1. Geschichte-Grundlagen

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Europarecht I
Prof. Dr. Dr. h.c. Ingolf Pernice
Humboldt-Universität zu Berlin
Pflichtvorlesung im Öffentlichen Recht
3. Studiensemester
Wintersemester 2010/11
Geschichte – Grundlagen
Gliederung
§ 1 Geschichte und Grundlagen der EU
§ 2 Das institutionelle System
§ 3 Kompetenzordnung der EG
§ 4 Rechtsquellen und Beschlussverfahren
§ 5 Normativität des europäischen Rechts
§ 6 Vollzug des EG-Rechts
§ 7 Rechtsschutzsystem in der EU
§ 8 Grundrechte
§ 9 Unionsbürgerschaft
§ 10 Binnenmarkt im Überblick
§ 11 Warenverkehr
§ 12 Wettbewerb
Lehrbücher:
• Bieber, Roland/ Epiney, Astrid/ Haag, Marcel: Die Europäische Union. Europarecht und Politik,
9. Auflage (Nomos 2011) : 29 EUR.
• Borchardt, Klaus-Dieter: Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union,
4. Auflage (UTB 2010) : 28,90 EUR.
• Haratsch, Andreas/ Koenig, Christian/ Pechstein, Matthias: Europarecht,
7. Auflage (Mohr Siebeck 2010) : 34,00 EUR.
• Herdegen, Matthias: Europarecht, 12. Auflage (C.H.Beck 2010) : 22 EUR.
• Hobe, Stefan: Europarecht, 5. Auflage (Carl Heymanns 2010) : 22,90 EUR.
• Oppermann, Thomas/ Classen, Claus Dieter/ Nettesheim, Martin: Europarecht. Ein Studienbuch,
4. Auflage (C.H. Beck 2009) : 37,90 EUR.
• Streinz, Rudolf: Europarecht, 9. Auflage (C.F. Müller 2010) : 23,50 EUR.
Zur Ergänzung:
• Streinz, Rudolf: Verfassungsrecht III. Die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die
Völkergemeinschaft und in die Europäische Union (Springer 2011) : 19,95 EUR.
• Schweitzer, Michael: Staatsrecht III. Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht,
10. Auflage (C.F. Müller 2010) : 21,95 EUR.
Kommentare:
• Callies, Christian/ Ruffert, Matthias (Hrsg.) Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag,
3. Auflage, (C.H. Beck 2007).
• Calliess, Christian/ Ruffert, Matthias (Hrsg.), Verfassung der Europäischen Union. Kommentar,
(C.H. Beck 2006).
• Geiger, Rudolf/ Kahn, Daniel-Erasmus/ Kotzur, Markus: EUV/AEUV. Kommentar,
5. Auflage, (C.H. Beck 2010).
• Grabitz, Eberhard/ Hilf, Meinhard, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung,
40. Auflage, (C.H. Beck 2010).
• Lenz, Carl-Otto/ Borchardt, Klaus-Dieter (Hrsg.), EU-Verträge, Kommentar nach dem Vertrag von
Lissabon, 5. Auflage, (Nomos 2009).
• Schwarze, Jürgen (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Auflage, (Nomos 2009).
• Vedder Christoph/ von Heinegg, Wolff Heintschel (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht: EUV/AEUV,
Grundrechtcharta. Handkommentar, (Nomos 2010).
Rechtsprechung BVerfG
BVerfGE 37, 271 - Solange I
BVerfGE 73, 339 - Solange II
BVerfGE 75, 223 - Kloppenburg
BVerfGE 89, 155 - Maastricht
BVerfGE 102, 147 - Bananen
BVerfG EuZW 2001, 255 - Teilzeitarbeit
BVerfGE 113, 273 – Europ. Haftbefehl
BVerfGE 123, 267- Lissabon-Vertrag
BVerfG - 1 BvR 256/08 u.a.- Vorratsdatenspeicherung
BVerfG - 2 BvR 2661/06 - Honeywell
Rechtsprechung EuGH
EuGH Rs. C-26/62 - Van Gend
EuGH Rs. C-6/64 - Costa/ENEL
EuGH Rs. 106/77 - Simmenthal II
EuGH 1979, 649 – Cassis de Dijon
EuGH 1991, I-5357 – Francovich
EuGH 2002, I-7091 – Baumbast
EuGH Rs. C-402/05 – Kadi
EuGH Rs. C-341/05 - Viking
EuGH Rs. C-301/06 - Vorratsdatenspeicherung
Elektronische Lehrquellen
• Europedia: Guide to European Policies and Legislation. The site is based on
Nicolas Moussis‘ book Access to European Union law, economics and
policies, which is in its 18th edition and has been translated into 14
languages. Having worked for 35 years as official of the European
Commission, both the book and the site follow an empirical or pragmatic
approach, describing in a systematic way the objectives of EU policies and
legislative acts. In addition to their documentary purpose, the links to the
EUR-Lex database of the Commission are meant to help researchers
download an act and its most recent amendment or often a version
consolidating the original act and its many subsequent amendments.
• EU Teaching Materials for 2004/05, J.H.H. Weiler and M. Kocjan 2004/05, at:
http://centers.law.nyu.edu/jeanmonnet/eu/Units/index.html.
• Vorlesungsskripte Europäisches Verfassungsrecht und Europäisches
Wirtschaftsrecht s. Lehrstuhl-Webseite
§ 1 Geschichte und Entwicklung
der EU
Rückblick: Entwürfe einer europäischen
Friedensordnung in der Geschichte
Politische Vorhaben, z.B. Westfälischer Friede
Philosophische Entwürfe, z.B. „Zum ewigen Frieden“
Foren der europäischen Zusammenarbeit nach dem
Zweiten Weltkrieg
Westeuropäische Union (1948/55):
Verteidigungszusammenarbeit
Modell supranationaler
Zusammenarbeit
Organisation für europäische
wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC):
Koordinierung des Marschall-Plans.
Der Europarat (1949)
Rechtsetzung durch völkerrechtliche Verträge
Gründung: 1949
47 Mitgliedstaaten
(2009)
Konzept und Entwicklung der EU
1. Historischer Überblick, Zeittafel, Churchill
2. R. Schuman: ein revolutionäres Konzept
3. W. Hallstein: EU/EG als Rechtsgemeinschaft
4. Das Freiwilligkeitsprinzip in der EU
5. Funktionalistischer Ansatz zur Politischen Union
6. Vertiefung und Erweiterung von 6 bis 27
7. Konstitutionalisierung der EU
8. Das Lissabon-Urteil des BVerfG v. 30. Juni 2009
9. Der Vertrag von Lissabon tritt in Kraft 1.12.09
9. Mai 1950: Schuman-Plan
Jean Monnet und Robert Schuman
„Europa lässt sich nicht mit einem Schlage herstellen und auch nicht durch
eine einfache Zusammenfassung: Es wird durch konkrete Tatsachen
entstehen, die zunächst eine Solidarität der Tat schaffen. Die Vereinigung der
europäischen Nationen erfordert, dass der jahrhundertealte Gegensatz
zwischen Frankreich und Deutschland ausgelöscht wird... Zu diesem Zweck
schlägt die französische Regierung vor, in einem begrenzten, doch
entscheidenden Punkt sofort zur Tat zu schreiten: ...“
Präambel des Grundgesetzes
• 1Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und
den Menschen, von dem Willen beseelt, als
gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa
dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das
Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden
Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.2 Die Deutschen
in den Ländern Baden-Wüttemberg, ... und
Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die
Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.3 Damit
gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche
Volk.
Art. 23 Abs. 1 GG
(1) 1Zur Verwirklichung eines Vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik
Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die
demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und
einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren
Grundrechtsschutz gewährleistet. 2Der Bund kann hierzu durch Gesetz
mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. 3 Für die
Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer
vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die
dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird
oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt
Artikel 79 Abs. 2 und 3.
1951: Gründung der EGKS
„... Die französische Regierung schlägt vor, die Gesamtheit der französisch-deutschen
Kohle- und Stahlproduktion einer gemeinsamen Hohen Behörde zu unterstellen, in
einer Organisation, die den anderen europäischen Ländern zum Beitritt offensteht.
Die Zusammenlegung der Kohle- und Stahlproduktion wird sofort die Schaffung
gemeinsamer Grundlagen für die wirtschaftliche Entwicklung sichern - die erste
Etappe der europäischen Föderation... Die Solidarität der Produktion, die so
geschaffen wird, wird bekunden, dass jeder Krieg zwischen Frankreich und
Deutschland nicht nur undenkbar, sondern materiell unmöglich ist.“ (Schuman-Plan).
Von der EWG zur EU-Lissabon
1951: Unterzeichnung des EGKS-Vertrags - Paris
1957: Gründung der EWG und der EAG - Rom
1965: Fusionsvertrag
1979: 1. Direktwahl des Europ. Parlament
1986: Einheitliche Europäische Akte
1992: Vertrag von Maastricht
1996: Vertrag von Amsterdam
2001: Vertrag von Nizza
2004: Vertrag über eine Verfassung für Europa
2009: Vertrag von Lissabon
Der Vertrag von Lissabon I
 Rechtspersönlichkeit der EU Art. 47 EUV
 Abschaffung der Säulenstruktur: Einheit von EUV (Grundlagen der
EU) + AEUV (Kompetenzen und Politiken der EU) in gleichem Rang
(Art. 1 II AEUV)
 Demokratisierung durch Stärkung von EP (Art. 10, 11, 14) und
Nat.Parlamenten (Art. 12 EUV) sowie die Bürgerinitiative Art. 11 IV
EUV
 Mehr Effizienz: Veto als Ausnahme, Doppelte Mehrheit im Rat (Art.
16 IV EUV), Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 289, 294),
vereinfachte Vertragsänderung (Art. 48 VI, VII EUV)
 Mehr Transparenz durch Öffentlichkeit der Ratssitzungen (Art. 16
VIII EUV), Definition der Kompetenztypen (Art. 2-6 AEUV) und
Handlungsformen (Art. 288 ff. AEUV)
Der Vertrag von Lissabon II
 Personalisierung-Repräsentation: Präsident des Europäischen Rats
(Art. 15 V-VI EUV), Hoher Vertreter mit Doppelhut als Außenminister
(Art. 18 EUV)
 Systematisierung und Kohärenz der Außenpolitik (Art. 21 ff. EUV, Art.
205 ff. AEUV, EAD (Art. 27 III EU-L, 221 AEUV)
 Stärkung von Rechtsschutz (Art. 263 IV AEUV) und Grundrechten
(Art. 6 EUV, mit verbindlicher Charta der Grundrechte
 Neue Kompetenzen: RFSR (Art. 67 ff., 3. Säule: Art. 81 ff. AEUV),
Energie, Tourismus, Katastrophenschutz (194-196 AEUV),
Handelspolitik (Art. 207 AEUV) Humanitäre Hilfe (Art. 214 AEUV))
 Schutz der Mitgliedstaaten und ihrer Kompetenz: Art. 4 I, II EUV:
Achtung der Identität, Art. 5 EUV: Subsidiarität, Art. 50 EUV:
Austrittsrecht
 Systematisierung und Kohärenz der Außenpolitik (Art. 21 ff. EUV, Art.
205 ff. AEUV, EAD (Art. 27 III EU-L, 221 AEUV)
Artikel 48 EU-Vertrag
Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die
Kommission kann dem Rat Entwürfe zur
Änderung der Verträge, auf denen die Union
beruht, vorlegen....
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von
allen Mitgliedstaaten gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert
worden sind.
Wichtig: Einbindung des Konvents und Möglichkeit der vereinfachten Vertragsänderung nach
Art. 48 EUV
Artikel 49 EU-Vertrag
(1) Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten
Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann
beantragen, Mitglied der Union zu werden. Der antragstellende
Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig
nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder
beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden
berücksichtigt.
(2) Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme
erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die
Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das
Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel 50 EU-Vertrag
1. Austrittsrecht der Mitgliedstaaten „im Einlang mit seinen
verfassungsrechtlichen Vorschriften“
2. Verfahren für „normalen“ Austritt: Mitteilung an den Rat
und Aushandlung eines Abkommens zwischen Union und
Austrittsstaat. Beschluss im Rat mit qualifizierter
Mehrheit
3. Nach zwei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens bzw.
der Mitteilung an den Rat finden Verträge auf den
Austrittsstaat keine Anwendung mehr.
4. Austrittsstaat nimmt an Beratungen und Beschlussfassung
des Rates über das Abkommen nicht teil.
5. Wer ausgetreten ist, kann Wiedereintritt nach normalem
Beitrittsverfahren beantragen.
Zur Erinnerung: Der 28. Mitgliedstaat heißt...?
Was ist die Europäische Union?
Internationale Organisation
Staatenbund
Bundesstaat
Staatenverbund
Supranationale Organisation
Verfassungsverbund
Organisation sui generis
Europäischer Verfassungsverbund I
•
•
•
•
•
Die Verfassungen der Mitgliedstaaten öffnen sich durch
Integrationsklauseln für die Übertragung von Hoheitsrechten
(=>gemeinsame Ausübung von Souveränitätsrechten) auf
überstaatlicher Ebene
Die Integrationsklauseln (wie zB. Art. 23 I GG) regeln Verfahren und
Bedingungen dieser Übertragung auf die Europäische Union.
BürgerInnen der Mitgliedstaaten schließen - vertreten durch ihre
Regierungen - Vertrag, der parlamentarisch ratifiziert bzw. durch
Referendum angenommen wird, und konstituieren damit die
Europäische Union.
Verfassung der EU baut auf die Verfassungen der Mitgliedstaaten auf
und ist für ihr Funktionieren auf sie und die innerstaatlichen Ordnungen
angewiesen, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und
Grundrechtsschutz (vgl. Art. 2, 7 EUV)
Die nationalen Verfassungen und die Verfassung der Union sind
vielfältig - institutionell, prozedural und materiellrechtlich - miteinander
verbunden, sie bilden eine rechtliche Einheit.
Der Europäische Verfassungsverbund I
* * * Abschluss von * * *
EG-Vertrag / EU-Vertrag / Verfassung
erlauben
Integrationsklauseln zB. Art. 23 I GG
Zuwe
isung
von
Kom
peten
zen
mit
27 Verfassungen Mitgliedstaaten
Geben sich
BürgerInnen der Mitgliedstaaten
= UnionsbürgerInnen
Zuweis
ung
von
Kompe
tenzen
Europäischer Verfassungsverbund II
Wirkungen :
• Übertragung von Hoheitsrechten durch die Mitgliedstaaten auf
die EU bewirkt Änderung der verfassungsrechtlichen
Zuständigkeitsordnung und ist damit implizit eine Änderung
nationalen Verfassungsrechts (vgl. Art. 23 I 3 GG)
• EU-Recht wirkt durch Anwendungsvorrang und unmittelbare
Anwendbarkeit des EG-Rechts direkt in das nationale Recht
hinein, begründet für den Einzelnen unmittelbar Rechte und
Pflichten (Rspr. Van Gend, Costa/ENEL, Simmenthal)
• Vollzug des Gemeinschaftsrechts erfolgt grundsätzlich durch die
Mitgliedstaaten (vgl. Art. 291 AEUV), ebenso sind sie primär für
den Rechtsschutz zuständig (vgl. Art. 19 I EUV, 267 AEUV)
• Einflüsse des nationalen auf das EG-Recht, zB Entwicklung des
europäischen Grundrechtsschutzes insb. über die allgemeinen
Rechtsgrundsätze (vgl. Art. 6 III EUV)
Europäischer Verfassungsverbund III
Ein Mehrebenensystem ohne Hierarchie
(Eur.) Rat
Regierg.
MgSt
Eur. Parl.
Gerichtshof
EUBürger
DirektWahl
Nat.
Parlam.
Kommission
Nation.
Bürger
Verwaltg der
Nationale
MgSt.
Gerichte
Europäischer Verfassungsverbund III
Vorschlag
(Eur.) Rat
Eur. Parl.
Kommission
Gerichtshof
Rechtsakte
Regierg.
MgSt
EUBürger
DirektWahl
Nat.
Parlam.
Wahlen
Frühwarnsystem
Nation.
Bürger
Vollzug
Verwaltg der
Nationale
MgSt.
Gerichte
Kontrolle
Europäischer Verfassungsverbund III
1. institutionelle und personelle Verflechtung der europäischen Organe
mit den mitgliedstaatlichen Organen, d.h.:
- Nationale Regierungen als Mitglieder der europäischen Exekutive und
Legislative im Rat/Europäischen Rat
- Nationale Behörden als „europäische Behörden“: Vollzug des
Gemeinschaftsrechts regelmäßig durch Mitgliedstaaten
- Nationale Gerichte als „europäische Richter“: direkte Anwendung von
Gemeinschaftsrecht, Kooperation im Vorlageverfahren
- Nationale Parlamente als „europäische Parlamente“: Legitimation der EU
durch Ratifikation der Verträge, Kontrolle der Regierungen als Gesetzgeber
im Rat, Vollzugsorgane bei Umsetzung von Richtlinien
- Jetzt: Wichtige Anerkennung der Rolle der nationalen Parlamente und
Verstärkung ihrer Mitverantwortung durch Vertrag von Lissabon: Art. 12
EUV
2. Kooperation (Art. 4 III EUV) und Gegenseitige Kontrolle von EG und
Mitgliedstaaten = vertikale Gewaltenteilung, checks and balances
3. Gemeinsame Verantwortung von europäischen und nationalen
Gerichten für den effektiven Rechtsschutz in der EU (vgl. Maastrichtund Lissbon-Urteile)