12 Grundlagen der Fusionskontrolle § 13

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2. Teil: Europäisches Kartellrecht
D Grundzüge der Fusionskontrolle
D Grundzüge der Fusionskontrolle
§ 12 Grundlagen und Anwendungsbereich der Fusionskontrolle
I. Funktion der Fusionskontrolle
- Marktstrukturkontrolle
- Präventives Verbot als wichtiges Regelungsmerkmal
- Abgrenzung vom Kartellverbot, Art. 101 AEUV
- Abgrenzung zur Missbrauchskontrolle nach Art. 102 AEUV
II. Rechtsgrundlagen
- Keine ausdrückliche Regelung im AEUV, aber Anwendung
von Art. 102 auf Unternehmensfusionen in bestimmten Fällen
- Fusionskontrollverordnung seit 1989
- Novellierung im Jahr 2004: VO 139/2004
III. Anwendungsbereich und Beurteilungsmaßstab
- Aufgreifkriterien
- Eingreifkriterien
IV. Zuständigkeit und Verfahren
§ 13 Tatbestandsvoraussetzungen
I. Zusammenschlussbegriff
- Art. 3 I FKVO: Zusammenschluss setzt voraus, dass eine
dauerhafte Veränderung der Kontrolle über ein Unternehmen erfolgt durch
- Fusion (Verschmelzung)
- Kontrollerwerb (Mittel: Erwerb von Anteilsrechten oder
Vermögensrechten, durch Vertrag oder in sonstiger
Weise, mittelbare oder unmittelbare Kontrolle)
- Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen liegt vor,
wenn Rechte, Verträge oder andere Mittel zur Verfügung
stehen, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände erlauben, über das oder die Unternehmen eine beherrschenden
Einfluss auszuüben
- Gründung eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens
- Kein Zusammenschluss
- Anteilserwerb durch Kreditinstitute und Versicherungen
- Kontrollerwerb durch Träger öffentlicher Mandate bei Unternehmensauflösungen, in der Insolvenz oder bei Zahlungseinstellung, Vergleich etc (z. B. Insolvenzverwalter oder Vergleichsverwalter)
- Kontrollerwerb durch Finanzinvestoren
II.
Aufgreifkriterium: Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter
Bedeutung (Art. 1 II FKVO)
1. Gemeinschaftsweite Bedeutung aufgrund erheblicher weltweiter und
gemeinschaftsweiter Auswirkungen
- weltweite Gesamtumsatzschwelle
- gemeinschaftsweite Umsatzschwelle von mindestens zwei beteiligten
Unternehmen
- Zwei-Drittel-Klausel
2. Gemeinschaftsweite Bedeutung aufgrund signifikanter Auswirkungen in
mehreren Mitgliedstaaten
- weltweite Gesamtumsatzschwelle
- gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von mindestens zwei der
beteiligten Unternehmen
- Gesamtumsatz aller beteiligte Unternehmen in mindestens drei
Mitgliedstaaten
- Mindestumsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen
in drei Mitgliedstaaten
3. Berechnung des Umsatzes gem. Art. 5 FKVO
4. Exklusive Zuständigkeit der Kommission (Art. 21 III FKVO):
One-Stop-Shopping Ausnahmen von der ausschließlichen
Zuständigkeit: Nationale Maßnahmen zum Schutz berechtigter
Interessen, z.B. zur Wahrung der Medienvielfalt, Art. 21 IV.