Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1

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Transcript Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1

IHK Bayreuth
Internationale
Personaleinsätze erfolgreich
gestalten – Fallstudien
Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin
13. Mai 2014
Agenda
1
Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
2
Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen
3
Exkurs: Dienstleistungen und Projekte im Ausland
© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks
unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
1
Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Sachverhalt
■ Eine in Deutschland ansässige GmbH errichtet für einen
niederländischen Auftraggeber eine Anlage in den
Niederlanden
■ Das Bauvorhaben wird ca. 24 Monate andauern und die
deutsche GmbH begründet aufgrund dessen eine
steuerliche Betriebsstätte in den Niederlanden
(Registrierung erfolgt)
■ Um den Auftrag auszuführen, setzt die deutsche GmbH
eigene Mitarbeiter auf der niederländischen Baustelle ein,
ca. 4 Tage pro Woche
■ Die Mitarbeiter haben einen Anstellungsvertrag mit der
deutschen GmbH und erhalten von dort ihr Gehalt
■ Außerdem beauftragt die deutsche GmbH deutsche
Subunternehmer, die wiederum deren Mitarbeiter auf der
niederländischen Baustelle einsetzen
■ Die deutschen Mitarbeiter haben ihren Familienwohnsitz
und Lebensmittelpunkt in Deutschland, in den Niederlanden
übernachten sie in Hotels
■ Die Personalkosten der deutschen Mitarbeiter werden
ordnungsgemäß in der Betriebsstättenbuchhaltung der
niederländischen Betriebsstätte erfasst
■ Die deutschen Mitarbeiter haben von der deutschen GmbH
die Zusage erhalten, dass eventuell höhere Lohn- und
Einkommensteuern bzgl. der ausgezahlten Gehälter, die
durch den Einsatz in den Niederlanden verursacht wurden,
ausgeglichen werden
Niederländische
Gesellschaft (BV)
Deutsche GmbH
Hotel
Niederländische
Betriebsstätte
© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks
unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
2 Jahre
+
Mitarbeiter von
Subunternehmen
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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Fragestellungen
Lohn- und Einkommensteuer:
■ Ist das Gehalt der deutschen Mitarbeiter in den Niederlanden steuerpflichtig?
■ Falls ja, in welchem Umfang?
■ Welche lohnsteuerlichen Pflichten haben die niederländische Betriebsstätte und die deutsche
GmbH?
■ Welche persönlichen steuerlichen Pflichten haben die deutschen Mitarbeiter in Deutschland und
den Niederlanden?
Sozialversicherung:
■ Welches Sozialversicherungsrecht findet Anwendung (deutsches oder niederländisches)?
■ Was müssen die deutschen Mitarbeiter, die deutsche GmbH und die niederländische Betriebsstätte
beachten?
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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Lohn- und Einkommensteuer – theoretische Grundlagen zum Fall 1
Nationales deutsches Recht
Liegt eine beschränkte oder unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor?
■ Beschränkte Steuerpflicht: kein Wohnsitz, kein gewöhnlicher Aufenthalt
Folge: Besteuerung ist auf Einkünfte aus deutschen Quellen beschränkt, z.B. Vergütung für
deutsche Arbeitstage
Deutscher Einkommensteuersatz: auf Basis der deutschen Quelleneinkünfte
■ Unbeschränkte Steuerpflicht: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor
Folge: Besteuerung des Welteinkommens (unabhängig von der Herkunft der Einkünfte)
■ Deutscher Einkommensteuersatz: auf Basis der weltweiten Einkünfte (Progressionsvorbehalt)
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4
Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Lohn- und Einkommensteuer – theoretische Grundlagen zum Fall 1
Doppelbesteuerungsabkommen
Welcher Staat darf in welchem Umfang besteuern?
■ Gehaltseinkünfte („183-Tage-Regelung“):
– Grundregel: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
– Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat, wenn dort physische Arbeitsausübung
– Rückausnahme: Besteuerungsrecht fällt nur dann zurück an den Ansässigkeitsstaat, wenn
(kumulativ):
Aufenthalt im Tätigkeitsstaat < 183 Tage im Steuerjahr / Kalenderjahr / 12-Monatszeitraum und
kein wirtschaftlicher oder zivilrechtlicher Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat und keine Tätigkeit
zugunsten einer steuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat
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5
Frage zu Steuer Fall 1
Ist das Gehalt der deutschen Mitarbeiter in den Niederlanden steuerpflichtig?
■ Ja
■ Nein
■ Teilweise
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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Lohn- und Einkommensteuer – Lösung Fall 1
Frage: Ist das Gehalt der deutschen Mitarbeiter in den Niederlanden steuerpflichtig?
Falls ja, in welchem Umfang?
■ Nationales Recht:
– Die Mitarbeiter sind in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtig, in den Niederlanden beschränkt
steuerpflichtig (kein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt)
– Deutschland darf die gesamten Gehaltseinkünfte besteuern
(Welteinkommen), die Niederlande die Einkünfte aus
niederländischen Quellen (niederländische Arbeitstage).
■ Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Niederlande
(DBA):
– Auf Basis des deutsch-niederländischen DBAs erhalten die
Niederlande das Besteuerungsrecht für die auf
niederländische Arbeitstage entfallenden Gehaltseinkünfte,
da die Mitarbeiter zugunsten einer Betriebsstätte des
deutschen Arbeitgebers in den Niederlanden tätig sind. Die
übrigen Gehaltseinkünfte werden in Deutschland besteuert
(Freistellung der in den Niederlanden steuerpflichtigen
Gehaltseinkünfte).
■ Übrige Bedingungen der 183-Tage-Regelung erfüllt?
– Überschreitung von 183 Aufenthaltstagen in den
Niederlanden: ja
– Tätigkeit zugunsten eines zivilrechtlichen oder
wirtschaftlichen Arbeitgebers in den Niederlanden: nein
Niederländische
Gesellschaft (BV)
Deutsche GmbH
Hotel
Niederländische
Betriebsstätte
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+
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Subunternehmen
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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Lohn- und Einkommensteuer – Lösung Fall 1
Frage: Welche lohnsteuerlichen Pflichten haben die niederländische Betriebsstätte und die
deutsche GmbH?
■ Niederländische Betriebsstätte:
– Die deutsche GmbH muss sich als „Tax Withholding Agent“
in den Niederlanden registrieren (Berechnung, Einbehalt
und Abführung der niederländischen Lohnsteuern, Basis:
Gehaltseinkünfte, die auf niederländische Arbeitstage
entfallen)
Achtung:
– Fehlerhafte oder keine Registrierung: Anwendung des
niederländischen Steuersatzes i.H.v 52 % bzgl. der
Gehaltsbesteuerung
– Lohnsteuerhaftung des Generalunternehmers für
Subunternehmer
Niederländische
Gesellschaft (BV)
Deutsche GmbH
Hotel
■ Deutsche GmbH:
– Berechnung, Einbehalt und Abführung der deutschen
Lohnsteuern, Basis: Gehaltseinkünfte, die auf alle
deutschen Arbeitstage entfallen
Achtung:
– Freistellungsantrag bzgl. der Gehaltseinkünfte, die nicht der
deutschen Lohnsteuer unterliegen, wird empfohlen
– Aufzeichnung der Reise- und Arbeitstage
– Übernahme eines Steuerausgleichs durch die deutsche
GmbH führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Projektkosten!)
Niederländische
Betriebsstätte
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+
Mitarbeiter von
Subunternehmen
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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Lohn- und Einkommensteuer – Lösung Fall 1
Frage: Welche persönlichen steuerlichen Pflichten haben die deutschen Mitarbeiter in
Deutschland und den Niederlanden?
■ Deutschland:
– Einreichung einer persönlichen deutschen
Einkommensteuererklärung inklusive der Anlage NAUS
– Nachweis der Versteuerung der in Deutschland
steuerlich freigestellten Gehaltseinkünfte in den
Niederlanden
■ Niederlande:
Niederländische
Gesellschaft (BV)
Deutsche GmbH
Hotel
Niederländische
Betriebsstätte
– Einreichung einer persönlichen niederländischen
Einkommensteuererklärung (Befreiung möglich)
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2 Jahre
+
Mitarbeiter von
Subunternehmen
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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1
Rechtsgrundlagen
VO (EG) 883/2004 (materielles Koordinationsrecht)
VO (EG) 987/2009 (formelles Koordinationsrecht)
■ gilt im Verhältnis zu anderen EU/ EWR Staaten und der Schweiz
■ gilt für alle Sozialversicherungszweige (einschließlich arbeitgeberseitige Leistungen und
Familienleistungen)
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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1
Übernahme des neuen Verordnungsrechts
(VO-EG-883/2004 / VO-EG-987/2009)
Schweden
■ EU-Staaten seit 1. Mai 2010
Island
■ Schweiz seit 1. April 2012
Finnland
Norwegen
■ EWR-Staaten seit 1. Juni 2012
Russland
– Island
Estland
Lettland
Dänemark
– Norwegen und
– Liechtenstein
Litauen
(Russland)
Irland
Vereinigtes
Königreich
Belgien
Lux.
Mitgliedstaaten
Frankreich
Andorra
Portugal
Spanien
Polen
Niederlande
Weißrussland
Deutschland
Tschechien
Slowakei
Ukraine
Liecht..Österreich
Moldawien
Ungarn
Schweiz
Slowenien
Rumänien
Kroatien
Italien
Bosnien
Serbien &
Montenegro Bulgarien
Mazedonien
Albanien
Türkei
Griechenland
Zypern
Malta
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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1
Grundprinzipien
1)
Nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates findet Anwendung
2)
Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird
(Territorialitätsprinzip)
Dies gilt unabhängig davon,
wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat,
wo der Mitarbeiter wohnt und
welche Staatsangehörigkeit er besitzt.
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12
Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1
Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip
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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1
Definition: Multi-State Worker
Ein „Multi-State Worker“ wird als Arbeitnehmer definiert, der
kontinuierlich abwechselnde Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber (alternating activities) oder
gleichzeitig für verschiedene Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten
(parallel activities)
in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.
Merke:
Unbedeutende Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt
Beschäftigung muss in strukturierter Form an mindestens
– 1 Tag pro Monat oder
– 5 Tagen pro Quartal
in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt werden (5 % der Gesamttätigkeit)
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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1
Wesentlicher Teil im Wohnstaat (Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO -EG- 883/2004)
Wesentlicher Teil im
Wohnstaat
Rechtsvorschriften
des Wohnstaats
Wesentlicher Teil = mindestens 25 % der Arbeitszeit und / oder des Arbeitsentgelts
SV-Träger berücksichtigen die anzunehmende Situation für die folgenden 12 Kalendermonate
Irrelevant, ob ein Arbeitgeber oder mehrere Arbeitgeber
Arbeitstage in Drittstaaten bleiben unberücksichtigt
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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1
Kein wesentlicher Teil im Wohnstaat
(Art. 13 Abs. 1 Buchst. b i VO -EG- 883/2004)
Ein Arbeitgeber, der in
einem Mitgliedstaat
ansässig ist
Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem der
ArbG seinen Sitz hat
■ Hinweis:
– Sitz ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur Führung des Unternehmens
getroffen werden
– Bei Briefkastenfirmen gilt als Sitz der Unternehmensteil, zu dem der Arbeitnehmer die engsten
Beziehungen hat
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Frage zu Sozialversicherung Fall 1
Können die deutschen Mitarbeiter trotz ihrer Tätigkeit in den Niederlanden in der
deutschen Sozialversicherung bleiben?
■ Ja
■ Nein
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17
Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Sozialversicherung – Lösung Fall 1
Frage: Welches Sozialversicherungsrecht findet Anwendung (deutsches oder
niederländisches)?
Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts
■ Begründung
– Beschäftigung regelmäßig wiederkehrend in mehreren
Mitgliedstaaten
Niederländische
Gesellschaft (BV)
– Lebensmittelpunkt in D
Deutsche GmbH
Hotel
– Wesentlicher Teil der Beschäftigung
(mindestens 25 %) nicht in D
Niederländische
Betriebsstätte
– Arbeitgeber hat Sitz in D
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2 Jahre
+
Mitarbeiter von
Subunternehmen
18
Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Sozialversicherung – Lösung Fall 1
Frage: Was müssen die deutschen Mitarbeiter, die deutsche GmbH und die niederländische
Betriebsstätte beachten?
■ Deutsche GmbH:
– Beantragung einer A1-Bescheinigung bei der DVKA in
D (Wohnstaat)
– A1-Bescheinigung wird Entgeltunterlagen beigefügt
– Informationspflicht gegenüber DVKA bei Änderungen
im vorherrschenden Sachverhalt
■ Niederländische Betriebsstätte:
– Kopie der A1-Bescheinigung wird bei Betriebsstätte
hinterlegt
■ Deutsche Mitarbeiter:
Niederländische
Gesellschaft (BV)
Deutsche GmbH
Hotel
Niederländische
Betriebsstätte
– Mitarbeiter erhalten ebenfalls Kopie der A1Bescheinigung (führen A1 während Beschäftigung in
NL mit sich)
2 Jahre
+
Mitarbeiter von
Subunternehmen
– Informationspflicht gegenüber DVKA bei Änderungen
im vorherrschenden Sachverhalt
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19
Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
Zusammenfassung Fall 1
Wo ist das Gehalt steuerpflichtig?
Umfang?
Lohnsteuereinbehaltungspflicht – deutsche GmbH?
Deutschland
Niederlande


Deutsche Arbeitstage
niederländische Arbeitstage


Lohnsteuereinbehaltungspflicht – niederländische
Betriebsstätte?
Deutsche Einkommensteuererklärung?


Niederländische Einkommensteuererklärung?
Sozialversicherungsbeiträge Deutschland?

Sozialversicherungsbeiträge Niederlande?
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
20
Agenda
1
Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
2
Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen
3
Exkurs: Dienstleistungen und Projekte im Ausland
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Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen
Sachverhalt
■ Herr Müller ist Leiter des Einkaufs einer deutschen AG
■ Gleichzeitig leitet er den Einkauf der niederländischen
Tochtergesellschaft (BV) der deutschen AG
■ Seine Tätigkeit übt Herr Müller regelmäßig zu ca. 30 % in
den Niederlanden (Dienstreisen) und zu ca. 70 % in
Deutschland aus
■ Herr Müller hat einen Anstellungsvertrag mit der
deutschen AG und erhält von dieser eine
Gesamtvergütung für beide Positionen: 250.000 €, davon
explizit 100.000 € für die Tätigkeit für die niederländische
BV (40 % der Gesamtvergütung) und 150.000 € für die
Tätigkeit für die deutsche AG (60 % der
Gesamtvergütung)
€
40 %
Hotel
Niederländische
Tochtergesellschaft (BV)
Dienstreisen
Deutsche AG
■ Die deutsche AG belastet 40 % der Personalkosten an
die niederländische Tochtergesellschaft weiter
■ Herr Müller lebt in den Niederlanden, hat dort seinen
Familienwohnsitz und Lebensmittelpunkt
Tätigkeit Einkauf
(30 %)
Anstellungsvertrag
250.000 €
■ In Deutschland hat er keinen Wohnsitz, übernachtet im
Hotel, wenn notwendig
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22
Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen
Fragestellungen
Lohn- und Einkommensteuer:
■ Lösen Herrn Müllers Arbeitstage in Deutschland und den Niederlanden eine Steuerpflicht in beiden
Ländern aus?
■ Falls ja, in welchem Umfang?
■ Welche lohnsteuerlichen Pflichten haben die deutsche AG und die niederländische BV?
■ Welche persönlichen steuerlichen Pflichten hat Herr Müller in Deutschland und den Niederlanden?
Sozialversicherung:
■ Welches Sozialversicherungsrecht findet Anwendung (deutsches oder niederländisches)?
■ Was müssen Herr Müller, die deutsche AG und die niederländische BV beachten?
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Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen
Lohn- und Einkommensteuer – theoretische Grundlagen zum Fall 2
Nationales deutsches Recht
Liegt eine beschränkte oder unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor?
■ Beschränkte Steuerpflicht: kein Wohnsitz, kein gewöhnlicher Aufenthalt
Folge: Besteuerung ist auf Einkünfte aus deutschen Quellen beschränkt, z.B. Vergütung für
deutsche Arbeitstage
Deutscher Einkommensteuersatz: auf Basis der deutschen Quelleneinkünfte
■ Unbeschränkte Steuerpflicht: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor
Folge: Besteuerung des Welteinkommens (unabhängig von der Herkunft der Einkünfte)
■ Deutscher Einkommensteuersatz: auf Basis der weltweiten Einkünfte (Progressionsvorbehalt)
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Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen
Lohn- und Einkommensteuer – theoretische Grundlagen zum Fall 2
Doppelbesteuerungsabkommen
Welcher Staat darf in welchem Umfang besteuern?
■ Gehaltseinkünfte („183-Tage-Regelung“):
– Grundregel: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
– Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat, wenn dort physische Arbeitsausübung
– Rückausnahme: Besteuerungsrecht fällt nur dann zurück an den Ansässigkeitsstaat, wenn
(kumulativ):
Aufenthalt im Tätigkeitsstaat < 183 Tage im Steuerjahr / Kalenderjahr / 12-Monatszeitraum und
kein wirtschaftlicher oder zivilrechtlicher Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat und keine Tätigkeit
zugunsten einer steuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat
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25
Frage 1 zu Steuer Fall 2
In welchem Land wird Herr Müller steuerpflichtig?
■ Deutschland
■ Niederlande
■ Sowohl in Deutschland, als auch in den Niederlanden
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Frage 2 zu Steuer Fall 2
Mit welchem Vergütungsanteil wird Herr Müller in Deutschland und den
Niederlanden steuerpflichtig?
■ 250.000 € in Deutschland
■ 250.000 € in den Niederlanden
■ 100.000 € in NL / 150.000 € in D entsprechend der Gehaltskostentragung (40/50)
■ 75.000 € in NL / 175.000 € in D entsprechend der Tätigkeit (30/70)
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Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen
Lohn- und Einkommensteuer – Lösung Fall 2
Frage: Lösen Herrn Müllers Arbeitstage in Deutschland und den Niederlanden eine
Steuerpflicht in beiden Ländern aus? Falls ja, in welchem Umfang?
■ Nationales Recht:
– Herr Müller ist in den Niederlanden unbeschränkt steuerpflichtig, in
Deutschland beschränkt steuerpflichtig (kein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt)
– Die Niederlande dürfen alle Gehaltseinkünfte besteuern
(Welteinkommen), Deutschland die Gehaltseinkünfte, die auf
deutsche Arbeitstage entfallen.
€
40 %
■ Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Niederlande (DBA):
– Auf Basis des deutsch-niederländischen DBAs erhält Deutschland
das Besteuerungsrecht für die auf deutsche Arbeitstage entfallenden
Gehaltseinkünfte, da sich der Arbeitgeber (zivilrechtlich und
wirtschaftlich) Herrn Müllers (AG) in Deutschland befindet
(Personalkosten werden nur anteilig an die BV belastet). In den
Niederlanden werden alle übrigen Gehaltseinkünfte besteuert
(Freistellung der in Deutschland steuerpflichtigen Gehaltseinkünfte).
Hotel
Dienstreisen
Niederländische
Tochtergesellschaft (BV)
Deutsche AG
Achtung:
– Die Gesamtvergütung (250.000 €) wird im Verhältnis 70/30
(175.000 € Tätigkeit Deutschland / 75.000 € Tätigkeit Niederlande)
für Besteuerungszwecke aufgeteilt, obwohl die Vergütung zu 40 %
(100.000 €) für die niederländische Tätigkeit und zu 60 % (150.000 €)
für die deutsche Tätigkeit gezahlt wird.
Tätigkeit Einkauf
(30 %)
Anstellungsvertrag
Deutschland
In Euro
Niederlande
In Euro
Gesamtvergütung für
Besteuerungszwecke =
250.000 Euro
175.000
75.000
Gesamtvergütung
250.000 Euro
150.000
100.000
■ Übrige Bedingungen der 183-Tage-Regelung erfüllt?
– Überschreitung von 183 Aufenthaltstagen in Deutschland: nein
– Tätigkeit zugunsten einer deutschen Betriebsstätte des Arbeitgebers:
nein
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angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
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Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen
Lohn- und Einkommensteuer – Lösung Fall 2
Frage: Welche lohnsteuerlichen Pflichten haben die deutsche AG und die niederländische BV?
■ Niederländische BV:
– Berechnung, Einbehalt und Abführung der
niederländischen Lohnsteuern, Basis: Gehaltseinkünfte, die
die auf niederländischen Arbeitstage entfallen
€
■ Deutsche AG:
40 %
– Berechnung, Einbehalt und Abführung der deutschen
Lohnsteuern, Basis: Gehaltseinkünfte, die auf die
deutschen Arbeitstage entfallen
Hotel
Achtung:
– Die deutsche Lohnsteuer hat Abgeltungswirkung
(Haftung der deutschen AG)
Niederländische
Tochtergesellschaft (BV)
Dienstreisen
Deutsche AG
– Jährlicher Antrag der anzuwendenden Steuerklasse
(sonst Anwendung der Steuerklasse VI)
– Antrag zur Freistellung von der deutschen
Lohnsteuereinbehaltungspflicht wird empfohlen
(Teil des Antrag bzgl. der anzuwendenden Steuerklasse)
Tätigkeit Einkauf
(30 %)
Anstellungsvertrag
– Lohnsteuermonatstabelle für laufende Bezüge,
Lohnsteuerjahrestabelle für sonstige Bezüge
– Aufzeichnung der Reise- und Arbeitstage
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angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
29
Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen
Lohn- und Einkommensteuer – Lösung Fall 2
Frage: Welche persönlichen steuerlichen Pflichten hat Herr Müller in Deutschland und den
Niederlanden?
■ Deutschland:
€
– Keine, da die deutsche Einkommensteuerpflicht mit
dem Lohnsteuereinbehalt abgegolten ist (wahlweise
Einreichung möglich)
■ Niederlande:
– Einreichung einer persönlichen niederländischen
Einkommensteuererklärung
40 %
Hotel
Niederländische
Tochtergesellschaft (BV)
Tätigkeit Einkauf
(30 %)
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angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Dienstreisen
Deutsche AG
Anstellungsvertrag
30
Frage zu Sozialversicherung Fall 2
Welches Sozialversicherungsrecht findet Anwendung?
■ Deutsches SV-Recht
■ Niederländisches SV-Recht
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unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
31
Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen
Sozialversicherung – Lösung Fall 2
Frage: Welches Sozialversicherungsrecht findet Anwendung (deutsches oder niederländisches)?
€
Anwendung des niederländischen
Sozialversicherungsrechts
40 %
Hotel
■ Begründung
– Beschäftigung regelmäßig wiederkehrend in mehreren
Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber
Niederländische
Tochtergesellschaft (BV)
Dienstreisen
Deutsche AG
– Lebensmittelpunkt in den NL
– Wesentlicher Teil der Arbeitszeit in den NL
Tätigkeit Einkauf
(30 %)
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unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Anstellungsvertrag
32
Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen
Sozialversicherung – Lösung Fall 2
Frage: Was müssen Herr Müller, die deutsche AG und die niederländische BV beachten?
■ Deutsche AG:
– Beantragung einer A1-Bescheinigung bei der SVB in den NL
(Wohnstaat)
– A1-Bescheinigung wird Entgeltunterlagen beigefügt
– Informationspflicht gegenüber der SVB bei Änderungen im
vorherrschenden Sachverhalt
– Beitrags- und Meldepflichten in den NL
■ Deutsche AG nimmt alle arbeitgeberseitigen
Zahlungspflichten wahr oder
■ Intercompany Agreement mit BV zur Übertragung der
Arbeitgeberpflichten (bedarf der Zustimmung der
niederländischen Einzugsstelle) oder
■ Beauftragung eines Payroll Service Providers oder
■ Vereinbarung mit Herrn Müller, dass dieser die
Beitragspflichten in den NL wahrzunehmen hat
■ Herr Müller:
– Mitarbeiter erhält Kopie der A1-Bescheinigung (führt A1
während Beschäftigung in D mit sich)
– Informationspflicht gegenüber zuständiger Stelle in den NL
(SVB) bei Änderungen im vorherrschenden Sachverhalt
– Reisekalender für Dokumentation der Arbeitszeitverteilung
sinnvoll
– Ggf. mit niederländischer Einzugsstelle in den NL in
Verbindung setzen wegen Zahlung der
Gesamtsozialversicherungsbeiträge
€
40 %
Hotel
Niederländische
Tochtergesellschaft (BV)
Tätigkeit Einkauf
(30 %)
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Dienstreisen
Deutsche AG
Anstellungsvertrag
33
Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen
Zusammenfassung Fall 2
Wo ist das Gehalt steuerpflichtig?
Umfang?
Lohnsteuereinbehaltungspflicht – deutsche AG?
Deutschland
Niederlande


Deutsche Arbeitstage
niederländische Arbeitstage


Lohnsteuereinbehaltungspflicht – BV?
Deutsche Einkommensteuererklärung?


Niederländische Einkommensteuererklärung?
Sozialversicherungsbeiträge Deutschland?

Sozialversicherungsbeiträge Niederlande?
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
34
Agenda
1
Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland
2
Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen
3
Exkurs: Dienstleistungen und Projekte im Ausland
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35
Exkurs
Dienstleistungen und Projekte im Ausland
Phase 1: Vorprüfung
Unternehmensteuer
Einkommen- / Lohnsteuer für die
im Ausland tätigen Mitarbeiter
Sozialversicherung
Immigration
Vertragliche Strukturen
Phase 2: Start und Abwicklung
Phase 3: Monitoring
Projekt-Prüfung
■ Gestaltungsmöglichkeiten
■ steuerliche Auswirkungen
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
■ Administrationskosten
■ Zeitfaktoren (z.B. Vorlauf Arbeitsvisum)
Projekt-Konzept
■ Prüfung und Anpassung auf tatsächliche
Projektsituation
■ Handlungsanweisungen für involvierte Abteilungen /
Parteien
■ Administration und Abwicklung im In- und Ausland
Projekt-Monitoring
■ Laufende Abweichungsanalyse, ggf. Nachsteuerung
■ Projektfortschritt / Abwicklung gemäß
Handlungsanweisungen
■ Kosten-Controlling
■ Klärung steuerlicher Aspekte:
Betriebsstättenproblematik, Ertragsteuer
(u.a. Subunternehmerbetriebsstätte),
Umsatzsteuer, Transfer Pricing, Zölle, etc.
■ Kostenermittlung für Angebotskalkulation
■ Anmeldung und Registrierung
■ Buchhaltung (Ergebnisabgrenzung)
■ Gewinnabgrenzung Stammhaus / Betriebsstätte
■ Laufende Steuererklärung und Anmeldung
■ Dokumentation (Unternehmensverbund)
■ Steuerliche Aspekte (Steuererklärung, Registrierung,
etc.)
■ Zu erwartende Administrationskosten
■ Personalkosten für Mitarbeiter (Kostenschätzungen)
■ Informationen an Projektmitglieder (u.a.
Reisekalender)
■ Einrichtung Lohnsteuerabwicklung
■ Steuer-Registrierung
■ Mitarbeiter-Netto / Brutto-Hochrechnung
(gemäß Policy und QoL/CoL)
■ Kooperation mit Payroll-Dienstleistern und
Lohnbuchhaltungen in Deutschland und im Ausland
■ Reisekalender (Travel Tracker / Business Traveler)
■ Erstellen der Steuererklärungen im In- und Ausland
■ Erstellen von Tax Equalizations
(Ausgleichsberechnungen)
■ Zu erwartende Administrationskosten
■ Personalkosten für Mitarbeiter
(Kostenschätzungen)
■ Antragstellung (Ausstrahlung)
■ Ausnahmegenehmigung
■ Beitrags- und Meldepflichten des Arbeitgebers, im
In- bzw. Ausland
■ Sozialversicherungsbescheinigungen (z.B. A-1 in EU)
■ Nachhalten der
Sozialversicherungsbescheinigungen
■ ggf. Verlängerung
■ Überwachung des sozialversicherungsrechtlichen
Status
■
■
■
■
■ Visabeantragung
■ Arbeitserlaubnisbeantragung
■ Prüfung des ausgestellten Visa auf Richtigkeit
■ Abgleich Tätigkeit im Ausland mit Visum /
Arbeitserlaubnis
■ Überwachung Ablauf und ggf. Verlängerungen
■ Policy / Reiserichtlinie
■ Projektspezifische Vertragsbestandteile mit
steuerlichen Auswirkungen
■ Verträge Partner, Sub-Unternehmer
■ Verträge mit Mitarbeitern (Entsendungen,
Ruhensvereinbarungen, Split-Contracts, Cost-Sharing
Agreements, etc)
■ Laufendes Vertragsmonitoring
■ Anpassung der Verträge / Kündigung
Prüfung von Visa / Arbeitserlaubniserfordernis
Kosten: Aufwand für Beantragungen
Einbindung lokaler Spezialisten
Zeitfaktor: Dauer der Beantragung
■ Auswirkungen aller o.g. Punkte auf vertragliche
Strukturen
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Kontaktdaten
Christina Neugirg LL.M.
Rechtsanwältin, Senior Manager, Tax
Phone: +49 89 9282 1679
Fax:
+49 1802-11991-2563
[email protected]
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Der Name KPMG, das Logo und „cutting through
complexity" sind eingetragene Markenzeichen von
KPMG International Cooperative.