mc-Themenabend Lohn- und Sozialdumping

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mc-Themenabend
28.4.2011, Altlengbach
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz 2011:
Welche gesetzlichen Vorgaben und Kostenaspekte
Sie ab 1. Mai kennen sollten.
Referenten:
Markus Taibl
HR Mag. Bruno Manseder
ADir. Franz Hahn
ADir. Wolfgang Steiner
Dr. Christian Gasser
-
Kompetenzzentrum LSDB, Wiener Gebietskrankenkasse
Fachvorstand des FA Lilienfeld / St.Pölten
Teamleiter eines Betriebsveranlagungsteams im FA Lilienfeld / St.Pölten
Teamleiter des Teams Finanzpolizei im FA Baden / Mödling
Rechtsanwalt
1
Themeneingrenzung
• Was soll der heutige Abend klären? Geänderte Spielregeln für
Arbeitgeber ab 1.5.2011, wenn Nichtösterreicher aus dem EWR für
sie in Österreich tätig werden („Arbeitsmarktöffnung“)
• Unterschiedliche gesetzliche Kategorien von „Nichtösterreichern“
„EU-Ausländer“ <-> EWR-Bürger <-> übrige Ausländer
Selbständige <-> Unselbständige <-> Arbeitnehmerähnliche
• Welche Arbeitgeber sind betroffen? ALLE
• Achtung Ausfallshaftung! Gesetzliche Haftung für das Nichteinhalten von
Mindeststandards durch Andere, beispielsweise:
1.
Bei Entsendung (§§7a, 7c AVRAG):
① Auftraggeber von Subunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR haften als
Gesamtschuldner für Zahlung des Mindestengelts an AN des Subunternehmers
② Haftung (Bürgschaft) des Generalunternehmers (i) im Anwendungsbereich des
Bundesvergabegesetzes, und (ii) für auf Baustellen eingesetzte AN
2.
Bei Überlassungen (§ 14 AÜG):
③ Bürgschaft des Beschäftigers für Mindestentgelt, SV-Beiträge und BUAGZuschläge
2
Änderungen bei ENTSENDUNGEN
(Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG)
3
Klärung gesetzlich verwendeter Begriffe:
Mindestentgelt <-> Grundlohn
 Mindestentgelt
 Zumindest das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das
am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
 Achtung: ≠ IST-Lohn!!! Bezugsgröße ist das in der jeweiligen Norm festgelegte Mindestentgelt!
 Extensive Auslegung – umfasst alles an Zulagen, Zuschlägen, sonstigen Leistungskomponenten
und Aufwandersätzen, die keine Abgeltung eines tatsächlichen Kostenaufwandes (zB
tatsächliche Reisekosten) darstellen; ebenfalls sind (aliquot) alle regelmäßig zu zahlenden
Beträge hinzuzurechnen, wie insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgelder, Remunerationen,
Treueprämien, Einmalprämien, Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, urheber- und patentrechtliche
Vergütungen, in Sonderfällen Krankenentgelt.
 Grundlohn
Erläuternder Bemerkungen zur Regierungsvorlage LSDB-G):
„Unter „Grundlohn“ ist im Gegensatz zum Begriff „Entgelt“ der für die erbrachte
Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) zu verstehen;
dies schließt auch das Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht
erfasst sind jedoch die sonstigen allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder
Sonderzahlungen. Als Kriterien für die maßgebliche Einstufung
in Lohnordnungen sind beispielsweise die vom/von der Arbeitnehmer/in tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit, die Anrechnung von Vordienst oder Schulzeiten oder sonstige Ausbildungen
zu nennen.“
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Bereithalten von Lohnunterlagen (§7d AVRAG)
• Verpflichtung für Arbeitgeber (Beschäftiger)/Beauftragte,
Lohnunterlagen in deutscher Sprache für Dauer der Beschäftigung
am Arbeitsort bereitzuhalten (Alternative falls dort unzumutbar: Bereithaltung im Inland sowie
Verpflichtung, Lohnunterlagen den Kontrollbehörden binnen 24 Stunden ab Anforderung zu übermitteln)
• Begriff Lohnunterlagen
Alle Unterlagen, die „zur Überprüfung des dem AN nach den österreichischen
Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere
Arbeitsvertrag / Dienstzettel, Arbeits- und Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise
• Kontrolle Lohnunterlagen:
(a)
Vor-Ort-Kontrollen: Organe der Abgabenbehörden (Finanzpolizei!) sind berechtigt,
•
Betriebsstätten, Räume u.ä. zu betreten und Wege zu befahren
•
Auskünfte von (vermuteten) Arbeitnehmer/innen zu verlangen
•
in Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften anzufertigen
(b) Aktenverfahren: Kompetenzzentrum / Krankenkassen / BUAK kontrollieren im Zuge
ihrer üblichen Tätigkeit
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Tatbestände & Stafrahmen im AVRAG ab 1.5.2011
Gestraft werden ARBEITGEBER (≠ Vertragspartner des Arbeitgebers!), wenn:
• Zutritts- und/oder Auskunftsverweigerung, Behinderung oder
Erschwerung von Kontrollen und/oder Einsichtnahme in Lohnunterlagen
–
Geldstrafe von 500 bis 5.000 Euro (Wiederholungsfall doppelte Höhe)
• Keine Bereithaltung oder Bereitstellung von Lohnunterlagen
–
Geldstrafe von 500 bis 5.000 Euro (Wiederholungsfall doppelte Höhe)
• Beschäftigung unter dem zustehenden Grundlohn
–
–
–
≤ 3 Arbeitnehmer: Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Euro pro Arbeitnehmer (Wiederholungsfall doppelte Höhe)
> 3 Arbeitnehmer: Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 Euro pro Arbeitnehmer (Wiederholungsfall 4.000 bis 50.000)
Verlängerte Verjährungsfrist: 1 Jahr
• Untersagung der Dienstleistung
Bezirksverwaltungsbehörde hat Arbeitgeber die Ausübung der betreffenden Dienstleistungstätigkeit für mindestens 1 Jahr zu untersagen, wenn rechtskräftige Bestrafung wegen:
–
–
Unterschreitung des Grundlohns bei >3 Arbeitnehmer oder
Wiederholungsfall
• Absehen von Strafe, sofern
–
–
Erstmalige geringe Unterschreitung des Grundlohnes und/oder geringfügiges Verschulden, und
wenn Lohndifferenz zwischen Grundlohn und Mindestentgelt nachweislich nachgezahlt wurde
6
Änderungen bei Überlassungen
(ArbeitskräfteüberlassungsG)
7
Änderungen AÜG auf 1 Blick
• Entfall der Teilausnahme (Abschnitt-III-Normen) für konzerninterne
grenzüberschreitende Überlassungen
• § 17(1): Erforderliche Meldung der Überlassung von Arbeitskräften an die
Gewerbebehörde durch den Überlasser
• § 17(2): Erforderliche Meldung grenzüberschreitender bewilligungsfreier
Überlassung an Zentrale Koordinationsstelle KIAB (BMF) spätestens eine
Woche vor Arbeitsaufnahme
8
Zusammenfassung geltender Bestimmungen
ab 1.5.2011
9
Anstellung / Entsendung von EWR-Bürgern
im Geltungsbereich des AVRAG ab 1.5.2011
• Formelle Erfordernisse
– Meldepflicht (bevorzugt in elektronischer Form) mit gesetzlichem Mindestinhalt bei
grenzüberschreitender Entsendung aus dem EWR: Bis 1 Woche vor Aufnahme der Tätigkeit an die ZKO
KIAB (BMF)
– Dokumentation
Vom AN / Beauftragten am (ersten) Arbeitsort mitzuführende/bereitzuhaltende Unterlagen (Alternative
falls unzumutbar: im Inland & Vorlage an Behörde binnen 24h):
– Abschrift der Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle KIAB
– Lohnunterlagen
– Sofern AN nicht in Österreich sozialversichert: Sozialversicherungsnachweis (E101)
– Sofern für konkreten AN erforderlich: Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung (Rumänen/Bulgaren!)
• Mindeststandards



Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung des Mindestentgelts (≠ Grundlohn)
Urlaubsanspruch – mindestens im aliquoten Ausmaß wie nach österreichischem UrlaubsG
Arbeitnehmerschutz – wie für vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer; parallele Geltung von Schutzanforderungen an
Überlasser u. Beschäftiger
•
•
Kontrollen / Verwaltungsstrafen: vgl. Folie 12
Sonstiges: Gewerbe- und steuerrechtliche Aspekte nicht vergessen!
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Arbeitskräfteüberlassung von EWR-Bürgern / aus
EWR-Staaten nach Österreich ab 1.5.2011
• Formelle Erfordernisse
–
–
–
–
–
–
–
Überlassungsvertrag / Dienstzettel (mit gesetzlichem Mindestinhalt)
Bewilligungspflicht für grenzüberschreitende Überlassungen, ausgenommen Überlassung von innerhalb EWR nach Österreich
Meldepflicht (bevorzugt in elektronischer Form) mit gesetzlichem Mindestinhalt
① Jedenfalls an: Gewerbebehörde bis Monatsende des der erstmaligen Überlassung folgenden Monats, sowie
② Bei grenzüberschreitender Überlassung (auch im EWR!): An Zentrale Koordinationsstelle KIAB (BMF) spätestens 1 Woche
vorab
Informationspflichten ggü. Arbeitnehmer für Überlasser und Beschäftiger über Details der Überlassung
Pflicht für Überlasser und Beschäftiger Aufzeichnungen mit gesetzlichem Mindestinhalt über sämtliche Überlassungen zu führen,
aufzubewahren u. regelmäßig Behörden vorzulegen
Auf Verlangen der Behörde ( keine Mitführungspflichten wie im AVRAG!) haben Überlasser u. Beschäftiger die Pflicht, den
Behörden „alle für eine Überprüfung erforderlichen“ Auskünfte / Unterlage / Abschriften zu geben
Sofern für konkreten AN erforderlich, sind von ihm die Nachweise der Aufenthalts- und Beschäftigungstitel mitzuführen
• Mindeststandards
–
–
–
•
•
Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Mindestentgelts
• Im Gegensatz zum Begriff des Mindestentgelts im AVRAG fordert das AÜG ein Angemessenes, ortsübliches Entgelt
• Angemessenheit: Für die Dauer der Überlassung ist auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für
vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen.
• Vergleichbarkeit: Nach Art der Tätigkeit u. Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers & Qualifikation des AN
• mindestens 1x monatlich auszubezahlen u. schriftlich abzurechnen
Urlaubsanspruch: Mindestens im aliquoten Ausmaß wie nach österreichischem UrlaubsG
Arbeitnehmerschutz: Wie für vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer; parallele Geltung von Schutzanforderungen an
Überlasser und Beschäftiger
Kontrollen / Verwaltungsstrafen: ähnliche Straftatbestände wie AVRAG
Sonstiges: Gewerbe- und steuerrechtliche Aspekte nicht vergessen!
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Vorgehensweise bei der Entgeltberechnung und
Berechnungsbeispiele im Geltungsbereich AVRAG
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Vergleichsbeispiel zwischen österreichischem und
ausländischem Mindestlohn gemäß AVRAG
Vorgehensweise zur Berechnung Mindestentgelte
①
②
③
④
Zuordnung des konkreten AN zu anzuwendendem Gesetz / Verordnung / Kollektivvertrag
Einstufung des konkreten Arbeitnehmers nach Qualifikation und Dienstjahren  KV-Lohn (brutto/M)
Hinzurechnen Überstundengrundentgelt  Österreichischer Grundlohn (brutto/M)
Hinzuzrechnen (Aliquotierung!) sämtlicher sonstiger entgeltwerter Sonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge, etc.
(„Aufschläge“)
= Österreichisches aliquotes Mindestentgelt (brutto/M)
⑤ Achtung vormöglichen Doppelberechnungen von Aufschlägen, der AN hat keinen Anspruch auf doppelte
Bezahlung desselben Anspruchs!
 Hier ist sehr wahrscheinlich die für den AN günstigere Variante heranzuziehen. Beispiel Auslandsdiäten:
Vergleich der Inlandsdiät für Österreich mit der Auslandsdiät des jeweiligen Landes bei Entsendung des AN
nach Österreich.
Beispiel Tagesdiäten bei Entsendung aus Polen: Inlandstaggeld AT: max. EUR 44,93/d  Taggeld PL für
Entsendung nach AT: EUR 45/d
⑥ Wie die weitere Berechnung zu erfolgen hat, ist bis dato noch nicht mit Sicherheit geklärt. Folgende 2
Varianten erscheinen zum heutigen Tag sinnvoll, das BM für Soziales favorisiert derzeit Variante A:
(A) Bruttovariante: Dem AN steht das österreichische Bruttoentgelt (ie, ohne AG-Beiträge) zu. Der ausländische
AG rechnet diesen Brutto-Betrag in seine Währung um und errechnet anschließend die entsprechenden
nationalen Nettobeträge, Steuern/Abgaben, SV-Beiträge und Aufschläge. Diese Variante kann dazu führen,
dass der Ausländer im Ausland netto mehr erhält, als der österreichische Kollektivvertrag vorsieht.
(B) Nettovariante: Der Betrag des österreichischen Mindestentgelts wird zunächst in das österreichische NettoÄquivalent umgerechnet (ie, Abziehen der österreichischen Steuern u. Abgaben, SV-Beiträge, Kammer- u. BRBeiträge). Der ausländische AG rechnet diesen Netto-Betrag in seine Währung um und schlägt die national
vorgeschriebenen Steuern/Abgaben, SV-Beiträge, Kammer- und BR-Umlagen, sowie sonstige Aufschläge auf.
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Veranschaulichungsbeispiel
Entsendung Polen  Österreich
Geltungsbereich Kollektivvertrag für Arbeiter (1.09.2009) –
Elektroindustrie
• Fall 1: Entsendung Hilfsarbeiter, keine Vordienstzeiten, keine Überstunden  Einstufung AT: C1
• Fall 2: Entsendung Monteur - Lehrling mit Lehrabschluss, 5 Jahre Vordienstzeit,
ÜH-Grundentgelt für 15 ÜH-Std (inkl.50% Zuschlag)  Einstufung AT: D1
Berücksichtigte Aufschläge:
Aliquotierung 13./14. Gehalt (AT), Reisediäten sind nicht eingerechnet, wären aber
(Günstigkeitsvergleich!) nach Polnischem Satz zu berechnen
KV-Lohn Grundlohn AT brutto Mindestentgelt AT brutto Mindestentgelt AT netto IST-Lohn PL brutto
Brutto
ohne AG-B mit AG-B ohne AG-B mit AG-B
EUR
PLN
ohne / mit AG-B PLN
1670,09 1670,09
1783,8 2064,37
2189,98
2707,01
1948,44
2408,43
2553,6
3156,46
1456,42
1712,36
5721,33
6726,75
Nettovariante
Bruttovariant
e
Je nach Berechnungsvariante A oder B ???
Gesetzlicher Mindestlohn PL
brutto / netto PLN
1386
1032,34
1386
1032,34
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Die kniffligsten Fragen sind erst später aufgetaucht? Kontaktieren Sie uns doch einfach!
• Markus Taibl (Kompetenzzentrum LSDB, Wiener Gebietskrankenkasse)
T: +43.1.601 22.2714 ; E: [email protected]
• HR Mag. Bruno Manseder (Fachvorstand des FA Lilienfeld/St.Pölten)
T: 02742.304 524.300 ; E: [email protected]
• ADir. Franz Hahn (Teamleiter eines Betriebsveranlagungsteams im FA Lilienfeld/St.Pölten)
T: 02742.304 524.347 ; E: [email protected]
• ADir. Wolfgang Steiner (Teamleiter des Teams Finanzpolizei im FA Baden/Mödling)
T: 02236.206 520.476 , E: [email protected]
• Dr. Christian Gasser (Rechtsanwalt)
T: 01.23060.8080 ; E: [email protected]
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