Praesentation_Dienstrecht_Land 03_2014

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Transcript Praesentation_Dienstrecht_Land 03_2014

Österreichischer
Gewerkschaftsbund
Österreichischer
Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft d. Gemeindebediensteten – Kunst, Medien,
Sport, freie Berufe
Gewerkschaft d. Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Herzlichen Willkommen
Modul 1
Einführungstag für neue Gemeinde(verbands)bedienstete
Information zum
Dienst- und Besoldungsrecht
(einschl. Gleichbehandlung)
Stand: März 2014
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft d. Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Ein Team informiert Sie:
•Alfred
Luger
Amtsleiter der Gemeinde Vichtenstein/Schärding
Landespräsidiumsmitglied der GdG, Mitglied des Bundesvorstandes der GdG
Bezirksobmann der Schärdinger Gemeindebed., Landesobmann der FCG / GdG
Landesobm.Stellv. der Krankenfürsorge für Gemeinden
•Christian
Wittinghofer
Amtsleiter Marktgemeinde Lasberg (Bez. Freistadt)
Bezirksobmann der Gewerksch.d.Gde-Bed. seit 1998, Landesleitungsmitglied seit 2002
Landespräsidiumsmitglied seit 2010, Ersatzmitglied im Bundesvorstand seit 2011
Landesfraktionsobmann-Stv. seit 2002, Bundesfraktionsleitungsmitgl. seit 2002
•Mag. Christine Bargfrieder
Personalverrechnerin der Marktgemeinde Gramastetten
verschiedene Funktionen in der GdG
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Dienstrecht
(im weiteren Sinn)
 Dienstrecht im engeren Sinn regelt
Rechtsbeziehung zwischen DN und DG
Rechte und Pflichten der DN und des DG
 Gehaltsrecht
enthält die Bestimmungen über die Entlohnung
der DN
 Pensionsrecht
regelt die pensionsrechtlichen Angelegenheiten der
Beamten/innen
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Rechtsgrundlagen
des Dienstrechts (im weiteren Sinne)
 verfassungsgesetzliche Grundlagen
Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt die
Zuständigkeit der Länder für das Dienstrecht.
 (einfach)gesetzliche Regelungen
 Landesgesetze - Bundesgesetze
 Verordnungen der Oö. Landesregierung
 Erlässe der Oö. Landesregierung
 EU-Recht
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Rechtsgrundlagen
des Dienstrechts (im weiteren Sinne)
 (einfach)gesetzliche Regelungen
 Landesgesetze
zB:
- Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und
Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002
- Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 - Oö. GBG 2001
- Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
- Oö. Landes-Gehaltsgesetz
- Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014
abrufbar im GemNet oder auf der Homepage des Landes OÖ unter
www.land-oberoesterreich.gv.at / politik / recht
 Bundesgesetze
z.B. Mutterschutz, Väterkarenz, ArbeitsplatzSicherungsgesetz usw.
abrufbar im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes unter
www.ris.bka.gv.at
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Rechtsgrundlagen
des Dienstrechts (im weiteren Sinne)
 Verordnungen der Oö. Landesregierung
z.B.
Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung
Oö. Gemeinde-Dienstausbildungverordnung 2005,
Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnungen,
 Erlässe der Landesregierung
im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen
erstellt
z.B. Begleitregelungen zur Oö. Einreihungsverordnung
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Rechtsgrundlagen
für Schema ALT
- Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001
- Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
- (Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz)
- Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (ab 01.01.2014
bzw. ab 01.09.2014)
Anwendungsbereich Schema ALT
- Begründung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juli 2002
- keine Option ins Schema NEU
- für pädagogische Fachkräfte unabhängig vom Zeitpunkt
der Aufnahme (Option in neues Gehaltsschema KBP
möglich)
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Rechtsgrundlagen
Schema NEU –
Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
Aufbau und Gliederung des Oö. GDG 2002
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
-Anwendungsbereich
- Personalbewirtschaftung
- Personalobjektivierung
2. Hauptstück
Dienstrechtliche Bestimmungen für
Vertragsbedienstete
- Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
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Rechtsgrundlagen
3. Hauptstück
Dienstrechtliche Bestimmungen für Beamte
- Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
- Ruhestand
- Disziplinarrecht
4. Hauptstück
Dienstrechtliche Bestimmungen für VB und Beamte
- Aus- und Fortbildung
- Dienstpflichten
- Dienstzeit
- Urlaub
- Sonstige Rechte
- Verwendung
- Dienstbeurteilung
- Dienstfreistellung und Außerdienststellung
- Pensionsvorsorge für VB und Beamte
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Rechtsgrundlagen
5. Hauptstück
Gehaltsrechtliche Bestimmungen
- Allgemeine Bestimmungen
- Gehaltsrechtliche Einreihung im Gemeindedienst
- Monatsbezug
- Nebengebühren
- Sonstige Leistungen
- Sozialleistungen und Kinderbeihilfe
- Reisegebührenrechtliche Sonderbestimmungen
6. Hauptstück
Schluss- und Verweisungsbestimmungen
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Dienstrecht
(im engeren Sinn)
Dienstverhältnis
Rechtsverhältnis zwischen Dienstnehmer und
Dienstgeber
Merkmale
□ Verpflichtungsverhältnis
□ Leitung und Verfügung durch den DG
□ persönliche Arbeitspflicht
□ Erfolg und Misserfolg gehen auf Rechnung des DG
□ persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des
DN
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Dienstrecht
(im engeren Sinn)
Arten der Dienstverhältnisse
Beamte/r
Dienstverhältnis wird begründet durch Ernennung auf
einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten
(mit Dekret)
Vertragsbedienstete/r
Dienstverhältnis wird durch den Abschluss des
Dienstvertrages begründet
WICHTIG: Rechtsgrundlage ist das Oö. GDG 2002
(bei pädagogischen Fachkräften: Oö. GBG, Oö. LVBG u. die auf dessen Grundlage
erlassenen Verordnungen, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014
nicht anderes bestimmt ist;)
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Dienstpflichten
§§ 81 - 94 Oö. GDG 2002
 Allgemeine Dienstpflichten
§ 81 Oö. GDG 2002
 Die dienstlichen Aufgaben sind aus eigenem unter Beachtung
der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen
treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben sich
dabei von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
 Sie haben in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu
nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche
Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
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Dienstpflichten
 Sie müssen die Dienststunden genau einhalten,
nötigenfalls die Tätigkeit auch über die Dienststunden
hinaus ausdehnen und vorübergehend außerhalb des
zugewiesenen Pflichtenkreises auch andere dienstliche
Arbeiten ausführen.
 Sie haben Ihre Vertretung zu veranlassen, wenn
wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, Ihre
volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
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Dienstpflichten
 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 82 Oö. GDG 2002
 Sie müssen Ihre Vorgesetzten unterstützen und deren Weisungen,
soweit sie nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen,
befolgen.
 Amtsverschwiegenheit
§ 84 Oö. GDG 2002
 Sie müssen das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses (!!)
bewahren.
 Verbot der Geschenkannahme
§ 85 Oö. GDG 2002
 Es ist ihnen untersagt, ein Geschenk oder einen anderen Vorteil zu fordern,
anzunehmen oder sich versprechen zu lassen (ausgenommen orts- oder
landesübliche Aufmerksamkeiten). Ehrengeschenke dürfen mit Zustimmung des
Vorgesetzten angenommen werden.
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Dienstpflichten
 Meldung von Nebenbeschäftigung
§ 88 Oö. GDG 2002
 Sie haben um Genehmigung jeder Nebenbeschäftigung
anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (in bar oder in
Güterform) voraussichtlich den Betrag von 291 Euro (brutto) in
einem Kalendermonat überschreiten wird.
 Meldung bei Dienstverhinderung
§ 90 Oö. GDG 2002
 Sollten Sie an der Ausübung des Dienstes verhindert sein,
haben Sie dies Ihrem Vorgesetzten unter Angabe des
Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der
voraussichtlichen Dauer unverzüglich zu melden.
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Dienstpflichten
 Sonstige Meldepflichten
§





93 Oö. GDG 2002
Namensänderung
Standesveränderung
Änderung der Staatsangehörigkeit
Änderung des Hauptwohnsitzes
Verlust einer für die Dienstausübung erforderlichen
Berechtigung
 Verlust der Dienstkleidung, des Dienstausweises oder von
Sachbehelfen
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Dienstpflichten
Sonstige Meldepflichten
§ 93 Oö. GDG 2002
 Besitz eines Bescheides nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz
 Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst
 Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
 Unfälle, bei denen Sie durch einen Dritten am Körper verletzt
und dadurch dienstunfähig geworden sind.
 Schwangerschaft
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Dienstpflichten
Disziplinäre Verantwortung
des Beamten
eigenes Disziplinarrecht mit Strafen (auch Beendigung
des DV)
der Vertragsbediensteten
formlose Beanstandung (Rüge, Ermahnung)
Kündigung oder Entlassung
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Rechte der Bediensteten
(Mitarbeiter/innen)
 Entlohnung
 Sonderzahlung
je Quartal 1/2 Monatsbezug
 Urlaub
 Erholungsurlaub
- je Kalenderjahr 30 Werktage (25 Arbeitstage)
- ab Dienstalter von 25 Jahren oder 51. Lj und 10 J Dienstzeit
36 WT (30 AT)
- für Bedienstete mit Behinderung je nach Grad der
Beeinträchtigung 2 - 6 WT mehr
- in den ersten 6 Monaten 1/12 des Jahresurlaubes
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Rechte der Bediensteten
(Mitarbeiter/innen)
 für pädagogische Fachkräfte: plus 10 Tage Erholungsurlaub,




die
nach Möglichkeit währ. Weihnachts-, Oster- u Pfingstferien zu verbrauchen sind
Sonderurlaub
Karenz nach MSchG
Karenz nach Oö. GDG 2002
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines
pflegebedürftigen Angehörigen (bis 40. LJ des Kindes möglich)
Recht auf Teilzeitbeschäftigung
§§ 106 und 107 Oö. GDG 2002
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung (bis 7.
LJ des Kindes möglich)
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Rechte der Mitarbeiter/innen
 Familienhospizfreistellung
§ 126 a Oö. GDG 2002 (3 + 3 Monate)
 Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
(2-12 Mon./4-24 Mon.)
§ 128 Oö. GDG 2002 (gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit)
 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
(1 bis 3 Monate)
§ 129a Oö. GDG 2002 (gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit)
 Pflegefreistellung
§ 130 Oö. GDG 2002
 Kündigungs- und Entlassungsschutz
 Abfertigung (BV-Kasse für Dienstverhältnisse ab 01.09.2003)
 Sozialversicherung
 Dienstvertrag
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Enden des Dienstverhältnisses
§ 22 Oö. GDG 2002
•
•
•
•
•
•
Zeitablauf
einjährige Dienstverhinderung
einvernehmliche Auflösung
Kündigung
vorzeitige Auflösung durch den/die VB
Entlassung
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Enden des Dienstverhältnisses
§ 22 Oö. GDG 2002
• Abberufung von einer leitenden Funktion
• Pragmatisierung
• Tod
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Gehaltsrecht

Entlohnungsschema ALT
 Beamte
Unterteilung in Verwendungsgruppen
A, B, C, D, E – Allgemeine Verwaltung
P 1, P 2, P 3, P 4, P 5 – Handwerklicher Dienst
Dienstklassen, Entlohnungsstufen
 Vertragsbedienstete (VB)
Unterteilung in Entlohnungsschemata und -gruppen,
Entl-schema I: a, b, c, d, e – Allgemeine Verwaltung
Entl-schema II: p 1, p 2, p 3, p 4, p 5 – Handwerklicher Dienst
Entl-schema IL: Kinderbetreuungseinrichtungen – Entlohnungsstufen
Ausnahme: Schema für pädagogische Fachkräfte (ab 01.01.2014)
im Oö. GBG - Gehaltsstufen (für Beamte u. VB gleich)
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Gehaltsrecht

Schema NEU
 Grundsätze
 gleiche Entlohnung für Beamte und VB
 weitgehende Abkehr vom Vorbildungsprinzip hin zur
verwendungsorientierten Entlohnung
 nahezu gänzliche Abschaffung der Zulagen und Nebengebühren –
“All-inclusive-Gehalt”
 Abflachung der Gehaltskurve bei gleicher Aktivverdienstsumme
 Anwendungsbereich
ab 1. Juli 2002
für alle neu aufgenommenen Bediensteten
Bedienstete, die eine Optionserklärung abgegeben haben
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Gehaltsrecht
Schema NEU
 Zuordnung zu den Funktionslaufbahnen
- bei Gruppen von Bediensteten mit gleichartiger Verwendung durch
die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung
- bei einzelnen Verwendungen durch Einzelbewertung
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Gehaltsrecht
Schema NEU
Beispiele - Gemeindebereich
Hilfsarbeiter/in, Reinigungskraft
Angelernte/r Arbeiter/in
Mitarbeiter/in im Verwaltungsdienst
Facharbeiter/in
Sachbearbeiter/in
Referent/in
Amtsleiter/in
GD 25
GD 23
GD 21
GD 19
GD 18
GD 14
GD 12 – GD 5
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Gehaltsrecht
Schema NEU
Beispiele - APH-Bereich
Reinigungskraft
Reinigungskraft im Pflegebereich
Heimhelfer/in
Pflegehelfer/in und Altenbetreuer/in
Altenfachbetreuer/in (FSB A)
Küchenleiter/in
Dipl. Pflegepersonal
Gehobener med-techn. Dienst
Pflegegruppenverantwortliche/r
Pflegedienstleiter/in
APH-Leiter/in
GD
GD
GD
GD
GD
GD
GD
GD
GD
GD
GD
25
24
21
20
18
18 – GD 14
16
15
15
14 – GD 13
13 – GD 12
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Gehaltsrecht
Schema NEU
• 25 Funktionslaufbahnen
• je Funktionslaufbahn 15 Gehaltsstufen
•  Vorrückungen
• in Gehaltsstufe 2
• in Gehaltsstufe 3 – 6
nach 5 Jahren
alle 2 Jahre
(d.h: ab Geh.Stufe 2 bis einschl. 6 alle 2 Jahre)
• in Gehaltsstufe 7 – 11
• in Gehaltsstufe 12 – 15
alle 3 Jahre
alle 4 Jahre
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Gehaltsrecht
Schema NEU
Geburt
15. - 18. Lj.
DA
Vorrückungsstichtag
15. - 18. Lj.
DA
Summe der anrechenbaren Vordienstzeiten
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Gehaltsrecht
Schema NEU
zwei Termine: 1. Jänner u. 1. Juli
abhängig vom Vorrückungsstichtag
Okt. Nov. Dez.
Jän. Feb. März April Mai
vom 1.10. - 31.3.
1.
Jän.
Juni
Juli Aug. Sept.
vom 1.4. - 30.9.
Termin für nächste
Vorrückung
1.
Juli
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Gehaltsrecht
Schema NEU
 1. Dienstjahr
95 % des Gehaltes (ausgenommen Ausbildungsverwendungen)
 Begleitregelungen
Erlass Gem-021661/13-2002-Shw/Shü vom 3. Juli 2002
(mit Ergänzungen):
Gem-200025/70-2004-Shü/Shz [Bereich Pflegedienst];
Gem-200007/60-2004-Shü/Shz [Bereich Wachebedienstete];
Gem-021661/127-2006 [GHZ Sozialarbeiter/innen]
Gem-021661/171/2007 [GHZ Klärwärter/innen])
umfassende und taxative Aufzählung aller noch möglichen
Zulagen und Nebengebühren
darüber hinausgehende Regelungen erfordern eine
Abänderung
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Gehaltsrecht
Schema NEU
 Pensionskasse
für Beamte verpflichtend
für VB freiwillig
 Fahrtkostenzuschuss
Entfernung zwischen Dienststelle und nächstgelegener
Wohnung mehr als 2 km (Luftlinie gemessen)
Wegstrecke wird an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt
Eigenanteil 21,8 Euro
maximaler Fahrtkostenzuschuss 72,7 Euro
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Gehaltsrecht
Schema NEU
 Sozialleistungen
 Bezugsvorschuss - Geldaushilfe
 Kinderbeihilfe
15 Euro je Kind und Monat
 Haushaltsbeihilfe
200 % der Kinderbeihilfe
Auszahlung Juni und Dezember
 Zuschlag zur Haushaltsbeihilfe ("Schulbeihilfe")
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Gehaltsrecht
Schema NEU
 Ersatz der Ausbildungskosten
Bei speziellen Ausbildungen hat der Dienstnehmer
bei Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb von
5 Jahren nach Abschluss dieser Ausbildung unter
bestimmten Voraussetzungen Ausbildungskostenersatz
zu leisten.
siehe §§ 27 und 39 Oö. GDG 2002
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Pensionsrecht
nur für Beamte
Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
(Oö. L-PG)
Aufnahmen ab 1. Februar 2006
Oö. Pensionsgesetz 2006
(harmonisiertes Pensionsrecht)
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PRAXIS
Dienstvertrag
Schriftform erforderlich
Verpflichtung für den DG, Dienstvertrag auszustellen
WICHTIG
auch bei geringfügig beschäftigten Bediensteten
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Dienstvertrag
Mindestinhalt
• Beginn des Dienstverhältnisses
• Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich
• bestimmte oder unbestimmte Zeit
• Verwendung
• Funktionslaufbahn
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Dienstvertrag
Mindestinhalt
• Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder
Teilzeitbeschäftigung)
• bei Vertretung Name der zu vertretenden Person
• Anrechnung der Vordienstzeiten und der
Vorrückungsstichtag
• Hinweis, dass das Oö. GDG 2002 und dazu erlassene
Verordnungen gelten
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Gleichbehandlung
Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz - Oö. G-GBG
(LGBl. Nr. 63/1999 i.d.g.F.)
 umfassendes Gleichbehandlungsgebot, insbesondere
# bei der Ausschreibung von Dienstposten und der Auswahl der
Bediensteten
# bei der Festsetzung des Entgelt und der Gewährung freiwilliger
Sozialleistungen
# bei Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
# beim beruflichen Aufstieg
# bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
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Gleichbehandlung
 Vertretung von Frauen in Kommissionen in
Personalangelegenheiten
 Normierung von Rechtsfolgen der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes, insbesondere
Schadenersatzverpflichtungen
 Frauenförderprogramm
am 1. Jänner jeden 3. Jahres zu erstellen (gültig 6 Jahre)
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Gleichbehandlung
 Gebot der vorrangigen Aufnahme von Frauen
 Gebot des Vorranges von Frauen beim beruflichen
Aufstieg
 Verbot sexueller Belästigung
 Verbot der Anweisung zur Belästigung
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Gleichbehandlung
Umsetzung/Sicherstellung der Gleichbehandlung durch
• Koordinatorinnen
• Gleichbehandlungsbeauftragte
• Gleichbehandlungskommission
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Ausblick
auf weitere Dienstausbildung
 erforderliche Module (Verpflichtung)
in der Oö. G-DAV 2005 geregelt
Beispiele:
Kassier (GD 20):
Buchhalter (GD 18):
Referent (GD 14):
Amtsleiter (GD 7):
M1,
M1,
M1,
M1,
M2
M2
M2
M2
(AT
(AT
(AT
(AT
1)
1), M3 (AT 1)
2), M3 (AT 2)
3), M3 (AT 3), M4
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Ausblick
auf weitere Dienstausbildung
Persönlichkeitsbildende Fortbildung
Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die derzeitigen
und künftigen Anforderung des Arbeitsplatzes zu fördern
(insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und
Konfliktfähigkeit)
! Zulassungsvoraussetzung zu Modul 2 !
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Ausblick
auf weitere Dienstausbildung
Modul 2
- Allgemeine Ausbildung (Grundausbildung)
Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Abläufe, Inhalte und
generelle Rechtsvorschriften der öffentlichen Verwaltung
begleitender Dienstausbildungslehrgang
Schriftliche Dienstprüfung (Klausur 3 Ausbildungstypen)
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Ausblick
auf weitere Dienstausbildung
Modul 3
- Fachausbildung
Erlangen des Fachwissens für die Verwendung
Lernen an der beruflichen Praxis
Mündliche Fachprüfung vor Kommission
(3 Ausbildungstypen)
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Ausblick
auf weitere Dienstausbildung
Modul 4
- Ausbildung für Führungskräfte
Erlangen von Qualifikationen in den Bereichen
•Führungsverhalten und -verständnis
•Kommunikation
•Organisationsgrundlagen und -entwicklung
•Teamorientiertes Arbeiten/Verhalten
•Umgang mit Konflikten
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Ausblick
auf weitere Dienstausbildung
 Fristen
M2
36 Mo ab Beginn des DV
M3
24 Mo nach Ablegung von M 2
M4
5 Jahre ab Beginn der Verwendung
Fristverlängerungen sind möglich
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Ausblick
auf weitere Dienstausbildung
 Folgen der Nichtablegung
von Modul 2
Kürzung Monatsbezug um 5 %
Bei VB: Kündigungsgrund
von Modul 3
Kürzung Monatsbezug um 5 %
Verwendungsänderung, Versetzung
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Sonstiges
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Informationsdrehscheibe für die Gemeinden
 Erlässe
 Rechtsauskünfte
 sonstige Informationen
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Danke
für Ihre Aufmerksamkeit