Vortrag zur neuen Entgeltordnung

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Transcript Vortrag zur neuen Entgeltordnung

Verband der
Arbeitnehmer der Bundeswehr
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Informationen zur neuen Entgeltordnung
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Neue Entgeltordnung
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Entgeltordnung Bund
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- Historie _________________________________________
• 1. Oktober 2005 – Inkrafttreten TVöD
Ziel: Abschluss Entgeltordnung zum Ende 2007
• Problembereich: Aufstiege
• Kompromiss: TV Pauschalzahlung seit 2010
• Spitzengespräch und Durchbruch
am 5. September 2013
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- Historie _________________________________________
• Vorlage (?): Tarifeinigung mit TdL vom 1. März 2009
• Phase I: 2 Kernelemente =
• Basis: Bewährte Eingruppierungsverfahren
und –grundsätze des BAT und des MTArb
• Merkmale werden nur redaktionell überarbeitet
• Phase II:
• Entwicklung und Erprobung eines neuen
Modells einer Entgeltordnung – STEHT AUS!
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- Historie _________________________________________
• Steuerungsgruppe zur Entgeltordnung
am 2. August 2011
• Bund: Tarifverhandlungen auf Grundlage des
Abschlusses TdL unter Berücksichtigung
bundesspezifischer Besonderheiten
• VKA: Ablehnung
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- Tariflicher Rahmen _________________________________________
• Eigener Tarifvertrag Entgeltordnung
• 6 Teile als Anlage
• Teil I
- Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
• Teil II
- Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich
geprägte Tätigkeiten
• Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Berufsgruppen (IT, etc.)
• Teil IV - Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMVg
• …
• Verringerung der Tätigkeitsmerkmale von ca. 3.000
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auf 1.000
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- “Neue” Eingruppierungsvorschriften _________________________________________
• §§ 12, 13 des TVöD bisher nicht besetzt – nun
inhaltlich gleich mit Regelungen der §§ 22, 23 BAT und
§§ 12, 13 des TV-L
• Eingruppierungsautomatik, Arbeitsvorgang mit
Zusammenhangstätigkeiten, grundsätzlich 50 %
Zeitanteil maßgebend
Vorteil: Gewohnte Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze können herangezogen werden
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- Überleitung _________________________________________
• Bisher: Vorläufige Eingruppierung nach TVÜ-Bund
• Nun: Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung, erfolgt
endgültige Eingruppierung in der Entgeltgruppe
Stand 31. Dezember 2013!
• Konsequenz: Dienststelle muss nicht Eingruppierung
prüfen
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- Überleitung _________________________________________
• Pflichten des Arbeitgebers
• Beschäftigte haben einen Anspruch auf eine Auskunft
• über Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs
• über Strukturausgleich (Beginn/Ende/Höhe)
• über Auswirkungen auf Jahressonderzahlung
• Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Vorzeichnung
verschiedener Verlaufsoptionen
• Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Beratung, ob
eine Antragstellung günstig ist
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- Überleitung _________________________________________
• Haftung des Arbeitgebers
• Arbeitgeber muss Informationspflichten nachkommen,
die sich aus der Fürsorgepflicht ergeben
• Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Auskünfte
• Arbeitgeber ist ggf. verpflichtet, sich selber
fachkundigen Rat einzuholen
• Fehlerhafte Auskünfte ziehen Schadensersatzanspruch
nach sich
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• ArbN hat bis Ende 2014 Zeit, einen Antrag auf
Höhergruppierung und Prüfung der Ansprüche zu stellen –
rückwirkend zu Jahresbeginn!
• Dynamische Besitzstandsicherung für erreichte höhere
Eingruppierungen (Bewährungsaufstiege) und für
Vergütungsgruppenzulagen!
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• Konsequenz des Antrages: Bindung!
• Daher: Vorherige Prüfung, ob Antrag vorteilhaft ist
• Faktoren:
• Wegfall Strukturausgleich nach TVÜ-Bund
• Ggf. anderer Prozentsatz Jahressonderzahlung
(„Weihnachtsgeld“); E2 – E8 = 90 %; E9 – E12 = 80 %
E13 – E15 = 60 %
• Keine Berücksichtigung Erfahrungsstufenlaufzeit
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- Überleitung _________________________________________
• Achtung: Höhergruppierungen erfolgen noch nach der
bisherigen Entgeltbezogenen Variante!
• Hintergrund:
• Höhergruppierungen erfolgen rückwirkend zum
1. Januar 2014
• Stufengleiche Höhergruppierungen sind erst ab
1. März 2014 möglich!
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- Höhergruppierung
und Stufenzuordnung _________________________________________
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Abkehr von der Entgeltbezogenen Höhergruppierung hin
zur Stufengleichen Zuordnung
Beispiel:
Erfahrungsstufen
Stufenlaufzeit beginnt in höherer Stufe weiterhin von Neuem!
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- Eingruppierung _________________________________________
• Prüfreihenfolge
• Anlagen IV-VI, dann III, dann II, dann I
• Teil IV-VI = Ressortspezifische, Funktions- bzw.
berufsbezogene Tätigkeiten (z.B. BMVg)
• Teil III = übergreifende Funktions- bzw. berufsbezogene
Tätigkeiten
• Teil II = Körperlich / Handwerklich geprägte Tätigkeiten –
Abstrakt
• Teil I = verwaltungstechnisch geprägte Tätigkeiten
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- Merkmale _________________________________________
• NEU: Eckeingruppierungen
• EG5 = Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens
dreijähriger Ausbildung
• EG9b=Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit („Bachelor“)
• EG13= Beschäftigte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung
(„Master“)
• ABER: Als „sonstiger Beschäftigter“ immer ein Quereinstieg
möglich!
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- Reform der LOB _________________________________________
• Leistungsorientierte Bezahlung (LOB) wird geändert
• Summe („1 %“) bleibt jedoch gleich
• Aus „muss“ wird „kann“
• Auch offen: Die Höhe „bis zu“
• Nunmehr 2 Alternativen:
A: Fortführung der LOB in gewohnter Art und Weise
B: Leistungsprämiensystem der Beamten
(Favorit des Bundes)
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- Detailregelungen _________________________________________
• Merkmale mit Aufstiegen BAT VIb/Vc zur EG 7 und unter
Berücksichtigung des Eingruppierungsgefüges
qualifikations‐/anforderungsbezogen (z.B. mit Meisterprüfung)
zur EG 8, Merkmale mit Aufstiegen nach sechs Jahren zur EG 7
• Merkmale mit Aufstiegen BAT Vc/Vb zur EG 9a
• Merkmale mit „1/3‐Aufstiegen“ bei Ingenieurinnen/ Ingenieuren
werden der jeweils höheren Entgeltgruppe zugeordnet
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- Detailregelungen _________________________________________
• Entgeltgruppe 3, 4, 5
• Früher: (BAT) erfolgte die Eingruppierung nach VergGrp VIII
(„schwierigere Tätigkeiten“) mit Bewährungszeiten nach VergGrp VII;
d.h. EG3 BWA = EG5
• Neueinstellungen nach 2005: NUR EG3
• Heute:
• 3-jährige Ausbildung = EG5
• Ansonsten
• Merkmal „eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anleitung“
= EG3
• Merkmal „schwierige Tätigkeiten“ = EG4
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- Detailregelungen _________________________________________
• Entgeltgruppe 9
• Die „große EG 9“ wird die neue eigenständige EG 9b ohne
Betragsanpassung der Erfahrungsstufen
• Die bisherige „kleine EG 9“ wird die neue eigenständige EG 9a
jedoch mit fünf Stufen und regulären Stufenlaufzeiten, neue
Stufe 3, Stufen 3 und 4 werden Stufen 4 und 5
• Im Ergebnis: geringfügige Verbesserung
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- Detailregelungen _________________________________________
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- Detailregelungen _________________________________________
• Vergütungsgruppenzulage vs Entgeltgruppenzulage
• Entgeltgruppenzulage sind betragsmäßig geringer
• Stehen jedoch mit Zuordnung der Entgeltgruppe zu
• Sind dynamisch
• Bestehende Vergütungsgruppenzulagen werden als Sicherung
weitergezahlt
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- Detailregelungen _________________________________________
• Sonstiges
• Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit Bachelor‐
Abschluss und entspr. Tätigkeit in EG 9b bis 12
Verwaltungsdienst
• Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschl.
mind. dreijähriger Berufsausbildung und entspr. Tätigkeit in
EG 5 bis 9a Verwaltungsdienst
• Meister und Techniker EG 8 bis 9b statt EG 7 bis 9a
• EG 7 Verwaltungsdienst gründliche u. vielseitige
Fachkenntnisse und 20 % selbstständige Leistungen (VIb!)
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Sonderthema
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TV Pauschalzahlung
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TV Pauschalzahlung
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• Grund: fehlende Entgeltordnung und damit Ausgleich
einhergehender Nachteile
• Anspruch:
• Nur ehemalige Angestellte bis EG 9 (klein)
• Zahlung:
• Automatisch: Alle ArbN bis EG 9 (klein) mit Einstellung
nach 01.10.2005
• Antrag: ArbN, denen seit 01.10.2005 andere Tätigkeiten
übertragen wurden
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TV Pauschalzahlung
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• Höhe: 300 Euro
• Auszahlungszeitpunkt: Ab Bezüge Oktober 2013
• Achtung Ausschlussfrist (30.04.2014)!!!
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Einkommensrunde 2014
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Sind
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Kontakt
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Bundesgeschäftsstelle
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Tel:
Mail:
0228 – 6294789 - 0
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