Transcript 1 GWB

Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Kartellrecht in der Praxis
Ergänzung zur Grundvorlesung
„Kartellrecht“
anhand von aktuellen Fällen
aus der gerichtlichen
Kartellrechtspraxis
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Freier und unverfälschter Wettbewerb
Unternehmen als Normadressat
Kartellverbot
Verbot
wettbewerbsbeschränkender
Absprachen
Wettbewerb als Schutzgut
Diskriminierungs- und
Behinderungsverbot
Verbot der Ungleichbehandlung und
unbilligen Wettbewerbsbehinderung durch
marktbeherrschende
Unternehmen
Fusionskontrolle
Verbot von
wettbewerbsschädlichen Fusionen
Nationales Kartellrecht
§ 1 GWB
§ 21 GWB
§§ 19, 20 GWB
Verbot von
Kartellabsprachen
Boykottaufruf
Diskriminierungs- und
Behinderungsverbot
Unternehmen
Unternehmen
marktbeherrschende
Unternehmen
Verboten sind:
• wettbewerbsbeschr.
Absprachen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
§§ 36, 40 GWB
Kartellbehördliche
Fusionskontrolle
Unternehmen +
§ 35 GWB
Verboten sind:
• Aufruf zu Liefer- oder
Bezugssperren
• wettbewerbsbeschr.
Beschlüsse
• Nötigung zu einem wettbewerbsbeschr. Verhalten
• wettbewerbsbeschr.
abgestimmte Verhaltensweisen
• Androhen von wirtschaftl.
Nachteilen wegen „Unterstützung“ der Kartellbehörde
Verboten ist:
• Ungleichbehandlung ohne
sachlichen Grund
• unbillige Behinderung im
Wettbewerb
Verboten sind Fusionen, die:
• die Entstehung einer mb Stellung
• die Verstärkung einer mb
Stellung erwarten lassen
Zu klärende Rechtsbegriffe:
Unternehmen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
z.B. öff. Hand als Unternehmen
Marktabgrenzung
marktbeherrschende Stellung
Def. der Marktbeherrschung
Kriterien der Marktbeherrschung
Konkurrenzklausel
Wettbewerbsbeschränkung
Bildung von Arge
gleiche Sachverhalte
Ungleichbehandlung
Unbillige Behinderung
sachl. gerechtfertigter Grund
Anmietung für Kfz-Prägestelle, OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2522 ff.
Dr. Jürgen Kühnen
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Europäisches Kartellrecht
Art. 101 AEUV
Verbot von
Kartellabsprachen
Unternehmen
Art. 102 AEUV
Diskriminierungs- und
Behinderungsverbot
FKVO
Fusionskontrolle durch
durch EU-Kommission
marktbeherrschende
Unternehmen
Verboten sind:
Verboten ist:
• wettbewerbsbeschr. Absprachen
• Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
• wettbewerbsbeschr. Beschlüsse
• auf dem Gemeinsamen Markt
• wettbewerbsbeschr. abgestimmte
Verhaltensweisen
• oder einem wesentlichen Teil desselben,
• die geeignet sind, den zwischenstaatlichen
Handel zu beeinträchtigen
• und eine Wettbewerbsbeschränkung innerhalb des Gemeinsamen Marktes
• bezwecken oder bewirken
• sofern hierdurch der Handel zwischen
den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt
werden kann
Dr. Jürgen Kühnen
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Artt. 101, 102 AEUV
Verbot der Artt. 101, 102 AEUV ist in folgenden Fällen
unanwendbar
Einzelfreistellung
durch EU-Kommission,
Art. 10 der VO 1/2003
(öffentliches Interesse)
Artt. 101, 102 AEUV
Gruppenfreistellung
durch EU-Kommission,
Art. 101 III AEUV,
Art. 29 der VO 1/2003
Art. 101 AEUV
Legalausnahme
Art. 1 II der VO 1/2003,
Art. 101 III AEUV
Art. 101 AEUV
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Verhältnis zwischen Europäischem und Deutschem
Kartellrecht
§ 22 GWB
Es gelten folgernde Grundsätze:
Art. 3 – 6, 16 der VO
1/2003
 Kartellbehörden und Kartellgerichte der Mitgliedsstaaten
wenden nicht nur ihr nationales Kartellrecht, sondern auch Artt.
101, 102 AEUV an
 Anwendung des nationalen Kartellrechts darf nicht zum Verbot
von Verhaltensweisen führen, die nach Art. 101 AEUV erlaubt sind
 nationales Kartellrecht darf aber strenger sein als Art. 101, 102
AEUV
 nationale Kartellbehörden und Kartellgerichte dürfen zu Art. 101,
102 AEUV keine Entscheidung treffen , die von einer Entscheidung
der EU-Kommission abweicht
→ notfalls: Aussetzung des nationalen Verfahrens
Dr. Jürgen Kühnen
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§ 1 GWB
Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Vereinbarung von
Unternehmen
Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen
abgestimmte Verhaltensweisen
bezwecken
oder
bewirken
Verhinderung,
Einschränkung oder
Verfälschung
des Wettbewerbs
Vereinbarung von Unternehmen
Vereinbarung
inhaltlich übereinstimmende Willensäußerung
zu einem bestimmten Marktverhalten
• Verträge iSd Zivilrechts
• gentlemen`s agreement
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Unternehmen
Es gilt der funktionale Unternehmensbegriff
• nicht der private Verbrauch
• nicht der Arbeitsmarkt (AN)
• keine bloß einseitigen Maßnahmen
• nicht der konzerninterne Waren- und
Geschäftsverkehr
• nicht die bloße Information über künftiges
Marktverhalten
• nicht die hoheitliche Betätigung, vgl.
OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2436 ff.
• nicht die reine Beschaffungstätigkeit, der
keine anbietende gegenübersteht
(Nachfrage der öffentlichen Hand oder
Sozialversicherungsträger), str.
• wohl die wirtschaftliche Betätigung des
Staates, vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 GWB
• wohl die wirtschaftliche Tätigkeit von
Sport- und Berufsverbänden
• wohl das künftige Unternehmen (Schutz
des potentiellen Wettbewerbs)
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
Beschlüsse
Abgabe paralleler Erklärungen zum
Zwecke der Verhaltensabstimmung
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Unternehmensvereinigung
Vereinigung von mindestens 2 Unternehmen
mit eines Mindestmaß an gemeinschaftlicher
Organisation
• auf die zivilrechtliche Wirksamkeit
kommt es nicht an
• Arbeitgeberverbände
• Mehrheitsentscheidung kann nach
Statuten genügen;
zugerechnet wird jedem, der sich
dem Mehrheitsentscheid unterwirft
• DLTB bei der Nachfrage nach gewerbl. Spielvermittlung, BGH, DB 2008, 2249 Rn. 25
• Kennzeichen ist ein nach außen zum
Ausdruck gekommener Koordinierungswille
der Unternehmensvereinigung zu einem
bestimmten Marktverhalten
vgl. BGH, DB 2008, 2249 Rn. 27 ff.
• DFB bei der Vermarktung von Spielen
• Kammern der freien Berufe
• Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR
bei der Beschlussfassung über die
Verwendung einer wettbewerbsbeschränkenden Rabattvereinbarung,vgl. OLG Düsseldorf,
WuW/E DE-R 3320 ff.
• nicht die Gewerkschaften als solche
→ anders bei wirtschaftlicher Betätigung der
Gewerkschaft !
• nicht die Verbraucherverbände
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Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
Geschützt ist nur der lautere, erlaubte Wettbewerb, dieser aber in allen
seinen Erscheinungsformen (nicht: verbotenes Glücksspiel, unlautere
Werbung)
Das Kartellverbot umfasst jedwede Beschränkung der wettbewerblichen und
unternehmerischen Handlungsfreiheit
Das Kartellverbot gilt für horizontale wie für vertikale Vereinbarungen
Bsp.: Preisabsprachen, Festlegung von Lieferquoten oder Absatzgebieten,
Abkaufen von Wettbewerb, Verständigung auf Vertragsbedingungen,
Vereinbarung von Wettbewerbsverboten, Einräumung von Gebietsschutz
Die Wettbewerbsbeschränkung muss spürbar sein, d.h. sie muss geeignet
sein, die Verhältnisse auf dem Markt mehr als nur in einem unbedeutenden
Umfang zu beeinflussen (→ ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
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bezwecken oder bewirken
(objektiv) bezwecken
bewirken
Die Einschränkung wettbewerblicher Handlungsfreiheiten ist unmittelbar Gegenstand von Vertragspflichten
Ein objektiver wettbewerbsbeschränkender
Zweck ist nicht festzustellen
Es bedarf keiner näheren Marktanalyse, ob tatsächlich
wettbewerbsbeschränkende Wirkungen eintreten werden
Es muss in concreto die Möglichkeit einer
wettbewerbsbeschränkenden Wirkung
festgestellt werden
Kernbeschränkungen
Horizontalverhältnis
• Preisabsprachen
• Quotenabsprachen
• Gebietsaufteilungen
Sonstige Beschränkungen
Vertikalverhältnis
• Festsetzung von WVP
• Exklusiver Bezug von einem Lieferanten
• gemeinsame Produktion oder Vermarktung
• Gewährung von absol. Gebietsschutz für den Abnehmer
• Abkaufen von Wettbewerb, • Wettbewerbsverbote z.N. der
Abnehmerseite
OLG Düsseldorf, Urt. v.
22.6.2010, VI-U(Kart) 9/10 • Alleinbezugsverpflichtung
des Abnehmers, OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.7.2011, VI-U(Kart) 16/11
• Nichtangriffspakt
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Vors. Richter am OLG
Anwendungsbeispiele
Wettbewerbsverbote
in Unternehmenskaufverträgen
Zulässig, wenn sie auf das Maß desjenigen beschränkt sind, was erforderlich ist, um dem Erwerber
die Chance einzuräumen, den erworbenen KundenStamm zu erwerben
in Gesellschaftsverträgen
Zulässig, wenn und soweit sie für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft
unerlässlich sind (Schutz vor innerer Aushöhlung)
• während der Gesellschaftszugehörigkeit
Die Erforderlichkeit ist zu wahren in 3 Richtungen:
• räumlich (Hauptabsatzgebiet des Veräußerers)
• gegenständlich (Produkte des Veräußerers)
• zeitlich (max. 4 bis 5 Jahre)
→ pers. haftender Gesellschafter
→ Minderheitsgesellschafter mit alleiniger
Geschäftsführungsbefugnis
→
Minderheitsgesellschafter, der strategisch
wichtige Entscheidungen aufgrund einer
Einstimmigkeitsklausel blockieren kann
(BGH, WuW/E DE-R 2742 – Gratiszeitung
Hallo)
• nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen
nebenstehenden Anforderungen genügen
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Wettbewerbsverbote und andere wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind
kartellrechtlich zulässig, sofern sie vertragsimmanent sind oder eine notwendige
Nebenabrede darstellen, um den Hauptzweck des als solchen kartellrechtsneutralen Vertrages zu verwirklichen
Diese Anforderungen gelten für horizontale wie für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen
• Kundenschutzklausel in einem Subunternehmervertrag, vgl. BGH, WuW/E
DE-R 2554 - Subunternehmervertrag II; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.12.2009,
VI-U(Kart) 8/09 zu einer Kundenschutzklausel in einem Kooperationsvertrag
• Wettbewerbsverbot zu Lasten des Hauptunternehmers, wenn der Subunternehmer erheblich in die Geschäftsbeziehung investiert hat
• Verpflichtung des Franchisenehmers, die vom Franchisegeber entwickelten
Geschäftsmethoden und das überlassene Know how einzusetzen
• Pflicht des Fachhändlers im selektiven Vertrieb, nur an autorisierte Wiederverkäufer zu liefern
• Wettbewerbsverbot in Miet- oder PachtV z.N. des Vermieters/Verpächters
(OLG Naumburg, WuW/E DE-R 1427)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
BGH, WuW/E DE-R 2554 - Subunternehmervertrag II
Sachverhalt:
• Bekl. ist für Kl. als deren Subunternehmer ständig mit näher bezeichneten Montageleistungen an Brandschutzanlagen befasst
• Vertrag sieht ein umfassendes Wettbewerbsverbot vor:
- Bekl. darf die in Rede stehenden Montageleistungen ausschließlich für Kl. ausführen
- Jegliche Betätigung der Bekl. für Mitbewerber der Kl. ist untersagt
- Wettbewerbsverbot gilt auch noch 2 Jahre nach Vertragsende
• Kl. nimmt die Bekl. auf Einhaltung des nachvertragl. Wettbewerbsverbots in Anspruch
Lösung:
• Verstoß gegen § 1 GWB
- Kl. und Bekl. sind Unternehmer im kartellrechtlichen Sinne
- Konkurrenzklausel führt zu einer
Wettbewerbsbeschränkung
zum Nachteil der Bekl.
zum Nachteil der Wettbewerber
der Kl.
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Vors. Richter am OLG
- Erforderlichkeit des vereinbarten Wettbewerbsverbots:
→ Subunternehmervertrag ist als solcher kartellrechtsneutral
→ Wettbewerbsverbot als Nebenabrede kartellrechtlich nur zulässig, soweit es
auf das notwendige Maß beschränkt ist:
sachlich
zeitlich
räumlich
Kl. akquiriert Kunden
→ Arbeitsteilung:
Bekl. führt Arbeiten aus
→ Störung dieses Leistungsaustausches, wenn Bekl. mit den Kunden eigene
Vertragsbeziehungen knüpft
• nachvertragliche Kundenschutzklausel für 1 Jahr unbedenklich
• nachvertragliches umfassendes Wettbewerbsverbot geht über das
Notwendige hinaus
- Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung
- geltungserhaltende Reduktion nur in zeitlicher Hinsicht
• § 138 BGB (Spürbarkeit nicht erforderlich !)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Unternehmenskooperationen
Arbeitsgemeinschaften
Bietergemeinschaften
Absicht mehrerer Unternehmen, einen oder mehrere größere Aufträge gemeinsam durchzuführen (abzugrenzen vom Gemeinschaftsunternehmen)
Kartellrechtlich zulässig, wenn und soweit:
• sich die Zusammenarbeit für die beteiligten Unternehmen als „wirtschaftlich sinnvoll
und kaufmännisch vernünftig“ darstellt
• wobei es insoweit auf einen objektivierten Maßstab ankommen muss
• die Kooperation muss also nicht zwingend erforderlich sein
→ unter den genannten Voraussetzungen wirkt sich die Kooperation nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern sogar wettbewerbsfördernd aus, weil Unternehmen auf den
Markt treten, die ohne die Zusammenarbeit kein Angebot abgegeben hätten
Gemeinsame Werbung, Forschung etc.
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Gemeinschaftswerbung ohne vertragliche Beschränkung der eigenen Werbung ist
grundsätzlich zulässig (kritisch ist die gemeinschaftliche Werbung mit Preisangaben
→ kritisch ist die gemeinschaftliche Werbung mit Preisangaben (Preisabsprache
oder Preisabstimmung oder Preisempfehlung)
Verkaufsgemeinschaften zwischen Wettbewerbern sind nur zulässig, wenn sich die
Beteiligten Unternehmen weder in ihrem eigenen selbstständigen Verkauf und ihrer
Preisgestaltung binden noch sich sonst über einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck
geeinigt haben
→ bei homogenen Massengütern wird der gemeinsame Verkauf idR unzulässig sein
Einkaufsgemeinschaften von Wettbewerbern sind grundsätzlich unzulässig, weil sie
regelmäßig den Nachfragewettbewerb beschränken
Gemeinsame Forschung, Entwicklung und Produktion von Wettbewerbern sind
kartellrechtlich im Allgemeinen bedenklich, weil sie regelmäßig mit einer Beschränkung
des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen verbunden sind
→ Ausnahme: Erfahrungs- oder Meinungsaustausch über bloß generelle Probleme
OlG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1917 ff.
- OTC-Präparate
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Sachverhalt:
• Apotheker A. betreibt in Herford eine Apotheke
• A. ist seit Jahren Sprecher der Herforder Apotheker
• A. beraumt für den 18.11.2003 eine Vorbesprechung mit 7 Apothekerkollegen sowie
für den 27.11.2003 eine außerordentliche Versammlung aller Herforder Apotheker an
→ Thema: Wegfall der gesetzlichen Preisbindung bei den OTC-Präparaten
(= nicht verschreibungspflichtige Medikamente) zum 1.1.2004
• Einladung zur Vorbesprechung:
„Bevor unsere Kollegenversammlung … stattfindet, halte ich es für sinnvoll, zuerst mit
unserem „kleinen Kreis“ bezüglich des GKV-Modernisierungsgesetzes zu einem Konsens
zu kommen, den wir in die Hauptversammlung einbringen können. Das wichtigste ist wohl
unsere Preisgestaltung ab 1.1.2004 im OTC-Bereich.
Soweit es überhaupt noch in unserer Macht steht, dort eine Stabilität zustande zu bringen,
sollten wir jede Anstrengung unternehmen, um englische Verhältnisse (= ruinöser Preiskampf) zu vermeiden.“
• Einladung zum 27.11.2003:
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
„…. Wir wissen nicht, wie unsere Kollegenschaft mit der Tatsache umzugehen weiß, dass
zu Jahresbeginn die Preisbindung im OTC-Bereich fallen wird. Ich vertrete die Meinung,
dass die Skala der sich hieraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten sich zwischen den
Eckpunkten Existenzvernichtung oder Existenzerhaltung bewegen können. Wir sollten
zusammen alles versuchen, um unsere Apotheken am Leben zu erhalten.
Um sich zu diesem kritischen Bereich auszutauschen, lade ich Sie zum …… zu einer Versammlung ein.“
• Versammlung am 27.11.2003:
→ Gegenstand: Preisbildung bei den OTC-Präparaten ab 1.1.2004
→ A. berichtet über eine von ihm besuchte Informationsveranstaltung und verdeutlicht
anhand eines Kalkulationsbeispiels die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen von
Preissenkungen
→ anschließende Diskussion unter den Teilnehmern → Ziel des A.: Erstellen eines
Meinungsbildes
→ Mehrzahl der Apotheker: Entwicklung zunächst abwarten und beobachten; zunächst
Beibehaltung der Hersteller-Preisempfehlung
→ A. und weitere Apotheker erklärten diese Absicht ausdrücklich
Abgestimmte Verhaltensweisen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Die Parteien setzen bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des
mit Risiken verbundenen Wettbewerbs
Verboten ist jede unmittelbar oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines anderen
Marktteilnehmers zu beeinflussen oder einen Mitbewerber über das eigene
aktuelle oder geplante Marktverhalten ins Bild zu setzen
• nicht die bloß einseitige Anpassung des Verhaltens eines Unternehmens an
dasjenige eines Mitbewerbers (bewusstes, aber autonomes Parallelverhalten)
• wichtigstes Mittel der Verhaltensabstimmung ist der gegenseitige Informationsaustausch über wettbewerbsrelevante Marktdaten
• die Form der Abstimmung ist unerheblich (mündlich, schriftlich, öffentlich, nichtöffentlich)
• erforderlich, aber auch ausreichend ist ein – als solches auch erkanntes – Abstimmungsangebot und dessen zumindest konkludente Annahme durch den Mitbewerber
• Abstimmung muss zu einem entsprechenden Marktverhalten geführt haben
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Abgrenzung abgestimmte Verhaltensweisen/Vereinbarung
 Gemeinsamkeit:
→ Koordinierung des wettbewerblichen Verhaltens
► autonome Anpassung an das Wettbewerbsverhalten eines Mitbewerbers ist erlaubt, auch wenn im Ergebnis ein gleichförmiges
Verhalten am Markt stattfindet
 Unterschied:
→ Bindungswille der beteiligten Unternehmen
► „Vereinbarung“
• Wille zu einer rechtlichen Bindung → Vertrag
• Wille zu einer bloß wirtschaftlichen, moralischen oder gesellschaftlichen Bindung → gentlemen`s agreements
► „abgestimmte Verhaltensweise“
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• kein Wille zu einer irgendwie gearteten (rechtlichen oder faktischen)
Bindung
• beteiligte Unternehmen wollen vielmehr die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit darüber behalten, ob sie die „Abstimmung“ befolgen oder nicht
• Koordinierung des wettbewerblichen Verhaltens geschieht durch eine
darauf abzielende Fühlungnahme der Unternehmen
• Parallelverhalten am Markt ist (aussagekräftiges) Indiz für eine Verhaltensabstimmung
• wichtigstes Mittel der Verhaltensabstimmung ist der gegenseitige Informationsaustausch
- Versuch, über das Verhalten des Wettbewerbers Aufschluss zu
erhalten, um sein eigens Verhalten danach auszurichten
- Information über das eigene künftige Wettbewerbsverhalten in
der Erwartung, dass sich die unterrichteten Wettbewerber
danach richten
→ Ziel ist es, die Unsicherheit über die Reaktion des Konkurrenten zu beseitigen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• Beispiele einer Verhaltensabstimmung:
- Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen, auf denen Informationen über
Preise, Verkaufsmengen, Kunden o.ä. ausgetauscht werden
- Zusammenstellung und Verteilung individueller Lieferdaten von
Wettbewerbern durch eine zentrale Stelle
- Verteilung von Preislisten o.ä. über den Verband
- u.U. die öffentliche Ankündigung von Preiserhöhungen in der erkennbaren Erwartung, dass sich die Wettbewerber dem anschließen
• jedenfalls, wenn die Preisankündigung unnötig früh oder unnötig
präzise erfolgt
• Abgrenzung zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem
Recht des Unternehmens zur Werbung
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Lösung des Apotheker-Falles:

Verstoß gegen § 1 GWB
• Preisabsprachen der Apotheker ?
→ Bindungswille der beteiligten Apotheker nicht festzustellen
• abgestimmte Verhaltensweise der Apotheker ?
→ Erstellung eines Meinungsbildes zum künftigen Preisverhalten mit
dem Ziel, einen Preiswettbewerb zu verhindern
• Preiswettbewerb wird als äußerst gefährliche Situation für die
Apotheker bezeichnet
• Unwissenheit über das künftige Preisverhalten der Kollegen
wird beklagt
• Stabilität wird abgemahnt, um englische Verhältnisse zu verhindern
• Meinungsbild soll Vertrauen zur Beibehaltung der Preisempfehlungen des Herstellers schaffen
Gründung eines Gemeinschaftsunternehmen (GU)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Fusionskontrolle
es findet eine Doppelkontrolle statt
anhand von § 1 GWB
Im Rahmen des § 1 GWB ist zu unterscheiden:
GU plant, handelt und entscheidet autonom
konzentratives GU
Gesellschafter sind auf die Wahrnehmung ihrer Beteiligungsinteressen beschränkt
keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens
§ 1 GWB (-)
Es ist zu erwarten, dass über das GU das Wettbewerbsverhalten koordiniert wird, weil
kooperatives GU
§ 1 GWB (+)
• beide Muttergesellschaften als Wettbewerber auf dem
Markt tätig sind oder bleiben (Forschungs-, Produktionsoder Vertriebs-GU)
• die Muttergesellschaften auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig sind (GU für Vorprodukte oder gem. Einkauf)
• GU ausschl. oder überwiegend an seine Mütter liefert
oder von ihnen bezieht
BGH, WuW/E DE-R 711 ff. - Ost-Fleisch
Sachverhalt
• Moksel und Südfleisch sind im Wettbewerb stehende GroßU der Fleischindustrie
→ Betrieb von Schlachthöfen in Süddeutschland und den neuen Bundesländern
→ bundesweiter Absatz von Rinder- und Schweinehälften
→ Moksel betreibt in Ostdeutschland 2 Schlachthöfe
→ Südfleisch betriebt in Ostdeutschland 1 Schlachthof
• Moksel und Südfleisch wollen ihre ostdeutschen Schlachthöfe in einem GU zusammenführen
→ Ziel ist die Steigerung der Wirtschaftlichkeit (Einsparung der Verwaltungskosten, Synergien bei der
Weiterverarbeitung, Spezialisierung bei den Schlachtungen)
• Sie gründen zu diesem Zweck die Ostfleisch als GU
Lösung zu § 1 GWB
→ Mütter des GU sind bei Gründung des GU Wettbewerber
→ Mütter bleiben auch nach der GU-Gründung als Wettbewerber tätig
→ Zweck des GU ist es, die Erlössituation der Mütter zu verbessern (Kostenersparnis beim Betrieb
der 3 Schlachthöfe)
→ das wiederum setzt voraus, dass die im GU realisierten Kostenvorteile nicht oder nur zum Teil an die
Abnehmer weitergegeben werden
→ das wiederum bedeutet kaufmännisch:
- im Verhältnis der Mütter zum GU darf es keinen Preiswettbewerb geben
- im Verhältnis zueinander müssen die Mütter des GU auf Preiswettbewerb verzichten
→ es liegt nahe, dass die Mütter über das GU ihr Marktverhalten koordinieren:
- Sobald für das GU ein bestimmtes Marktverhalten beschlossen ist, werden die Mütter dies
nicht durch Wettbewerb konterkarieren
- Ebenso können die Mütter den Informationsfluss im GU dazu nutzen, ihr Marktverhalten untereinander zu koordinieren
Daher:
Typischerweise liegt ein konzentratives GU vor, wenn
1. das GU sämtliche Funktionen eines selbständigen Unternehmens wahrnimmt,
2. es marktbezogene Leistungen erbringt
auf demselben Markt wie die Mütter
3. es nicht ausschließlich oder überwiegend
tätig
auf einem vor- oder nachgelagerten Markt für die
Mütter
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Marktinformationssysteme
Angebotsmeldeverfahren
Verbandsstatistiken
Einschränkung des Geheimwettbewerbs
Identifizierende Marktinformationssystems sind grds. bedenklich
Nicht identifizierende Systeme sind grds. unbedenklich
Im Einzelfall kommt es auf den „Aggregationsgrad“ der Daten an
• je enger der Markt ist, desto höher muss der Aggregationsgrad sein
• je transparenter der Markt, desto höher muss der Aggregationsgrad sein
• schädlich ist es bereits, wenn ein vorstoßender Wettbewerb sofort erkennbar
wird
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen
§ 1 GWB
§ 134 BGB
§ 33 GWB
• Nichtigkeit des Kartellvertrages
• Nichtigkeit der Ausführungsverträge zur Umsetzung der
Kartellabsprache
• Wirksamkeit der im Vertikalverhältnis geschlossenen Folgeverträge
• ist nur eine Klausel nichtig, gilt
§ 139 BGB;
→ salvatorische Klausel
beachten !
• geltungserhaltene Reduktion
in zeitlicher Hinsicht zulässig
• Pflicht zur Beseitigung der
Wettbewerbsstörung
§ 32 GWB
• Abstellungsverfügung
• Pflicht zur Unterlassung
künftiger Störungen
- Verbotsverfügung
• Schadensersatzpflicht
- Gebotsverfügung
• Aktivlegitimation
→ Verbände, § 33 II 1 GWB
→ Betroffene, § 33 I 3 GWB
→ Bindungswirkung,
§ 33 IV GWB
§ 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB
• Bußgeld
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• Feststellungsverfügung;
zum Feststellungsinteresse siehe § 33 Abs. 4
S. 1 GWB; zudem bei
bestehender Wiederholungsgefahr: vgl.
BGH, DB 2008, 2249
Rn. 51 ff.
Verbote des § 21 GWB
Aufruf zu Liefer- oder BezugsSperren (§ 21 Abs. 1 GWB)
Verbot, wettbewerbsbeschränkenddes Verhalten zu erzwingen
(§ 21 Abs. 2 GWB)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Verbot, die Teilnahme an
einem erlaubten Kartell, zu
einem Zusammenschluss pp.
zu erzwingen
(§ 21 Abs. 3 GWB)
Verbot, Nachteile wegen der
Zusammenarbeit mit der
Kartellbehörde zuzufügen
(§ 21 Abs. 4 GWB)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Boykottverbot des § 21 Abs. 1 GWB
Verrufer
Dreipoliges Verhältnis
Adressat des Aufrufs
Verrufene (Gesperrte)
Aufforderung zu einer Liefer- oder Bezugssperre
• Verrufer, Adressat des Aufrufs und Verrufener müssen rechtlich und wirtschaftlich
voneinander unabhängig sein
- Sperre im Konzern oder Weisung an den Handelsvertreter werden nicht
erfasst
• ist der Adressat dem Verrufener gegenüber rechtswirksam zur Beachtung
der ausgesprochenen Sperre verpflichtet, scheidet § 21 Abs. 1 GWB aus
► selektiver Vertrieb
► Aufforderung, ein gesetzliches Werbeverbot zu beachten
• Die Umsetzung der Aufforderung ist nicht erforderlich
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Absicht der unbilligen Beeinträchtigung des Verrufenen
• erforderlich ist eine wettbewerbsbeeinträchtigende Absicht
• dolus eventualis genügt nicht
• es genügt aber, dass dieser Zweck zumindest mitbestimmend ist
Unbilligkeit der beabsichtigten Wettbewerbsbeeinträchtigung
• erforderlich ist eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten
unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten
Zielsetzung des GWB
• als Faustformel gilt:
- Der Boykott greift in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ein und
ist deshalb regelmäßig unbillig.
- Im Einzelfall kann er durch eine besondere Sach- und Interessenlage
gerechtfertigt sein ,
z.B. Abwehr eines rechtswidrigen oder unlauteren Wettbewerbsverhaltens
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
„Milchpreisoffensive 2008“
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.9.2009, VI-Kart 13/08 (V)
 Bundesverband Deutscher Milchviehhalter e.V. (BDM)
• „Milchpreisoffensive 2008“, nachdem Milchpreis z.T. auf 30 Cent/kg
→
Vollkosten deckender bundesweiter Basismilchpreis von 43 Cent/kg
→
Anhebung des Umrechnungsfaktors von Liter auf Kilogramm von 1,02 auf
1,03 kg/l Milch
→
Einführung einer flexiblen Mengensteuerung unter Regie der Milcherzeuger zur Gewährleistung eines Milchpreises von 43 Cent/kg
→
Einführung einer Umlage von 0,5 Cent/kg Milch
 Mitgliederbefragung Mitte April 2008: 88 % für Milchliefer-Stopp
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
 Presseerklärung vom 17. April 2008:
→ Bekanntgabe des Befragungsergebnisses
→ Molkereien erhalten noch eine Chance, durch erfolgreiche Preisabschlüsse
zu beweisen, das sie an der Seite der Milchbauern stehen

Rundschreiben und Presseerklärung des BDM vom 26. Mai 2008:
→ Überschrift:
„Hintergrundinformation zum Milchlieferstopp“
und
„Bundesverband Deutscher Milchviehhalter (BDM) sieht keine Alternative
zum Milchlieferstopp“
→ Text:
▪ keine gütliche Einigung mit Molkereien möglich
▪ Milchpreisoffensive gegen Preisverfall unumgänglich
▪ Start der Aktion am 26. Mai 2008 um 11.00 Uhr mit Kundgebung
▪ dort weitere Informationen zum Lieferstopp
 Weitere Veröffentlichung vom 26. Mai 2008:
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
„Die Aussage von BDM-Vorstandsvorsitzendem Romuald Schaber „Ich lasse ab
morgen meine Milch zuhause! Und ich gehe davon aus, dass es viele Milcherzeuger genauso machen werden“ fand jubelnde Zustimmung unter den Kundgebungsteilnehmern. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Milcherzeuger,
die sich im April für einen unbefristeten Milchlieferstopp ausgesprochen haben,
ab morgen ebenfalls ihre Milchlieferung einstellen werden.“
 Einschätzung des BDM: 90 % der Mitglieder und viele Nichtmitglieder haben
sich an dem Lieferstopp beteiligt
 Lieferstopp am 5. Juni 2008 beendet, nachdem einige große Lebensmittel-Discounter ihre Preise für Trinkmilch und Butter angehoben hatten, um einen
höheren Milchpreis zu ermöglichen

BDM-Vorsitzender auf Großkundgebung:
„Ich fordere dazu auf, den Milchlieferstopp einzustellen und ab heute wieder
Milch zu liefern“
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
→ Materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung
► Tatbestand des § 21 Abs. 1 GWB erfüllt ?
Verrufer
▪ Dreipoliges
Verhältnis
Hier: BDM
Adressat des Aufrufs
Hier: Milchbauern
Verrufener (Gesperrter) Hier: Molkereien
▪ Unternehmereigenschaft der 3 Beteiligten
→
funktionaler Unternehmensbegriff (jedwede Tätigkeit im geschäft-
lichen Verkehr)
◦ BDM als Unternehmensvereinigung der Milchbauern
◦ Milchbauern als Unternehmer
◦ Molkereien als Unternehmer
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
▪ Aufforderung zu einer Liefer- oder Bezugssperre
→ Auslegung der Verlautbarungen vom 26. Mai 2008 in einer Gesamtschau: Aufforderung zur Sperre der Molkereien (+)
- Einwand, dass die überwiegende Zahl der Milchbauern schon vor dem
26. Mai 2008 zur Liefersperre entschlossen waren
◦ rechtlich unerheblich, weil die Boykottaufforderung als solche verboten ist
(Befolgung der Aufforderung und ihre Kausalität nicht erforderlich)
◦ „überwiegende Anzahl“ ≠ alle Adressaten, Nichtmitglieder
- Einwand, dass die Molkereien ihren Rohmilchbedarf im Ausland decken konnten
◦ Praktizierung der Sperre und tatsächlicher Sperrerfolg nicht erforderlich
▪ Aufforderung zum Boykott bestimmter Unternehmen
→ es genügt, wenn der Kreis der Verrufenen hinreichend individualisierbar ist
◦ hier: alle Molkereien, die einen Milchpreis von unter 43 Cent zahlen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
▪ Absicht (der unbilligen Behinderung) des Verrufenen
→ Interessenabwägung im Streitfall:
◦ Interesse der verrufenen Molkereien:
→
massiver Eingriff in die wettbewerbliche Handlungsfreiheit
- Durchsetzung eines in Verhandlungen nicht durchzusetzenden Milchpreises
- abgestimmte Aktion mit dem Ziel, bundesweit und unbefristet den
Wettbewerb beim Absatz von Rohmilch auszuschalten
◦ Interesse der Milchbauern:
→
Sperrziel eines kostendeckenden Rohmilchpreises, aber:
- im Wettbewerb besteht kein Anspruch auf kostendeckende Preise
- auch nicht kostendeckende Preise genießen den Schutz des Kartellrechts
(§ 21 GWB, § 1 GWB, §§ 19, 20 Abs. 1 GWB oder § 20 Abs. 2 GWB )
- kein Selbsthilferecht, sondern § 33 GWB oder § 32 GWB
BGH, BGH-Report 2001, 972
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Sachverhalt:
• Kl. ist bundesweit tätiger Schilderpräger
• Bekl. ist Landkreis und Hauseigentümer der Kfz-Zulassungsstelle
• Ausschreibung für 3 Container-Stellplätze auf dem Zulassungsstellengelände
• Regelung im Mietvertrag mit den 3 Stellplatzmietern, wonach der Mieter keine
rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen zu einem Großfilialisten der
Branche unterhalten darf
• bei Verstoß: außerordentliches Kündigungsrecht des Bekl.
• Klage auf Verurteilung des Bekl., die beanstandete Vertragsklausel nicht mehr
zu benutzen
Lösung:
Anspruch aus §§ 33, 21 Abs. 1 GWB
→ Tatbestand des Boykottaufrufs
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
- Klausel ist gegen die Kl. gerichtet mit dem Ziel, sie vom örtlichen
Absatzmarkt fernzuhalten
→ Bekl. ist der Verrufer
→ Kl. ist die Verrufene
→ Mieter des Bekl. sind Adressaten des Boykottaufrufs
- Aufruf zu einer Belieferungs- und Beteiligungssperre z.N. der Kl.
- Absicht des Bekl. zur Wettbewerbsbehinderung, weil Kl. vom örtlichen
Schilderprägermarkt ausgeschlossen werden soll
- Unbilligkeit dieser Wettbewerbsbeschränkung, weil dem Bekl. keine
rechtfertigenden Gründe zur Seite stehen
→ strukturpolitische Entscheidung, einheimische Schilderpräger zu
bevorzugen, nicht per se unzulässig
→ sie ist aber unbeachtlich, wenn der Bekl. als marktbeherrschendes
Unternehmen auf dem örtlichen Markt für die Vermietung von
Gewerbeflächen zum Betrieb eines Schilderprägegewerbes zur
Gleichbehandlung verpflichtet ist
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB
Kartellrechtliches Diskriminierungs- und Behinderungsverbot
missbräuchliche Ausnutzung
§ 19 Abs. 1 GWB
einer marktbeherrschenden Stellung
durch ein oder mehrere Unternehmen
marktbeherrschende Unternehmen pp.
dürfen ein anderes Unternehmen
§ 20 Abs. 1 GWB
in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist
weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern
oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln
marktbeherrschende Stellung
Abgrenzung des relevanten Marktes
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Kriterien der Marktbeherrschung
• in sachlicher Hinsicht
• Vermutungstatbestände
• in räumlicher Hinsicht
• Marktstrukturkriterien des
§ 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB
• in zeitlicher Hinsicht
Marktabgrenzung
sachlich relevanter Markt
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
räumlich relevanter Markt
Bedarfsmarktkonzept
• Ziel ist die Ermittlung der bestehenden Wettbewerbsbeziehungen
(Welche Unternehmen stehen untereinander und miteinander im Wettbewerb?)
• Methode: Zu demselben Markt gehören alle Güter und Leistungen, die aus der Sicht
der Marktgegenseite aufgrund ihrer Eigenart, ihrem Verwendungszweck und Preis als
ohne weiteres austauschbar angesehen werden
→ ist die Position eines Unternehmens als Anbieter von Waren oder Leistungen
zu beurteilen, kommt es auf die Sicht der Nachfrager an
→ ist die Position eines Unternehmens als Nachfrager zu beurteilen, kommt es
auf die Sicht der Anbieter an
→ abzustellen ist auf den durchschnittlichen, vernünftigen Anbieter/Nachfrager
→ entscheidend ist die tatsächliche Handhabung, weshalb nur realistische Bezugsoder Lieferalternativen einzubeziehen sind, vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R
2462, 2469 – A-TEC/Norddeutsche Afinerie
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
→ Überschneidungen im Randbereich bleiben – weil unvermeidbar – außer
Betracht, vgl. OLG Düsseldorf, vgl. Beschl. v. 26.2.2009 – VI-Kart 7/07 (V) Umdruck Seite 19; Beschl. v. 8.10.2008 – VI-Kart 10/07 (V) Umdruck Seite 18 f.
→ für die Austauschbarkeit von Gütern und Leistungen kommt es primär auf den
Verwendungszweck und die Eigenschaften der Waren/Dienstleistungen an
→ der Aspekt des Preises und der Preisunterschiede tritt dahinter zurück;
nur bei Luxus- und Prestigeartikeln deuten die Preisunterschiede regelmäßig auf
getrennte Märkte hin
→ umgekehrt zwingen Unterschiede in der chemischen oder physikalischen
Zusammensetzung nicht zur Annahme getrennter Märkte
→ zum Markt gehören alle Anbieter, die ihr Angebot kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand auf die Produkte des Marktes umzustellen
(= Angebots- und Produktionsumstellungsflexibilität)
→ nicht zum Markt gehören diejenigen Produktionsmengen, die ein vertikal integrierter Produzent für die Zwecke der eigenen Weiterverarbeitung hergestellt hat,
vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2462, 2469 – A-TEC/Norddeutsche Affinerie
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Marktabgrenzungs-Beispiele
1. Sachliche Marktabgrenzung:
Zeitungsmärkte
Lesermarkt
• Abo-Tageszeitungen
• Straßenverkaufszeitungen
• Tageszeitungen mit Lokalteil
• regionale Tageszeitungen
• überregionale Tageszeitungen
• Sonntagszeitung
• politische Wochenzeitungen
• Fachzeitschriften
• Illustrierte
• Internetnachrichten
Anzeigenmarkt
• Tageszeitungen und Anzeigenblätter,
sofern Verbreitungsgebiet und Belegungseinheiten vergleichbar
• Anzeigen in Fachzeitschriften
• Hörfunkwerbemarkt
• Fernsehwerbemarkt
Wärme- und Verkehrsmarkt
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
→ angesichts des erheblichen Umstellungsaufwands bildet für den Letztver-
braucher jeder Energieträger einen eigenen sachlichen Markt
Strommarkt
Gasmarkt
Ölmarkt
Fernwärmemarkt
Erdwärme
→ anders kann die Marktabgrenzung ausfallen, wenn es um die erstmalige
Anschaffung oder Neuinstallation eines Heizsystems geht, vgl. BGH,
WuW/E DE-R 1006, 1009 – Fernwärme Börnsen
→ Ähnliches gilt für die verschiedenen Verkehrsträger, weshalb zumindest für
Geschäftsreisende Flug- und Bahnreise idR nicht austauschbar sind
→ ebenso bildet die Flugverbindung zwischen zwei bestimmten Städten (z.B.
Berlin – München) ein eigener Markt.
Aufgabe: Gehören (1) der airberlin-Flug DUS – Paris, (2) die Fahrt mit
dem Thalys Köln – Paris, (3) die Taxifahrt DUS – Paris und (4) die Mietwagenfahrt dieser Strecke zu demselben Markt oder zu unterschiedlichen
Märkten?
2. Räumliche Marktabgrenzung
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Staubsaugerbeutel → europaweit, vgl. BGH, WuW/E DE-R 1355 ff. Staubsaugerbeutelmarkt
Fernsehwerbemarkt → bundesweit, vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1839 ff. Springer/ProSieben
Lebensmitteleinzelhandel → regional, Radius von 20-30 Autominuten um den jeweiligen Standort
Hörfunkwerbemarkt → regional oder lokal, je nach dem Kernverbreitungsgebiet
vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1413 ff.
Schilderpräger → lokal, wenige Fußminuten um die Zulassungsstelle, vgl. OLG
Düsseldorf, WuW/E DE-R 2522, 2524 – Schilderprägerstelle Bad
Salzuflen
Apothekenbelieferung → regionale Reichweite um die Großhandelsniederlassung bei
Zugrundelegung der typischerweise nachgefragten täglichen
Lieferhäufigkeit, vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E 2007, 1987 ff.
Transportbeton → Radius um das Betonwerk, in dem der Beton ausgeliefert werden kann
3. Zeitliche Marktabgrenzung
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• Leistungsangebot auf einer Messe
• Vermarktung von Werbezeit oder Werbeflächen während der Olympischen Spiele
oder einer Fußball-Weltmeisterschaft
OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2522 ff.
- Schilderprägestelle Bad Salzuflen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Sachverhalt:
 Klägerin betreibt bundesweit rund 150 Schilderprägestellen
 seit 2004 u.a. im Kfz-Zulassungsgebäude in Bad Salzuflen zu folgenden Miet-
konditionen:
→ feste Mietzeit bis 31.12.2008
→ 1-jährige Vertragsverlängerung, falls nicht vorher mit 9-Monats-Frist gekündigt
wird
 Klägerin ist zudem Mieterin einer 25 qm großen Stellfläche für einen Verkaufs-
container in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle zu folgenden Konditionen
→ Vermieter ist der Beklagte
→ Mietvertrag vom 14.4.2003
→ feste Mietzeit bis 31.3.2004
→ jeweils 1-jährige Vertragsverlängerung, falls keine Vertragspartei widerspricht
→ Verlängerungsoption für Klägerin für einen Zeitraum von 3 x 3 Jahren
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
 Mietgrundstück ist einziger möglicher Konkurrenzstandort
→ Beklagter ist nach § 7 MietV verpflichtet, während der Mietvertragsdauer
- kein Konkurrenzunternehmer zu betreiben,
- sich weder unmittelbar noch mittelbar an einem Konkurrenzunternehmen
zu beteiligen,
- einem konkurrierenden Schilderprägeunternehmen Räumlichkeiten oder Flächen
auf dem Grundstück zu überlassen,
→ mit Vertrag vom 4.9.2005 hat der Beklagte eine Teilfläche seines Grundstücks an einen
Wettbewerber der Klägerin vermietet, der seither in einem dort aufgestellten Container
eine Schilderprägestelle betreibt
→ Klägerin nimmt den Beklagten in Anspruch auf
- Unterlassung, Grundstücksflächen an Konkurrenten zu überlassen
- Feststellung der Schadensersatzpflicht
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Lösung:
 Anspruchsgrundlage: § 7 MietV
→ Erfüllung des Wettbewerbsverbots

Voraussetzung für den Klageerfolg ist die Rechtswirksamkeit des in § 7
MietV vereinbarten Wettbewerbsverbots
 § 7 MietV nach § 134 BGB i.V.m. § 21 Abs. 1 GWB nichtig ?
→ Problem: Richtet sich das Wettbewerbsverbot gegen ein bestimmtes drittes
Unternehmen ?
→ Antwort:
Nein, weil nach dem Inhalt und Regelungszweck jedweder Wettbewerb
ferngehalten werden soll
 § 7 MietV nach § 134 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB nichtig ?
→ Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB:
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
 marktbeherrschende Stellung der Klägerin
● marktbeherrschende Stellung der Klägerin
- sachlich relevanter Markt:
→ Angebotsmarkt für Kfz-Kennzeichen, auf dem sich Schilderprägeunternehmen als Anbieter und Zulassungskunden als Abnehmer
gegenüberstehen
- räumlich relevanter Markt:
→ lokaler Markt um die Zulassungsstelle in Bad Salzuflen
- marktbeherrschende Stellung der Klägerin auf jenem Markt:
→ jedenfalls zwischen 1.1.2004 und 4.9.2005 war sie die einzige
Prägestelle
 Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten von
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Vors. Richter am OLG
Konkurrenten auf dem relevanten Markt
● durch den Abschluss des MietV mit dem Beklagten
→ Grundstück des Beklagten ist der einzige in Betracht kommende
Standort für einen Konkurrenzbetrieb
→ MietV ermöglicht es der Klägerin, mit Hilfe der Verlängerungsoptionen
und der Wettbewerbsklausel bis mindestens Ende März 2013 das
Grundstück zu blockieren und somit das Entstehen von Wettbewerb
zu verhindern
→ der MietV als solcher – und nicht nur die Konkurrenzklausel – beeinträchtigen den Wettbewerb auf dem lokalen Schilderprägemarkt;
denn die Anmietung selbst entzieht den Wettbewerbern der Klägerin
den einzigen konkurrenzfähigen Standort
● es liegt eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vor, weil der
Wettbewerb über Jahre ausgeschaltet wird
 fehlende sachliche Rechtfertigung der Wettbewerbs-
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
beeinträchtigung
● umfassende Interessenabwägung vor dem Hintergrund der Zielsetzung des
GWB, einen freien und unbeeinflussten Wettbewerb zu gewährleisten
→ massiver Eingriff in den Wettbewerb, weil über viele Jahre der Markt
für die Klägerin monopolisiert wird
→ Argument der Klägerin, sie habe nur Vorsorge für die Zeit nach dem
Mietende in der Zulassungsstelle treffen wollen
▪ ändert nicht daran, dass bis zum Auslaufen des Mietvertrages in der
Zulassungsstelle der Wettbewerb ausgeschaltet worden ist
▪ Klägerin hat den behaupteten Zweck nicht umgesetzt und den MietV
beispielsweise unter die auflösende Bedingung einer erneuten
Anmietung von Räumlichkeiten in der Zulassungsstelle gestellt
 Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB
→ Problem: marktbeherrschende Stellung ist erst nach Abschluss des MietV
entstanden, sodass bei Vertragsschluss § 19 GWB nicht erfüllt war
Antwort: nach dem Schutzzweck des § 19 GWB unerheblich (nichtig ex nunc)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Marktbeherrschung
Einzelmarktbeherrschung
Gemeinsame Marktbeherrschung
§ 19 Abs. 2 Satz 2 GWB
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB
• Duopol (2 Unternehmen)
• Oligopol (mehr als 2 Unternehmen)
• ohne Wettbewerber (Monopolist)
• keinem wesentlichen Wettbewerb
ausgesetzt
→ Bsp.: E.ON, RWE, Vattenfall, EnBW
vgl. BGH, WuW/E DE-R 2451 –
E.ON/Stadtwerke Eschwege
→ kein Binnenwettbewerb
• überragende Marktstellung
→ Marktbeherrschung des Duopols/Oligopols im Außenverhältnis
marktbeherrschende Stellung heißt:
• das zur Beurteilung stehende Unternehmen
• verfügt über einen Verhaltensspielraum, der
• vom Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrolliert werden kann
Vermutungen des § 19 Abs. 3 GWB
Einzelmarktbeherrschung
§ 19 Abs. 3 Satz 1 GWB
Marktanteil von mindestens 1/3
• idR wertmäßiger Marktanteil
• nur ausnahmsweise mengenmäßiger
Marktanteil (z.B. bei homogenen Produkten, BGH, WuW/E BGH 2783,
2790 – Warenzeichenerwerb)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Gemeinsame Marktbeherrschung
§ 19 Abs. 3 Satz 2 GWB
Marktanteil von zusammen:
50 % bei max. 3 Unternehmen
2/3 bei max. 5 Unternehmen
• idR wertmäßiger Marktanteil
• nur ausnahmsweise mengenmäßiger
Marktanteil (z.B. bei homogenen Produkten)
Bedeutung der Vermutungstatbestände
Einzelmarktbeherrschung
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Gemeinsame Marktbeherrschung
§ 19 Abs. 3 Satz 1 GWB
• keine Vermutung im zivilprozessualen Sinne
• Kartellbehörde und Kartellgericht haben die Marktverhältnisse aufzuklären
• erst wenn danach kein Ergebnis gefunden werden kann,
setzt sich die Vermutung durch
(vgl. nur: Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB,
4. Aufl., § 19 Rdnr. 93 m.w.N.)
§ 19 Abs. 3 Satz 2 GWB
•
Echte gesetzliche Vermutung im Zivilprozess („ es sei denn, die Unternehmen weisen nach,….)
• im Kartellverwaltungsverfahren gilt
wegen §§ 57 I, 70 I GWB:
→ Kartellbehörde/Gericht müssen beweisen
- das Erreichen der Marktanteilsgrenze
- den fehlenden Binnenwettbewerb
- überragende Marktstellung im Außenverhältnis
a.A. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2477
Rn. 63 Phonak II)
Feststellung der Marktbeherrschung
Einzelmarktbeherrschung
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Gemeinsame Marktbeherrschung
Anhand der Marktstrukturkriterien des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz GWB
absoluter Marktanteil
1. Marktanteil
relativer Marktanteil
• absolute Höhe des Marktanteils (idR wertmäßig anhand des Umsatzes berechnet)
• relative Höhe des Marktanteils (d.h. Höhe des Marktanteilsabstands zu den Wettbewerbern)
→ der (absolute und relative) Marktanteil ist im Allgemeinen ein wichtiger Indikator für den wettbewerblichen Erfolg eines Unternehmens (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2268 Rn. 27 – Soda-Club II)
→ sehr hoher absoluter Marktanteil (grob: 50 % und mehr) spricht für eine marktbeherrschende
Stellung
→ ein geringer absoluter Marktanteil (z.B. 20 %) spricht gegen eine marktbeherrschende Stellung
→ ein über mehrere Jahre hinweg unangefochten bestehender hoher Marktanteil stellt ein
besonders aussagekräftiges und bedeutsames Indiz für eine marktbeherrschende Stellung
dar, vgl. BGH, WuW/E DE-R 1301 – Sanacorp/ANZAG
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
2. Finanzkraft
→ Das ist die Gesamtheit der finanziellen Mittel und Möglichkeiten eines Unternehmens, insbesondere
seine Finanzierungsmöglichkeiten in Form der Eigen- und Fremdfinanzierung
→ Die Finanzierungsmöglichkeiten werden maßgeblich bestimmt von:
• dem Umfang der eigenen Mittel
• der Ertragslage des Unternehmens
• seinem Zugang zu den Kapitalmärkten (v.a. Höhe der Kreditlinie, die wiederum von der
Unternehmensgröße anhängt)
→ Finanzkraft ist ein wichtiges Marktstrukturkriterium, weil es Auskunft gibt über die Fähigkeit des
Unternehmens vor allem zu
• vorstoßendem Wettbewerb
• Investitionen
3. Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
→ In den Blick genommen werden die Möglichkeiten des Unternehmens,
• sich auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen die benötigten Rohstoffe oder Vorprodukte zu
beschaffen
• die eigenen Produkte (Warten oder Dienstleistungen) auf der nachgelagerten Wirtschaftsstufe
abzusetzen
→ Der Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten kann gegeben sein aufgrund
• langfristiger Liefer- oder Abnahmeverträge
• einer Tätigkeit des Unternehmens zugleich auf den vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufen
• einer gesellschaftsrechtlichen Verflechtung mit Unternehmen, die auf den vor- oder nachgelagerten
Wirtschaftsstufen tätig sind (v.a. Konzernverbund)
• Eigentum des Unternehmens an Versorgungsleitungen oder Vertriebsnetzen
4. Verflechtungen mit anderen Unternehmen
→ es geht dabei nicht nur um - die bereits unter 3. fallenden • vertikalen Verflechtungen
• sondern auch um horizontale Verflechtungen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
5. Marktzutrittsschranken
→ Es geht um die Frage, inwieweit potentieller Wettbewerb möglich und zu erwarten ist;
→ davon wiederum hängt ab, ob und in welchem Maße das zur Beurteilung stehende Unternehmen
in seinem wettbewerblichen Verhalten durch das Risiko zukünftiger Markteintritte diszipliniert
werden kann
Rechtliche Zutrittsschranken
• Patentschutz
• langwieriges Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren
Marktzutrittsschranken
• gesetzliche Zulassungsbeschränkungen (z.B. Arznei)
Tatsächliche Zutrittsschranken
• hoher Investitionsbedarf zur Betriebsaufnahme
• signifikante Betriebsgrößenvorteile etablierter Unternehmen
• Abwehrpotenzial des Marktführers (Abschreckungseffekt)
6. (Tatsächlicher oder potenzieller) Wettbewerb
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
→ § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB hat insoweit lediglich klarstellende Bedeutung dahin, dass
• die Marktbeherrschung in Bezug auf den ökonomischen Markt zu beurteilen ist
(keine normative Beschränkung der Marktbetrachtung auf das Inland)
• in die Beurteilung der Marktposition eines Unternehmens nicht nur der aktuelle, sondern
gleichermaßen auch der potenzielle Wettbewerb einzubeziehen ist
7. Umstellungsflexibilität
→ Das Merkmal erfasst den Zusammenhang zwischen Umstellungsflexibilität und Marktstärke,
und zwar sowohl für den Anbieter wie für den Nachfrager
Es gelten folgende Grundsätze:
• Je größer die Fähigkeit des Anbieters ist, sein Angebot auf andere Waren oder Dienstleistungen
umzustellen, desto geringer ist seine Abhängigkeit von den Nachfragern und umgekehrt
• Je größer die Fähigkeit des Nachfragers ist, seine Nachfrage auf andere Waren oder Dienstleistungen
umzustellen, desto geringer ist seine Abhängigkeit von den Anbietern und umgekehrt
→ Verfügt das zu beurteilende Unternehmen über eine im Vergleich zu seinen Wettbewerbern höhere
Umstellungsflexibilität, fließt dies in die Prüfung der Marktbeherrschung ein.
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
8. Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite
→
Das Kriterium beruht auf der Erkenntnis, dass die starke Stellung eines Unternehmens auch von
der Marktgegenseite begrenzt werden kann
Bsp.: Disziplinierung eines Anbieters durch nachfragemächtige Abnehmer
Die Stellung eines Unternehmens wird dann nicht durch die Macht der Marktgegenseite
relativiert, wenn
• die Marktgegenseite zersplittert ist (z.B. eine Vielzahl kleiner Nachfrager)
• die Macht der Marktgegenseite alle Anbieter gleichermaßen trifft
OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2462, 2469
– A-TEC/Norddeutsche Affinierie
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• Herstellung von sauerstofffreien Kupferstranggussformaten
- im Stranggussverfahren werden eingeschmolzene Kupferkathoden zu Rundbarren oder Walzplatten
vergossen
- Walzplatten werden auf der nächsten Wertschöpfungsstufe zu Bändern oder Blechen weiterverarbeitet
- Rundbarren werden auf der nächsten Wertschöpfungsstufe zu Rohren, Stäben oder anderen Profilen
weiterverarbeitet
- Hersteller der Stranggussformate können ihre Produktion durch einen Wechsel der Gießformen
kurzfristig und mühelos auf die Produktion von Rundbarren bzw. Walzplatten umstellen
→
Angebotsumstellungsflexibilität
→ Rundbarren und Walzplatten gehören zu ein und demselben Markt
• Europaweiter Markt
• Es wollen zwei Anbieter von Kupferstranggussformaten fusionieren
• BKartA hat die Fusion untersagt, weil sie zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung führen würde
(§ 36 Abs. 1 GWB)
Argumente für die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung:
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
1. Absoluter Marktanteil
mengenmäßig zwischen 45 % und 60 %
• Erwerbsunternehmen:
wertmäßig zwischen 25 % und 40 %
mengenmäßig zwischen 40 % und 55 %
• Zielunternehmen:
wertmäßig zwischen 60 % und 75 %
mengenmäßig zwischen 85 % und 90 %
• Ergebnis der Fusion:
wertmäßig über 85 %
2. Marktanteilsabstand zum nächsten Wettbewerber
• es verbleiben max. 3 Wettbewerber mit einem Marktanteil von zusammen unter 5 %
3. Potentieller Wettbewerb
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• es existiert ein Anbieter von sauerstoffhaltigen Kupferstranggussformaten
- mit einer sehr flexiblen Produktionsanlage
- und ausreichenden Kapazitätsreserven
→ gleichwohl ist nur ein ganz eingeschränkter Wettbewerbsdruck zu erwarten:
- Anbieter produziert Kupferstranggussformate, um sie zu Kupferhalbzeuge weiterzuverarbeiten
- Aufgrund dieser Eigenproduktion verfügt es über einen erheblichen Wettbewerbsvorteil
gegenüber seinen Konkurrenten (Kostenvorteile, Unabhängigkeit vom Lieferanten)
- Umsatzrenditen beim Kupferhalbzeug sind signifikant höher als beim Verkauf von Kupferstranggussformaten
→ kein hoher Anreiz zur Fremdproduktion
→ Einwand: Anreiz zur Fremdproduktion steigt, sobald die Zusammenschlussbeteiligten nach der Fusion
die Preise für Kupferstranggussformate deutlich anheben
Antwort: Preiserhöhung würde auf den nachgelagerten Markt für den Verkauf von Kupferhalbzeug durchschlagen und damit den Wettbewerbsvorteil der Eigenproduktion
noch erhöhen !
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• Kein relevanter Wettbewerbsdruck durch Produzenten, die bislang keine sauerstofffreien Kupferstranggussformate herzustellen
- Umbau- und Erweiterungskosten von 6 bis 10 Millionen Euro
- Bauzeit von 2 bis 3 Jahren
- fehlendes technisches Wissen zur Herstellung von sauerstofffreien Stranggussformaten
→ Einwand: Anreiz zur Produktionserweiterung besteht, sobald die Zusammenschlussbeteiligten
nach der Fusion die Preise für Kupferstranggussformate deutlich anheben
Antwort: Sach- und Personalinvestitionen rentieren sich erst ab einem bestimmten Preisniveau
→ bis zu dieser Höhe wird der Preissetzungsspielraum der Zusammenschlussbeteiligten nicht wirksam begrenzt
Antwort: Wird die zur Rentabilität erforderliche Grenze überschritten, können die Zusammenschlussbeteiligten die Renditeerwartungen der Wettbewerber jederzeit durch Preissenkungen wieder zunichte machen
→ hohes Abschreckungspotenzial für den künftigen Wettbewerber
4. Marktzutrittschranken
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• Newcomer müssen für eine Produktionsanlage mehr als 14 Mio. Euro aufwenden
• Bauzeit betrügt 2 bis 3 Jahre
• hohes Abschreckungspotenzial der Zusammenschlussbeteiligten, wie vor
5. Kein wirksamer Wettbewerbsdruck durch außereuropäische Anbieter
• japanische Hersteller haben bei einer Einlieferung in den EWR hohe Transportkosten zu tragen
→ Zusammenschlussbeteiligte können durch entsprechende Preissetzung die nötigen Renditen
japanischer Anbieter zunichte machen (Abschreckungseffekt)
• amerikanische Hersteller werden den wachsenden asiatischen Markt beliefern und nicht nach Europa
liefern, wo bereits Überkapazitäten bestehen
6. Nachfragemacht
• die Nachfrage ist zersplittert
• vorhandene Disziplinierungsmöglichkeiten der Nachfrager treffen sämtliche Anbieter gleichermaßen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1 GWB)
• Ob ein bestimmtes Verhalten als „Missbrauch“ zu qualifizieren ist, muss auf der Grundlage einer
umfassenden Interessenabwägung entschieden werden
• In die Interessenabwägung sind nur rechtliche geschützte Belange einzustellen
• Unter diesem Vorbehalt sind alle Interessen des Marktbeherrschers einerseits und der - von dem zur
Beurteilung stehenden Verhalten - Betroffenen andererseits einzustellen
• Maßstab für die Abwägung und Bewertung der widerstreitenden Interessen ist die Zielsetzung
des Kartellgesetzes, einen freien Wettbewerb zu gewährleisten,
vgl. BGH, WuW/E DE-R 2514 Rn. 14 – Bau und Hobby zu der insoweit gleichgelagerten Problematik
bei § 20 Abs. 1 GWB
• der Marktbeherrscher darf einen Mitbewerber nicht verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung
stärken, indem es zu anderen Mitteln als denjenigen des Leistungswettbewerbs greift
(vgl. BGH, WuW/E DE-R 2268 Rn.37 – Soda-Club II)
-
die marktbeherrschende Stellung als solche rechtfertigt noch keinen kartellrechtlichen Vorwurf
-
die Marktbeherrschung bürdet dem Marktbeherrscher aber eine besondere Verantwortung dafür auf,
dass es durch sein Verhalten den wirksamen und unverfälschten Wettbewerb nicht beeinträchtigt
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• Als Grundpositionen stehen sich - über Alles betrachtet - gegenüber
- das Interesse des Marktbeherrschers, seinen Geschäftsbetrieb, seinen Absatz und seine Geschäftspolitik autonom bestimmen zu können
- das Interesse des Marktbeherrschers, fremden Wettbewerb nicht fördern zu müssen, vgl. BGH,
WuW/E DE-R 2514 Rn. 24 – Bau und Hobby m.w.N.
- das Interesse des betroffenen Unternehmens, nicht durch leistungsfremde, den Regeln eines
freien und fairen Wettbewerbs widersprechende Praktiken beeinträchtigt zu werden
• Erforderlich ist ein Ergebniskausalität zwischen der Marktbeherrschung und dem missbräuchlichen
Verhalten („Ausnutzung“)
→ Es muss sich um ein Verhalten handelt, das dem Unternehmen nur aufgrund seiner Marktmacht offen
steht
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
§ 20 Abs. 1 GWB
marktbeherrschende Unternehmen pp.
dürfen ein anderes Unternehmen
§ 20 Abs. 1 GWB
in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist
weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern
oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln
Gleichartiges Unternehmen:
• Vergleich des behinderten/diskriminierten Unternehmens mit anderen Unternehmen, mit denen ein
Geschäftsverkehr besteht
 Abzustellen ist nicht auf den Marktbeherrscher, sondern auf die Üblichkeiten in der betreffenden
Branche („üblicherweise zugänglich“); vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.9.2006, VI-U(Kart) 28/05
• Gleichartigkeit besteht, wenn die zu vergleichenden Unternehmen
- im Verhältnis zum Normadressaten
- nach ihrer unternehmerischen Tätigkeit und wirtschaftlichen Funktion
- dieselbe Grundfunktion ausüben
 z.B. als Produzent, Großhändler oder Einzelhändler einer bestimmten Art von Waren oder Leistungen
Facheinzelhändler und Warenhäuser, Einzelhändler und Internet- oder Versandhändler, Hersteller und
Importeure von Arzneimitteln
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
(mittelbare/unmittelbare) Behinderung:
• jede objektiv nachteilige Maßnahme
> Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen und des unternehmerischen Handlungsspielraums,
bloße Nachteilszufügung durch Ausbeutung reicht also nicht
> tatsächliche Beeinträchtigung ist erforderlich; alleine die Eignung zu einer Beeinträchtigung genügt nicht
• ob die Beeinträchtigung „wettbewerbsfremd“ oder „ungerechtfertigt“ ist, spielt an dieser Stelle noch keine Rolle
• Eintritt einer Behinderung auf einem Drittmarkt genügt, falls
- das behinderte Unternehmen auch auf dem beherrschten Markt tätig ist
- und das behindernde Verhalten auf dem beherrschten Markt erfolgt
> vgl. BGH, WuW/E DE-R 1011, 1013 – Wertgutscheine für Asylbewerber;
a.A.: Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 20 Rdnr. 29 m.w.N. unter Hinweis auf
den Schutzzweck des § 20 Abs. 1 GWB
Unbilligkeit der Behinderung:
• umfassende Interessenabwägung wie bei § 19 Abs. 1 GWB („Missbrauch“)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Beweislast:
• trifft denjenigen, der sich auf § 20 Abs. 1 GWB beruft, also
> im Kartellverwaltungsverfahren und Kartellordnungswidrigkeitsverfahren die Kartellbehörde/das
Kartellgericht (§§ 57 I, 70 I GWB)
> im Zivilprozess den Kläger
Ausnahme: sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung hat der Normadressat zu beweisen
Unterschiedliche Behandlung:
• Gebot, wirtschaftlich gleichliegende Sachverhalte auch gleich zu behandeln
> Keine Pflicht, unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln
> Kein Verbot, unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln
• Pflicht zur Gleichbehandlung erstreckt sich nur auf den beherrschten Markt
Sachliche Rechtfertigung:
• umfassende Interessenabwägung wie bei § 19 Abs. 1 GWB („Missbrauch“)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
§ 20 Abs. 2 GWB
Diskriminierungs- und Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB gilt auch für
> Unternehmen (oder Unternehmensvereinigungen),
> von denen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager
> in der Weise abhängig sind, dass
- keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen,
- auf andere Unternehmen auszuweichen
Kleines oder mittleres Unternehmen:
• maßgeblich sind keine absoluten Größenkriterien
• maßgebend ist vielmehr die Größenrelation zu den Konkurrenten (= HorizontalV) und ggfs. zum
Normadressaten (bei unternehmensbedingter Abhängigkeit)
• Richtschnur: Kann das betreffende Unternehmen auch ohne gesetzlichen Schutz aufgrund seiner Größe
und Marktbedeutung Konditionen aushandeln, die denen seiner Konkurrenten entsprechen ?
 Empfehlung der EU-Kommission zur Def. kleiner und mittlerer Unternehmen
( unter 250 Mitarb.; Umsatz von max. 50 Mio. Euro p.a.)
 Umsatzschwellen der Fusionskontrolle (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 GWB; § 35 Abs. 2 Nr. 2 GWB)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Abhängigkeit des kleinen/mittleren Unternehmens
→ Fehlen ausreichender und zumutbarer Ausweichalternativen beim Bezug oder Absatz von Waren
oder Leistungen
• unerheblich, ob der Normadressat auf seinem Markt in einem lebhaften Wettbewerb steht
• maßgeblich, ob der Normadressat auf dem relevanten Markt eine solche Marktbedeutung besitzt,
dass für Teilnehmer der Marktgegenseite der Geschäftsverkehr gerade mit diesem Unternehmen
zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbschancen erforderlich ist (marktstarker Anbieter/Nachfrager)
> es geht nicht um die Marktstellung im Vergleich zu den Wettbewerbern
> Normadressatenschaft ergibt sich aus einer Abhängigkeit der Marktgegenseite
► 1. Prüfungsschritt: Gibt es überhaupt ausreichende Ausweichalternativen beim Bezug oder
Absatz ?
→
verneint z.B. für den Abdruck von Werbeanzeigen in kleinen Telefonverzeichnissen
gegenüber einem Abdruck in den amtlichen Telefonbüchern, die in jedem Haushalt
vorhanden sind (vgl. BGH, WuW/E DE-R 1377 – Sparberaterin)
Dr. Jürgen Kühnen
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► 2. Prüfungsschritt: Sind die vorhandenen Ausweichalternativen zumutbar ?
→
es kommt alleine auf die Interessenlage des abhängigen Unternehmens an
→
die Belange und Interessen des marktstarken Unternehmens spielen keine Rolle
→
entscheidend ist, ob die Inanspruchnahme der Bezugs- oder Absatzalternative die
Wettbewerbsfähigkeit des abhängigen Unternehmens gefährden würde,
Beispiele: Das abhängige Unternehmen kann bei Inanspruchnahme der Alternative
keine konkurrenzfähigen Angebote abgeben, weil
→
-
sie mit signifikant höheren Einstandskosten verbunden ist
-
es zu einer zeitlich verzögerten Belieferung kommen würde
-
die alternative Bezugs- oder Absatzquelle unzuverlässig ist
ob das abhängige Unternehmen seine Abhängigkeit selbst herbeigeführt hat, spielt für die
Normadressatenschaft keine Rolle;
es kann aber die Frage beeinflussen, welche Marktalternativen (noch) zumutbar sind (str.)
→ Formen der Abhängigkeit:
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
► sortimentsbedingte Abhängigkeit

Groß- oder Einzelhändler muss zur Aufrechterhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine
bestimmte Ware in seinem Sortiment führen
(z.B. Handelsunternehmen, die auf Markenwaren angewiesen sind)
- Spitzenstellungsabhängigkeit
Ware ist wegen seiner Marktbedeutung nicht durch gleichartige Produkte anderer
Hersteller ersetzbar, nimmt also im Markt eine Spitzenstellung ein
→ Abnehmer erwartet, dass jenes Produkt geführt wird, andernfalls der Anbieter nicht
konkurrenzfähig ist (z.B. Rossignol-Ski)
- Spitzengruppenabhängigkeit
• Ware ist zwar nicht unentbehrlich für den Händler,
• dieser muss aber mehrere anerkannte Marken in seinem Sortiment führen, um wettbewerbsfähig zu sein,
• das Produkt des marktstarken Unternehmens gehört zu diesem Kreis der Markenartikel
• und andere Markenartikelhersteller, die die nötige Sortimentsbreitre herstellen könnten,
sind nicht zur Belieferung bereit;
vgl. zu Allem: BGH, WuW/E DE-R 481, 482 – Designer-Möbel
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
→ das bedeutet für die Spitzengruppenabhängigkeit:
• Qualifizierung als Normadressat hängt vom Verhalten der Wettbewerber ab
• ist eine erforderliche Zahl zur Belieferung bereit, entfällt für alle anderen zur
Spitzengruppe gehörenden Anbieter die Normadressatenschaft
• ist keine hinreichende Zahl zur Belieferung bereit, besteht eine Abhängigkeit
von allen anderen (nicht zur Belieferung bereiten) Unternehmen
• das abhängige Unternehmen hat in diesem Fall ein Wahlrecht, von welchen Unternehmen es in welcher Reihenfolge die Belieferung begehrt
• Wahlrecht endet, sobald die erforderliche Sortimentsbreite erreicht ist
• das kleine/mittlere Unternehmen ist für alle Voraussetzungen der sortimentsbedingten Abhängigkeit darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, WuW/E DE-R
481, 482 – Designer-Möbel) :
→ d.h. bei einer Spitzenguppenabhängigkeit insbesondere dafür:
- welche Unternehmen zur Spitzengruppe gehören
- wie viele dieser Unternehmen im Sortiment geführt werden müssen
- dass eine hinreichende Zahl dieser Unternehmen zur Belieferung nicht
bereit sind
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
► unternehmensbedingte Abhängigkeit

Unternehmen hat seinen Geschäftsbetrieb so auf einen bestimmten Anbieter oder Abnehmer
ausgerichtet, dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf einen
anderen Anbieter oder Abnehmer wechseln kann
Bsp.: Autozulieferer, Kfz-Vertragshändler bei Ein-Marken-Vertretung, Franchisenehmer
→ Hauptanwendungsfall des § 20 Abs. 2 GWB liegt hier bei der Kündigung der (langjährigen)
Geschäfts- und Vertragsbeziehung
• der marktstarke Anbieter/Abnehmer hat eine angemessene Umstellungsfrist einzuräumen
• dann ist trotz der unverändert bestehenden Abhängigkeit des kleinen/mittleren Unternehmens eine Vertragskündigung sachlich gerechtfertigt
► mangelbedingte Abhängigkeit

typischer Fall ist die Angebotsverknappung (aus welchen Gründen auch immer)
→ keine kartellrechtliche Pflicht zur Produktionsausweitung
→ nur Pflicht, die Abnehmer nach sachlichen Kriterien auszuwählen
Angelehnt an OLG Karlsruhe, WuW/E DE-R 2606
– Hundezuchtverband
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Sachverhalt
• Kläger ist Züchter von Eurasierhunden
• er ist seit 2004 Mitglied des Beklagten, einem Rassehunde-Zuchtverein
• er ist seit 2007 zudem Mitglied im Verein „Eurasierfreunde Deutschland e.V.“
• „Eurasierfreunde Deutschland e.V.“ ist kein Zuchtverein, sondern befasst sich mit der
Förderung, Verbreitung und Haltung von Eurasierhunden
• Kläger verfügt seit 2005 über eine vom Beklagten zugelassene Zuchtstätte
• nach einem erster erfolgreichen Wurf will Kläger seine Zuchthündin erneut decken lassen
• er erbittet beim Beklagten die Übersendung einer Liste mit zugelassenen Deckrüden
• Beklagter lehnt unter Hinweis auf § 3 seiner Satzung ab
→ „Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, die in einer vom Dachverband
VDH nicht anerkannten Organisation für die Rasse Eurasier Mitglied sind“
→ das treffe auf den „Eurasierfreunde Deutschland e.V.“ zu
• Kläger verlangt im einstweiligen Rechtsschutz den Zugang
zu den vom Beklagten zugelassenen Deckrüden
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Lösung
 Verfügungsanspruch
Anspruch aus §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 und 2 GWB
1. Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und 2 GWB
► Kläger als Unternehmen
▪ „es gilt der funktionale Unternehmensbegriff: jede irgendwie geartete Tätigkeit
im geschäftlichen Verkehr“
▪ Kläger (+), weil er Welpen zum Kauf anbietet
► Beklagter als Unternehmen
▪ Beklagter (+), weil er auf dem Gebiet der Hundezucht Dienstleistungen im Geschäftsverkehr anbietet (z.B. Vermittlung von Welpen, Ausstellung von Hundepapieren etc.)
→ fehlende Gewinnerzielungsabsicht (Idealverein) ist unerheblich !
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
► Beklagter als Normadressat
▪ Marktbeherrschung i.S.v. § 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 GWB
→ diesbezügliche keine Anhaltspunkte im Sachverhalt
▪ Marktstärke i.S.v. § 20 Abs. 2 GWB (marktstarkes Unternehmen)
◊ Kläger als kleines oder mittleres Unternehmen
→ (+) angesichts des geringen Umfangs des Zuchtbetriebs
◊ Abhängigkeit des Klägers vom beklagten Zuchtverein
→ Kläger benötigt für seine Hundezucht Dienstleistungen des Beklagten:
- Zuchtbuch, Ahnentafel, Hundepapiere
- Unterlagen des Beklagten belegen Reinrassigkeit
- Deckerlaubnis des Beklagten gestattet erst den Einsatz von Welpen
zur Zucht
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
→ stehen dem Kläger ausreichende und zumutbare (Bezugs-)Alternativen
zur Verfügung ?
- es gibt 2 weitere Rassezuchtvereine für Eurasier
- sofern einer von ihnen bereit ist, den Kläger als Mitglied aufzunehmen,
wäre eine Abhängigkeit vom Beklagten zu verneinen
→ OLG Karlsruhe: Da die beiden anderen Zuchtvereine eine entsprechende Satzungsbestimmung haben, ist davon auszugehen,
dass auch sie eine Mitgliedschaft des Klägers ablehnen werden
→ m.E. fraglich, weil es ohne diesbezügliche Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen erscheint, dass einer der beiden Vereine – spätestens
nach einem Hinweis auf Kartellrecht – zur Aufnahme des Klägers
bereit ist
> Kläger müsste dann im Prozess Absagen der beiden
Zuchtvereine vorlegen können, um seine Abhängigkeit
nachzuweisen
> volle Darlegungs- und Beweislast des Klägers für den Tatbestand des § 20 Abs. 2 GWB !
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
► Missachtung des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots
(§ 20 Abs. 1 GWB)
▪ Diskriminierung i.S.v. § 20 Abs. 1 GWB
◊ Kläger als gleichartiges Unternehmen
→ ausreichend ist, dass im Verhältnis zum Normadressaten dieselbe
unternehmerische und wirtschaftliche Grundfunktion ausgeübt wird
→ Hier: Kläger auf der einen Seite und die restlichen Mitgliedern des
Beklagten auf der anderen Seite sind Hundezüchter und fragen als
solche die mit einer Vereinsmitgliedschaft zusammenhängenden
Dienstleistungen des Beklagten nach
→ in Bezug auf den Beklagten sind sie auf derselben Wirtschaftsstufe
(nämlich als Hundezüchter) tätig
◊ Beklagter unterhält mit seinem Dienstleistungsangebot einen „üblicherweise
zugänglichen Geschäftsverkehr“
→ indem er seine Mitgliedschaft und die damit eröffnete Dienstleistungsangebot allen Personen anbietet, die die Satzungsvoraussetzungen erfüllen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
◊ Ungleichbehandlung des Klägers durch den Beklagten
→ (+), weil dem Kläger eine Überlassung der Deckrüdenliste verweigert wird,
während sie allen anderen Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt
wird
◊ Sachlich gerechtfertigter Grund für die Ungleichbehandlung
→ es hat eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der
auf die Wettbewerbsfreiheit gerichteten Zielsetzung des GWB stattzufinden:
• Interesse des Klägers, seine aus der Vereinsmitgliedschaft folgende
Rechte ausüben zu können,
→ insbesondere die für seine Hundezucht erforderlichen Dienstleistungen des Beklagten in Anspruch nehmen zu können
• Interesse des Beklagten, niemanden eine Mitgliedschaft und das damit
verbundene Dienstleistungsangebot einräumen zu müssen, der einem
Hundeverein angehört
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
→ anzuerkennen ist das Interesse eines Zuchtdachverbandes, für eine
bestimmte Rasse nur einen einzigen Zuchtverband anzuerkennen:
- Anliegen einer gleichgerichteten Zucht nach einheitlichen Zuchtrichtlinien und mit der Möglichkeit einer effektiven Kontrolle
→ Hier: ( - ), weil der „Eurasierfreunde Deutschland e.V.“ kein Zuchtverein
ist
→ ein anderes berechtigtes Interesse des Beklagten, aus dem sich die
Unvereinbarkeit einer Mitgliedschaft im beklagten Verband und im
„Eurasierfreunde Deutschland e.V.“ ergeben könnte, existiert nicht
• Interesseabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Ungleichbehandlung
des Klägers nicht sachlich gerechtfertigt ist
Zwischenergebnis: §§ 20 Abs. 1 und 2 GWB (+)
2. Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 GWB
► Unterlassungsanspruch:
# Verfügungsbegehren
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
► Beseitigungsanspruch: = Verfügungsbegehren
► Schadensersatzanspruch: = Verfügungsbegehren (vgl. § 249 Satz 1 BGB)
 Verfügungsgrund
Dringlichkeit der Angelegenheit, so dass der Kläger nicht auf den Klageweg verwiesen
Werden kann (§§ 935, 940 ZPO)
► Vorwegnahme der Hauptsache, weil mit der einstweiligen Verfügung bereits die Erfüllung des kartellrechtlichen Beseitigungs- und Schadensersatzanspruchs begehrt
wird (sog. Leistungsverfügung)
→ Eine Leistungsverfügung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (vgl. OLG
Düsseldorf, WuW/E DE-R 2379 ff.):
• Notlage des Verfügungsklägers
> er muss so dringend auf die Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen,
dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen
Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• außer Verhältnis stehender Schaden des Verfügungsklägers
> “In die rechtliche Beurteilung einzubeziehen ist dabei auch, inwieweit die Ablehnung einer Befriedigungsverfügung zu einer Rechtsverweigerung führt, …
Dem Interesse des Gläubigers an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes
steht das schutzwürdige Interesse des Schuldners gegenüber, nicht in einem mit
nur eingeschränkten Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten ausgestalteten
summarischen Verfahren zu einer Erfüllung des reklamierten Anspruchs
verpflichtet zu werden. Dieses Interesse des Schuldners gewinnt um so mehr
dann an Gewicht, wenn sich die Erfüllung (und ihre Folgen) nicht oder nur schwer
wieder rückgängig machen lassen. ….. Der Erlass einer auf endgültige
Befriedigung des Erfüllungsanspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung
kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der dem Antragsteller aus der
Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu demjenigen Schaden steht,
der dem Antragsgegner aus der sofortigen Erfüllung droht.“
• Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage
> “In die Abwägung der beiderseitigen Belange der Parteien sind darüber hinaus
die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags einzubeziehen. Ist die Rechtslage
eindeutig und lässt sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei
feststellen, so ist der Schuldner weniger schutzwürdig und überwiegt im Zweifel
das Interesse des Antragstellers daran, dass sein Anspruch bereits im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes erfüllt wird. Die vorgenannten Beurteilungskriterien
stehen dabei insgesamt in einer Wechselbeziehung zueinander.“
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Fusionskontrolle
§§ 35 ff. GWB
Verfahren
Geltungsbereich
§§ 39 - 41 GWB §§ 35, 38 GWB
Definition des Zusammenschlusses
§ 37 GWB
Untersagungsvoraussetzungen
§ 36 GWB
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Verfahren
Grundsatz der präventiven Fusionskontrolle (§ 39 Abs. 1 GWB)
Gesetzliche Anmeldepflicht
Einzelheiten zur Anmeldung (§ 39 Abs. 2 GWB)
Sicherung der präventiven Fusionskontrolle
Gesetzliches Vollzugsverbot (§ 41 Abs. 1 GWB)
Nichtigkeit gemäß
§ 41 Abs. 1 Satz 2
GWB
Entflechtung nach
§ 41 Abs. 3 GWB
Bußgeldtatbestand nach
§ 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB
Befreiung vom Vollzugsverbot (§ 41 Abs. 2 GWB)
Ablauf des Fusionskontrollverfahrens
(§ 40 GWB)
Vorprüfverfahren (§ 40
Abs. 1 Satz 1 GWB)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Hauptprüfverfahren (§ 40
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GWB)
• für einfach gelagerte Fälle
• binnen Monatsfrist: Anzeige über Eintritt
in das Hauptprüfverfahren
• einmonatige Prüfungsfrist
• 4-monatige Prüffrist, § 40 Abs. 2 Satz 2
GWB
• Fristverlängerung nicht möglich
• nach Fristablauf: gesetzliche
Freigabefiktion
• Freigabefiktion keine anfechtbare Entscheidung
• Fristverlängerung mit Zustimmung möglich, § 40 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 GWB
• mit Ablauf der Hauptprüffrist: Eintritt einer
gesetzlichen Freigabefiktion
• Abschluss durch eine anfechtbare Verfügung,
§ 40 Abs. 2 Satz 1 GWB
- Untersagung
- uneingeschränkte Freigabe
- Freigabe unter Nebenbestimmungen
§ 41 Abs. 3 GWB
Geltungsbereich der Fusionskontrolle
§§ 35, 38 GWB
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Umsatzschwellen, § 35 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1 GWB
kein Bagatellmarkt, § 35 Abs. 2
Nr. 2 GWB
• Fusionsbeteiligte Unternehmen
zusammen weltweit > 500 Mio. €
• fusionsbetroffen ist ein Markt, auf dem
• zumindest 1 fusionsbeteiligtes Unternehmen im Inland > 25 Mio. € und ein Unternehmen > 5 Mio. €
• keines der fusionsbeteiligten Unternehmen weltweit < 10 Mio. €
- seit mindestens 5 Jahren Leistungen
angeboten werden
- und im letzten Jahr (vor der Entscheidung) < 15 Mio. € umgesetzt
wurden
Umsatzberechnung, § 38 GWB
• maßgeblich sind die Nettoerlöse
• ohne Innenumsätze
• Warenhandel: nur 75 % der Erlöse ansetzen
• bei Presse, Rundfunk und Rundfunkwerbung: der 20fache Umsatzbetrag
Begriff des Zusammenschlusses, § 37 GWB
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
 Vermögenserwerb, § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB
• Begriff des „Erwerbs“
→ Vollrechtsübertragung nötig
→ Begründung von Nutzungsrechten genügt nicht: BGHZ 170, 130, 132 – National Geographic I; OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1504 f. – National Geographic;
Argument: bloß internes Wachstum, kein Übergang einer schon vorhandenen Marktstellung
• Vermögen
→ Gesamtheit der die Marktstellung ausmachenden Rechte und Chancen (Sachgüter
aller Art, Schutzrechte, Kundenbeziehungen, Lieferverträge, Marke etc.)
• Wesentlicher Vermögensteil
→ Abgrenzung des (der Fusionskontrolle unterworfenen) externen Wachstums vom (unbeschränkt zulässigen) internen Wachstum
→ quantitativ oder qualitativ von einem solchen Gewicht, dass die Marktposition des Erwerbers signifikant verändert wird
 Kontrollerwerb, § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• Begriff der „Kontrolle“
→ bestimmender Einfluss auf die Tätigkeit des Unternehmens, § 37 Abs.1 Nr. 2
Satz 2 GWB
- angesprochen ist die unternehmerische, strategische Betätigung des Unternehmens
- es genügt die Möglichkeit, einen entscheidenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik auszuüben
- Einflussmöglichkeit muss auf Dauer bestehen
- es genügt die gemeinsame Kontrolle durch mehrere Unternehmen (Einigungszwang)
Bsp.: Anteilseigner eines paritätischen Gemeinschaftsunternehmens
• Mittel der „Kontrolle“
→ Rechte, Verträge und andere Mittel (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GWB), z.B.:
- Mehrheitsbeteiligung
- Minderheitsbeteiligung, die aufgrund dauerhafter geringer Hauptversammlungspräsenz einen bestimmenden Einfluss verschafft
- Minderheitsbeteiligung mit Plusfaktoren (z.B. personelle Verflechtung, Sperrrecht, Besetzungsrecht der Geschäftsführung etc.)
 Anteilserwerb, § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• Erwerb von Geschäftsanteilen, soweit der Erwerber dadurch erreicht:
- 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte am Zielunternehmen
- 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte am Zielunternehmen
→ erfasst wird nur der Vollrechtserwerb
→ das Erreichen jeder Stufe führt zu einem selbständigen Zusammenschluss
(neue Anmeldung, neues Fusionskontrollverfahren)
→ 25 %-Stufe, um solche - gesellschaftsrechtlich relevanten - Anteilserwerbe kontrollieren zu können
→ ein Erwerb, der zu einer Beteiligung < 25 % führt, kann als Kontrollerwerb kontrollpflichtig sein
 Wettbewerblich erheblicher Einfluss, § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB
• Begriff der „sonstigen Unternehmensverbindung“
→ Einflussnahmemöglichkeit muss gesellschaftsrechtlich vermittelt sein und auf Dauer bestehen; nicht ausreichend bloß tatsächliche Verbindungen oder eine bloße Finanzbeteiligung
• Begriff des „wettbewerblich erheblichen Einflusses“
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
→ nötig ist ein Einfluss auf die Willensbildung und das Marktverhalten des Zielunternehmens, vermöge dessen eigene Wettbewerbsinteressen zur Geltung gebracht werden
können
→ nach der Art der Vertragsgestaltung und den wirtschaftlichen Verhältnissen muss damit
zu rechnen sein, dass der Mehrheitsgesellschafter auf die Vorstellungen des Minderheitsgesellschafters Rücksicht nimmt und diesem freien Raum lässt, mag dies auch nur
geschehen, wenn und soweit es nicht seinen eigenen wettbewerblichen Interessen zuwider läuft
→ typische Fallgestaltung:
- Minderheitsbeteiligung
- Plusfaktoren, z.B.:
▪ überlegene Markt- oder Branchenkenntnis des Minderheitsgesellschafters,
▪ Einfluss des Minderheitsgesellschafters auf die Besetzung der Geschäftsführung
oder des Aufsichtsrates,
▪ Rücksichtnahme auf eine vom Minderheitsgesellschafter vermittelte wichtige Geschäftsbeziehung
→ ausführlich zu Allem: OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2462 – Norddeutsche Affinerie
Untersagungsvoraussetzungen
§ 36 GWB
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
 fusionsbedingte Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung
 fusionsbedingte Verstärkung einer bereits vorhandenen marktbeherrschenden Stellung
 Abwägungsklausel
→ Zusammenschlussbeteiligten können nicht nachweisen, dass der Zusammenschluss auch zu wettbewerblichen Verbesserungen (typischerweise auf anderen Märkten) führt, welche die Nachteile der Fusion
überwiegen
Verbundklausel des § 36 Abs. 2 GWB
→ ist am Zusammenschluss ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen i.S.v.
§ 17 AktG oder ein Konzernunternehmen i.S.v. § 18 AktG beteiligt, gelten die so verbundenen Unternehmen als ein einheitliches Unternehmen (Verbundklausel)
→ bei gemeinsamer Beherrschung gilt jedes als herrschendes Unternehmen (Mehrmütterklausel)
Angelehnt an OLG Düsseldorf, Beschl. v.
7.5.2008, VI – Kart 13/07 (V)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Sachverhalt:

Cargotec → vertreibt Reach Stacker und Straddle Carrier

CVS → Herstellung und Vertrieb von Fahrzeugen und Geräten für den
Containertransport
 Cargotec will sämtliche Geschäftsanteile der CVS übernehmen
 Reach Stacker:
- Transport, Heben und Stapeln von Container
- Teleskoparm mit Greifer
- können 3er und 4er-Reihen stapeln
- können über Hindernisse hinweggreifen
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
 Straddle Carrier:
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
- Reifenfahrzeug mit Führerhaus
- fassen den Container von oben und transportieren ihn zwischen ihrem Achsstand
- 30 km/h Transportgeschwindigkeit
- können nur in der Ebene transportieren
- können vertikal nur in einer Reihe stapeln
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
 BKartA hat Fusion untersagt (Entstehung einer mb Pos.)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
 dagegen Beschwerde von Cargotec
Zulässigkeit der Beschwerde
 § 63 Abs. 1 GWB (Statthaftigkeit der Beschwerde)
• §§ 63 Abs. 1, 71 Abs. 2 Satz 1 GWB:
Anfechtungsbeschwerde
• §§ 63 Abs. 1, 71 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GWB:
Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde
• §§ 63 Abs. 3, 71 Abs. 4 1. Alt. GWB:
Verpflichtungsbeschwerde
• §§ 63 Abs. 3, 71 Abs. 4 1. Alt. GWB:
Untätigkeitsbeschwerde
• Art. 19 Abs. 4 GG:
Allgemeine Leistungsklage
 § 63 Abs. 2 GWB (Beschwerdebefugnis)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
→ § 54 Abs. 2 (und 3) GWB
• Antragsteller des kartellbehördlichen Verfahrens (Begriff weit auszulegen)
• derjenige, gegen den sich das Verfahren richtet (z.B. bei §§ 1, 21, 19, 20 GWB)
• die von der Kartellbehörde tatsächlich beigeladenen Unternehmen
Ausnahme (d.h. Beschwerdebefugnis auch ohne erfolgte Beiladung):
- notwendige Beiladung
- Ablehnung des Beiladungsgesuchs aus verfahrensökonomischen Gründen
• der Veräußerer in den Fällen ein des Vermögens- und Anteilserwerbs
 Beschwer der rechtsmittelführenden Partei (= Rechtsschutzinteresse)
• formelle Beschwer (probl. etwa beim Einverständnis mit Nebenbestimmungen)
• materielle Beschwer
 § 63 Abs. 4 GWB (Gerichtszuständigkeit)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
→ Sitzprinzip
Wirkung der zulässigen Beschwerde
 § 64 Abs. 1 GWB (aufschiebende Wirkung)
→ enumerative Aufzählung in § 64 Abs. 1 GWB
→ bedeutet keine Wirksamkeitshemmung, sondern nur Vollzugshemmung
→ kommt nur bei der Anfechtungsbeschwerde in Betracht
Hier: kein Suspenisveffekt der Beschwerde. D.h.:
• Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB gilt weiter, und zwar bis zu einer rechtskräftigen Freigabeentscheidung, BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – KVR 30/08
• möglich nur ein Befreiungsantrag nach § 41 Abs. 2 GWB
 § 65 Abs. 1 GWB (Anordnung der sofortigen Vollziehung)
→ beseitigt den Suspeniveffekt nach § 64 Abs. 1 GWB
→ dagegen Rechtsschutz nach § 65 Abs. 3 Satz 1 GWB
 § 65 Abs. 3 Satz 2 GWB (Aussetzung der Vollziehung)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
→ schafft über § 64 Abs. 1 GWB hinaus einen Suspeniveffekt kraft behördlicher Anordnung
→ entsprechende Befugnis des Beschwerdegerichts (§ 65 Abs. 3 Satz 3 GWB)
→ bei einer fusionskontrollrechtlichen Drittbeschwerde nur, wenn der Dritte eine Verletzung
in eigenen Rechten geltend machen kann (§ 65 Abs. 3 Satz 4 GWB)
Formalien und weiteres Verfahren
 § 66 GWB (Form und Frist der Beschwerdeeinlegung)
 § 67 GWB (Beteiligte des Beschwerdeverfahrens)
 § 68 GWB (Anwaltszwang)
→ gilt nicht für die Kartellbehörde (§ 68 Satz 2 GWB)
 § 70 Abs. 1 GWB (Amtsermittlungsgrundsatz)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
 §§ 74, 75 GWB (Rechtsbeschwerde zum BGH)
• zulassungsgebunde Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 1 und 2 GWB)
• zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 4 GWB)
• Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75 GWB)
Begründetheit der Beschwerde (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GWB)
 Eröffnung der Fusionskontrolle
• Umsatzschwellen des §§ 35 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 38 GWB
• kein Bagatellmarkt betroffen, §§ 35 Abs. 2 Nr. 2, 38 GWB
 Zusammenschlusstatbestand i.S.v. § 37 GWB
→ Hier: § 37 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 GWB
 Keine Freigabefiktion nach § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 GWB
 Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB
erfüllt ?
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• sachliche Marktabgrenzung (Bedarfsmarktkonzept)
→ Angebotsmarkt für Reach Stacker
• Keine funktionale Austauschbarkeit aus Nachfragersicht mit dem Straddle Carrier
- grundlegend unterschiedliche Funktions- und Einsatzmöglichkeiten
- Preisdifferenz von mehr als 100 %
• Keine Angebotsumstellungsflexibilität
- besonderes technisches Know-how für die Produktion eines Reach Stackers nötig
- aufwändige Umrüstung der Produktionsanlagen
• räumliche Marktabgrenzung
→ weltweit (abzuleiten aus den vorhandenen Lieferbeziehungen)
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
• marktbeherrschende Stellung der Cargotec
→ Marktanteil von 40 % bis 50 %
→ Marktanteilsabstand zum nächstgrößten Wettbewerber von 20 % bis 30 %
→ bevorzugter Zugang zu den Absatzmärkten
- weitaus umfangreichere Produktpalette als seine Wettbewerber (deckt den gesamten
Bereich der Containerumschlagsgeräte ab)
- gut ausgebautes, flächendeckendes Vertriebs- und Servicenetz (Kundenkontakt,
Kundenbindung)
→ bevorzugter Zugang zu den Beschaffungsmärkten
- aufgrund der breiten Produktpalette können von zahlreichen Komponenten höhere
Stückzahlen nachgefragt werden
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
→ hohe Marktzutrittsschranken für Newcomer
- Produktion von Reach Stackern erfordert hohe Investitionen, technisches Know-how,
Servicenetz zur Kundenbetreuung
- nur ein Marktzutritt in den letzten Jahren trotz Wachstum des Marktes
- wegen der Langlebigkeit des Produkts zeigt sich ein geglückter Markteintritt erst nach
Jahren
• fusionsbedingte Verstärkung
→ Spürbarkeit nicht erforderlich
→ es genügt, wenn sich der wettbewerbliche Verhaltensspielraum des Marktbeherrschers
feststellbar vergrößert
→ je höher die Machtkonzentration vor der Fusion war, desto schützenswerter ist der Restwettbewerb
Dr. Jürgen Kühnen
Vors. Richter am OLG
Hier: - Marktanteilszuwachs auf 50 % bis 60 %
- Marktanteilsabstand von 50 %
• Abwägungsklausel des § 36 Abs. 1 GWB
• Verhältnismäßigkeit der Untersagung
→ können die Untersagungsvoraussetzungen durch Nebenbestimmungen (einer Freigabe)
beseitigt werden, die die Zusammenschlussbeteiligten angeboten haben?
• BKartA besitzt ein – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares – Ermessen
• maßgeblich ist, ob die angebotenen Nebenbestimmungen (z.B. zur Veräußerung von
Geschäftsbereichen oder Geschäftsteilen) die wettbewerblichen Bedenken vollständig
ausräumen
• verbleiben an der Eignung berechtigte Zweifel, muss die Fusion untersagt werden