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Mehr Netto vom Brutto steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

Inhaltsübersicht

1. Wann liegt steuerlich Arbeitslohn vor? 2. ABC der steuerlichen Zuwendungen 3. Erstattung von Werbungskosten Seite 2 von 43

1. Wann liegt steuerlich Arbeitslohn vor?

Steuerpflichtiger Arbeitslohn

 Alle Einnahmen, die Arbeitnehmern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zufließen.

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Inhaltsübersicht

2. ABC der steuerlichen Zuwendungen 2.1 Aufmerksamkeiten 2.2 Auslagenersatz 2.3 Beihilfen 2.4 Belegschaftsrabatte 2.5 Betriebsveranstaltungen 2.6 Fehlgeldentschädigung 2.7 Geburtstagsfeier 2.8 Kinderbetreuung ...

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Inhaltsübersicht

2. ABC der steuerlichen Zuwendungen ...

2.9 Mahlzeiten 2.10 Private Nutzung betrieblicher Telefone 2.11 Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen 2.12 Sonstige Beihilfen 2.13 Trinkgelder 2.14 Warengutscheine Seite 5 von 43

2.1 Aufmerksamkeiten

Freiwillige Sachzuwendungen und freiwillige Aufmerksamkeiten

 Lohnsteuerfrei, nicht sozialversicherungspflichtig Seite 6 von 43

Grenzwert (Anhebung 2015)

2.2 Auslagenersatz

Arbeitnehmer tätigt Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers

 Erstattungen des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei Voraussetzung: Ausgaben können einzeln abgerechnet werden

Beispiele:

Gebühren für geschäftliche Telefongespräche, Garagengeld für die Unterbringung des Dienstwagens, Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde, Bahncard Seite 7 von 43

2.2 Auslagenersatz

Fallbeispiel: Als Arbeitgeber ersetzen Sie Ihrem Arbeitnehmer die Kosten für die Bahncard 50 i.H.v. 200 €. Die Bahncard wird sowohl beruflich als auch privat genutzt. Für Dienstreisen fallen 500 € an, die sich aufgrund der Bahncard 50 auf 250 € reduzieren. Seite 8 von 43

2.2 Auslagenersatz

Lösung: 250 + 200 € für Fahrscheine/-kosten € für die Bahncard 50 = 450 € Aufwendungen Der Arbeitgeber wendet anstatt 500 € nur 450 € auf.

Ersparnis: 500 € ./. 450 € = 50 €

 Kostenübernahme Bahncard ist lohnsteuer und sozialversicherungsfrei! Seite 9 von 43

2.2 Auslagenersatz

Telekommunikationskosten

Beruflich veranlasste Telefonkosten können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis steuerfrei ersetzt werden: • bis zu 20 % des monatlichen Rechnungsbetrags • höchstens 20 € im Monat Voraussetzung Ausgaben fallen regelmäßig an und werden über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen.

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2.3 Beihilfen

Arbeitgeberzuschüsse zur Geburt eines Kindes oder Eheschließung

 Steuer- und Sozialversicherungspflichtig Seite 11 von 43

2.4 Belegschaftsrabatte

Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei: Waren/Dienstleistungen des Arbeitgebers mit einem Kostenvorteil von bis zu 1.080 € jährlich Arbeitgeber dürfen diese Waren bzw. Dienstleistungen nicht überwiegend für den Bedarf Ihrer Arbeitnehmer herstellen, vertreiben oder erbringen. Höhe des geldwerten Vorteils = Brutto-Verkaufspreis ./. 4 % Abschlag Seite 12 von 43

2.4 Belegschaftsrabatte

Fallbeispiel: Ein Arbeitgeber betreibt ein Elektrofachgeschäft und überlässt seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Fernseher, den er in seinem Geschäft für 2.320 € anbietet. Seite 13 von 43

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2.4 Belegschaftsrabatte

Lösung: 2.320

€ x 0,96 = 2.227,20 € ./.

=

1.080,00 €

1.147,20 €

(Betrag abzügl. 4 % Abschlag) (Freibetrag)

(zu versteuern)

2.5 Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen stellen keinen Arbeitslohn dar.

Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr.

Ab 2015: Erhöhung auf 150 €.

Nicht umsatzsteuerbar!

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2.5 Betriebsveranstaltungen

Bemessung der 110 €-Grenze

Rechtsprechung wendet sich gegen die Finanzverwaltung: Kosten des äußeren Rahmens sind nicht zu berücksichtigen.

Kosten von Begleitpersonen des Arbeitnehmers sind nicht zu berücksichtigen. Seite 16 von 43

2.5 Betriebsveranstaltungen

Jahressteuergesetz 2015

Gesetzgeber kodifiziert die nachteilige Ansicht der Finanzverwaltung: Kosten sind unabhängig davon einzubeziehen, ob sie dem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten handelt.

Kosten der Begleitpersonen sind einzubeziehen. Seite 17 von 43

2.6 Fehlgeldentschädigungen

Mankogelder: bei Arbeitnehmern im Kassen oder Zähldienst lohnsteuer und sozialversicherungsfrei Grenzwert: monatlich 16 € Achtung: Ersatz tatsächlicher Kassenfehlbestände = vollständig lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

Zum Kassen- und Zähldienst gehören auch Sprechstundenhilfen!

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2.7 Geburtstagsfeier

Betriebliche Veranstaltung anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers stellt keinen Sachbezug dar.

Indizien: • Arbeitgeber tritt als Gastgeber auf.

• Kosten pro teilnehmende Person dürfen 110 € (ab 2015: 150 €) nicht überschreiten.

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2.8 Kinderbetreuung

Kostenlose Betreuung von Arbeitnehmerkindern im firmeneigenen Kindergarten ist generell lohn- und sozialversicherungsfrei. Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen ist steuerfrei. Barauszahlung: Arbeitnehmer muss Kosten nachweisen!

Nicht umsatzsteuerbar!

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2.8 Kinderbetreuung

Ab 2015 geplant: Steuerfreiheit von zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers

an Dienstleister, die den Arbeitnehmer bzgl. Kinderbetreuung beraten oder Betreuungspersonal (auch für pflegebedürftige Angehörige) vermitteln für kurzfristige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige

Freibetrag: 600 € p.a.

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2.9 Mahlzeiten

Unentgeltliche/verbilligte Verpflegung führt zu steuerpflichtigem und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Feststellung über Sachbezugswerte. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. Lohnsteuer kann pauschal mit 25 % erhoben werden, so dass die Zuschüsse in der Sozialversicherung beitragsfrei sind. Zu versteuern ab 2014: Kostenloses Frühstück: Kostenloses Mittagessen: Kostenloses Abendessen: 1,63 € 3,00 € 3,00 € Seite 22 von 43

2.9 Mahlzeiten

Im Hinblick auf die Umsatzsteuer sind zu unterscheiden

Unentgeltliche Abgabe von Mahlzeiten in der Betriebskantine: -> Unterliegt der Umsatzsteuer.

Abgabe von Mahlzeiten in einer fremden Kantine: -> Bemessungsgrundlage sind die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten.

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2.10 Private Nutzung betrieblicher Telefone

Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Computern oder Telekommunikationseinrichtungen

 Steuerfrei Seite 24 von 43

2.10 Private Nutzung betrieblicher Telefone

Betriebliches Telefon...

... wird gegen Entgelt privat genutzt ... wird ohne Entgelt privat genutzt

Konsequenz

umsatzsteuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe nicht steuerbarer Vorgang ... wird gegen den Willen des Arbeitgebers privat genutzt Seite 25 von 43

2.11 Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen

Unentgeltliche Sachprämie für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen = steuerfrei. Voraussetzung: Diese werden zur Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen, planmäßigen Verfahren gewährt.

Grenze: 1.080

€.

Vergünstigungen in Form von Freiflügen haben keine steuerliche Auswirkung.

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2.12 Sonstige Beihilfen

Sonstige Beihilfen: Erholungsbeihilfen und Beihilfen im Krankheits- oder Unglücksfall. Erholungsbeihilfen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beihilfen im Krankheits oder Unglücksfall sind bis 600 € je Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Für sonstige Beihilfen ist Lohnsteuerpauschalierung von 25 % möglich. Maximale jährliche Förderung: • für Arbeitnehmer 156 € • für Ehegatten 104 € • je Kind 52 € Seite 27 von 43

2.13 Trinkgelder

Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer von Dritten erhält

 in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei

Trinkgeld wird gezahlt:

• freiwillig • ohne Rechtsanspruch • zusätzlich zum Lohn/Gehalt Seite 28 von 43

2.14 Warengutscheine

Gutscheine über Waren/Dienstleistungen = Sachbezüge

Ansatz: Bruttoverkaufspreis abzüglich eines pauschalen Preisnachlasses von 4 % Warengutscheine können bis monatlich 44 € ohne Ansatz bleiben Kein Arbeitsentgelt: Warengutscheine werden vom Arbeitgeber freiwillig und zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt Seite 29 von 43

Aktuell geänderte Rechtsprechung!

2.14 Warengutscheine

Gutschein = Sachbezug wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist wenn Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers einkauft (z.B. mittels Kundenkarte) wenn Arbeitnehmer auf Basis eines Gutscheins zunächst auf seine Kosten Ware oder Dienstleistungen bezieht und sich die Kosten danach vom Arbeitgeber erstatten lässt Seite 30 von 43

2.14 Warengutscheine

Der Arbeitnehmer kann über eine auf monatlich 44 € limitierte Kundenkarte sämtliche Produkte bei einer Tankstelle kaufen, d.h. neben Treibstoff auch Tabak , Süßwaren oder Zeitschriften. Seite 31 von 43

2.14 Warengutscheine

Lösung: Die Einhaltung der Freigrenze von 44 € ist durch die monatliche Limitierung der Kundenkarte gewährleistet.

Obwohl die Kundenkarte die Funktion einer Kreditkarte hat, hat die Zuwendung keinen Bargeldcharakter. Somit liegt ein Sachbezug vor, auf den die Freigrenze anwendbar ist.

Der Sachbezug ist steuerfrei.

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2.14 Warengutscheine

Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein, einzulösen bei einer beliebigen Tankstelle. Der Arbeitnehmer löst den Gutschein ein, indem er diesen zusammen mit einer Tankquittung über 44 € dem Arbeitgeber vorlegt.

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2.14 Warengutscheine

Lösung: Die Ware ist konkret bezeichnet.

Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf diese Ware und kann kein Bargeld einfordern.

Somit liegt ein Sachbezug vor, auf den die Freigrenze anwendbar ist. Der Sachbezug ist steuerfrei. Seite 34 von 43

Inhaltsübersicht

1. Wann liegt steuerlich Arbeitslohn vor? 2. ABC der steuerlichen Zuwendungen 3. Erstattung von Werbungskosten 3.1 Arbeitskleidung 3.2

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 3.3 Fort- bzw. Weiterbildungskosten 3.4

Doppelte Haushaltsführung 3.5 Reisekosten 3.6

Sammelbeförderung 3.7 Umzugskosten Seite 35 von 43

3.1 Arbeitskleidung

Unentgeltliche/verbilligte Überlassung von typischer Berufskleidung ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Typische Berufskleidung ist Kleidung, bei denen die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Nicht steuerbare Leistung, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Seite 36 von 43

3.2 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Pauschale Lohnversteuerung möglich: • Zuschüsse zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte • unentgeltlich oder verbilligte Beförderung Grenze: Beträge, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften in der Steuererklärung geltend machen könnte. Der pauschal versteuerte Zuschuss gehört nicht zum Arbeitsentgelt.

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3.3 Fort- bzw. Weiterbildungskosten

Kein Arbeitsentgelt, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Voraussetzungen/Besonderheiten: • Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb soll erhöht werden.

• Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen dürfen in die Freizeit des Arbeitnehmers fallen.

• Sprachkurse müssen auf das vorgesehene Aufgabengebiet des Arbeitnehmers abzielen. Seite 38 von 43

3.5 Reisekosten

Reisekosten, bis zur Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten

 Steuer- und auch sozialversicherungsfrei Seite 39 von 43

3.5 Reisekosten

Fahrtkosten = tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers Verpflegungsmehraufwendungen = einheitliche Pauschbeträge: 8 bis 24 Stunden 24 Stunden (mehrtägige Reise) An und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen 12 € 24 € 12 € Übernachtungskosten = tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers Reisenebenkosten = im Einzelnen nachzuweisen Für Auslandsreisen gelten je nach Land gesonderte Pauschbeträge.

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3.6 Sammelbeförderung

Unentgeltliche/verbilligte Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte

 Steuer und sozialversicherungsfrei, sofern für den betrieblichen Einsatz notwendig

Hinweis zur Umsatzsteuer

Unentgeltliche/verbilligte Sammelbeförderung ist bei überwiegend betrieblichem Interesse eine nicht steuerbare Leistung.

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3.7 Umzugskosten

Umzugskosten sind bei beruflicher Veranlassung des Umzugs lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Ein beruflich veranlasster Umzug liegt u.a. vor, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stark verkürzt wird.

Personengruppe

Verheiratete Ledige Jede weitere Person Schulwechselbedingte Unterrichtskosten

Aktuelle Pauschale

1.429 € 715 € 315 €

Pauschale ab 01.03.2015

1.460 € 730 € 322 € 1.802 € 1 841 € Seite 42 von 43

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit