– Kollektive Ausübung, Beratung IG Metall
– Nicht verwirkt:
• Zeitmoment: AN hat längere Zeit nicht geltend gemacht, ggf.
bereits nach 5-6 Monaten, BAG 17.20.2013 – 8 AZR 974/12
• Umstandsmoment: Und den Eindruck erweckt, er wolle sein
Recht nicht mehr geltend machen
• Ergebnis: Widerspruch wirkt auf Betriebsübergang zurück
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Arbeitsrecht im Betrieb
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Fall: Schadensersatz wegen Trunkenheit
A ist verheiratet, keine Kinder. Seit dem 02.04.2007 ist A
bei der Spedition S GmbH als Fahrer mit einem Bruttomonatslohn von 2.726 € beschäftigt. Mit Schreiben
vom 27.04.2007 hat S GmbH den A hingewiesen, dass
am Arbeitsplatz ein absolutes Alkoholverbot herrsche.
Am 28.06.2008 kam A gegen 3:20 Uhr mit dem LKW bei
trockener Fahrbahn von Autobahn ab, fuhr auf Grass,
schleuderte in Richtung Mittelleitplanke und prallte
wieder zurück. Der LKW stürzte um und verlor Ladung.
Um 5:15 Uhr wurde eine Blutalkoholkonzentration von
0,94 Promille festgestellt. A wurde wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Straßenverkehr zu 35 Tagessätzen
verurteilt.
S GmbH verlangt von A den Ersatz ihres Schadens von
17.522,25 €. Zurecht?
BAG 15.11.2012 – 8 AZR 705/11
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Arbeitsrecht im Betrieb
3S
Lösung: Schadensersatz wegen Trunkenheit
• Schadensteilung nach Grad des
Verschuldens
– Grobe Fahrlässigkeit : AN grds. alleine
• Haftungserleichterungen, § 254:
• Straßenverkehr: Nur Selbstbeteiligung in
Kaskoversicherung (hier Ausschluss)
• Verdienst in deutlichem Missverhältnis
zum Schadensrisiko: Keine starre Haftungsobergrenze, z.B. 3- facher Monatslohn
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Arbeitsrecht im Betrieb
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Fahrerkarte
• § 4 Fahrpersonalgesetz
• Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2
FPersV erforderliche „Fahrerkarte“ ist kein vom
Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel.
• Kosten: Beantragt ein als Kraftfahrer beschäftigter
Arbeitnehmer auf Aufforderung seines
Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde nach §
4 FPersV die Ausstellung der Fahrerkarte, so
besteht kein Anspruch, entsprechend § 670 BGB
den Ersatz der Kosten verlangen zu können, die
im Zusammenhang mit der Beschaffung der
Fahrerkarte entstehen.
BAG 16.10.2007 – 9 AZR 170/07
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