Entsendung ins vertragslose Ausland

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Transcript Entsendung ins vertragslose Ausland

IHK Bayreuth
Internationale
Personaleinsätze erfolgreich
gestalten
Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen
Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin
13. Mai 2014
Agenda
I.
Dienstleistungen des Sozialversicherungsnetzwerks von KPMG
II.
Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts
III.
Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
IV.
Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
V.
Entsendung in einen Staat mit dem Sozialversicherungsabkommen bestehen
© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks
unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von
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Agenda
I.
Dienstleistungen des Sozialversicherungsnetzwerks von KPMG
II.
Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts
III.
Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
IV.
Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
V.
Entsendung in einen Staat mit dem Sozialversicherungsabkommen bestehen
Kindergeld
© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks
unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
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I.
Das Sozialversicherungsnetzwerk von KPMG
Unser Dienstleistungsangebot
•
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•
Antragstellung zum Verbleib im deutschen SV-System bei
grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen
Sozialversicherungsrechtliche Beratungsgespräche
Erstellung von sozialversicherungsrechtlichen Gutachten und
Stellungnahmen
Antragsverfahren und Beratung im Bereich Kinder- und Elterngeld
In-House-Seminare/ Workshops
Erstellung und Überprüfung von Entsenderichtlinien
Unterstützung bei Betriebsprüfung
Statusfeststellungsverfahren
Führen von sozialversicherungsrechtlichen Widersprüchen/Einsprüchen
Berechnung von Rentenanwartschaften
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unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von
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Agenda
I.
II.
Dienstleistungen des Sozialversicherungsnetzwerks von KPMG
Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts
III.
Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
IV.
Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
V.
Entsendung in einen Staat mit dem Sozialversicherungsabkommen bestehen
Kindergeld für Outbounds / Inbounds
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I.
Allgemeine Grundsätze des internationalen
Sozialversicherungsrechts
Zweige der Sozialen
Sicherheit
Sozialversicherung
Leistungen
des Arbeitgebers
Krankenversicherung
Entgeltfortzahlung bei
Arbeitsunfähigkeit
Kindergeld
Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld
Elterngeld
Pflegeversicherung
Familienleistungen
Rentenversicherung
Arbeitsförderung
(Arbeitslosenversicherung)
Unfallversicherung
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II.
Allgemeine Grundsätze des internationalen
Sozialversicherungsrechts
Rechtsgrundlagen für die Beurteilung von Beschäftigungen im Ausland
Verordnungen (EG) über soziale
Sicherheit
Bilaterale Abkommen über
Soziale Sicherheit
Staaten, die dem EWR angehören
Abkommensstaaten
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland,
Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,
Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
(griechischer Teil)
Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien,
Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada,
Korea, (Kosovo), Marokko, Mazedonien,
Montenegro, Quebec, Serbien, Tunesien,
Türkei, USA
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II.
Allgemeine Grundsätze des internationalen
Sozialversicherungsrechts
Versicherungsrechtliche Beurteilung bei grenzüberschreitenden
Mitarbeitereinsätzen
Ist die VO (EG) 883/2004 bzw. ein
Abkommen über Soziale Sicherheit
anwendbar?
NEIN
JA
Versicherungsrechtliche
Beurteilung richtet sich
nach EU- bzw. Abkommensrecht
Versicherungsrechtliche Beurteilung
erfolgt nach deutschem Recht
(§§ 4,5 SGB IV*)
* Einige SV-Abkommen betreffen nicht alle Versicherungszweige, so dass bei der
versicherungsrechtlichen Beurteilung ggf. sowohl Abkommensrecht (in den von diesem
betroffenen Zweigen) als auch §§ 4,5 SGB IV (Aus- und Einstrahlung – in den vom
Abkommensrecht nicht erfassten Zweigen) anzuwenden ist
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Agenda
I.
Dienstleistungen des Sozialversicherungsnetzwerks von KPMG
II.
Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts
III.
Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
VI.
Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
V.
Entsendung in einen Staat mit dem Sozialversicherungsabkommen bestehen
Kindergeld für Outbounds / Inbounds
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose
Ausland)
1. Ausstrahlung
Grundsätzliches zum „vertragslosen Ausland“
Zwischen Deutschland und diesen Ländern existieren keine
Sozialversicherungsabkommen
 Daher Beurteilung der Weitergeltung deutscher Sozialversicherungsvorschriften
allein nach innerstaatlich deutschem Recht
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose
Ausland)
1. Ausstrahlung
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
(Territorialitätsprinzip)
„Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung
gelten, soweit sie eine Beschäftigung (…) voraussetzen, für alle Personen, die (in
Deutschland) beschäftigt (…) sind.“
D.h. bei Beschäftigung in Deutschland:
 Grundsätzlich Sozialversicherungspflicht in Deutschland
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose
Ausland)
1. Ausstrahlung
§ 4 Abs. 1 SGB IV
(Ausstrahlung)
„Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die
Versicherungsberechtigung
eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die:
• im Rahmen eines (in Deutschland) bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
• in ein Gebiet außerhalb (Deutschlands) entsandt werden,
• wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im
Voraus zeitlich begrenzt ist.“
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
1. Erfüllungskriterien einer Entsendung
Ausstrahlung im Sinne
des § 4 SGB IV
… die zeitlich befristet ist
… Entsendung …
… im Rahmen eines in
Deutschland bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses …
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
1. Erfüllungskriterien einer Entsendung
„Entsendetatbestand“ ist gegeben, wenn…
…der Beschäftigte sich auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland in das
Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben.
Bei einer Einstellung zum Zwecke der Entsendung muss sich der
Lebensmittelpunkt der betreffenden Person in Deutschland befunden haben.
Außerdem dürfen keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer
nach dem Auslandseinsatz nicht nach Deutschland zurückkehrt
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
1. Erfüllungskriterien einer Entsendung
Entsendung findet im Rahmen eines
in Deutschland bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses statt,
wenn…
•
…der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung (weiterhin) in den Betrieb
in Deutschland eingegliedert ist
und
•
er (weiterhin) dem Direktionsrecht des Arbeitgebers in Deutschland unterliegt
und
•
der arbeitsvertragliche Entgeltanspruch sich (weiterhin) gegen den
Arbeitgeber in Deutschland richtet.
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose
Ausland)
1. Erfüllungskriterien einer Entsendung
Entgeltanspruch bei Entsendung innerhalb eines Konzerns
Erforderlich, dass das Arbeitsentgelt bei der Gewinnermittlung in Deutschland als
Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht wird
(BSG-Urteil vom 7. November 1996 -12 RK 79/94 - USK 9651)
Die steuerliche Geltendmachung des Arbeitsentgelts ist unschädlich, wenn
• der Einsatz des Mitarbeiters auf max. 2 Monate beschränkt ist,
• der Arbeitnehmer keinen Arbeitnehmer ablöst, der zuvor vorübergehend dort
eingesetzt war und
• sich der Arbeitsentgeltanspruch ausschließlich gegen den entsendenden
Arbeitgeber
richtet.
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
1. Erfüllungskriterien einer Entsendung
„Zeitliche Befristung“
liegt vor, wenn…
•
…eine Befristung der Entsendung sich aus der Eigenart der Beschäftigung
ergibt
Oder
•
…die Befristung vor Beginn der Entsendung vertraglich vereinbart wurde.
Allein ein Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer jederzeit aus dem Ausland
zurückzuholen, stellt keine zeitliche Begrenzung im Voraus dar!
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
1. Erfüllungskriterien einer Entsendung
Keine „zeitliche Befristung“ liegt vor,
wenn…
•
•
•
der Arbeitgeber das Recht hat, den Arbeitnehmer jederzeit aus dem Ausland
zurückzuholen
das Ende der Entsendung auf das Erreichen der Altersgrenze für eine
Vollrente wegen Alters des Arbeitnehmers festgesetzt wird
sich eine vorerst auf einen bestimmten Zeitraum begrenzte Entsendung
automatisch verlängert, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist vor
Ablauf der Entsendung eine andere Entscheidung getroffen wird
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
Beispielsfall
Beispiel
• Herr A wird im Rahmen eines Trainingsprogramms von der ABC AG
nach Singapur entsandt
• Er soll Gelegenheit erhalten, sich mit der ausländischen
Betriebsstruktur vertraut zu machen und Auslandserfahrung zu
sammeln
• Bisher ist er in Deutschland sozialversicherungspflichtig
• Die Beschäftigung im Ausland ist auf 6 Monate vertraglich befristet
• Die Personalkosten werden weiterhin in Deutschland als
Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht
Liegen die Voraussetzungen einer Ausstrahlung vor?
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
Beispielsfall
Lösung
Ja, die Voraussetzungen einer Ausstrahlung liegen vor.
Begründung
• Herr A wird im Rahmen seines in Deutschland bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses zeitlich befristet entsandt
• Personalkosten werden in Deutschland weiterhin als Betriebsausgaben
steuerlich geltend gemacht
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
2. Folgen einer Entsendung
Sind die Kriterien einer Entsendung erfüllt, gilt Folgendes:
• Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht
und Versicherungsberechtigung
• Der Arbeitnehmer wird versicherungs- und beitragsrechtlich so behandelt, als
arbeitete er weiterhin in Deutschland
• Eine Doppelversicherung, verbunden mit einer doppelten Beitragszahlung, ist
nicht ausgeschlossen
To Do
Beantragung einer Bescheinigung über das Vorliegen einer Ausstrahlung bei der
Krankenkasse
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
2. Folgen einer Entsendung
Sind die Kriterien einer Entsendung NICHT erfüllt, gilt Folgendes:
•
•
•
Der Mitarbeiter scheidet aus der deutschen Sozialversicherungspflicht aus
Es muss geprüft werden, ob ein Verbleib auf freiwilliger Basis im deutschen
Sozialversicherungssystem möglich ist:
-
Versicherungspflichtverhältnis / Freiwillige Rentenversicherung
-
Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung
-
Freiwillige Krankenversicherung / Anwartschaftsversicherung
-
Freiwillige Pflegeversicherung
-
Auslandsunfallversicherung
Ggf. Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat
To Do
• Beantragung einer Bescheinigung, dass eine Ausstrahlung nicht vorliegt
• Antragstellungen für eine freiwillige Absicherung in den einzelnen Versicherungszweigen
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
3. Freiwillige Versicherungen
Krankenversicherung
• Mitglieder, die während einer Auslandsbeschäftigung erkranken, erhalten die
Krankenversicherungsleistungen von ihrem Arbeitgeber
• Die Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Behandlungskosten erstreckt sich
auch auf Familienversicherte, die den Expatriate ins Ausland begleiten oder dort
besuchen
• Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die entstandenen Kosten bis zu der Höhe
zu erstatten, in der sie ihr bei einer Behandlung im Inland entstanden wären
Fazit
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber ein nicht zu unterschätzendes
Kostenrisiko zu tragen
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
3. Freiwillige Versicherungen
Anwartschaftsversicherung
Personenkreis
• Personen, deren Leistungsanspruch wegen eines eigenen, beruflich bedingten
Auslandsaufenthaltes ruht
• Personen, die Angehörige begleiten, die sich aus beruflichen Gründen im Ausland
aufhalten (z.B. selbst versicherter/s Ehegatte/Kind)
Folge
• Es ist ein reduzierter – vom Arbeitnehmer allein aufzubringender – Beitrag in
Höhe von ca. 40 Euro zu zahlen, wobei der Anspruch auf Leistungen ruht
• Absicherung in der PKV (z.B. im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages)
ist zwingend erforderlich
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
3. Freiwillige Versicherungen
Vorteile der Anwartschaftsversicherung
• Vollwertige Mitgliedschaft in der deutschen GKV nach Rückkehr aus dem Ausland
ist garantiert
• Chance auf Zugehörigkeit zur beitragsgünstigen Rentnerkrankenversicherung
bleibt gewahrt
• Keine Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses für die Inanspruchnahme
möglicher Leistungen aus der Pflegeversicherung
• Garantierter Anspruch auf Krankengeld bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Besonderheit seit 1. April 2007
Die Einführung einer Einwohnerversicherung gewährleistet in aller Regel die
Rückkehr in die GKV. Ob tatsächlich Bedarf für eine Anwartschaftsversicherung
besteht, hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
3. Freiwillige Versicherungen
Pflegeversicherung
• Weiterversicherung für Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung ausscheiden (sog. Anwartschaftsversicherung)
• Der Antrag muss spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht gestellt werden
• Familienmitglieder sind mitversichert, falls sie ebenfalls mit ausreisen; falls sie in
Deutschland verbleiben, besteht eine eigene Versicherungspflicht oder Möglichkeit
zur Weiterversicherung
• Anwartschaftsversicherung ist nicht möglich in der privaten Pflegeversicherung,
es muss ein Antrag auf freiwillige Vollversicherung gestellt werden
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
3. Freiwillige Versicherungen
Rentenversicherung
Versicherungspflicht auf Antrag,
sofern
• der Arbeitnehmer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
• die Auslandsbeschäftigung zeitlich befristet ist und
• der Antrag von einer in Deutschland ansässigen Stelle gestellt wird, zu der nicht
zwingend arbeitsrechtliche Beziehungen bestehen müssen
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
3. Freiwillige Versicherungen
Rentenversicherung
Freiwillige Versicherung
• Bietet sich an, wenn die Voraussetzungen einer Antragspflichtversicherung
nicht erfüllt sind, weil es beispielsweise an einer zeitlichen Begrenzung der
Auslandsbeschäftigung fehlt
• Die Beitragshöhe kann individuell festgelegt werden, d.h. jeder beliebige Betrag
zwischen dem Mindestbeitrag (zurzeit € 85,05) und dem Höchstbetrag
(zurzeit € 1.245,55) kann als Monatsbeitrag gezahlt werden.
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
3. Freiwillige Versicherungen
Versicherungspflicht auf Antrag
Freiwillige Rentenversicherung
Vorteil
Vorteil
Versicherungsschutz bei
Erwerbsminderung bleibt bestehen
Höhe der Beiträge ist vom Versicherten
(innerhalb der jeweiligen Grenzen) frei
wählbar
Anrechnung der Versicherungszeit auf
die Wartezeit für eine Rente für
besonders langjährig Versicherte (45
Pflichtjahre als
Mindestversicherungszeit)
Rückwirkende Zahlung möglich (bis 31.
März eines Jahres für das gesamt
Vorjahr)
Nachteil
Nachteil
Eine Doppelversicherung
(Beitragspflichten in 2 Ländern) ist nicht
ausgeschlossen
Es besteht kein Invaliditätsschutz
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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
3. Freiwillige Versicherungen
Unfallversicherung
• Es steht den Unfallversicherungsträgern offen, eine besondere Auslandsunfallversicherung einzurichten (Beschluss der Vertreterversammlung erforderlich)
• Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer
• Voraussetzung ist eine fortbestehende arbeitsrechtliche Anbindung (z.B. ruhender
Arbeitsvertrag) zum deutschen Stammhaus
• Höhere Versicherungssummen lassen sich über eine private
Gruppenunfallversicherung
des Arbeitsgebers erzielen
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Agenda
I.
Das Sozialversicherungsnetzwerk von KPMG
II.
Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts
III.
Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
IV.
Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
V.
Entsendung in einen Staat mit dem Sozialversicherungsabkommen bestehen
Kindergeld für Outbounds / Inbounds
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
1. Grundlagen für die Anwendung der VOen (EG) 883/2004 und 987/2009
Geltungsbereiche
Persönlicher
Geltungsbereich
Gebietlicher
Geltungsbereich
Sachlicher
Geltungsbereich
Art. 2 VO 883/2004
Art. 229 EG-Vertrag
Art. 3 VO 883/2004
Erfasst sind alle
Personen ohne
Rücksicht auf
Staatsangehörigkeit
(Ausnahmen im
Verhältnis zu
Dänemark und
Großbritannien
Regelt das
räumliche Gebiet,
in das der
Arbeitnehmer
entsandt sein
muss
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Regelt die
abgesicherten
Risikobereiche
(alle SV-Zweige,
arbeitgeberseitige
Leistungen sowie
Familienleistungen)
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
2. Territorialitätsprinzip
Grundsatz
Territorialitätsprinzip
Innerhalb des EWR und der Schweiz (Mitgliedstaaten) finden immer nur die
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines Staates Anwendung.
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist, unterliegt den
dortigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
•
•
•
unabhängig davon, wo der Arbeitnehmer wohnt,
der Arbeitgeber seinen Sitz hat oder
welche Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
2. Territorialitätsprinzip
Ausnahmen von dem Grundsatz des Territorialitätsprinzips
•
•
•
Vorliegen einer Entsendung
Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Staaten
Abschluss einer Ausnahmevereinbarung
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
3. Erfüllungskriterien einer Entsendung
Regelung des Art. 12 Abs. 1 der VO 883/2004 (Entsendung)
•
•
•
•
•
•
Arbeitgeber muss gewöhnlich im Entsendestaat tätig sein (d.h. gewöhnlich andere
nennenswerte Tätigkeiten als rein interne Verwaltungstätigkeiten ausüben)
Für Rechnung seines Arbeitgebers
Anstellung zum Zwecke der Entsendung möglich (Person muss aber unmittelbar vor
Beginn dieser Beschäftigung für mindestens 1 Monat den Rechtsvorschriften des
Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, unterstellt gewesen sein, sonst
Bewertung von Fall zu Fall
Generelles Verbot einer Ablösung
Entsendefrist 24 Monate
Fortbestand einer arbeitsrechtlichen Bindung. Folgende Merkmale sind zu
berücksichtigen:
-
Verantwortung für Anwerbung und Arbeitsvertrag
-
Verantwortung für Entlassung
-
Verantwortung für Entscheidungsgewalt über die Art der Arbeit
-
Einstehen für das Arbeitsentgelt (Auszahlung ist unerheblich))
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
5. Informationspflichten des Arbeitgebers bei einer Entsendung
Formalitäten
Der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit außerhalb des zuständigen
Mitgliedstaats ausübt, unterrichtet den zuständigen Träger des Staates, dessen
Rechtsvorschriften sie unterliegt. Die Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer
dies möglich ist
Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der
zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden
sind, dass und ggf. wie lange und unter welchen Umständen diese
Rechtsvorschriften anzuwenden sind (Art. 19 Abs. 2 VO 987/2009)
Nachweis erfolgt mittels des Vordrucks A1 (vormals E 101)
Bei Entsendung / Dienstreise von bis zu einer Woche kann auf die Antragsstellung
zweckmäßig verzichtet werden
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
6. Beschäftigung in mehreren Staaten
Definition eines sog. Multi-State Workers
•
Wenn unter Beibehaltung der Beschäftigung zugleich eine gesonderte
Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat ausübt wird. Dabei kommt es
nicht auf die Dauer oder die Eigenart der gesonderten Beschäftigung an.
oder
•
Wenn kontinuierlich Tätigkeiten abwechselnd in verschiedenen
Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Dabei kommt es nicht auf die Häufigkeit
oder die Regelmäßigkeit des Wechsels an.
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
6. Beschäftigung in mehreren Staaten
Mehrfachbeschäftigte mit einem Arbeitgeber
•
•
Es gilt das Recht des Wohnstaates, wenn ein wesentlicher Teil der
Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt wird
Wird kein wesentlicher Teil im Wohnstaat ausgeübt, gilt das Recht des
Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
6. Beschäftigung in mehreren Staaten
Wesentlicher Teil (Art. 14 Abs. 8 VO -EG- 987/2009)
•
•
•
•
Wesentlich ist der Teil, der quantitativ erheblich ist
Orientierungskriterien sind Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung ein Anteil von weniger als 25%
erreicht, ist dies ein Indiz dafür, dass ein wesentlicher Teil nicht ausgeübt
wird
Träger berücksichtigen die für die folgenden 12 Kalendermonate
angenommene Situation (Art. 14 Abs. 10 VO -EG- 987/2009)
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
6. Beschäftigung in mehreren Staaten
Beschäftigung für mehrere Unternehmen mit Sitz in verschiedenen
Mitgliedstaaten
•
Es gilt immer das Recht des Wohnstaates
•
Es ist nicht erforderlich, einen (wesentlichen) Teil im Wohnstaat auszuüben
•
Ausnahme: zwei AG, von denen einer im Wohnstaat ansässig ist ( bei
<25% der Arbeitszeit / des Arbeitsentgelts im Wohnstaat gilt das SV-Recht
des Staats, in dem der andere AG seinen Sitz hat.
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
6. Beschäftigung in mehreren Staaten
Arbeitgeber hat seinen Sitz außerhalb des EWR/CH
•
•
Es gelten die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Wohnstaates,
wenn der Wohnsitz im EWR-Raum (einschließlich CH) liegt
Auf den Umfang der Beschäftigung im Wohnstaat kommt es hier nicht an
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
6. Beschäftigung in mehreren Staaten
Beschäftigung in einem Staat und selbständige Tätigkeit im anderen
Mitgliedstaat
•
Es gilt allein das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Beschäftigung
ausgeübt wird
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
6. Beschäftigung in mehreren Staaten
Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Art. 16 i.V.m.
Art. 6 VO -EG- 987/2009)
Antrag auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wohnstaat
Bestimmung der Versicherungszugehörigkeit durch den Wohnortträger
Wohnortträger unterrichtet Träger der anderen EU-Staaten über die Entscheidung
Entscheidung ist vorläufig und erhält nach zwei Monaten endgültigen Charakter
Dialog- und Verständigungsverfahren (ggf. unter Einschaltung der
Verwaltungskommission) zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Der zuständige Versicherungsträger stellt A1-Bescheinigung aus (in Deutschland KK
oder RV-Träger bzw. der GKV-Spitzenverband/DVKA bei Wohnsitz in D)
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
7. Ausnahmevereinbarung
Ausnahmevereinbarung
•
•
•
•
Mit einer Ausnahmevereinbarung können abweichende Regelungen über
das anzuwendende Sozialversicherungsrecht geschlossen werden
Bei einer Ausnahmevereinbarung handelt es sich um ein
Verwaltungsabkommen auf völkerrechtlicher Grundlage, das keiner
parlamentarischen Zustimmung bedarf (öffentlich-rechtlicher Vertrag)
Sofern der Arbeitnehmer ein individuell zu begründendes Interesse am
Abschluss einer Ausnahmevereinbarung hat, entscheiden die zuständigen
Behörden nach pflichtmäßigem Ermessen über den Antrag
Bei der Ermessensausübung wird berücksichtigt, ob eine arbeitsrechtliche
Anbindung während der Beschäftigung im anderen Staat besteht und diese
im Voraus auf längstens fünf Jahre befristet ist
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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
7. Ausnahmevereinbarung
Arbeitgeber in Deutschland stellt gemeinsam
mit dem Arbeitnehmer den Antrag auf
Abschluss einer Ausnahmevereinbarung
Ja
DVKA prüft den Antrag und stimmt zu
Ja
Nein
Ausländische zuständige
Behörde prüft und stimmt
dem Antrag zu
Ja
DVKA
informiert
Arbeitgeber
über
Bewilligung
des Antrags
Nein
Für den Arbeitnehmer gelten die
Rechtsvorschriften des
Beschäftigungsstaates
Nein
DVKA
informiert
Arbeitgeber
über
Ablehnung
des Antrags
Arbeitgeber informiert
zuständige Krankenkasse über
die Ablehnung und meldet den
Arbeitnehmer dort ab
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Agenda
I.
Dienstleistungen des Sozialversicherungsnetzwerks von KPMG
II.
Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts
III.
Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins
vertragslose Ausland)
VI.
Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht
V.
Entsendung in einen Staat mit dem Sozialversicherungsabkommen bestehen
Kindergeld für Outbounds / Inbounds
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V.
Entsendung in einen Staat, mit denen
Sozialversicherungsabkommen bestehen
1. Allgemeine Regelungen
Überblick - bestehende Abkommen
Australien
Südkorea
Bosnien-Herzegowina
Marokko
Brasilien
Mazedonien
Chile
Serbien
China
Montenegro
Israel
Tunesien
Indien
Türkei
Japan
USA
Kanada und Quebec
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V.
Entsendung in einen Staat, mit denen
Sozialversicherungsabkommen bestehen
1. Allgemeine Regelungen
Überblick – sachlicher Anwendungsbereich
•
Gesetzliche Rentenversicherung immer erfasst; Rest individuell prüfen
Beispiele:
•
•
USA nur Rentenversicherung (aber KV über Schlussprotokoll)
China nur Renten- und Arbeitslosenversicherung
Komplette Übersicht: www.dvka.de
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V.
Entsendung in einen Staat, mit denen
Sozialversicherungsabkommen bestehen
2. Beispiel USA
Sachlicher Geltungsbereich des Abkommens zwischen Deutschland
und den USA
Das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und den USA
regelt:
•
Den Verbleib im heimischen Rentensystem – bei Befreiung vom
Rentensystem im Gaststaat
und
•
Die Befreiung für entsandte Arbeitnehmer aus Deutschland von der Medicare
Tax in den USA – bzw. die Befreiung für entsandte Arbeitnehmer aus den
USA von der KV und PV in Deutschland
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V.
Entsendung in einen Staat, mit denen
Sozialversicherungsabkommen bestehen
2. Beispiel USA
Nicht vom Abkommen erfasste Zweige der Sozialversicherung
•
•
•
•
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Arbeitslosenversicherung
Unfallversicherung

Prüfung nach deutschen Rechtsvorschriften (vgl. „Entsendung ins
vertragslose Ausland“):
- Ausstrahlung
Freiwillige Versicherung
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V.
Entsendung in einen Staat, mit denen
Sozialversicherungsabkommen bestehen
2. Beispiel USA
Zusammenwirken des Abkommens und des nationalen Rechts
Rentenversicherung
Kranken- Pflege-, Unfall- und
Arbeitslosenversicherung
Deutsch-amerikanisches Abkommen
über Soziale Sicherheit
§ 4 SGB IV (Ausstrahlung)
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V.
Entsendung in einen Staat, mit denen
Sozialversicherungsabkommen bestehen
2. Beispiel USA
Voraussetzungen einer Entsendung
•
Beschäftigungsverhältnis in Deutschland
-
•
wirtschaftliche / organisatorische Eingliederung in das deutsche Unternehmen
Tatsächliche Bewegung aus Deutschland heraus
-
•
Vertragliche Anbindung an Deutschland
Anbindung an die deutsche Sozialversicherung
Einstellung zur Entsendung möglich
Keine Ortskräfte
Entgelt muss zu Lasten der deutschen Gesellschaft gezahlt werden (bei
Entsendung innerhalb eines Konzerns)
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V.
Entsendung in einen Staat, mit denen
Sozialversicherungsabkommen bestehen
2. Beispiel USA
Entsendung - Rechtsfolgen
Anwendung der deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in den vom
Abkommen erfassten Zweigen.
In der Regel sind bei Vorliegen einer Entsendung auch die Voraussetzungen einer
Ausstrahlung erfüllt.

Alle deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten weiter
(im Gegensatz zur Ausstrahlung enthält das Abkommen eine feste
Zeitgrenze von max. 60 Monaten)
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V.
Entsendung in einen Staat, mit denen
Sozialversicherungsabkommen bestehen
2. Beispiel USA
Wenn keine Entsendung (keine Ausstrahlung) vorliegt:

Ausnahmevereinbarung prüfen!
Voraussetzungen für eine Ausnahmevereinbarung
•
•
•
Anbindung an ein Inlandsunternehmen
Zeitliche Befristung
Gemeinsamer Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Hinweis
Eine Ausnahmevereinbarung ist eine Ermessensentscheidung, bei der auf Art und
Umstände der Beschäftigung im Ausland Bedacht genommen wird.
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V.
Entsendung in einen Staat, mit denen
Sozialversicherungsabkommen bestehen
2. Beispiel USA
Eine Ausnahmevereinbarung kommt zustande
Der im Ausland beschäftigte Mitarbeiter bleibt in den deutschen SV-Zweigen
versichert, die vom Abkommen erfasst sind.
Eine Ausnahmevereinbarung kommt nicht zustande
Grundsätzlich Anbindung an die Sozialversicherung in den USA.
Deutsche Rechtsvorschriften sind nicht mehr anwendbar.

Freiwillige Absicherungsmöglichkeiten in Deutschland prüfen
(vgl. Folien zu vertragslosem Ausland)
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V. Entsendung in einen Staat, mit denen
Sozialversicherungsabkommen bestehen
2. Beispiel USA
Beispiel
• Frau G ist gewöhnlich bei der ZZ AG in Deutschland beschäftigt
• Sie soll vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 bei einer Tochtergesellschaft in den
USA eingesetzt werden
• Sie behält für diese Zeit ihren deutschen Arbeitsvertrag
• Dieser wird für die Zeit in den USA ruhend gestellt
• In den USA erhält sie einen lokalen Vertrag
Kann Frau G im deutschen Sozialversicherungssystem verbleiben?
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V. Entsendung in einen Staat, mit denen
Sozialversicherungsabkommen bestehen
2. Beispiel USA
Lösung
Rentenversicherung
Aufgrund des lokalen Arbeitsvertrags in den USA liegt eine Entsendung im Sinne des
Abkommens nicht vor.
 Möglich wäre hier ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV sind nicht
erfüllt, da ein lokaler US-Arbeitsvertrag vorliegt und der deutsche Vertrag ruht.
Zum 30. Juni 2014 endet somit die Versicherung in diesen Bereichen in Deutschland.
 Es können ggf. Anträge auf freiwillige Weiterversicherung (ggf. auch im Rahmen
einer Anwartschaftsversicherung) gestellt werden
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Kontaktdaten
Christina Neugirg LL.M.
Rechtsanwältin, Senior Manager, Tax
Phone: +49 89 9282 1679
Fax:
+49 1802-11991-2563
[email protected]
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
a subsidiary of KPMG Europe LLP
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Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
("KPMG International"), einer juristischen Person
schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle
Rechte vorbehalten.
Der Name KPMG, das Logo und „cutting through
complexity" sind eingetragene Markenzeichen von
KPMG International Cooperative.