Wirtschaftsverwaltungsrecht

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Wirtschaftsverwaltungsrecht
Europäisches Wirtschaftsrecht
Grundlagen
• Rechtsquellen des Unionsrechts
• Primäres Unionsrecht: AEUV
• Sekundäres Unionsrecht: die von den Organen
der EU erlassenen Rechtsakte Art. 288 AEUV
– Verordnungen
– Richtlinien
– Entscheidungen
Grundlagen
• Anwendungsvorrang
• Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV
– Problem: Umgekehrte Diskriminierung ist durch
Unionsrecht nicht untersagt
Grundstruktur und Prüfung der
Beschränkung einer Grundfreiheit
• 1. Unmittelbare Diskriminierung aus Gründen
der Staatsangehörigkeit
– Rechtfertigung nur auf der Grundlage der
Sondervorschriften des AEUV
Art. 36, 45 III, 52 (i.V.m. Art. 62), 65 I AEUV.
Grundstruktur und Prüfung der
Beschränkung einer Grundfreiheit
• 2. Mittelbare Diskriminierung oder sonstige
Beschränkung
– Rechtfertigung unter folgenden Voraussetzungen:
a) Keine unionsrechtliche Regelung
b) Anwendung der fraglichen Maßnahme in nichtdiskriminierender
Weise
c) Maßnahme dient zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
d) Eignung der Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten
Zwecks
e) Maßnahme geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des
Ziels erforderlich ist.
Verbot von unmittelbaren
Diskriminierungen
• Staatsangehörigkeit als differenzierendes Kriterium
ist grds. verboten
• Ausnahme, wenn sich die diskriminierende
Maßnahme auf Vorschriften des AEUV stützen lässt.
Verbot von mittelbaren Diskriminierungen
• Mittelbare (bzw. versteckte oder indirekte)
Diskriminierungen
• Relevanz iRd Warenverkehrsfreiheit:
– Mittelbar diskriminierende Verkaufsmodalitäten
sind nur durch zwingende Gründe des
Allgemeininteresses rechtfertigbar
– Unterschiedslos auf in- u. ausländische Waren
anwendbare Regelungen sind keine
Beeinträchtigungen der WVF
Verbot von sonstigen Beschränkungen
• Maßnahmen, die zwar unterschiedslos auf
Staatsangehörige des betr. MS und anderer
MS anwendbar sind, jedoch die
Wahrnehmung der jeweiligen GF faktisch
beeinträchtigen: Genehmigungen,
Vertragsformen, Standards.
Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierungen
und sonstiger Beschränkungen
• Es gibt keine unionsrechtliche Normierung, die
den betreffenden Bereich bereits abschließend
geregelt hat
• Die Maßnahme muss in nichtdiskriminierender
Weise angewendet werden.
• Die Maßnahme muss zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses dienen: Allgemeininteressen
nichtwirtschaftlicher Natur (Verbraucher-,
Gesundheits-, Umweltschutz, Lauterkeit des
Handelsverkehrs, Funktionsfähigkeit der
Rechtspflege, Verfolgung kulturpolitischer Ziele).
Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierungen
und sonstiger Beschränkungen
• Eignung der Maßnahme zur Erreichung des
mit ihr verfolgten Zwecks
• Erforderlichkeit der Maßnahme
– Anders als bei der deutschen Konzeption der
Verhältnismäßigkeit wird die Angemessenheit iRd
Erforderlichkeitsprüfung geprüft.
Warenverkehrsfreiheit
I. Anwendungsbereich
1. Persönlicher Anwendungsbereich
a) Begünstigte
b) Verpflichtete: Mitgliedstaaten
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Warenverkehrsfreiheit
II. Vorliegen einer Beschränkung
1. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
2. Maßnahme gleicher Wirkung (MgW): Eignung der
Maßnahme zur Handelsbehinderung (Dassonville-Formel).
a) Beschränkung oder Verbot von Verkaufsmodalitäten
(Keck-Formel)
aa) Nichtdiskriminierende Regelung : keine MgW
bb) Diskriminierende Regelung: MgG
b) Produktbezogene Regelungen: MgW (Keck-Formel)
Warenverkehrsfreiheit
• III. Rechtfertigung von Beschränkungen
– 1. Rechtfertigungsgründe des Art. 36 AEUV
– 2. Rechtfertigung durch zwingende Erfordernisse
(Cassis de Dijon-Urteil).
Arbeitnehmerfreihzügigkeit
(Art. 45 ff. AEUV)
• Eine von der Staatsangehörigkeit unabhängige Standortwahl
für die Ausübung abhängiger Tätigkeit
• Arbeitnehmer
• Art. 45 II AEUV (lex specialis zu Art. 18 AEUV): - Verbot
jeglicher Diskriminierung von AN aufgrund der
Staatsangehörigkeit.
– Gewährleistung eines Anspruchs auf
Inländergleichbehandlung
– Umfassendes Beschränkungsverbot
– Begleitrechte: Reise-, Aufenthalts-, Verbleiberechte (Art.
45 III AEUV)
Niederlassungsfreiheit
• I. Anwendungsbereich
– 1. Persönlicher Anwendungsbereich
• a) Begünstigte: Natürliche Personen oder
Gesellschaften mit Wohnsitz in einem MS
• b) Verpflichtete
– aa) Mitgliedstaaten
– bb) Private
Niederlassungsfreiheit
• 2. Sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen
eines Niederlassungsvorgangs
– a) Selbständige Erwerbstätigkeit
– b) Keine Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 51 AEUV)
– c) Dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben eines
anderen MS; Erscheinungsformen:
• aa) Primäre Niederlassungsfreiheit: Aufnahme und
Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie Gründung
und Leitung von Unternehmen
• bb) Sekundäre Niederlassungsfreiheit: Gründung von
Agenturen, Zweigniederlassungen oder
Tochtergesellschaften
– d) Grenzüberscheitendes Element
Niederlassungsfreiheit
• II. Vorliegen einer Beschränkung
– 1. Unmittelbare Diskriminierung
– 2. Mittelbare Diskriminierung oder sonstige
Beschränkung
• III. Rechtfertigung der Beschränkung
– 1. Rechtfertigungsgründe des Art. 52 I AEUV
– 2. Maßnahmen im zwingenden Allgemeininteresse
Dienstleistungsfreiheit
• I. Anwendungsbereich
• 1. Persönlicher Anwendungsbereich
– a) Begünstigte: Natürliche Personen oder
Gesellschaften mit Wohnsitz in einem MS
– b) Verpflichtete
– aa) Mitgliedstaaten
– bb) Private
Dienstleistungsfreiheit
• 2. Sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen
einer Dienstleistung
– a) Selbständige nichtkörperliche Leistung
– b) Keine Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 62
iVm Art. 51 AEUV)
– c) Entgeltlichkeit
– d) Grenzüberschreitung
• aa) des Leistungserbringers
• bb) des Leistungsempfängers
• cc) der Dienstleistung
Dienstleistungsfreiheit
• II. Vorliegen einer Beschränkung
– 1. Unmittelbare Diskriminierung
– 2. Mittelbare Diskriminierung oder sonstige
Beschränkung
• III. Rechtfertigung der Beschränkung
– 1. Rechtfertigungsgründe des Art. 62 iVm Art. 51
AEUV
– 2. Maßnahmen im zwingenden Allgemeininteresse
Freiheit des Kapital- und
Zahlungsverkehrs, Art. 63 ff. AEUV
• Einseitige Wertübertragung in Form von Sachund Geldkapital (Kapitalverkehr, Art. 63 I AEUV)
• Transfer von Zahlungsmitteln zur Erfüllung von
vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
(Zahlungsverkehr, Art. 63 II AEUV).
• Ausdrückliche Beschränkungsmöglichkeiten nach
Art. 65 AEUV. Sie sind gerechtfertigt, wenn sie ein
im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen,
sie in nicht diskriminierender Weise angewandt
werden und verhältnismäßig sind.