8 Die marktbeherrschende Stellung - Max-Planck

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2. Teil: Europäisches Kartellrecht
B Das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
gemäß Art. 102 AEUV
§ 9 Die marktbeherrschende Stellung
I. Die Abgrenzung des relevanten Marktes
1. Funktion und Bedeutung der Marktabgrenzung
bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln des
A E U V, i n s b e s o n d e r e i m R a h m e n d e s
Art. 102 AEUV
2. Der sachlich relevante Markt
a) Das Bedarfsmarktkonzept
- Der sachlich relevante Produktmarkt umfasst die Erzeugnisse bzw.
Dienstleistungen, die von den Verbraucher hinsichtlich ihrer
Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden.
aa) Nachfragesubstituierbarkeit
bb) Angebotssubstituierbarkeit
cc) Berücksichtigung des potentiellen Wettbewerbs
b) Ermittlung der Substituierbarkeit: Kreuzpreiselastizität und
SSNIP-Test (small, but significant non-transitory increase in price)
3. Der räumlich relevante Markt
Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem
die Unternehmen ihre Waren und Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend
homogen sind und das von benachbarten Gebieten durch
spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen
unterscheidet.
4. Zeitliche relevante Märkte
5. Beispiele
- Bananen und anderes Frischobst
- Super- und Normalbenzin für KFZ
- Autoreifen
- Fernsehsendungen und Übertragungsrechte
- Reiseleistungen (Luft-, See- und Landverbindungen)
- Nassrasierer/ Trockenrasierer
II. Kriterien für die Feststellung der Marktbeherrschung
1. Der Begriff der Marktbeherrschung
a) Keine Legaldefinition in den Wettbewerbsregeln des AEUV
wie z.B. in § 19 Abs. 2 GWB
Begriff wird durch Rspr. und Kommissionspraxis wie folgt gefasst:
„Mit der beherrschenden Stellung im Sinne dieses Artikels (Art. 102,
R.E.) ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint,
die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen
Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die
Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern
und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten
Umfang unabhängig zu verhalten. Das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung ergibt sich im allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen“.
S. EuGH 14.2.1978, Rs. 27/76, Slg. 1978, 207 ff., Rdnr. 63/66 „United Brands“.
b) Einzelmarktbeherrschung und kollektive
Marktbeherrschung
1. Kriterien für die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung
eines Einzelunternehmens
a) Gesamturteil
b) Marktanteil des betreffenden Unternehmens
- Monopolstellungen
- Indizwirkung hoher Marktanteile (über 70-90%, über 50% mit
weiteren Faktoren, 40-50% keine Indizwirkung, Marktbeherrschung
aber aufgrund weiterer Kriterien möglich; Marktbeherrschung bei
Marktanteilen unterhalb von 25% nur ausnahmsweise anzunehmen)
c) Marktstrukturbetrachtung: Berücksichtigung von Marktzutrittschranken
- relative Stärke des marktstarken Unternehmens (im Vergleich zu
seinen Wettbewerbern)
- Marktzutrittsschranken (z.B. durch den Einsatz von gewerblichen
Schutzrechten)
- Gegenläufige Marktmacht (beherrschende Stellung eines Nachfragers)
kann u.U. den beherrschenden Einfluß eines Anbieters neutralisieren
d) Unternehmensstruktur als Kriterium der Marktbeherrschung
- vertikal integrierte Unternehmen
- Nutzung von Größenvorteilen auf Märkten, bei denen der
Marktzutritt mit nicht zurückholbaren Kosten verbunden ist
- Produktdifferenzierung und Werbung als Mittel der Marktzugangsbeschränkung
- Ressourcenvorsprung des beherrschenden Unternehmens
(technologischer Vorsprung, wirtschaftliche Überlegenheit)
e) Marktverhalten des beherrschenden Unternehmens
(nur bedingt aussagekräftig)
- Preispolitik des Marktführers
- Fähigkeit zur Einführung und Durchsetzung diskriminierenden Preise
3. Kollektive Marktbeherrschung
a) Gemeinsame Marktbeherrschung und Konzerne
b) Kollektive Marktbeherrschung und Kartelle
c) Kollektive Marktbeherrschung und Reaktionsverbundenheit
im engen Oligopol