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Schutz von Know-How und
Geschäftsbeziehungen im Arbeitsverhältnis
Reinbek – 18. November 2013
I.
Schutz von Know-How und
Geschäftsbeziehungen im Arbeitsrecht
II. Das vertragliche Wettbewerbsverbot
III. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Know-How-Schutz als Resourcenthema:
•
Know-How ist Wettbewerbsvorteil
•
nicht Unternehmen haben Know-How, sondern
Menschen sie sind Geheimnisträger !
•
geheimes Know-How ist besonders wertvoll und daher
besonders gefährdet
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:
•
•
•
•
Tatsachen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb
nur einem engen, geschlossenen Personenkreis bekannt
Nicht offenkundig
zumindest konkludenter Geheimhaltungswille des
Betriebsinhabers
• berechtigtes rechtliches und wirtschaftliches Interesse
an Geheimhaltung
(Problemfall: illegale Geheimnisse, Whistleblowing)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:
• Technisches Wissen
(Produktionsverfahren, Abläufe, Erfindungen, Schutzrechte)
• Vertriebswissen
(Kundenlisten. Preiskalkulationen)
• Wirtschaftliche Daten
(Bilanzen, Kalkulationen)
• Personalbereich
(Gehälter, Personaleinsatz)
Verschwiegenheitspflicht:
• Verschwiegenheitspflicht ist vertragliche Nebenpflicht
gem. § 242 BGB
• beschränkt auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
• nur eingeschränkt vertraglich erweiterbar: immer ein
berechtigtes Interesse des Arbeitgebers erforderlich
• Klauseln, die sämtliche geschäftlichen Vorgänge umfassen,
sind unwirksam
• vertragliche Konkretisierung der Verschwiegenheitspflicht ist
möglich
Verschwiegenheitspflicht:
• entscheidende Schwäche:
nur vertraglicher Anspruch zwischen Parteien, nur Vorgehen
gegen den Arbeitnehmer, nicht aber gegen den Dritten, der
von Verrat profitiert, möglich
Compliance-Richtlinien zur Verschwiegenheit:
• mitbestimmungspflichtig, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
• kann verpflichtender Arbeitsvertragsinhalt sein
(Problem: nachträgliche Einbeziehung)
• keine – speziellen – gesetzlichen Vorgaben
• Verstoß gegen Richtlinien birgt Kündigungsperspektive
Strafbarkeit des Geheimnisverrats, § 17 Abs. 1 UWG
• Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
• im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut oder
zugänglich gemacht
• ausdrückliche oder konkludente Weisung, es
vertraulich zu behandeln
• an einen Dritten mitgeteilt
• jedes Verhalten/Unterlassen, das dazu führt, dass der
Dritte Kenntnis erlangen kann
• unbefugt
• während der Dauer des Dienstverhältnisses
Strafbarkeit des Geheimnisverrats, § 17 Abs. 1 UWG
• zu Zwecken des Wettbewerbs
• eigener oder fremder (auch zukünftiger)
Wettbewerb ist erfasst
• oder aus Eigennutz
• oder zu Gunsten eines Dritten
• oder in Schädigungsabsicht
Strafbarkeit der Betriebsspionage, § 17 Abs. 2 UWG
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs,
aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der
Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden
zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
• durch Anwendung technischer Mittel
• Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des
Geheimnisses oder
• Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis
verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert
Strafbarkeit der Betriebsspionage, § 17 Abs. 2 UWG
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch
eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder
durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nr. 1
erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder
gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem
mitteilt
Arbeitnehmererfindungsgesetz
Sichert dem Arbeitgeber umfassend alle Rechte aus
Erfindungen des Arbeitnehmers
• umfassender Know-How-Schutz des Arbeitgebers, jetzt
mit Fiktion der Inanspruchnahme in § 6 Abs. 2
ArbNErfG
• regelmäßig entsteht betriebliches Know-How durch
Erfindungen der Arbeitnehmer
• Meldepflicht (§ 5 ArbNErfG) und Geheimhaltungspflicht
des Arbeitnehmers (§ 24 Abs. 2 ArbNErfG)
• Ausgleichspflicht
Bundesdatenschutzgesetz
• Datenschutz gem. § 5 BDSG:
personenbezogene Daten des Arbeitgebers werden
geschützt;
• Mitgeschützt sind Geschäftsgeheimnisse, die auch
personenbezogene Daten sind (Kundenlisten
natürlicher Personen)
• Straftatbestände gem. §§ 43 Abs. 2 , 4 BDSG
Allgemeine Folgeprobleme nach Beendigung:
• vertragliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers,
überlassene Arbeitsmittel herauszugeben
• da Arbeitnehmer regelmäßig nur Besitzdiener ist, in der
Regel kein Zurückbehaltungsrecht
• entsprechend für Unterlagen:
Arbeitgeber ist regelmäßig Eigentümer der vom
Arbeitnehmer hergestellten Unterlagen
• vertragliche Absicherung und Konkretisierung sinnvoll,
Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten
Allgemeine Folgeprobleme nach Beendigung:
• nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht ist
eingeschränkt – nur soweit Arbeitnehmer in seiner
Berufsausübung nicht unzumutbar beschränkt wird
• Abwägung zwischen Interessen des Arbeitgebers an
Geheimhaltung (spürbare Auswirkungen auf Betrieb)
und Berufsfreiheit des Arbeitnehmers
• Rechtsprechung verweist Arbeitgeber auf die
Möglichkeit, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
zu vereinbaren
II. Das vertragliche Wettbewerbsverbot
Kündigung
Vertrag
Ende
Kündigung
Vertrag
Ende
§ 60 Abs. 1 HGB – Vertragliches Wettbewerbsverbot
1. Verbot eines eigenen Handelsgewerbes
2. Verbot der Geschäfte im eigenen Handelszweig des
Arbeitgebers
Einwilligung des Arbeitgebers möglich
ohne anderweitige Vereinbarung unwiderruflich
gilt für alle Arbeitnehmer (BAG)
ist verzichtbar/einschränkbar
• vertragliche Verschwiegenheitspflicht wird durch das
vertragliche Wettbewerbsverbot gem. § 60 HGB
verstärkt und gestützt
• nach der Rechtsprechung ist das vertragliche
Wettbewerbsverbot über § 60 HGB hinaus auch
Ausdruck der allgemeinen Treuepflicht
• die Norm wird grundrechtkonform einschränkend
ausgelegt auf den „Handelszweig des Arbeitgebers“
vertragliche Konkretisierung sinnvoll
Unerheblich für Annahme einer Wettbewerbssituation, ob
•
selbständig
•
in einem freien Dienstverhältnis oder
•
in einem Arbeitsvertrag
Maßgeblich nur,
ob Tätigkeit den Interessen des Arbeitgebers
zuwiderläuft (Einzelfallabwägung).
Beispiele:
•
Pharmareferentin P berät privat Wettbewerber in
Marketingfragen
•
P näht in der Freizeit Lederschuhe und verkauft sie
•
P arbeitet an zwei Tagen in der Woche abends im
Sonnenstudio ihrer Schwiegermutter auf 450-EuroBasis
Kündigung
Vertrag
Ende
Wettbewerbsverbot
rechtliche Beendigung
• nur während des Bestands des Arbeitsverhältnisses,
aber auch während Freistellung
• (fristlose) Kündigung ist nicht immer ratsam bei
Verstößen, da das vertragliche Wettbewerbsverbot
hierdurch beendet wird
• Vereinbarung angemessener Kündigungsfristen
(gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer:
immer 4 Wochen;
§ 622 Abs. 2 BGB gilt nur für Arbeitgeberkündigung)
• Ergänzung durch Freistellungsklauseln: ermöglichen
Trennung des Arbeitnehmers vom Zugang zu
betrieblichen Informationen
Vorbereitungen auch während Arbeitsverhältnis erlaubt:
•
wenn keine unmittelbaren Nachteile für den
Arbeitgeber entstehen
•
Anmieten von Geschäftslokal, Einkauf von Waren,
Anwerben von Mitarbeitern durch Erstgespräch,
Abschluss von Franchise-Verträgen
•
nein aktives Abwerben, auch kein „Vorfühlen“ zulässig
Problemfälle:
•
Abwerben eigener Kunden/Mitarbeiter
•
„Anzapfen“ der Kundendatenbank
•
Verabschiedungsschreiben/-Emails
Verletzung des Wettbewerbsverbots:
•
i.d.R. fristlose Kündigung ohne Abmahnung
•
Schadensersatzpflicht (Schätzung möglich) oder
•
Eintreten in die Geschäfte des Arbeitnehmers
Auskunftspflicht und Verjährung
•
Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung
bei Verstoß
•
Verjährung nach 3 Monaten (§ 61 Abs. 2 HGB) ab
Kenntnis
Anspruch auf Nebentätigkeit ohne Wettbewerb?
•
i.d.R. gegeben, aber nur im Rahmen Arbeitszeitgesetz
•
Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG
•
Anzeigepflicht zulässig
•
vertraglich vereinbarte Genehmigungspflicht i.d.R.
unwirksam
•
Sonderproblem: „Sittengrenzen“
Anspruch auf Nebentätigkeit mit Wettbewerb?
•
eigentlich streng ausgeschlossen
•
Verwässungstendenz in der Rechtsprechung bei
„untergeordneter“ Wettbewerbstätigkeit
Standard-Fallgestaltungen:
•
AN geht wettbewerbsrelevanter Nebentätigkeit nach
•
AN kündigt und übt noch während der Kündigungsfrist
Wettbewerb durch „unter-der-Hand“-Arbeit für
Wettbewerber aus
II. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Vertrag
Ende
§ 110 GewerbeO – Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
•
nur bei Beginn, während und anlässlich Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vereinbar
•
nicht nach Beendigung (sonst nur
entschädigungsloses „Wettbewerbsverbot“)
•
bewirkt Verbot nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum
Untersagung oder Einschränkung nur bei
•
berechtigtem geschäftlichem Interesse zwischen alter
und neuer Tätigkeit insbesondere durch
•
befürchtete Weitergabe/Nutzung von
Geschäftsgeheimnissen oder
•
Nutzung des vormaligen Kundenkreises
Berechtigtes Interesse immer bei
•
Vergleichbarkeit zwischen alter und neuer Tätigkeit
•
Gefährdung durch Nutzung der Kenntnisse und
Erfahrungen des Mitarbeiters über Alt-Arbeitgeber
Beispiele:
•
Konstruktionsleiter für Bereich Konstruktionsleitung
•
Personalleiter für Bereich Personalleitung
•
„einfacher“ kaufm. Mitarbeiter für kaufm. Tätigkeiten
•
Reinigungskraft für Bereich Reinigung
•
keine unbillige Beschwer im beruflichen Fortkommen
•
nach Ort, Zeit und Inhalt angemessen
Formelle und inhaltliche Voraussetzungen:
•
Schriftlichkeit
•
Vereinbarung einer Karrenzentschädigung
(mind. 50 % des regelmäßigen Entgelts)
•
unternehmensbezogenes oder tätigkeitsbezogenes
Wettbewerbsverbot
•
Höchstdauer: 2 Jahre (danach Freiheit!)
Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer:
•
Unterlassen von Wettbewerb
•
Pflicht zum anderweitigen Verdienst
•
Auskunftspflicht über anderweitigen Verdienst
(ggf. auch: Arbeitslosengeld)
Pflicht aus dem Wettbewerbsverbot für Arbeitgeber:
•
Zahlung der Karrenzentschädigung
Berechnung der Karrenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB)
•
mindestens Hälfte der bisherigen Vergütung
•
Bemessung nach allen Einkommensbestandteilen
(Zulagen, Weihnachtsgeld, Provisionen,
Sachleistungen)
•
aber: Anrechnung anderweitigen Verdienstes
Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot:
•
keine Zahlung von Karrenzentschädigung
•
Unterlassungsklage, ggf. einstweilige Verfügung
•
Zahlung vereinbarter Vertragsstrafe
•
Schadensersatz
Mögliche Konfliktsituation bei gerichtlicher Klärung:
•
eigene Kunden als Zeuge vor Gericht
•
Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen dort durch
erforderlichen prozessualen Vortrag
Wegfall des Wettbewerbsverbots:
•
durch Zeitablauf (maximal 2 Jahre)
•
einvernehmliche Aufhebung
•
Nichtdurchführung des Arbeitsverhältnisses
•
Kündigung durch den Arbeitgeber
(trotzdem Karenzentschädigung für 1 Jahr)
Taktische Überlegungen zur Vereinbarung von
Wettbewerbsverboten:
1. Ist ein Verbot zwingend notwendig?
Bewertung von Risikopotenzial und konkretem
Arbeitsplatz/Tätigkeitsumfeld
2. Ist die Funktion eine Karrenzentschädigung wert?
3. Kann Geheimnisschutz alternativ bewirkt werden?
Wettbewerbsverbote vor Gericht
Arbeitnehmer klagt Entschädigung ein:
•
Arbeitgeber zahlt nicht
•
spekuliert auf Unwirksamkeit der
Vereinbarung
Wettbewerbsverbote vor Gericht
Arbeitgeber klagt gegen Verstoß:
•
Arbeitnehmer wendet Unwirksamkeit
der Vereinbarung ein
•
bestreitet Verstoß gegen Vereinbarung
•
häufig einstweiliger Rechtsschutz