2 Die Quellen des Wettbewerbsrechts der Union und Deutschlands

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1. Teil: Allgemeine Fragen
§ 2 Die Quellen des Wettbewerbsrechts der Union und
Deutschlands
I. Die Wettbewerbsregeln des primären Unionsrechts
1. Kategorien von Rechtsquellen des Unionsrechts
2. Unternehmensbezogene Vorschriften der Wettbewerbsregeln
des AEUV
a) Das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV
- horizontale Beschränkungen
- vertikale Beschränkungen
b) Freistellung vom Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
c) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, Art. 102
AEUV
3. Staatsbezogene Wettbewerbsnormen im primären Unionsrecht
a) Art. 106 Abs. 1 AEUV: Bindung der Mitgliedstaaten an die
Wettbewerbsregeln im Hinblick auf öffentliche Unternehmen und
Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten ausschließliche oder
besondere Rechte verliehen haben
 Die Wettbewerbsregeln gelten in derselben Weise wie für
Privatunternehmen
auch
für
öffentliche
Unternehmen
(vorbehaltlich Art. 106 Abs. 2 AEUV)
 Art. 106 Abs. 1 AEUV erfasst tatbestandsmäßig das Verhalten der
Mitgliedstaaten gegenüber ihren öffentlichen Unternehmen, nicht das
Verhalten der Unternehmen selbst im Wettbewerb;
 Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar, da sie keine subjektiven
Rechte begründet; unmittelbare Anwendbarkeit anderer Vorschriften
wie Artt. 101, 102 AEUV wird dadurch nicht berührt;
 Öffentliches
Unternehmen:
jede
rechtlich/organisatorisch
verselbständigte Stelle, die wirtschaftlich handelt und auf die die öffentliche Hand einwirken kann, ohne auf hoheitliche Mittel angewiesen zu
sein;
 Verbotene Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot des Art.18 AEUV oder gegen die
Wettbewerbsregeln der Artt. 101 ff AEUV (Bsp.: ein Staat verpflichtet
seine öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Geltendmachung
seines Einflusses in den maßgeblichen Gremien der
Rundfunkanstalten, Programmmaterial nur von inländischen
Produzenten zu erwerben.)
b)
Die Ausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV zugunsten von
Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines
Finanzmonopols aufweisen
- Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
(Beispiele: Einrichtung und Betrieb öffentlicher Fernmeldenetze,
öffentliche Verteilung von Postsendungen, Arbeitsvermittlung,
Versorgung eines Gebietes mit Rundfunksendungen durch
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten; öffentliche Versorgungsleistungen mit Strom und Gas; bestimmte Verkehrsdienstleistungen; Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Forschungsanstalt)
- Nachweis einer besonderen Verpflichtung oder Aufgabe bei der
Erbringung der Dienstleistung (z.B. flächendeckendes Angebot zu
einheitlichen Tarifen, service-public-Konzept des französischen
Rechts)
- Betrauung
- Finanzmonopole (Aufgabe: Sicherung einer besonderen Finanzquelle für den betreffenden Mitgliedstaat)
- Keine Anwendung der Vertragsvorschriften, insbesondere der
Wettbewerbsregeln, wenn deren Anwendung die Erfüllung der
Aufgaben solcher Unternehmen rechtlich oder tatsächlich
verhindern würde.
- Rückeinschränkung: Die Ausnahme von der Anwendung der
Vertragsvorschriften darf den Handelsverkehr nicht so stark
beeinträchtigen, daß dies dem Interesse der Gemeinschaft
zuwiderläuft.
c) Beihilferegeln: Artt. 107-109 AEUV
- Grundsätzliches Verbot staatlicher Beihilfen wegen ihrer wettbewerbsverzerrenden Wirkungen (Art. 107 Abs. 1 AEUV);
- Aber weitgehende Ausnahmemöglichkeiten im Katalog des
Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV.
- Zur Überwachung der Einhaltung von Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV
weitreichende Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der Kommission.
- Bemerkenswert: Freistellungsbefugnis des Rates außerhalb des
Rahmens von Art. 107 AEUV, wenn außergewöhnliche Umstände
vorliegen (Art. 108 Abs. 2 S.3 AEUV).
4. Ausnahmebereich Landwirtschaft: Art. 42 AEUV
a) Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Produktion von Agrarerzeugnissen und den Handel damit nur, soweit vom Rat durch Rechtsakt genehmigt.
b) Über Art. 107 AEUV hinausgehende Befugnis zur Gewährung von
Beihilfen an landwirtschaftliche Betriebe durch die Mitgliedstaaten.
5. Keine weiteren Ausnahmebereiche von der Anwendung der Wettbewerbsregeln
II. Wettbewerbsrecht in Rechtsakten
des sekundären Unionsrechts (Art. 288 AEUV)
1. Verordnungen und Richtlinien als normative Rechtsakte der Union
a) Verordnung: allgemeine Geltung; umfassende Verbindlichkeit;
unmittelbare Geltung
b) Richtlinie: keine allgemeine Geltung, i.d.R. nicht unmittelbar
anwendbar;
2. Zuständigkeiten zum Erlaß der von Verordnungen und Richtlinien auf
auf dem Gebiet des Kartellrechts
a) Art. 103 Abs.1 AEUV: Zweckdienliche Verordnungen und Richtlinien werden vom
Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Parlaments erlassen
(besonderes Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 Abs. 2 AEUV)
b) Besonderheiten bei den Gruppenfreistellungsverordnungen (Rahmenverordnung
durch den Rat; Gruppenfreistellungsverordnung aufgrund gesetzgeberischer
Delegation durch die Kommission): Art. 105 Abs. 3 AEUV
c) Richtlinienkompetenz der Kommission nach Art. 106 Abs. 3: Beachtung der
Wettbewerbsregeln durch Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre öffentlichen
Unternehmen. Vorschrift diente als Kompetenzgrundlage für den Erlass der
Telekommunikationsendgeräte- Richtlinie (1988) und der
Telekommunikationsdienste-Richtlinie (1990) für die Aufhebung von
ausschließlichen Rechten auf diesen Gebieten.
3. Die EU - Fusionskontrollverordnung (FKVO)
a) Sinn und Zweck der EU-Fusionskontrolle
b) Marktstrukturkontrolle
c) Wesentliche Regelungsinhalte
 Unternehmenszusammenschluß (Kontrollerwerb, Fusionen,
Gemeinschaftsunternehmen)
 Präventive Kontrolle
 Vollzugsverbot
 Beurteilungskriterium für die Zulässigkeit von
Unternehmenszusammenschlüssen: erhebliche Behinderung des
Wettbewerbs im gemeinsamen Markt durch den Zusammenschluß
4. Gruppenfreistellungsverordnungen zur Durchführung v. Art. 101 Abs. 3 AEUV
5. Vergaberichtlinien der Gemeinschaft
a) Kompetenzgrundlage: Artt. 114, 115 AEUV – Rechtsangleichung für das
Funktionieren des Binnenmarktes
b) Zielsetzung des EU-Vergaberechts: Ausschluß der Diskriminierung von
Lieferanten auf dem Binnenmarkt
c) Wesentliche Regelungen
- Adressaten: Öffentliche Hand; im Bereich der Energieversorgung, Post und Telekommunikation auch private
Unternehmen
- Verpflichtung zur gemeinschaftsweiten Ausschreibung von Beschaffungsvorhaben ab einem bestimmten Umfang der Maßnahme;
- Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens (offene/beschränkte
Ausschreibung);
- Auswahl des Lieferanten aufgrund sachlich nachvollziehbarer, nichtdiskriminierender und nachprüfbarer Maßstäbe,
- Beschwerdemöglichkeit für nicht zum Zug gekommene Bewerber
6. Empfehlungen, Stellungnahmen, Leitlinien, Bekanntmachungen der
Kommission gem. Art. 288 Abs. 5 AEUV im Bereich des Kartellrechts
a) Funktion
b) Grad an Rechtsverbindlichkeit
c) Beispiele
Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag, Abl. EG 2004
Nr. C 101/97
Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über
horizontale Zusammenarbeit, Abl. EU 2011, Nr. C 11/1
Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von
Art. 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch
marktbeherrschende Unternehmen, Abl. EU 2009 Nr. C 45/7.
7. Beschlüsse der Kommission gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV (früher:
Entscheidungen)
a)
b)
c)
Funktion
Adressatenkreis und Rechtsverbindlichkeit
Beispiele: Art. 7 VO 1/2003
Bußgeldentscheidungen
Abstellungsentscheidungen
Untersagungsentscheidungen
Feststellungsentscheidungen
III. Rechtsgrundlagen des deutschen Kartellrechts
1.Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 27.7.1957 i.d.F.vom
15.7.2005
2.Gruppenfreistellungsverordnungen des europäischen Kartellrechts gem. § 2
Abs. 2 GWB
3.Buchpreisbindungsgesetz vom 2.9.2002
4.Regulierungsgesetze für bestimmte Wirtschaftssektoren als
Wettbewerbsgesetze



Telekommunikationsgesetz (TKG) v. 22.4.2004 (BGBl. 2004 I, 1190)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) v. 27. 12.1993 (BGBl.1993 I, 2378)
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) v. 7.7.2005, BGBl. 2005 I, 3621