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I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht
Die Rechtsgebiete
1.
2.
3.
4.
Koalitionsrecht
Tarifvertragsrecht
Arbeitskampfrecht
Betriebsverfassungsrecht
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I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht
Koalitionsrecht meint die Rechtsnormen und
ungeschriebenen Rechtsregeln, die das Binnenund auch das Außenverhältnis von freiwillig zu
Stande gekommenen Personenvereinigungen
betreffen, die zumindest eine gewisse Stabilität
aufweisen und sich die Wahrung und Förderung
der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zur
Aufgabe gesetzt haben, also der Gesamtheit der
Bedingungen, unter denen abhängige Arbeit geleistet und eine sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens ermöglicht wird.
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I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht
Das Tarifvertragsrecht, nicht nur im Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt, befasst sich mit den
Regeln, unter denen Arbeitsbedingungen für
eine Vielzahl von Arbeitnehmern zu Stande
kommen, und mit den Rechtsfolgen, die sich aus
derart zu Stande gekommenen Regelungen ergeben. Bei der Entstehung, eingeschränkt auch
bei der Durchsetzung, stehen bestimmte Koalitionen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, im Mittelpunkt, wobei diese Verbände
freiwillig, durch Beitritt, entstehen und – nur –
durch ihre Mitglieder legitimiert werden.
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I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht
Das gesetzlich im ganz wesentlichen ungeregelte, durch die Rechtsprechung geschaffene
Arbeitskampfrecht umfasst die Rechtsregeln,
die einzuhalten sind bei der - in erster Linie - die
Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses
von Tarifverträgen in historisch überkommener
Form begleitenden Druckausübung auf den
sozialen Gegenspieler. Weiter geht es um die
Frage, wie denn die Rechtsordnung auf solches
Verhalten zu reagieren hat, wenn es denn
diesen Rechtsregeln entspricht.
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I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht
Während es sich bis hierher um Rechtsgebiete
handelt, die allenfalls mittelbar mit dem Ort der
Arbeitsleistung, dem Betrieb zu tun haben, geht
es bei der – gesetzlich geschaffenen, nicht vorgefundenen – Betriebsverfassung, um die
kollektive Interessenwahrnehmung im Betrieb,
bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen im
Verhältnis zwischen zur konkretisierenden Weisung berechtigten Arbeitgebern und diesem
Weisungsrecht grundsätzlich unterworfenen
Arbeitnehmern. Auf Arbeitnehmerseite erfolgt
die Interessenwahrnehmung durch ein von allen
Mitarbeitern des Betriebes zu wählendes Organ.
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1. Koalitionen
Art. 9 Abs. 3 GG
(„Magna charta des kollektiven Arbeitsrechts“)
„1Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist
für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern
suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen
rechtswidrig. 3Maßnahmen nach den Artikeln … [Notstandsbestimmungen] dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen
im Sinne des Satzes 1 geführt werden.“
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1. Koalitionen
Bei der Vereinigungs-(=Koalitions-)freiheit handelt
es sich um ein Doppelgrundrecht:

die individuelle Vereinigungsfreiheit



positiv: Recht zu Beitritt und Mitgliedschaft, Teilnahme am Vereinsleben
negativ: Recht zu Fernbleiben und Austritt
die kollektive Vereinigungsfreiheit: Recht auf Entstehen
und Bestehen der Organisation sowie auf Selbstbestimmung und Selbstorganisation (~ Vereinsfreiheit iSd.
Art. 9 Abs. 1 GG); hierzu gehört auch das Recht auf
Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung sowie auf
koalitionsgemäße Betätigung.
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1. Koalitionen
Fall: Die Gewerkschaft GdED (heute: Transnet) hatte in
einer Arbeitsordnung vorgesehen, dass alle angestellten
Mitarbeiter Mitglieder der GdED sein müssten. Die Aufgabe
der Mitgliedschaft in der GdED oder der Ausschluss aus ihr
soll hiernach zur fristlosen Lösung des Arbeitsverhältnisses
führen. Nach § 10 der Gewerkschaftssatzung sollte ein Mitglied u.a. dann ausgeschlossen werden, wenn es einer Organisation angehört, von der der Vorstand der GdED festgestellt hat, dass es mit der Mitgliedschaft in der GdED unvereinbar ist. Dies stellte der Vorstand im Sommer 1994
hinsichtlich des Verbandes der Gewerkschaftsbeschäftigten
(VGB) fest, der kurz zuvor von einigen Rechtssekretären
gegründet worden war und das Ziel hatte mit den DGB-Gewerkschaften Tarifverträge für die dort Beschäftigten
abzuschließen. Wer konnte Was unternehmen?
BAG, 17.2.1998 – 1 AZR 364/97, SAE 98, 237 (Rieble)
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2.
Grundzüge des Tarifvertragsrechts
2.1 Rechtstatsachen


Es gibt derzeit rund 65.000 Tarifverträge für
rund 300 Branchen, die unterschiedliche regionale (>Flächentarifverträge) oder betrieblich/unternehmerische (Haustarifverträge)
Geltungsbereiche haben.
Nach ihren Regelungsinhalten kann man insbesondere Manteltarifverträge und Vergütungstarifverträge unterscheiden. Es gibt aber
auch Tarifverträge zu sonstigen Regelungsbereichen eines Arbeitsverhältnisses (zB Altersteilzeit, Sonderzuwendungen, Urlaub, Betriebliche Altersversorgung).
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2.
Grundzüge des Tarifvertragsrechts
2.2
Das Gestaltungsmittel Tarifvertrag für
Arbeits- und die Tarifvertragsparteien


Tarifverträge wirken auf die Arbeitsverhältnisse verhaltenssteuernd und regelbildend ein. Sie begründen für die
ihnen unterworfenen Arbeitsvertragsparteien Rechte
und Pflichten (= „Inhaltsnormen“) oder gestalten die
unterworfenen Betriebe oder Betriebsverfassungen näher (=„Betriebs- und betriebsverfassungsrechtliche
Normen“).
> normativer Teil des Tarifvertrags.
Tarifverträge sind aber auch schuldrechtliche Verträge,
in denen die (Tarif-)Vertragsparteien festlegen, was
zwischen ihnen gelten soll, was den betreffenden Tarifvertrag angeht (Kündigungsrechte, Schlichtungsverfahren o.ä.).
> schuldrechtlicher Teil des Tarifvertrags
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2.
Grundzüge des Tarifvertragsrechts
2.2
Das Gestaltungsmittel Tarifvertrag für
Arbeits- und die Tarifvertragsparteien


Tarifverträge wirken auf die Arbeitsverhältnisse verhaltenssteuernd und regelbildend ein. Sie begründen für die
ihnen unterworfenen Arbeitsvertragsparteien Rechte
und Pflichten (= „Inhaltsnormen“) oder gestalten die
unterworfenen Betriebe oder Betriebsverfassungen näher (=„Betriebs- und betriebsverfassungsrechtliche
Normen“).
> normativer Teil des Tarifvertrags.
Tarifverträge sind aber auch schuldrechtliche Verträge,
in denen die (Tarif-)Vertragsparteien festlegen, was
zwischen ihnen gelten soll, was den betreffenden Tarifvertrag angeht (Kündigungsrechte, Schlichtungsverfahren o.ä.).
> schuldrechtlicher Teil des Tarifvertrags
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2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts
Tarifvertragliche Regelungen
des schuldrechtlichen
Friedenspfl. TV-Kündigung Durchführung
des normativen Teils
Individualnorm
Betriebsnorm
Betriebsverf. Norm
Inhalts-, Abschluss-, Beendigungsnormen
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