3. Arbeitsmarktinstitutionen

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3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.1 Gewerkschaften
Definition:
Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte
Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern
mit dem Ziel der Absicherung und Verbesserung ihrer wirtschaftlichen
und sozialen Lage bzw. Arbeitsbedingungen.
Sie haben das Recht zum Abschluß von Tarifverträgen.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Organisationsprinzipien:

Berufsgewerkschaft: Angehörige des gleichen Berufes oder
der gleichen
Tätigkeit (Arbeitgeber verhandelt u.U. mit mehreren Gewerkschaften, die
z.T. miteinander rivalisieren). Großbritannien.
 Industriegewerkschaft: Alle Arbeitnehmer, die in einer Branche tätig
gehören zu einer Gewerkschaft, die verschiedene
Berufsgruppen umfaßt (Prinzip: „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“).
sind,
BRD
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Gewerkschaften in Deutschland (1999)
3%
Mitglieder gesamt: 10.005.652
5%
12%
80%
Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB)
Deutscher Beamtenbund (DBB
Deutsche Angestelltengewerkschaft (DAG)
Deutscher Gewerkschaftsbund DGB)
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Die Gewerkschaftsmitglieder
Insgesamt
1970
8.203.012
West
1980
9.486.583
D
1990
9.550.740
1999
10.005.652
190.893(1
461.291
720.974
288.170
494.874
821.012
304.741
509.073
799.003
304.910
462.164
1.201.891
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
davon:
6.712.547(2
7.882.527
7.937.923
8.036.687
IG Metall (IGM)
ÖTV
2.526.012(3
977.031
2.916.033(3
1.149.689
2.976.585(3
1.252.599
2.701.996
1.526.891
IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
1.048.385(4
1.084.380(4
1.041.384(4
922.783
IG Bauen-Agrar-Umwelt (BAU)
HBV
Deutsche Postgewerkschaft
Transnet – GdED
GEW
NGG
(5
550.315
157.671
360.961
413.087
119.738
247.163
(5
575.250
351.328
450.201
406.588
183.793
253.001
(5
506.805
404.695
478.913
312.353
189.155
275.203
585.359
457.72
457.475
338.106
273.787
270.016
Gewerkschaft der Polizei (GdP)
117.307(6
165.900
162.78
190.617
184.72
152.731
179.072
132.865
Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB)
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
Deutscher Beamtenbund (DBB)
IG Medien
Gewerkschaft Holz und Kunststoff (GHK)
(7
182.463
129.721
(7
189.222
157.142
(1 1968; (2 ohne GdP; (3 Summe aus IGM + GTB; (4 Summe aus IGC + IGBE + GL; (5 Summe aus IG BSE + GGLF;
(6 bis 31.3.78 selbstständig; (7 Summe aus IG Druck und Papier + Gew. Kunst (GK)
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Vorsitzender
Michael Sommer
IG Bergbau, Chemie,
Energie
Vorsitzender
Hubertus Schmoldt
IG Bauen-AgrarUmwelt
Vorsitzender:
Klaus Wiesehügel
DGB
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di)
Vorsitzender
Frank Bsirske
Gewerkschaft der Polizei
Vorsitzender
Konrad Freiberg
Gewerkschaft Erziehung
Gewerkschaft Nahrungund Wissenschaft
Genuss-Gaststätten
Vorsitzende
Vorsitzender
Dr. Eva-Maria Stange
Franz-Josef Möllenberg
IG Metall
Vorsitzender
Klaus Zwickel
TRANSNET
Vorsitzender
Norbert Hansen
„Der Deutsche Gewerkschaftsbund streitet für eine solidarische Gesellschaft. Er ist die Stimme der Gewerkschaften gegenüber
politischen Entscheidungsträgern und Verbänden in Bund, Ländern und Gemeinden und koordiniert die gewerkschaftlichen
Aktivitäten. Seit seiner Gründung 1949 ist er dem Prinzip der Einheitsgewerkschaft verpflichtet: pluralistisch und politisch
unabhängig, keineswegs jedoch neutral.“
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Gewerkschaftsmitglieder
Quelle: http://www.dgb.de/dgb/mitgliederzahlen/mitglieder.htm
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Brutto  Organisationsgrad (I) 
Gewerkscha ftsmitglieder
 100
abhängige Beschäftig te
Brutto  Organisationsgrad (II) 
Gewerkscha ftsmitglieder
 100
abhängige Erwerbspersonen
Netto  Organisationsgrad (I) 
Betriebstätige Mitglieder
 100
abhängige Beschäftig te
Netto  Organisationsgrad (II) 
Betriebstätige  arbeitslose Mitglieder
 100
abhängige Erwerbspersonen
Abhängige Erwerbspersonen = Abhängig Beschäftigte plus Arbeitslose
Betriebstätige Mitglieder = Gewerkschaftsmitglieder minus nichterwerbstätige Gewerkschaftsmitglieder (Arbeitslose, Rentner, Studenten etc.)
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Organisationsgrad in der BRD: 1950-2000
45
40
35
30
25
20
15
1950
1960
1970
BOG I
1980
1990
BOG II
Quelle: Ebbinghaus (2002). Anmerkungen: 1991 und 2000 – West- und Ostdeutschland.
1991
NOG I
2000
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Organisationsgrad nach Mitgliedergruppen (%)
Quelle: Ebbinghaus (2002). Anmerkungen: 1991 und 2000 –
West- und Ostdeutschland.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Organisationsgrad: Internationaler Vergleich
Land
1985
1995
Finnland
68,3
79,3
Schweden
83,8
87,6
BRD (West)
35,3
28,9
Dänemark
78,3
78,3
Frankreich
14,5
9,1
Italien
47,6
43,3
Japan
28,8
24,0
Niederlande
28,7
25,6
Österreich
51,0
41,2
Schweiz
28,8
22,0
UK
45,5
32,9
USA
18,0
14,2
1. Länder mit ansteigendem Organisationsgrad
2. Länder mit fallendem/konstantem Organisationsgrad
Quelle: Franz (1999, S. 241)
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Betriebsräte
 Betriebliche Interessenvertretung, welche durch das BetrVG rechtlich
geregelt ist.
 Mitglieder des Betriebsrates genießen besonderen Kündigungsschutz.
 Arbeiten ehrenamtlich, jedoch während der Arbeitszeit ohne
Minderung des Entgeltes. Sie werden teilweise von der beruflichen
Tätigkeit freigestellt.
 Betriebsrat hat Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte.
 Kosten des Betriebsrates trägt Arbeitgeber.
 Aufgaben:
(a) Arbeitsbedingungen (Arbeitszeitregelungen, Urlaubspläne,
Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten)
 Mitbestimmungsrecht
(b) Entlohnung (betriebl. Lohngestaltung, Festsetzung v. Akkord- und
Prämiensätzen)
 Mitbestimmungsrecht
(c) personelle Angelegenheiten (Auswahl bei Einstellungen,
Versetzungen, Kündigungen). Bei kündigungen ist der Betriebsrat zu
hören, der der Jündigung widersprechen kann.
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3.2 Arbeitgeberverbände
Definition:
Arbeitgeberverbände sind frei gebildete, auf Dauer angelegte
Interessenvereinigungen mit dem Ziel die wirtschaftlichen und
sozialen Belange der Arbeitgeber zu vertreten.
Sie haben das Recht zum Abschluß von Tarifverträgen.
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Organisationsprinzipien:
Fachverbände
Landesverbände
Handwerk
Landwirtschaft
Handel
Banken
Versicherungen
Verkehrsgewerbe
...
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin/Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
...
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Organisationsprinzipien:
 Verbände auf Landesebene, die alle Arbeitgeberorganisationen eines
Bundeslandes zusammenfaßt.
 Fachverbände, die nach Wirtschaftszweigen organisiert sind.
 Fachverbände sind wiederum nach Regionen gegliedert.
 Ein Landesfachverband gehört also dem Bundesverband seines
Wirtschaftszweiges als auch der Landesvereinigung der
Arbeitgeberverbände an.
 Unternehmen sind Mitglieder der fachorientierten regionalen
Arbeitgeberverbände.
 Öffentlich-rechtliche Arbeitgeberverbände:
Kommunen: Kommunale Arbeitgeberverbände auf Landesebene
 Bundesverband.
Länder: Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Bund.
gehört keinem Verband an, verhandelt aber häufig
gemeinsam mit den Ländern.
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Organisationsgrad der Arbeitgeberverbände:
Wirtschaftssektor
Anteil der Betriebe, die einem
Branchentarifvertrag
unterliegen
Anteil der soz.-vers.
Beschäftigten, für die ein
Branchentarifvertrag gilt
West
Ost
West
Ost
Bergbau u. Energie
52,4
52,2
71,4
84,6
Grundstoffverarbeitung
60,6
31,2
77,7
52,8
Investitionsgüter
58,2
34,9
77,4
43,2
Verbrauchsgüter
73,0
42,3
77,2
46,2
Baugewerbe
70,2
40,6
85,3
49,8
Handel
54,2
23,8
69,2
47,0
Verkehr u. Nachrichten
36,5
25,1
44,6
42,5
Kreditinstitute u.
Versicherungen
61,0
44,5
83,8
88,1
Insgesamt
49,0
25,7
65,3
43,9
Quelle: Bellmann, Kohaut, Schnabel (1999)
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3.3 Der Tarifvertrag
 In Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert das Grundgesetz die Freiheit, Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände zu gründen.

Nach dem Bundesverfassungsgericht muss der Staat den Kernbereich eines
Tarifvertragssystems (Tarifautonomie) zur Verfügung stellen. Damit wird die
den Rang eines Grundrechtes erhoben.

Tarifautonomie in
Tarifvertragsgesetz (TVG):
Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher
Teil) und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (normativer
Teil) ordnen können (§ 1 Abs. 1 TVG).
Tarifverträge können nur von Gewerkschaften bzw. einzelnen Arbeitgebern und
Vereinigungen von Arbeitgebern abgeschlossen werden. (§ 2 TVG).
Tarifverträge müssen beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung registriert werden.
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3.3 Der Tarifvertrag

Verbandstarifvertrag (1997: 65%) vs. Werks-, Firmen oder Haustarifvertrag (1997: 35%)

Üblicherweise legen Tarifverträge die Normen des Einkommens fest, überlassen die
Bestimmung der Beschäftigung jedoch den Unternehmen (right to manage).

Tarifverträge regeln jedoch auch einen Großteil der betrieblichen Sozialpolitik.

Manteltarifverträge: hat längere Laufzeit, regelt Vorgehensweise bei zukünftigen
Tarifverhandlungen, legt im normativen Teil langfristige Normen fest (Lohn- und
Gehaltsgruppen, Arbeitsanforderungen, Arbeitsbewertungsregeln, Kündigungsregelungen,
usw.)
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Normativer Teil:
Regelt
(i) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen und
(ii) betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Gestaltungsmöglichkeiten zu (ii) sind durch das Betriebsverfassungsgesetz eingeschränkt.
Möglichkeiten:
•
Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf
Wochentage.
•
Technische Einrichtungen zur Überwachung von Arbeitnehmern.
Größter Umfang eines Tarifvertrages beanspruchen Vereinbarungen zu Punkt (i):
•
Entlohnung (nach Tätigkeitsgruppen)
•
Arbeitszeit
•
Schicht-, Schmutzzulagen
•
Entlohnung von Überstunden
•
Entgeltfortzahlungen bei Krankheit
•
Urlaubs-, Weihnachtsgeld
•
Rationalisierungsschutz und Arbeitsplatzsicherung
•
.....
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Normativer Teil:

Normen sind Mindestvorschriften. Der Effektivlohn liegt bspw. üblicherweise über
dem Tariflohn (Lohnspanne, Lohndrift).

Auf Antrag eines Tarifpartners kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklären (Vertrag gilt auch für
nicht-tarifgebundene Arbeitnehmer und –geber). 1997 waren ca. 1,2% der
Tarifverträge allgemein verbindlich.
Art des Tarifvertrags
allgemein
verbindlich
% der gültigen
Tarifverträge
gültige
Tarifverträge
Manteltarifverträge
75
1,4
5.211
Lohn-, Gehalts- u.
Ausbildungsvergütungstarifverträge
90
1,4
6.335
Tarifverträge über einzelne Regelungsgegenstände (Arbeitszeit, Urlaub,
Berufsbildung, Zusatzversorgung)
163
1,6
10.437
Sonstige
230
1,0
23.165
Insgesamt
558
1,2
45.148
Quelle: Brinkmann (1999)
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Lohndrift
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Schuldrechtlicher Teil:
Insbesondere zwei Pflichten:

Friedenspflicht: Keiner der Tarifparteien darf während der Geltung des Tarifvertrages
Kampfmaßnahmen ergreifen. (Streik ist bspw. möglich um einen neuen Lohntarifvertrag
zu erreichen, während der übergeordnete Manteltarifvertrag noch Geltung hat.)

Durchführungspflicht: Tarifparteien müssen ihre Mitglieder dazu anhalten, die im
Tarifvertrag vereinbarten Normen einzuhalten.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Tarifverhandlungen:
Fristgerechte Kündigung eines Tarifvertrages (üblicherweise durch Gewerkschaft)
Öffentlichkeit
(Medien, wipol
Instanzen)
Verhandlungen
keine Einigung
Schlichtung
keine Einigung  Verhandlung werden als gescheitert erklärt
 Friedenspflicht endet
Streik:
Generalstreik
Schwerpunktstreik
Wechselstreik
(Urabstimmung: 75% der
Abstimmungsberechtigten
müssen zustimmen)
Arbeitskampf
(ultima ratio)
Aussperrung
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Arbeitskämpfe in Deutschland
700
6000
Metallindustrie, Druckindustrie: 35 Std. Woche
ÖTV: Lohnerhöhung
500
4000
400
3000
300
2000
200
1000
100
Arbeitskampfteilnehmer (1.000)
Quelle: Franz (1999, S. 276)
Ausgefallene Arbeitstage (1.000)
1997
1996
1995
1994
1993
1992
1991
1990
1989
1988
1987
1986
1985
1984
1983
1982
0
1981
0
Ausgefallene Arbeitstage
5000
1980
Arbeitskampfteilnehmer
600
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Streiktage im internationalen Vergleich (je
1.000 abhängig Beschäftigte)
Land
1970-79
1980-89
1990-96
1996
West-Deutschland
52
28
17
3
Frankreich
286
119
87
59
UK
569
332
37
58
Italien
1511
623
198
135
Japan
124
10
2
1
Österreich
11
2
5
0
Schweiz
2
0
1
2
507
123
44
42
USA
Quelle: Franz (1999, S. 278)
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.4 Exkurs:
(a) Flächentarifvertrag vs. Haustarifvertrag
 Kritik: Flächentarifvertrag ist zu inflexibel. Er kann auf die Situation der einzelnen
Unternehmen nicht angemessen Rücksicht nehmen.
Haustarifverträge könnten diesen Nachteil vermeiden und zu einer höheren
Beschäftigung beitragen.
 Flächentarifvertrag bietet ein (nicht immer genutztes) Flexibilitätspotential. (Lohnspanne
erlaubt betriebliche Anpassung, Härte- und Krisenklauseln).
 Haustarifverträge führen nicht notwendigerweise zu niedrigeren Lohnabschlüssen und
damit zu
einer höheren Beschäftigung. Betriebsrat hat üblicherweise detaillierte
Kenntnisse zur
Situation eines Unternehmens. Bei einer positiven Geschäftsentwicklung
können
Lohnerhöhungen sogar schneller und nachhaltiger ausfallen.
Informationsgewinnung für Konkurrenten (Tarif der gläsernen Taschen). Gefahr der
Zunahme von Arbeitskämpfen.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.4 Exkurs:
(b) Krise des Flächentarifvertrags
Mitglied im Arbeitgeberverband
Ja
Ja, werden
austreten
Nein
Keine Antwort
29.9
9.4
59.1
1.6
Entlohnung
Unter Tariflohn
Tariflohn
Über Tariflohn
Keine Antwort
29.7
56.3
5.7
8.3
Nur Firmen in den neuen Bundesländern, 1993/1994. Quelle: Scheremet(1995)
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.4 Exkurs:
(b) Krise des Flächentarifvertrags
Tarifbindung, 1996-1999
100%
90%
80%
70%
60%
50%
40%
30%
20%
10%
0%
1996-W
1997-W
1998-W
Quelle: IAB-Establishment panel, eigene Berechnungen.
1999-W
No
1996-E
Yes
1997-E
1998-E
1999-E
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3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
 Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Unterliegt der Rechtsaufsicht
Bundesministers für Arbeit.
 Aufgaben (Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III):
- Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung. (seit 1994 auch private Arbeitsvermittler
zugelassen, seit 2002 werden zur Bezahlung privater Vermittlungstätigkeit Gutscheine
ausgegeben.)
- Auszahlung von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe, Kurzarbeiter-,
Winterausfall-, Konkursausfall-, Kindergeld).
- Berufsberatung und Vermittlung von Ausbildungsplätzen.
- Durchführung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen: Fortbildung und Umschulung,
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Gewährung finanzieller Hilfen zur Arbeitsaufnahme
(Zuschüsse zu Bewerbung, Umzug, Trennungsbeihilfen), ...)
des
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
 Gliederung in drei Ebenen:
- Zentralebene: Hauptstelle (Nürnberg)
- Landesebene: 10 Landesarbeitsämter
- regionale Ebene: 181 Arbeitsämter mit 660 Nebenstellen.
- Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Abteilung der BA in Nürnberg. Erfüllt
die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Aufgabe der Forschung.
Die Hauptstelle in Nürnberg auf der oberen Verwaltungsebene gewährleistet durch grundsätzliche
Richtlinien die erforderliche einheitliche Aufgabenerledigung durch die einzelnen Dienststellen.
Die Landesarbeitsämter auf der mittleren Verwaltungsebene koordinieren die fachliche Arbeit der
ihnen zugeordneten Arbeitsämter.
Die Arbeitsämter mit ihren Geschäftsstellen auf der unteren Verwaltungsebene erledigen im Kontakt
mit den verschiedenen Kundengruppen die Fachaufgaben.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
 Selbstverwaltung besteht auf allen drei Ebenen. Organisation der Zentralebene:
An der Spitze der BA stehen der hauptamtliche Vorstand und als Organ der
Selbstverwaltung der Verwaltungsrat.
Der Vorstand (Vorstandsvorsitzender: Florian Gerster) leitet die Bundesanstalt und führt
Geschäfte. Er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
deren
Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung. Zugleich beschließt er
"Legislativorgan" die Satzung der BA und erlässt die Anordnungen nach dem SGB III.
als
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3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
 Haushalt der BA – Einnahmen:
Einnahmen
Beiträge
Winterbau-Um lage
Um lage für Insolvengeld
Europäischer Sozialfond s
Verw altungskosten- Erstattungen
Mittel aus d er Asgleichsabgabe
Sonstige Einnahm en
Bund eszuschuss gem . § 365 SGB III
Insgesam t
Euro
(in 1,000)
47,336,564
203,018
1,436,636
771,807
215,069
203,028
515,891
1,930,989
52,613,003
in %
89.97
0.39
2.73
1.47
0.41
0.39
0.98
3.67
100.00
3. Arbeitsmarktinstitutionen
Haushalt der BA – Ausgaben:
Ausgaben
Euro
(in 1,000)
21,579,386
in %
41.02
4,204,350
7.99
2,778,117
1,062,369
2,975,977
5.28
2.02
5.66
1,138,173
2.16
Arbeitslosengeld / Insolvenzgeld / usw .
darunter:
Arbeitslosengeld
26,085,635
49.58
24,620,878
46.80
Verw altungsausgaben
Summe der Ausgaben
4,596,407
8.74
52,613,003 100.00
Aktive Arbeitsm arktpolitik
darunter:
Unterhaltsgeld / Teilunterhaltsgeld
Zuschüsse zu d en Kosten d er beruflichen
Weiterbild ung
Einglied erungszuschüsse
Arbeitsbeschaffungsm aßnahm en
Sofortprogram m zum Abbau d er
Jugend arbeitslosigkeit
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
Reform der BA (neu Bundesagentur für Arbeit)
Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz-Kommission)
Bundesanstalt soll zu einem modernen Dienstleister umgestaltet werden.
 JobCenter
- Lokale Zentren für alle Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
- Arbeitsämter werden in ihrer Betriebsform zu JobCenter umgestaltet.
- Integriert arbeitsmarktrelevante Beratungs- und Betreuungsleistungen (Sozialamt,
Jugendamt, Wohnungsamt, Sucht-und Schuldnerberatung, Schnittstelle PSA usw.).
- Anlaufpunkt ist die Clearingstelle (Kundensteuerung , administrative Arbeiten)
- Informationskunden: Selbstinformationseinrichtungen
- Beratungskunden: passgenaue Angebote durch Vermittler.
- Betreuungskunden (Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen): werden von
speziell ausgebildeten Fallmanagern betreut.
- Vermittler werden von Verwaltungs- und Nebenaufgaben befreit.
- Verstärkte Einbindung von Unternehmen.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
Reform der BA
Aufbau von PersonalServiceAgenturen (PSA)
„Ziel der PSA ist es, Einstellungsbarrieren zu überwinden und Arbeitslose mit einer neuen
Form vermittlungsorientierter Arbeitnehmerüberlassung schnell wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu
integrieren („Klebeeffekt“).“
Modelle: kann entweder (i) von anderen Dienstleister, (ii) in gemeinsamer Trägerschaft mit Privaten
oder (iii) vom Arbeitsamt (Job Center) als Business Unit in privater Rechtsform betrieben werden. Wo
immer möglich, Lösung durch Einschaltung Dritter an.
Aufgabenschwerpunkt: vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung.
Arbeitslose sind mit Vertragsabschluss mit der PSA sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
3. Arbeitsmarktinstitutionen
3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)
Reform der BA
 Landesarbeitsämter bekommen einen neuen Namen und eine neue Rolle
- KompetenzCenter
- Überwiegend Verwaltungsarbeit.
- Hauptansprechpartner für große Unternehmen
- Verbindungsstelle zu Landesregierungen
 Hauptstelle wird zur Zentrale für Zielsetzung, Steuerung und für die Entwicklung neuer
Verfahren umgewandelt.