Transcript Art. 13 EUV

030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I -
Europarechtlicher Teil
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Fr, 27. Mai 2011 17h - 20h
im Sem 10
Mo, 30. Mai 2011 17.30h –
20.30h im Sem 10
Di, 7. Juni 2011 17h - 20h
im Sem 10
[email protected]
http://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/
2. Kapitel
Die Organe der Europäischen
Union
1. Allgemeines
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= Verwirklichung und Umsetzung der
Aufgaben der EU- Verfassungsprinzipien
Zuständigkeitsarten- und bereiche: Art 2
bis 6 AEUV
Kompetenzerweiterungen durch
Reformvertrag ( Art 2 Abs 4 AEUV bzw.
Art 23ff EUV und Art 42ff EUV)Ende des „3-Säulen Modells“
Verfassungsprinzipien
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Prinzip des institutionellen
Gleichgewichtes (A)
Prinzip (Grundsatz) der
begrenzten Einzelermächtigung
(B)
Prinzip der Subsidiarität
(Subsidiaritätsprinzip) (C)
(A) Prinzip des institutionellen
Gleichgewichtes
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Art 4 Abs 3 EUV iVm Art 19 EUV
Elemente:
+ Prinzip der begrenzten Zuständigkeit/Einzelermächtigung
+ Zusammenarbeit und institutionelle Abhängigkeit
(Art 225 AEUV; 294 AEUV)
+ Politisch-parlamentarische Kontrolle (Art 226AEUV; Art 234 AEUV)
+ Gerichtliche Kontrolle (Art. 263 AEUV)
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Prinzip der Gewaltenteilung- „checks and
balances“
Kern von Zuständigkeiten - Änderung nur durch
die „Herren der Verträge“
Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV)
(B) Der Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung
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Art 5 Abs 2 EUV
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Konkretisierung: Art 13 EUV
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Loyale Zusammenarbeit: Art 13 Abs 2 EUV
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keine allgemeine Befugnis zur Verwirklichung der
Vertragsziele und keine Wahl der Handlungsform
keine Kompetenz-Kompetenz
(C) Das Prinzip der Subsidiarität
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Art. 5 Abs. 3 EUV
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Rolle der nationalen Parlamente
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Subsidiaritätsrüge ( Art 6 – 8 des
Subsidiaritätsprotokolls)
Beschlussfassungsverfahren
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Rat der Europäischen Union
Europäische Kommission
Europäische Parlament
Erarbeitung der politischen Programme und
Rechtsvorschriften
Initiativrecht: EK
Annahme/Änderung: EP und Rat (Reformvertrag!)
Umsetzung: EK oder MS
2. Das demokratische
Verfassungsprinzip in der EU
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Art. 6 EUV
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EuGH: Verfassungsprinzip der Demokratie ist als
„Grundsatz der RO der EG (sic!) anzusehen“
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Debatten um das Demokratiedefizit
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„Mehrebenensystem“ (Art 9- 12 EUV)
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Art 13 EUV- Aufgabenteilung
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Art. 10 EUV
+ mittelbar (2 Legitimationsstränge)
+ unmittelbar
Art. 13 EUV: Unterteilung zwischen
+Mitwirkung im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren (Abs 1)
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(EP, Rat, EK, EuGh, EZB)
+ beratende oder sonstige Aufgaben (Abs 4)
(Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der
Regionen)
Übersicht
Quelle:europa.eu
Die Organe der Europäischen Union
Europäischer Rat (Gipfel)
Europäisches Parlament
Gerichtshof
Rechnungshof
Europäische
Investitionsbank
Ministerrat
(Rat der Europäischen
Union)
Europäische Kommission
Wirtschafts- und
Sozialausschuss
Ausschuss der Regionen
Agenturen
Europäische Zentralbank
3. Rat der Europäischen Union
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zentrale Lenkungsund
Entscheidungsorgan
der EU
(a)
Wichtigste Aufgaben und Befugnisse
(Art 16 Abs 1 und 6 EUV und Art 237ff AEUV)
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Rechtsetzende/ gesetzgebende
Gewalt- Entscheidung gemeinsam
mit EK und EP
Koordinierung der allgemeinen
Wirtschaftspolitik der MS
Abschluss internationaler
Abkommen
Haushaltsbehörde
(b) Zusammensetzung
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27 Fachminister der Zentral- und
Regionalregierungen der MS
Verschiedene Formationen
Vorsitz nach System gleichberechtigter Rotation
(Art 16 Abs 9 EUV) (Teampräsidentschaft: 3 MS
für 18 Monate)
Vorbereitung und Koordinierung: Ausschuss
Ständiger Vertreter (AStV), ~ 250 spezialisierte
Ausschüsse
(c) Beschlusserfordernisse
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Neu: grundsätzlich mit qualifizierter
Mehrheit (Art 16 Abs 3 und 4 EUV); in
sensiblen Bereichen: Einstimmigkeit
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„Prinzip der doppelten Mehrheit“ Art 16 Abs
4 EUV bzw. Art 238 Abs 2 AEUV (Bis 2017:
Berufung auf die sog. „Ionannina Klausel= Stimmverteilung nach
dem Vertrag von Nizza und Verlangen eines Aufschubes der
Entscheidung)
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Sperrminorität - Art. 16 Abs. 4 EUV bzw.
Art 238 Abs 3 lit a 2.S.
Stärkung des Initiativrechts der EK
Mehr Transparenz und Demokratie in den
Entscheidungsprozessen
4. Europäischer Rat
Art 10 und 15 EUV
(a) Aufgaben und Befugnisse
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Impulssetzung für die Entwicklung der Union
Festsetzung der allgemeinen politischen
Zielvorstellungen und Prioritäten Art 15 Abs 6
EUV)
allgemeine Richtlinienkompetenz, jedoch
nicht gesetzgeberisch tätig (Art. 15 Abs. 1 EUV),
keine gerichtlichen Überprüfung seiner
Handlungen
Kritik
(b) Zusammensetzung
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Staats- und Regierungschefs
der MS, dem Präsidenten des
Europäischen Rates und der
Europäischen Kommission
Teilnahme der Hohen
Vertreterin für Außen- und
Sicherheitspolitik (Art. 15
Abs. 2 EUV)
Amtszeit: 2 ½ Jahre (Art 15
Abs 5 und 6)
Herman Van Rompuy
Europarat
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5. Mai 1949
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47 Mitgliedsstaaten; Sitz: Straßburg
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Ziele
- die Menschenrechte, die parlamentarische Demokratie und die
Rechtsstaatlichkeit zu schützen;
- die Entwicklung und das Bewusstsein für die kulturelle Identität und Vielfalt
Europas zu fördern;
- gemeinsame Lösungen zu finden für die Herausforderungen der europäischen
Gesellschaft wie z.B Diskriminierung von Minderheiten, Fremdenfeindlichkeit,
Intoleranz, Bioethik und Klonen, Terrorismus, Menschenhandel, organisierte
Kriminalität und Korruption, Computerkriminalität, Gewalt gegen Kinder;
- die demokratische Stabilität Europas durch die Unterstützung politischer,
gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Reformen zu konsolidieren
5. Europäische Kommission
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Art. 17 Abs. 1 EUV und Art. 245
AEUV
Die Europäische Kommission und
ihre Mitglieder haben die Aufgabe,
die allgemeinen Interessen der
Union zu fördern und geeignete
Initiativen zu diesem Zweck zu
ergreifen
José Manuel
Barroso
(a) Aufgaben und Befugnisse
a) Fürsorge und Überwachung der (richtigen) Anwendung des
Unionsrechts sowie der von den Organen erlassenen
Maßnahmen
b) Haushaltsplan der EU auszuführen
c) Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktion
d) die Vertretung der EU nach Außen
e) Initiativorgan
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Initiativmonopol (Art 17 Abs 2 EUV)
Abgeleitete Rechtsetzungsbefugnis (Art 290 AEUV)
„Komitologie“
(b) Zusammensetzung
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Art. 17 Abs. 3 EUV und Art. 245 AEUV :
allgemeinen Befähigung und volle Gewähr für
Unabhängigkeit
Art. 17 Abs. 7 EUV: Ernennung
Art. 245,247 AEUV: Amtsenthebung
Art. 234 AEUV: Misstrauensvotum
Richtlinienkompetenz des Präsidenten (Art 15 Abs
6 EUV) bzw. Art 250 AEUV (Mehrheitsprinzip)
Weisungsfreiheit
Entscheidung mit Mehrheit der Mitglieder
Hohe Vertreterin für Außen- und
Sicherheitspolitik
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Art 18 EUV (ER und
EK)
Leitung der
Gemeinsamen
Außen- und
Sicherheitspolitik
Vorsitz im Rat
„Auswärtige
Angelegenheiten“
Vizepräsidentin der
EK
Art 21ff EUV
Catherine Ashton
6. Europäischer Gerichtshofes
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Art 19 EUV
Sicherung der Wahrung
des Rechts bei der
Auslegung und
Anwendung dieses
Vertrages
(a) Aufgaben und Befugnisse
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klar definierte Zuständigkeiten
keine umfassende Zuständigkeit des EuGH zur
Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten, welche
Europarecht berühren, noch eine Zuständigkeit des
Gerichtshofes für ein bestimmtes Verfahren zur
Gewährung von Rechtsschutz
System von Klagen (Actiones-System)
EuGH 14.12.1991, Gutachten 1/91, EWR I, I-6079:
Ausschließliche Zuständigkeit zur Überwachung der
Einhaltung der Autonomie des Rechtssystems der Union
(b) Zusammensetzung
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= Gerichtshof, Gericht und Fachgerichte
Richter- Generalanwalt (Art 19 Abs 2 EUV)
Plenum (27 R), Große Kammer (13R), Kammer
(3/5R)
Zuständigkeit:
+ Klagen eines MS, Organs oder Person
+ Vorabentscheidungsverfahren
+ weiters im Vertrag vorgesehen
7 .Europäisches Parlament
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Art 14 EUV
Ständige Stärkung der
Rechte- Mitgesetzgeber
Wahlrecht innerhalb der
EU?
(a) Aufgaben und Befugnisse
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Art 14 EUV: EP gemeinsam mit Rat als Gesetzgeber der
Union
Mitentscheidung: Befugnis, Rechtsakte des
Sekundärrechts zu verabschieden; Annahme, Abänderung
oder Ablehnung
Haushaltsbehörde der EU mit Rat
Kontrolle über die Tätigkeiten der EU
- Petitionsrecht des EP bzw. Unionsbürger (Art 225 und 227
AEUV)
- Vertragsverletzungsklage gegen MS oder
Untersuchungsausschüsse (Art 226 AEUV)
Bestätigung des Präsidenten der EK (Art 17 Abs 7 EUV)
(b) Zusammensetzung
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Reformvertrag: 750
Abgeordnete; (785
Abgeordnete)
Gesamtzahl aus nationalen
Kontingenten (degressiv
proportional)
parteipolitische Zugehörigkeit
in übernationalen,
ideologischen Gruppierungen
Direktwahl- europaweite
Wahl? (Art 14 Abs 3 EUV und
Art 223 AEUV)
Jerzy Buzek
Verfahren der Mitentscheidung
(Quelle: eurlex.europa.eu)
Fazit für Übersicht:
 Stärkung der Recht des EP
 Zusammenspiel von EK, EP und Rat