3. Vorrang des Unionsrechts

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Transcript 3. Vorrang des Unionsrechts

030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I -
Europarechtlicher Teil
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Fr, 27. Mai 2011 17h - 20h
im Sem 10
Mo, 30. Mai 2011 17.30h –
20.30h im Sem 10
Di, 7. Juni 2011 17h - 20h
im Sem 10
[email protected]
http://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/
3. Kapitel
Verfassungsprinzipien der
Europäischen Union
1. Verfassungsordnung und
Verfassungsprinzipien der EU
= eine auf politische Herrschaftsregulierung spezialisierte und mit
einem Instrumentarium ausgestattete rechtliche Grundordnung
eines Gemeinwesens
 Der EuGH bezeichnet den EG-Vertrag als „grundlegende
Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft“ (EuGH Gutachten
1/91):
1. autonome Rechtsordnung neuen Typs (Van Gend & Loos und Costa/
ENEL)
2. Grundfreiheiten des AEUV als „konstitutionalisierte Freiheitsrechte“
3. Machtbegrenzung- Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art
5 Abs 2 EUV)- keine Kompetenz-Kompetenz
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nicht einer geschriebenen Verfassungsurkunde zu entnehmen
in der Judikatur des EuGH erarbeitet und fortentwickelt
Nähere Bestimmung der
Verfassungsprinzipien
„ Verfassungsprinzipien“ soll
geschriebene und ungeschriebene
Grundsätze zu einer Kategorie
zusammenfassen:
* Kollisionsregeln: Vorrang und
unmittelbare Wirkung
* materiellrechtlichen Bestimmungen
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(Grundsatz der Nichtdiskriminierung, 4 Grundfreiheiten, Grundund Menschenrechte)
Prinzip des Institutionellen
Gleichgewichts
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Kapitel 2
2. Autonomie des Unionsrechts
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Rechtsnatur? Supranationalität
Ipsen!
a. im Durchgriff auf jeden Unionsbürger wirksame Normen
b. Unabhängigkeit der Europäischen Kommission und des
Europäischen Parlaments
c. Verpflichtende Gerichtsbarkeit durch den EuGH für
Mitgliedstaaten und Unionsbürger sowie
d. Eigenfinanzierung der Europäischen Gemeinschaft
grundlegende Struktur des Unionsrechts für:
+ Vorrang
+ unmittelbare Wirkung des Unionsrechts
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Van Gend & Loos
Costa/ENEL
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Aus dem Verfassungsprinzip der Autonomie
des Europarechts folgt, dass Europarecht
eine autonome Rechtsordnung neuen Typs
ist:
Begriffe des EUV sind eigenständig auszulegen,
und nicht etwa anhand einer bestimmten
mitgliedstaatlichen Rechtsordnung
eigenständige Interpretationsmethoden
Rechtsschutz im System von EUV und AEUV
3. Vorrang des Unionsrechts
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Europäisches Unionsrecht tritt neben das
Recht des jeweiligen MS
Widersprüchen zwischen beiden
Rechtsordnungen, da Unionsrecht
autonom neben dem nationalen Recht
steht
EuGH Rs C-106/77, Simmenthal
EuGH Rs C-106/77
Simmenthal
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Vorrang des Unionsrechts gegenüber
jeglicher innerstaatlichen Norm
Effektivität des Unionsrechts
„integrationsfester Verfassungskern“
Anwendungsvorrang
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Widerspruch zwischen Norm oder Bestimmung des
nationalen Rechts einer Bestimmung des Unionsrechts
Anwendung der Norm des Unionsrechts
Innerstaatliche Recht bleibt jedoch weiterhin Bestandteil
der Rechtsordnung und bleibt in Geltung
gegenüber generellen Rechtsakten (wie Gesetzen oder
Verordnungen) aber auch gegenüber individuellen
Rechtsakten (wie Bescheiden, vgl. EuGH Rs C-224/97,
Ciola, Slg 1999, I-2517)
Vorrang des Gemeinschaftsrechts und der Verpflichtung
der Mitgliedstaaten zu loyaler Zusammenarbeit (Art. 4
Abs. 3 EUV)
EuGH Rs C-213/89, Factortame
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positiven Tun, um dem Unionsrecht effektiv zur
Anwendung zu verhelfen
Erlassung einer einstweiligen Verfügung
wird als erforderlich erachtet, wenn durch
den Zeitablauf in einem Verfahren der Vorrang
des Gemeinschaftsrechts und dessen
Effektivität nicht gewährleistet wären. Wenn
daher dem Erlass einer einstweiligen Verfügung
eine Bestimmung des nationalen Rechts
entgegensteht, so ist diese unangewendet zu
lassen
4. Unmittelbaren Wirkung oder
unmittelbare Anwendbarkeit des
Unionsrechts
a) die Gewährung eines unmittelbar auf
Unionsrecht beruhenden Anspruchs eines
Einzelnen (einer natürlichen oder juristischen
Person), sich auf eine Norm des Unionsrechts
(auf ein Recht) zu seinem Vorteil zu berufen,
b) das Recht der Union, einem Einzelnen
unmittelbar Pflichten aufzuerlegen,
c) die an die Organe der Union, ihre
Mitgliedstaaten und deren Untergliederungen
gerichtete Pflicht, diesen Anspruch rechtmäßig
zu vollziehen
Begriffe nach Winter
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„unmittelbaren Anwendbarkeit“: Rechtsquellen, die
unmittelbare Geltung aufweisen und unmittelbar Rechte
und Pflichten für natürliche und juristische Personen
nach sich ziehen
„Unmittelbare Geltung“: eine Norm wird ab ihrer
Erlassung unmittelbar und sogleich Bestandteil der
nationalen/mitgliedstaatlichen Rechtsordnung
„Unmittelbare Wirkung“: natürliche oder juristische
Personen können sich unmittelbar auf eine Norm des
EU-Rechts vor einer nationalen Verwaltungsbehörde
oder einem nationalen Gericht berufen, um aus dieser
Norm Rechte abzuleiten
(a) Unmittelbare Anwendbarkeit von
Primärrecht
a.) hinreichend klar und bestimmt
UND
b.) keine weiteren von der Gemeinschaft
oder nationalen Behörden zu setzenden
Rechtshandlungen notwendig sein, um
die Bestimmung durchzuführen
Primärrecht
Primäres
Unionsrecht
Geschriebenes
Recht
(EUV u. AEUV,
Beitrittsverträge,
Protokolle)
die im AEUV vorgesehenen
Rechtshandlungen
des
Rates
Ungeschriebenes Recht:
die allgemeinen
Rechtsgrundsätze
Unmittelbare Anwendung wichtiger Bestimmungen
des Primärrechts (ua)
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Verbot von Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV)
4 Grundfreiheiten
Gebot der Lohngleichheit zwischen
Männern und Frauen in der Union (Art.
157 AEUV)
b) Unmittelbare Anwendbarkeit von
Sekundärrecht
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VO
RL !?
Beschlüsse