PPT zum ArbeitsR (Einleitung)

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Arbeitsrecht I
Privatdozentin Dr. Katja Nebe
VorsR.amBAG Prof. Klaus Bepler
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Einleitung
Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
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Anschaffungsvorschläge Lehrbücher (alt.!)
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Brox, Hans/Rüthers, Bernd/Henssler, Martin,
Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2007
Däubler, Wolfgang,
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Das Arbeitsrecht 1 – Die gemeinsame Wahrung von
Interessen im Betrieb – rororo 2006;
Das Arbeitsrecht 2 – Das Arbeitsverhältnis: Rechte und
Pflichten, Kündigungsschutz, rororo 2009
Hanau, Peter/Adomeit, Klaus, Arbeitsrecht, 14. Aufl.
2007,
Preis, Ulrich,
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Arbeitsrecht – Kollektivarbeitsrecht – , 2. Aufl. 2009;
Arbeitsrecht – Individualarbeitsrecht – , 3. Aufl. 2009.
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Einleitung
Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
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Weitere wichtige Einstiegsliteratur
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Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch (Schaub/Bearbeiter)
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
(ErfK/Bearbeiter)
Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtkommentar
(HWK/Bearbeiter)
Wichtige Fachzeitschriften
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Recht der Arbeit (RdA)
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Arbeit und Recht (ArbuR oder AuR)
Sammlung Arbeitsrechtlicher Entscheidungen (SAE)
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Einleitung
Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
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Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen
Vertrages einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.
Er ist Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung und
Vergütungsschuldner. Er hat die Befugnis, das Arbeitsverhältnis durch Ausübung des Weisungsrechts zu konkretisieren.
Weisungsgeber können nur natürliche Personen sein;
hier kann es sich um Organe juristischer Personen, aber
auch um beauftragte andere Arbeitnehmer des Arbeitgebers (leitende Angestellte, Vorarbeiter o.ä.) handeln.
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Einleitung
Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
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Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist typischerweise Inhaber eines oder
mehrerer Unternehmen, das ist „eine organisatorische Einheit, die bestimmt wird durch den wirtschaftlichen oder ideellen Zweck, dem ein Betrieb oder
mehrere organisatorisch verbundene Betriebe desselben
Unternehmens dienen.“
Unter einem Betrieb versteht man im Arbeitsrecht im
Allgemeinen „die organisatorische Einheit, innerhalb
derer ein Arbeitgeber in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt
verfolgt.“
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Einleitung
Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
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Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer ist das Schutzobjekt des
Arbeitsrechts als Schutzrecht. Um seinetwillen
gibt es dieses Sonderrechtsgebiet. Angesichts
dessen ist der Begriff des Arbeitnehmers natürlich von zentraler Bedeutung. Für ihn gibt es
aber bis heute keine unumstrittene und in allen
Fällen überzeugende Inhaltsbestimmung.
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Einleitung
Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
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Arbeitnehmer
Ein Fall (science fiction?):
Michael Ballack (35) wird vom mehrmaligen Deutschen Fußballmeister, der TSG Hoffenheim 1899, engagiert. Er erhält für die
Unterzeichnung des Vertrages ein Handgeld in vielstelliger Höhe. Als
Vergütung ist im Vertrag nur ein hoher fünfstelliger Betrag als sog.
Auflaufprämie vorgesehen; Ballack soll diesen Betrag erhalten, wenn
er in einem Pflichtspiel mehr als 45 Minuten eingesetzt wird. Nachdem er in der laufenden Saison alle 24 Pflichtspiele mitgemacht
hatte, erleidet er in der 5. Minute des 25. Spieles einen Achillessehnenanriss, der ihn für zwei Monate „außer Gefecht setzt“. Sein Berater, der an den laufenden Einkünften Ballacks prozentual beteiligt
ist, möchte wissen, ob sein Schützling auch für das 25. und die
folgenden Spiele die Auflaufprämie verlangen kann.
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Einleitung
Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
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Arbeitnehmer
§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG):
„(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden
trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die
Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von
sechs Wochen.“
Zur Höhe: § 4 EFZG
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Einleitung
Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
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2.
3.
Arbeitnehmer
Nach der ständigen Rechtsprechung des
BAG ist Arbeitnehmer, wer
Arbeit leistet
auf Grund eines privatrechtlichen
Vertrages (hier. EuGH -)
in persönlicher Abhängigkeit.
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Einleitung
Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen

Arbeitnehmer
Neben den Berufssportlern sind auch Höchstverdiener aus dem Investmentbereich oder
Chefärzte die „kranken“ Fälle, auf Grund deren
manche eine andere Begrifflichkeit für richtig
halten, die auf wirtschaftliche Abhängigkeit als
das wesentliche Kriterium abstellt.
Machen Sie aus § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG ein
Argument in diesem Streit!
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Einleitung
Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
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Eine Arbeitnehmervereinigung ist eine Gewerkschaft im
arbeitsrechtlichen Sinne, wenn sie
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als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer
Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer hat und
willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss
frei gebildet und demokratisch organisiert,
gegnerfrei,
unabhängig,
auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und
das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus
muss sie
Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler besitzen und
über eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation verfügen.
BAG 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 – AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 4 =
NZA 2006, 1112.
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Einleitung
Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
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Arbeitgeberverbände sind freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitgebern – häufig nach
Branchen und Regionen sowie mehrstufig in
Vereinen organisiert –, welche die Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zum Ziel haben. Es muss ihnen zumindest auch darum gehen, mit dem sozialen Gegenspieler Tarifverträge für ihren Zuständigkeitsbereich abzuschließen (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs.
1, § 4 Abs. 1 TVG).
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Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
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Grundwertungen
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„Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht“
BVerfG in E 84, 212, 229:
„Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen
durch kollektives Handeln auszugleichen und
damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen
zu ermöglichen.“
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Einleitung
Akteure, Grundwertungen, Rechtsquellen
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Rechtsquellen
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Grundgesetz, EGV (+ VO und RL), EMRK, ILO-Abk.
Einfache Gesetze (Arbeitsgesetze; Beck-Texte im dtv;
Kittner, Bund-Verlag o.ä.)
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Trotz mehrfachen Gesetzgebungsauftrags kein einheitliches
Arbeitsgesetzbuch
Henssler/Preis (!!), Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes
(NZA-Beil. zu Heft 21/2007)
Arbeitsverträge
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
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