Kein Folientitel - Rechts

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Arbeitsrecht: Einführung und Grundlagen
© 2011 Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M./ Universität Bonn – Vervielfältigung nur mit Zustimmung des Autors
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Agenda
• Struktur des Arbeitsrechts Wichtige arbeitsrechtliche Gesetze
• Wer ist Arbeitnehmer?
• Arbeitsrechtliche Rechtsquellen
– Verfassung
– Gesetzesrecht
– Tarifvertrag
– Betriebsvereinbarung
– Arbeitsvertrag
• Insb. Gleichbehandlungsgrundsatz
• Insb. Betriebliche Übung
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Struktur des Arbeitsrechts und wichtigste Gesetze
Individualarbeitsrecht
BGB, insb. §§ 611 ff BGB
Spezialgesetze: u. a.
BUrlG, KSchG, EFZG
Richterrecht
Kollektives Arbeitsrecht
TVG und Arbeitskampf
BetrVG, BPersVG,
SprAuG
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MitbestG
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Wer ist Arbeitnehmer?
Ausgangsfall: Ein Eismann-Fahrer kommt zu ihnen und beklagt sich, daß er gekündigt wurde. Er wolle sich
dagegen wehren (s. Horn/Henssler, ZIP 1998, 589).
Wenn er Arbeitnehmer ist, dann kann er vor dem ArbG klagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) und uU. greift das
KSchG (s. § 1)
Arbeitnehmer-Definition der Rechtsprechung hergeleitet aus § 84 Abs. 1 Satz 2
HGB: „Jemand, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags für einen
anderen persönlich abhängige, fremdbestimmte [=weisungsgebundene) Arbeit
leistet“
Regelmäßiger Problemfall: Weisungsgebundenheit; Kriterien: typologischer
Begriff
wirtschaftliche Abhängigkeit reicht nicht, s. auch § 12 a TVG
Alternative § 2 Entwurf-ArbVertG (zurückgehend auf Wank, Arbeitnehmer und
Selbständige, 1987): „Arbeitnehmer ist, wer persönlich aufgrund eines
privatrechtlichen Vertrags für einen anderen Dienste leistet, ohne aufgrund
freiwillig übernommenen Unternehmerrisikos selbständig am Markt
aufzutreten“; s. auch LAG Köln 30. 6. 1995, AuR 1996, 413; Wank, DB 1992, 90
Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff für das gesamte Arbeitsrecht, anders ua USA
Weitere Grenzfälle: Chefarzt, Lehrkräfte, Schauspieler, GmbH-Geschäftsführer
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Arbeitsrechtlicher Anspruchsaufbau
Europarecht, insb. Art. 141 EG
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Verfassung, insb. Art. 9 Abs. 3 GG
Gesetz -- Beispiel: BUrlG
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Tarifvertrag; Grundlage TVG; s. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1
TVG
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Betriebsvereinbarung;Grundlage BetrVG;s.§ 77 Abs.4
BetrVG
Arbeitsvertrag
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Direktionsrecht --> § 315 BGB, § 106 GewO
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Verfassung - Geltung der Grundrechte im ArbR
Grundsatz: Lediglich Mittelbare Drittwirkung der
Grundrechte im Privatrecht
Ausnahme: Art. 9 Abs. 3 GG; - Beispiel: Kündigung wegen
Gewerkschaftsmitgliedschaft
Ausnahme Arbeitsrecht: Alte Rechtsprechung BAG unmittelbare Wirkung (BAGE 1, 185) - heute nicht anerkannt
Strittig: Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien, insb.
Art. 3 GG (s. Schwarze, ZTR 1994, 1; BAG 30.8.2000, NZA
2001, 613, m. Anmerk. Dieterich, RdA 2001, 112); BAG
5.10.1999, RdA 2000, 310 m. Anmerk. Löwisch
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Allg. arbeitsrechtl. Gleichbehandlungsgrundsatz
 anders §§ 611a, 612 Abs.3
BGB
Inhalt: „Arbeitnehmer darf
gegenüber vergleichbaren
Arbeitnehmern nicht ohne
sachlichen Grund ungleich
behandelt werden“
Anwendungsbereich
Kollektive Regelungen;
„Vorrang der
Individualvereinbarung“
Strittig, ob betriebseinheitlich,
unternehmenseinheitlich,
konzerneinheitlich
BAG 17.11.98,
NZA 1999, 906
Ursprung RAG 12.1.1938,
ARS 33, 172
Beispiel: Alle ArbN eines Verlages erhalten ein Weihnachtsgeld, außer die Zeitungszusteller; BAG
27.10.1998, NZA 1999, 700
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Betriebliche Übung
Ursprung RAG:
„Vertrauen der
Gefolgschaft in den
Betriebsführer“
Dogmatische Grundlage:
Vertragstheorie -Erwirkungstheorie
Problem: Schriftformklausel (BAG 24.6.2003 – 9
AZR 302/02)
Inhalt: Dreimalige
vorbehalts-lose
Gewährung einer Leistung schafft einen
Rechts-anspruch für die
Kein
Widerruf wenn nicht vorbehalten; wenn
Zukunft
vorbehalten nur nach billigem Ermessen;
Problem irrtümlicher Leistungsgewährung;
Problem: Ab-lösung durch negative betrieb.
Übung
Anwendung: insb. Weihnachtsgratifikation; Freistellung zu bestimmten Ereignissen
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Verhältnis der einzelnen Anspruchsgrundlagen
zueinander
Verhältnis gleichrangiger Vorschriften:
- Grunds. Ablöseprinzip: lex postrior-Regel
- uU Spezialitätsprinzip, insb. Gesetz und Tarifvertrag --> Auslegungsfrage
Verhältnis untereinander:
- Verfassungswidriges ist immer ungültig
- Gesetzesrecht geht vor AV, BV und TV, es sei denn das Gesetz ist abdingbar --> regelmäßig zugunsten
des Arbeitnehmers möglich, manchmal nur durch TV („tarifdispositives Recht“)
-Wo TV geschlossen wurde, kann keine BV abgeschlossen werden ( § 77 Abs. 3 BetrVG)
- Der AV kann günstiger für den Arbeitnehmer sein, Günstigkeitsprinzip § 4 Abs. 3 TVG; ungünstiger ist
nur zulässig, wenn ausdrücklich von TV zugelassen
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Fall zur Übung
Der bei der Krösos-GmbH als alleiniger Geschäftsführer tätige Generös (G) erklärte auf einer
Betriebsversammlung am 1. 12. 1995, dass er jedem Arbeitnehmer wegen der günstigen Ertragslage des
Unternehmens in diesem Jahr zu Weihnachten eine Gratifikation in Höhe von DM 1.000 auszahlt. Auch in
den nachfolgenden Jahren erhielten alle bei der Krösos-GmbH beschäftigten Arbeitnehmer eine
Weihnachtsgratifikation in Höhe von DM 1.000. G, der keine Geschäftsanteile der GmbH hält, zahlte sich
aus Gründen der Gleichbehandlung die Gratifikation in Höhe von DM 1.000 ebenfalls aus. Als sich die
Ertragslage des Unternehmens seit dem Jahre 2000 verschlechtert, wollen die Gesellschafter die
Personalkosten senken. Als sie von G Rechenschaft über die Zusammensetzung der Personalkosten
verlangen, berichtet G von der Weihnachtsgratifikation. Die Gesellschafter fassen daraufhin auf einer
Gesellschafterversammlung am 15. 10. 2001 den Beschluss, die Zahlung der Weihnachtsgratifikation sofort
einzustellen und untersagen G jegliche hierauf bezogenen Auszahlungen.
G ist mit dem Wegfall der Weihnachtsgratifikation nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, ihm stehe
hierauf ein vertraglicher Anspruch zu. Auf Grund der Anweisung der Gesellschafter unterrichtet G jedoch
die bei der Krösos-GmbH beschäftigten Arbeitnehmer in einem Aushang am 20. 10. 2001 von dem
Beschluss der Gesellschafterversammlung. Sowohl der seit 1980 bei der Krösos-GmbH tätige Alt (A) als
auch der seit Dezember 2001 dort beschäftigte Neu (N) sind ebenfalls der Ansicht, ihnen stehe ein
Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation zu. Von ihr könne sich die Krösos-GmbH nicht einfach
lösen.
Können G, A und N für das Jahr 2001 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von DM 1.000 anspruchen
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