B Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV - Max-Planck

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2. Teil: Europäisches Kartellrecht
B Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV
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§ 8 Grundlagen
I. Sinn und Zweck der Regelung
1. Die besondere Verantwortung marktbeherrschender
Unternehmen für die Wettbewerbsstruktur der Märkte,
auf denen sie tätig sind
2. Ansatzpunkt der Regelung: unilaterales Verhalten des
marktstarken Unternehmens gegenüber Abnehmern,
Lieferanten oder Wettbewerbern
3. Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung und ihre
missbräuchliche Ausnutzung (Abgrenzung des Art. 102
vom Monopolisierungsverbot)
4. Überblick über den Tatbestand des Art. 102 AEUV
a) Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung
b) Relevanter Markt
c) Missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung
II. Verhältnis zum Kartellverbot und zum Recht der Fusionskontrolle
1. Verhältnis zu Art. 101 Abs. 1 AEUV
2. Verhältnis zu Art. 101 Abs. 3 AEUV
3. Verhältnis zur Fusionskontrolle
III. Die Zwischenstaatlichkeitsklausel im Rahmen des Missbrauchsverbots
des Art. 102 AEUV
1. Funktion und Grundzüge der Zwischenstaatlichleitsklausel
2. Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung in
mehreren Mitgliedstaaten
3. Missbrauch auf dem Territorium eines Mitgliedstaates
4. Missbräuchliche Verhaltensweisen, die nur einen Teil eines Mitgliedtstaates
betreffen