Transcript Unternehmen

Vors.
Richter
am
OLG
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Freier und unverfälschter Wettbewerb
Unternehmen als Normadressat
Unternehmen als Schutzobjekt
(Schutzgut „Wettbewerb“)
Kartellverbot
Diskriminierungs- und
Behinderungsverbot
Verbot
wettbewerbsbeschränkender
Absprachen
Verbot der Ungleichbehandlung und unbilligen Wettbewerbsbehinderung durch
marktbeherrschende Unternehmen
Fusionskontrolle
Verbot von wettbewerbsschädlichen
Unternehmensfusionen
Nationales Kartellrecht
§ 1 GWB
§ 21 GWB
§§ 19, 20 GWB
Verbot von
Kartellabsprachen
Boykottaufruf
Diskriminierungs- und
Behinderungsverbot
Unternehmen
Unternehmen
marktbeherrschende
Unternehmen
Verboten sind:
• wettbewerbsbeschr.
Absprachen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
§§ 36, 40 GWB
Kartellbehördliche
Kontrolle von Unternehmensfusionen
Unternehmen +
§ 35 GWB
Verboten sind:
• Aufruf zu Liefer- oder
Bezugssperren
• wettbewerbsbeschr.
Beschlüsse
• Nötigung zu einem wettbewerbsbeschr. Verhalten
• wettbewerbsbeschr.
abgestimmte Verhaltensweisen
• Androhen von wirtschaftl.
Nachteilen wegen „Unterstützung“ der Kartellbehörde
Verboten ist:
• Ungleichbehandlung ohne
sachlichen Grund
• unbillige Behinderung im
Wettbewerb
Verboten sind Fusionen, die:
• die Entstehung einer mb Stellung
• die Verstärkung einer mb
Stellung erwarten lassen
Zu klärende Rechtsbegriffe:
Unternehmen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
z.B. öff. Hand als Unternehmen
Marktabgrenzung
marktbeherrschende Stellung
Def. der Marktbeherrschung
Kriterien der Marktbeherrschung
Konkurrenzklausel
Wettbewerbsbeschränkung
Bildung von Arge
gleiche Sachverhalte
Ungleichbehandlung
Unbillige Behinderung
sachl. gerechtfertigter Grund
Anmietung für Kfz-Prägestelle, OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2522 ff.
Europäisches Kartellrecht
Art. 101 AEUV
Art. 102 AEUV
Verbot von
Kartellabsprachen
Diskriminierungs- und
Behinderungsverbot
Unternehmen
marktbeherrschende
Unternehmen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
FKVO
Fusionskontrolle durch
durch EU-Kommission
Unternehmen +
Art. 1 FKVO
Verboten sind:
• wettbewerbsbeschr. Absprachen
Verboten ist:
Verboten sind Fusionen, die:
• wettbewerbsbeschr. Beschlüsse
• Missbrauch einer mb Stellung
• wettbewerbsbeschr. abgestimmte
Verhaltensweisen
• auf dem Gemeinsamen Markt
• die geeignet sind, den zwischenstaatlichen
Handel zu beeinträchtigen
• sofern hierdurch der Handel zwischen
den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt
werden kann
• durch die wirksamer Wettbewerb
im Gemeinsamen Markt oder in
einem wesentlichen Teil
desselben erheblich behindert
würde, insbesondere durch
Begründung oder Verstärkung
einer mb. Stellung (Art. 2 III
FKVO)
• und eine Wettbewerbsbeschränkung innerhalb des Gemeinsamen Marktes
• bezwecken oder bewirken
• oder einem wesentlichen Teil desselben,
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Verbot des Art. 101 AEUV kann für unanwendbar erklärt
werden
Einzelfreistellung
durch EU-Kommission,
Art. 10 der VO 1/2003
(öffentliches Interesse)
Art. 101 AEUV
Gruppenfreistellung
durch EU-Kommission,
Art. 101 III AEUV,
Art. 29 der VO 1/2003
Legalausnahme
Art. 1 II der VO 1/2003, Art.
101 III AEUV
Art. 102 AEUV
Nationales KartellR
Nein
Europäisches KartellR
Ja
Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
Verhältnis zwischen Europäischem und Deutschem
Kartellrecht
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
§ 22 GWB
Art. 3 – 6, 16 der VO
1/2003
Es gelten folgernde Grundsätze:
 Kartellbehörden und Kartellgerichte der Mitgliedsstaaten
wenden nicht nur ihr nationales Kartellrecht, sondern auch Artt.
101, 102 AEUV an
 Anwendung des nationalen Kartellrechts darf nicht zum Verbot
von Verhaltensweisen führen, die nach Art. 101 AEUV erlaubt sind
 nationales Kartellrecht darf aber strenger sein als Art. 101, 102
AEUV
 nationale Kartellbehörden und Kartellgerichte dürfen zu Art. 101,
102 AEUV keine Entscheidung treffen , die von einer Entscheidung
der EU-Kommission abweicht
→ notfalls: Aussetzung des nationalen Verfahrens
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
§ 1 GWB
Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
bezwecken
oder
bewirken
abgestimmte Verhaltensweisen
Vereinbarung von
Unternehmen
Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen
Verhinderung,
Einschränkung oder
Verfälschung
des Wettbewerbs
Vereinbarung von Unternehmen
Vereinbarung
inhaltlich übereinstimmende Willensäußerung
zu einem bestimmten Marktverhalten
• Verträge iSd Zivilrechts
• gentlemen`s agreement
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Unternehmen
Es gilt der funktionale Unternehmensbegriff
• nicht der private Verbrauch
• nicht der Arbeitsmarkt (AN)
• keine bloß einseitigen Maßnahmen
• nicht der konzerninterne Waren- und
Geschäftsverkehr
• nicht die bloße Information über künftiges
Marktverhalten
• nicht die hoheitliche Betätigung, vgl.
OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2436 ff.
• nicht die reine Beschaffungstätigkeit, der
keine anbietende gegenübersteht
(Nachfrage der öffentlichen Hand oder
Sozialversicherungsträger), str.
• wohl die wirtschaftliche Betätigung des
Staates, vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 GWB
• wohl die wirtschaftliche Tätigkeit von
Sport- und Berufsverbänden
• wohl das künftige Unternehmen (Schutz
des potentiellen Wettbewerbs)