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STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT
Wir sind immer für Sie da – Häckl und Partner GmbH, Steuerberatungsgesellschaft
1
 Netzwerkaktivitäten
 Existenzgründerberatung u. Finanzierungsformen
 Netzwerke und Kooperation
 Wirtschaftsjunioren
 BVK
 Gewerbeverband
 INPACT
 ECU
 ASU
 MBPW
 Munich Network
2
 Klassische Steuerberatung
 Buchführung (auch digital und immer noch
beim Kunden)
 Lohnbuchhaltung
 Steuererklärungen
 Bilanzerstellung (HGB-Steuerrecht-IFRS)
 Netzwerken
 Controlling
 Finanzberatung
 Internationale Steuerplanung mit weltweiter
Betreuung durch unsere Partner vor Ort
 Gestaltungsplanung für die richtige
Gesellschaftsform
 Individuelle Beratung
3
Controlling
4
 Budgetplanung
 Planbilanz
 Soll-Ist-Vergleiche
 Cash-Flow-Rechnungen
5
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Grenzüberschreitende Transaktionen
Wir helfen weiter bei grenzüberschreitenden Transaktionen wie z.B. bei
 Einer Lieferung oder Leistung bzgl.
der Umsatzsteuer
 Der Entsendung von Mitarbeitern
ins In- und Ausland
 Der Gründung einer Niederlassung oder
Tochtergesellschaft im Ausland oder
Inland
 Der Optimierung der steuerlichen
Struktur
 Der Transferpreisdokumentation
 Der Funktionsverlagerungsbesteuerung
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HSL - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
8
HSL - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
 Wirtschaftsprüfung
 Due Diligence
 Internationale Rechnungslegung
 Treuhandtätigkeit
 Unternehmensbewertung
 Durchführung von Qualitätskontrollprüfungen
 Beratertätigkeit
Wir sind selbst geprüft durch
 Qualitätskontrollprüfung
 APAK
9
INPACT und ECU
Die unabhängigen Netzwerkpartner INPACT und ECU
INPACT ist ein Netzwerk von
Wirtschaftsprüfern, das weltweit
verbunden ist. Ob Los Angeles oder
Hongkong, London oder Madrid, wir
lösen die grenzüberschreitenden Fragen
mit unseren Kollegen, die wir alle
persönlich kennen.
ECU ist ein Verbund von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsan-
wälten und Unternehmensberatern, der
europaweit Mitglieder hat.
10
Netzwerknutzen für die Kunden
•
Monatliche E-Mail-Steuernews
•
Vierteljährliche Netzwerkzeitschrift mit
 aktuellem Sachthema
 internem aus der Kanzlei
 unseren Veranstaltungen
•
Eigene Vortragsabende und -tage
•
BMU Businessfrühstücke
•
Fackelwanderung
•
Schifffahrt am Ammersee
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Die Zukunft meistern
Häckl und Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Häckl, Schmidt, Lichtenstern GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Die Zukunft meistern

Digitale Buchführung

E-Bilanz

Internationale Rechnungslegung, die wir bereits im Detail
beherrschen z.B.
•

Internationales Steuerrecht
•

Durch Prüfung eines börsennotierten Unternehmens nach IFRS
Mit Planung von Steuer- und Reportingstrukturen weltweit
Stiftungsberatung
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Steuerberatungsgesellschaft seit 1980
So wurde aus der Häckl und Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
seit 1980:
 Ein Serviceunternehmen mit fast 50 Mitarbeitern,
davon 10 Steuerberater, davon 3 Wirtschaftsprüfer.
 Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nach Prüfung durch die APAK
zu den TOP 100 in Deutschland gehört.
 Ein Netzwerkunternehmen, das Kontakte knüpft, hält und Unternehmer
zusammen bringt.
 Ein Familienunternehmen, das sich nicht scheut, die großen
Herausforderungen aktiv anzupacken.
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Änderungen zum Steuerrecht
zum Jahresende 2013
Umsatzsteuer - da geht es schon los Nachweispflichten für Kundenlieferungen im innergemeinschaftlichen Bereich
Ab 01.01.2014 ist neu: die „Gelangensbestätigung“
Die Gelangensbestätigung, d.h. die Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung
in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, muss folgende Angaben enthalten:
 den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
 die Menge
des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche
einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen;
Bezeichnung
 im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der
Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im
übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den
Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen
Gemeinschaftsgebiet;
 das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
 die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten (bei der
elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung
erforderlich, sofern der Abnehmer klar erkennbar ist).
ist
eine
Unterschrift
nicht
Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. Hier können Umsätze
aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Die Gelangensbestätigung kann in jeder Form
erbracht werden und aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben
insgesamt ergeben.
15
Gelangensbestätigung
Als Alternative zur Gelangensbestätigung kann der Nachweis u.a. auch durch
folgende Belege geführt werden:
1.
Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer
oder Abnehmer:
 Durch einen Versendungsbeleg, insbesondere einen handelsrechtlichen
Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und eine
Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der
Lieferung enthält, oder durch ein Konnossement oder ein Doppelstück des
Frachtbriefs oder Konnossements.
 Durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere eine Bescheinigung
des beauftragten Spediteurs, die die für die Anerkennung einer
Spediteursbescheinigung bei Ausfuhrlieferungen erforderlichen
Angaben
enthält.
 Bei Kurierdienstleistungen durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll,
das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist
(„tracking-and-tracing-Protokoll“).
16
Gelangensbestätigung
2. Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer:
 Durch den Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands von einem
Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des
beauftragten Spediteurs, die diverse Angaben (bspw. Name und Anschrift des
beauftragten Spediteurs, des liefernden Unternehmers, die Menge des
gelieferten Gegenstandes sowie die handelsübliche Bezeichnung etc.) enthalten
muss.
 Zusätzlich erforderlich ist eine Versicherung des Spediteurs, dass er den
Gegenstand der Lieferung an
Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
den
Bestimmungsort
im
übrigen
3. Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige
Gemeinschaftsgebiet durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die
innergemeinschaftliche
Lieferung,
die
nach
Eingang
des
Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich
daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.
17
Belegnachweise
Neuregelung ab 1.1.2012 (Einführung Gelangensbestätigung)
Anlass: EuGH-Rechtsprechung = tatsächlich physische Warenbewegung
Ziel: einfacher und sicherer Belegnachweis
Nachteil: einzig möglicher Nachweis = Gelangensbestätigung – Praxistauglichkeit?
 Aussetzung der Neuregelung – Übergangsregelungen
Neuregelung ab 01.01.2014 (Neufassung § 17a-c UStDV)
18
Gelangensbestätigung
Innergemeinschaftliche Lieferung
Belegnachweis
1. Doppel der Rechnung
und
2.1 Gelangensbestätigung
und
oder
Im Abholfall bei Beförderung nur Gelangensbestätigung
Möglich außer bei Sonderfall KfZ: Nachweis über Zulassung
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2.2 alternativer Nachweis
Gelangensbestätigung
20
Gelangensbestätigung
Belegnachweis
 Beförderung = Unternehmer oder Abnehmer transportieren mit
eigenem LKW, PKW (ohne Einschaltung Frächter, Spediteur).
 Versendung = Dritter wird in den Transport eingeschaltet –
entweder vom Unternehmer oder vom Abnehmer (Dritter = z.B.
Spediteur, Frächter,..)
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Neue Formulierungsvorschrift
Innergemeinschaftliche Lieferung
Hinweis notwendig: „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“
22
Gelangensbestätigung
Belegnachweis – Gelangensbestätigung
 In 3 Sprachen
 Musterformular kommt (aber nicht zwingend)
 Inhalt:
- Name und Anschrift Abnehmer
- Menge, handelsübliche Bezeichnung, FIN (!)
- Ort und Monat des Erhalts
- Ausstellungsdatum Bestätigung
- Unterschrift Abnehmer oder Beauftragter (Arbeitnehmer, Reihengeschäft
letzter Abnehmer)
Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift zulässig
- Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder Beauftragter
begonnen
- Email muss archiviert werden
- GoBS, GDPdU
Aus mehreren Dokumenten
Sammelbestätigung (aufs Quartal bezogen)
23
Gelangensbestätigung
Belegnachweis – alternative Nachweise
 Versendungsbeleg
- Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers
- Unterschrift des Empfängers
- CMR – Feld 24, Feld 22 muss unterschrieben sein
 Spediteursbescheinigung
- Alt: auf beabsichtigtes Verbringen beziehen
- Neu: auf erfolgte Verbringung beziehen
- Auch elektronisch ohne Unterschrift, wenn aus Verfügungsbereich Spediteur
(zweifelsfreie Zurechnung – Kopfabschnitt Email)
 Spediteursversicherung + Zahlungsnachweis (nur bei Versendungen im Auftrag
des Abnehmers)  minderwertiger Nachweis
- Angaben wie Spediteursbescheinigung und
- Versicherung des Spediteurs, über die beabsichtigte Verbringung
- „minderwertiger“ Nachweis – FinVerw kann in begründeten Zweifeln andere
Beweise verlangen
24
Gelangensbestätigung
Belegnachweis - Sonderfälle
Tracking & Tracing (Kurierdienste)
- Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung
- Vom Kurierdienst erstelltes Protokoll, lückenloser Nachweis Transport bis zur
Ablieferung beim Empfänger (Monat und Ort des Endes der Beförderung)
 Postsendungen
- Empfangsbescheinigung eines Postdienstleiters
- Nachweis über die Bezahlung
 Sonderregelungen Fahrzeuglieferungen (Beförderung Abnehmer)
- Zulassung auf den Erwerber – den der Erwerbsbesteuerung unterliegenden
Abnehmer des Lieferers
 Sonderregelung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
25
Gelangensbestätigung
Buchnachweis
Aufzeichnung UStIDNr.
- Gültige UStIDNr. Des tatsächlichen Abnehmers
- Finanzverw. – Nachholung UStIDNr. bis zur mündlichen Verhandlung vor FG –
danach Versagung Steuerbefreiung
- EuGH – formelles Erfordernis – keine Versagung Steuerbefreiung wenn
materielle Voraussetzungen Steuerbefreiung gegeben und wenn Lieferer alle
zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und Nachweis Unternehmereigenschaft
 Zeitpunkt:
- Bis zur USt-VA Abgabe
- Korrekturen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor FG
26
Das waren nur die Lieferungen, was passiert bei „sonstigen
Leistungen“?
 Sonstige Leistungen innerhalb Europa
 Grundsatz der ID-Nummer
 Soweit der Empfänger eine ID-Nummer hat, wird davon ausgegangen, dass er
Unternehmer ist und somit eine „steuerfreie“ Leistung vorliegt
 Überprüfung europaweit durch Vergleich der gemeldeten „Umsätze“ und
„Erwerbe“
 Hinweispflicht auf jeder Rechnung:
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“,
oder in einer der europaweit gültigen Sprachen
Rechnungsstellung bis 15. des auf die Lieferung folgenden Monats
27
Diese Formulierungen sind alle zulässig:
Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers
Deutsch
Bulgarisch
обратно начисляване
Dänisch
omvendt betalingspligt
Englisch
Reverse Charge
Estnisch
pöördmaksustamine
Finnisch
käännetty verovelvollisuus
Französisch
Autoliquidation
Griechisch
Αντίστροφη επιβάρυνση
Holländisch
Btw verlegd
Italienisch
inversione contabile
Lettisch
nodokļa apgrieztā maksā–ana
Litauisch
Atvirk–tinis apmokestinimas
Maltesisch
Inverżjoni tal-ħlas
Polnisch
odwrotne obciążenie
Rumänisch
taxare inversă
Portugiesisch
Autoliquidação
Schwedisch
Omvänd betalningsskyldighet
Slowakisch
prenesenie daňovej povinnosti
Slowenisch
Reverse Charge
Spanisch
inversión del sujeto pasivo
Tschechisch
daň odvede zákazník
Ungarisch
fordított adózás
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Investitionszuschuss Wagniskapital
 Am 15. Mai gestartet
 Gefördert werden mit 20% der Investitionssumme
Private Investoren (natürliche Personen), die
Gesellschaftsanteile an jungen, innovativen Unternehmen erwerben
Vollumfängliche Beteiligungen an Chancen und Risiken
Haltefrist mindestens 3 Jahre
Mindestzeichnung Euro 10.000,00
Soweit Meilensteine vereinbart werden 10.000,00 Euro für jede
Zeichnung
Antrag pro Investor bis Euro 250.000,00 möglich
Pro Unternehmen Zuschüsse bis 1 Mio. Euro möglich
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Gutschriften
Das Wort „Gutschrift“ darf nur noch auf allen
Abrechnungen über Leistungen stehen!
Ansonsten nur noch „Rechnungskorrektur“
30
Einfuhrumsatzsteuer
Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer
sofort bei Entstehen
nicht mehr wie bisher von der Zahlung abhängig
Wichtig:
• Richtiger Zahlungsempfänger auf dem Beleg
31
Abschaffung ermäßigter Steuersatz bei
Kunstgegenständen
Ab 01.01.2014
Ermäßigter Steuersatz bei Lieferung von
Kunstgegenständen nahezu aufgehoben
Bemessungsgrundlage 30% als Margenbesteuerung
falls Einkaufspreis nicht bekannt
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Ermäßigter Steuersatz beim Fotografen
 Regelsteuersatz bei der Erstellung von Bildpositiven
 Ermäßigter Steuersatz bei der Übertragung von
urheberrechtlichen Nutzungsrechten als Hauptbestandteil der
Leistung
 Bei der Einräumung von Veröffentlichungs- oder
Vervielfältigungsrechten kommt ermäßigter Steuersatz in
Betracht
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Speisen und Getränke 7% oder 19%
 Umsatzsteuer für Speisen und Getränke 7% oder 19%
 Unschädliche Dienstleistungselemente, die zu 7% führen können
• Darbietung von Waren in Regalen und übliche Nebenleistungen
(Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder Besteck)
• Zubereitung der Speisen sowie Abgabe von Senf, Ketchup,
Mayonnaise, Apfelmus oder Ähnliches
• Transport der Speisen und Getränke einschließlich der damit
zusammenhängenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen
• Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster
Linie dem Verkauf von Waren dienen, z.B. Verkaufstheken und
-tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen
• Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen
• Erstellung von Leistungsbeschreibungen
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Speisen und Getränke 7% oder 19%
 Schädliche Elemente, die zu 19% führen
• Eine der Bewirtung fördernden Infrastruktur (Räumlichkeiten, Tische,
Stühle)
• Servieren der Speisen und Getränke, Gestellung von Bedienungs-,
Koch- oder Reinigungspersonal
• Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen
einer der Bewirtung fördernden Infrastruktur
• Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck sowie Reinigung
oder Entsorgung von Gegenständen
• Überlassung von Mobiliar zur Nutzung (aber nicht z.B. Stehtische)
• Individuelle Beratung bei Speisenauswahl
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Stiftungen
 Änderungen für Stiftungen
 Verbrauchsstiftung seit 22.03.2013 möglich
 Mindestens 10 Jahre
 Keine volle Absetzbarkeit für Vermögensstock
 Mittelverwendungsfrist ab 01.01.2013 auf zwei Jahre
ausgeweitet
 Stiftungen können jetzt auch Stifter sein (ab 01.01.2014)
 Ehegattenspenden werden bis 2 Mio. Euro zusammengerechnet
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Zivilprozesskosten
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits
(Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei
denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der
Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu
verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem
üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
37
Investitionszuschuss Wagniskapital
 Am 15. Mai gestartet
 Gefördert werden mit 20% der Investitionssumme
Private Investoren (natürliche Personen), die
Gesellschaftsanteile an jungen, innovativen Unternehmen erwerben
Vollumfängliche Beteiligungen an Chancen und Risiken
Haltefrist mindestens 3 Jahre
Mindestzeichnung Euro 10.000,00
Soweit Meilensteine vereinbart werden 10.000,00 Euro für jede
Zeichnung
Antrag pro Investor bis Euro 250.000,00 (Zuschuss) möglich
Pro Unternehmen Zuschüsse bis 1 Mio. Euro möglich
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Voraussetzungen an das Unternehmen
 Kleines, innovatives, unabhängiges Unternehmen
Jünger als 10 Jahre
 Kapitalgesellschaft in der EU
Mindestens Zweigniederlassung oder Betriebsstätte (HR eingetragen) in D
Weniger als 50 Mitarbeiter
Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme < 10 Mio. Euro
Angehörig einer innovativen Branche
Kein Unternehmen in Schwierigkeiten
Keine Umwandlung bestehender Mittel, keine Rückzahlung von
Verbindlichkeiten des Investors
Wirtschaftlich aktiv innerhalb von 1Jahr
39
Voraussetzungen Investor
 Natürliche Person mit Hauptwohnsitz EU, die nicht mit dem
Unternehmen verbunden ist (nahestehende Person, Angestellter, GF,
Beratung, § 15 ff AktG)
 Alternativ eine GmbH mit Investor als einzigem Gesellschafter und
Gesellschaftszweck. Eingehen und Halten von Beteiligungen
 Erstmalige Beteiligung (keine Aufstockung)
 Einsatz der Mittel innerhalb 2 Jahren
 Vollumfängliche Teilnahme an Chancen und Risiken
 Keine Vorrechte auf Gewinn bei Liquidation oder Insolvenz
 Keine Entschädigungszahlungen
40
Steuerliche Einordnung
Bei Gewerblichkeit der Beteiligung wohl Wahlrechte
 Erfolgsneutrale Kürzung der AK auf Beteiligung oder
 Erfolgswirksame Vereinnahmung als sonstiger
betrieblicher Ertrag (z.R. Nutzung Verlustvortrag)
Unterschiedliche Strategie HB/Stb
41
Streubesitzbeteiligungen
Ab 10% in einer Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung
(Vorjahr maßgebend) = keine Streubesitzbeteiligung!
Bisher steuerfrei jetzt aber steuerpflichtig
Resultat aus der Rechtsprechung in Europa
Für alle Ausschüttungen ab 28.02.2013
Nur für Dividendenerträge
Nicht für Veräußerungsgewinne
42
Reisekostenreform
Kernpunkt der Neuregelung ab 01.01.2014 ist
 Die
Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte und in
Ermangelung einer solchen die Bestimmung hierzu. Dann ist die
erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung an den der
Arbeitnehmer typischerweise täglich tätig werden soll.
 Alternativ soll der Arbeitnehmer je Arbeitswoche zwei volle
Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten
regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig werden.
 Höchstens eine erste Tätigkeitsstätte
 Falls mehrere Tätigkeitsstätten möglich, ist diejenige die erste
Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.
 Fehlt es an dieser Zuordnung, ist diejenige die erste
Tätigkeitsstätte, die der Wohnung am nächsten liegt.
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Zuordnung auch bei Dritten möglich, falls Dritter
 Nach §15 AktG
 verbundenes Unternehmen ist also
 im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen
 mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
 abhängige und herrschende Unternehmen
 Konzernunternehmen
 werksseitig beteiligte Unternehmen oder
 Vertragsteile eines Unternehmensvertrags sind
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Andere Möglichkeiten einer Begründung der ersten Arbeitsstätte
 Langfristiger Wartungsvertrag
 Entleihung
von Zeitarbeitnehmern
Arbeitsstätte zugeordnet)
(z.B.
von
vornherein
einer
Hier ist aber 48-Monatsgrenze zu beachten!!
 Zukunftsprognose entscheidend
 Ungewollte Unterbrechungen ändern hier nichts
Beispiel:
Arbeitnehmer A wird für 30 Monate ausgeliehen (Prognosezeitraum)
Nach 29 Monaten Verlängerung um 30 Monate
Da die Überlassungszeiträume 48 Monate nicht überschreiten,
begründet Arbeitnehmer A keine erste Arbeitsstätte
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Auswirkungen
Ein in Schondorf wohnender Steuerberater ist dauerhaft an drei Tagen in der
Woche in der Niederlassung der Kanzlei in Landsberg tätig (Entfernung von der
Wohnung 25 km, täglicher Abwesenheit, 7,5 Std. an 140 Tage) und an zwei Tagen
in der Woche in der Hauptstelle in München tätig (Entfernung 40km, Anwesenheit
8,5 Std an 90 Tagen). Der AN nutzt den eigenen PKW. Der AG bestimmt München
als seine erste Tätigkeitsstätte.
Lösung:
Da der AG München als erste Tätigkeitsstätte bestimmt hat, gilt diese als solche.
Werbungskosten
Fahrtkosten nach Landsberg 25 km x 140 Tage x 0,30 € x 2
=
2.100,00
Verpflegungsmehraufwand 0,00 € da unter 8 Stunden
Entfernungspauschale nach München 40km x 90 x 0,30 €
= 1.080,00
3.180,00
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Abwandlung
AG verzichtet auf die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte
Lösung:
Erste Tätigkeitsstätte ist die nächstliegendste betriebliche Einrichtung in Landsberg.
Werbungskosten
Fahrtkosten nach München 40 km x 90Tage x 0,30 € x 2
=
2.160,00
Verpflegungsmehraufwand 12,00 € x 90 Tage
=
1.080,00
Entfernungspauschale nach Landsberg 25km x 140 x 0,30 €
= 1.050,00
4.290,00
47
Graphisch lässt sich die gesetzliche Neuregelung
wie folgt darstellen
48
Graphisch lässt sich die gesetzliche Neuregelung
wie folgt darstellen
49
Erste Tätigkeitsstätte
Bus- oder LKW-Fahrer haben keine erste Tätigkeitsstätte.
Lediglich wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein
vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden
die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt gleich
behandelt mit den Fahrten von der Wohnung zu einer
Tätigkeitsstätte.
50
Erste Tätigkeitsstätte
Kundendienstmonteure haben ebenfalls in der Regel keine erste
Tätigkeitsstätte. Nur dann, wenn dauerhaft und typischerweise
arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht
werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem
Ort/Sammelpunkt ebenso behandelt wie die Fahrten von der
Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte.
51
Erste Tätigkeitsstätte
Weiträumiges Gebiet
Soll der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in einem weiträumigen Gebiet
ausüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem
Tätigkeitsgebiet ebenfalls die Entfernungspauschale Anwendung.
Ein weiträumiges Gebiet liegt vor, wenn die Arbeitsleistung z.B.- auf einer
festgelegten Fläche ausgeübt werden soll. Zusteller, Hafenarbeiter,
Forstarbeiter.
Wird das Gebiet von verschiedenen Zugängen aus betreten oder
befahren, ist die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen bei
diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zum
nächstgelegenen Zugang anzuwenden.
52
Verpflegung
Verpflegungsmehraufwendungen
Pro Kalendertag 24 Euro
An- und Abreisetag 12 Euro, wenn auswärtige Übernachtung
Über 8 Stunden 12 Euro
Längstens 3 Monate, fängt neu an, wenn 4 Wochen Unterbrechung
53
Verpflegung
Pauschalversteuerung von Verpflegungspauschalen
Soweit die steuerfreien Pauschalen um bis zu demselben Betrag
überschritten werden, sind diese mit 25% pauschalierbar.
Mahlzeitengestellung
Soweit durch AG veranlasst
Nicht höher als 60 Euro pro Mahlzeit
AN kann keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen
Versteuerung ist anteilig Sachbezugswert
Versteuerung
Frühstück 1,60
Essen 2,93 Euro (2013)
3,00 € (2014)
Dieser Betrag kann mit 25% pauschal versteuert werden
Soweit über 60 € Mahlzeit = Individualversteuerung
54
Verpflegung
Soweit Verpflegungspauschalen möglich (was meist der
Fall ist)
 Kürzung der Sachbezugswerte um 20% für Frühstück und je
40% für Mittag- und Abendessen
 Frühstück gemäß Ausweis auf der Rechnung
 Auch wenn Business- oder Servicepauschale ausgewiesen
Also Merke:
Rechnung immer auf Arbeitgeber ausstellen!!!
Arbeitgeber muss Mahlzeitengestellung „veranlassen“
55
Verpflegungsmehraufwand
Dreimonatsfrist
Arbeitnehmer A unterbricht Tätigkeit in B wegen Krankheit ab dem
15. Dezember. Er beginnt Tätigkeit wieder am 20. Januar. Die
berufliche Tätigkeit wurde mehr als vier Wochen unterbrochen. A
kann somit für weitere drei Monate seiner Tätigkeit die
Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen
oder steuerfrei ersetzt bekommen.
56
Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 1
Der Bauarbeiter A soll ab März 2014 arbeitstäglich an der Baustelle in H für fünft
Monate tätig werden. Am 01. April 2014 nimmt er dort seine Tätigkeit auf. Ab
20. Mai 2014 wird er nicht nur in H, sondern für einen Tag wöchentlich auch an
der Baustelle in B tätig, da dort ein Kollege ausgefallen ist.
Für die Tätigkeit an der Baustelle in H beginnt die Dreimonatsfrist am
01. April 2014 und endet am 30. Juni 2014. Eine vierwöchige Unterbrechung
liegt nicht vor (immer nur eintägige Unterbrechung).
Für die Tätigkeit an der Baustelle in B greift die Dreimonatsfrist hingegen nicht,
da A dort lediglich einen Tag wöchentlich tätig wird.
57
Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 2
Der Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in
einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen
gebucht und bezahlt. Der Arbeitnehmer A erhält vom Arbeitgeber keine weiteren Reisekostenerstattungen. Der
Arbeitgeber hat keinen geldwerden Vorteil für die Mahlzeiten zu versteuern. Der Arbeitnehmer kann für die
Auswärtstätigkeit folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:
Anreisetag:
Zwischentag:
Kürzung:
24,00
Euro
Frühstück
-4,80
Euro
Mittagessen
-9,60
Euro
Abendessen
-9,60
Euro
verbleiben für den Zwischentag
Abreisetag:
Kürzung:
Frühstück
12,00
Euro
-4,80
Euro
verbleiben für den Abreisetag
Insgesamt abziehbar
58
12,00
Euro
0,00
Euro
7,20
Euro
19,20
Euro
Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 3
Der Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in
einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen
gebucht und bezahlt. Zusätzlich zu diesen Leistungen möchte der Arbeitgeber auch noch eine steuerfreie
Reisekostenerstattung zahlen. Für die vom Arbeitgeber veranlassten und bezahlten Mahlzeiten soll jeweils ein
Betrag in Höhe des geltenden Sachbezugswertes (2014: Frühstück 1,63 Euro und Mittag-/Abendessen 3,00
Euro) einbehalten werden.
Anreisetag:
Zwischentag:
Kürzung:
24,00
Euro
Frühstück
-4,80
Euro
Mittagessen
-9,60
Euro
Abendessen
-9,60
Euro
verbleiben für den Zwischentag
Abreisetag:
Kürzung:
Frühstück
12,00
Euro
-4,80
Euro
verbleiben für den Abreisetag
Insgesamt steuerfrei auszahlbar
59
12,00
Euro
0,00
Euro
7,20
Euro
19,20
Euro
Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 3
Zahlt der Arbeitgeber angesichts der Mahlzeitengestellung nur eine (z.B. um die amtlichen Sachbezugswerte für
zwei Frühstücke je 1,63 Euro, ein Mittagessen je 3,00 Euro und ein Abendessen je 3,00 Euro zusammen also um
9,26 Euro) gekürzte steuerfrei Reisekostenerstattung von 9,94 Euro an seinen Arbeitnehmer, kann der
Arbeitnehmer die Differenz von 9,26 Euro als Werbungskosten geltend machen. In diesem Fall hat der
Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch (nur) auf eine gekürzte Reisekostenerstattung. Zuzahlungen des
Arbeitnehmers werden gekürzt vom Abzug, nicht aber direkte Kürzung des Arbeitsgebers.
Anreisetag:
12,00
Euro
0,00
Euro
7,20
Euro
Insgesamt Verpflegungspauschalen
19,20
Euro
Abzüglich steuerfreie Reisekostenerstattung
-9,94
Euro
9,26
Euro
Zwischentag:
Kürzung:
24,00
Euro
Frühstück
-4,80
Euro
Mittagessen
-9,60
Euro
Abendessen
-9,60
Euro
verbleiben für den Zwischentag
Abreisetag:
Kürzung:
Frühstück
12,00
Euro
-4,80
Euro
verbleiben für den Abreisetag
Verbleiben als Werbungskosten
60
Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 3
Nimmt der Arbeitgeber den Einbehalt in Höhe der Sachbezugswerte z.B. von einen Betrag in Höhe der
ungekürzten Verpflegungspauschale (48,00 Euro) vor und zahlt nur eine gekürzte Reisekostenerstattung von
38,74 Euro (48 Euro – 9,26 Euro) an den Arbeitnehmer, können ebenfalls höchstens 19,20 Euro steuerfrei
erstattet werden. Der darüber hinausgehende vom Arbeitgeber ausgezahlte Betrag von 19,54 Euro (=38,74 Euro
– 19,20 Euro) ist pauschal (nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG höchstens bis zu 48,00 Euro) oder individuell zu
besteuern.
Zahlt der Arbeitgeber eine ungekürzte steuerfrei Reisekostenerstattung von 19,20 Euro, zieht hiervon aber im
Wege der Verrechnung ein Entgelt für die gestellten Mahlzeiten in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte ab, ist
die Kürzung der Verpflegungspauschalen um die verrechneten Entgelte zu kürzen, im Gegenzug aber die
ungekürzte steuerfreie Reisekostenerstattung von 19,20 Euro abzuziehen. Zwar erhält der Arbeitnehmer nur
9,94 Euro ausgezahlt, dies ist aber wirtschaftlich die Differenz aus 19,20 Euro steuerfreie Reisekostenerstattung
-9,26 Euro Entgelt für die gestellten Mahlzeiten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen
Anspruch auf eine ungekürzte steuerfreie Reisekostenerstattung, die der Arbeitgeber aber im Rahmen der
Erfüllung dieses Erstattungsanspruchs mit seinem Anspruch auf das für die Mahlzeiten vereinbarte Entgelt
aufrechnet. Die arbeitgeberinterne Verrechnung ändert nicht den wirtschaftlichen Charakter oder die
Anspruchsgrundlage der Reisekostenerstattung.
61
Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 3
Anreisetag:
Zwischentag:
Kürzung:
24,00
Euro
Frühstück
-3,17
Euro (4,80 – 1,63 Euro)
Mittagessen
-6,60
Euro (9,60 – 3,00 Euro)
Abendessen
-9,60
Euro (9,60 – 3,00 Euro)
verbleiben für den Zwischentag
Abreisetag:
Kürzung:
Frühstück
12,00
Euro
-3,17
Euro (4,80 – 1,63 Euro)
verbleiben für den Abreisetag
Insgesamt Verpflegungspauschalen
Abzüglich steuerfreie Reisekostenerstattung
Verbleiben als Werbungskosten
12,00
Euro
7,63
Euro
8,83
Euro
28,46
Euro
-19,20
Euro
9,26
Euro
Zahlt der Arbeitgeber eine ungekürzte Reisekostenerstattung von 48 Euro und zieht hiervon das für die
Mahlzeiten vereinbarte Entgelt in Höhe der Sachbezugswerte im Wege der Verrechnung ab (48,00 Euro – 9,26
Euro = 38,74 Euro), ändert dies nichts an der Berechnung der dem Arbeitnehmer steuerlich zustehenden
Verpflegungspauschalen. In diesem Fall können ebenfalls 28,46 Euro steuerfrei erstattet werden. Der darüber
hinausgehende, dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zustehende Erstattungsbetrag von 19,584 Euro (=48,00 Euro
– 28,46 Euro) ist pauschal (nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG höchstens bis zu 48,00 Euro) oder individuell zu
besteuern.
62
Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 4
Der Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in
einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen
gebucht und bezahlt. Der Arbeitnehmer A zahlt für das Mittag- und Abendessen je 10 Euro.
Anreisetag:
Zwischentag:
Kürzung:
24,00
Euro
Frühstück
-4,80
Euro
Mittagessen
-0,00
Euro (9,60 – 10,00 Euro)
Abendessen
-0,00
Euro (9,60 – 10,00 Euro)
verbleiben für den Zwischentag
Abreisetag:
Kürzung:
Frühstück
12,00
Euro
-4,80
Euro
verbleiben für den Abreisetag
Insgesamt Verpflegungspauschalen
63
12,00
Euro
19,20
Euro
7,20
Euro
38,40
Euro
Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 5
Der Arbeitnehmer A nimmt an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Der Arbeitgeber hat für den
Arbeitnehmer A auf dieser Fortbildungsveranstaltung ein Mittagessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitgeber
besteuert das Mittagessen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal, da er keine Aufzeichnungen über die
Abwesenheit des Arbeitnehmers führt. Der Arbeitnehmer A erhält vom Arbeitgeber keine weiteren
Reisekostenerstattungen. Der Arbeitnehmer A kann anhand seiner Bahntickets gegenüber dem Finanzamt
nachweisen, dass er für die Fortbildung insgesamt zehn Stunden
von seiner Wohnung und seiner ersten
Tätigkeitsstätte
folgende
abwesend
war.
Er
kann
für
die
Fortbildung
Verpflegungspauschalen
Werbungskosten abziehen:
eintägige Auswärtstätigkeit:
12,00
Euro
Kürzung: 1x Mittagessen
-9,60
Euro
2,40
Euro
Verbleiben als Verpflegungspauschale:
64
als
Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 6
Der Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in
einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen
gebucht und bezahlt. Der Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber zusätzlich zu den zur Verfügung
gestellten Mahlzeiten noch eine steuerfreie Reisekostenerstattung für Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v.
19,20 Euro. Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. Der Arbeitnehmer A
kann für die Auswärtstätigkeit keine Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:
Anreisetag:
Zwischentag:
Kürzung:
24,00
Euro
Frühstück
-4,80
Euro
Mittagessen
-9,60
Euro
Abendessen
-9,60
Euro
verbleiben für den Zwischentag
Abreisetag:
Kürzung:
Frühstück
12,00
Euro
-4,80
Euro
verbleiben für den Abreisetag
Insgesamt Verpflegungspauschalen
abzüglich steuerfreie Reisekostenerstattung
verbleiben als Werbungskosten
65
12,00
Euro
0,00
Euro
7,20
Euro
19,20
Euro
-19,20
Euro
0,00
Euro
Doppelte Haushaltsführung
 Unterkunftskosten ab 2014 nur noch bis Höchstbetrag 1.000,00 €
monatlich
 Eigener Hausstand am Wohnort (vor allem für Alleinstehende),
vorausgesetzt wird:
 Innehaben einer Wohnung
 Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung
Mindestens 10% der regelmäßigen laufenden Kosten der
Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs)
66
Privatnutzung PKW
 Nach wie vor 1% des Bruttolistenneupreises oder
 Fahrtenbuch
Aber evtl. nutzt
 Vereinbarung, dass ein Verbot der Nutzung ausspricht
Leitsatz
Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen
Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der
Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht
ersetzen. Über die Frage, ob und falls ja, welches betriebliche
Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder zumindest konkludent
auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, muss gegebenenfalls
das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalls entscheiden.
67
Sonstiges aus der Rechtsprechung
 Nachträgliche Schuldzinsen
 Abzug bei Veräußerung von Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist
 Verkaufspreis deckt nicht die Schulden
 Abzug der Zinsen als nachlaufende Kosten
 Nicht grundsätzlich anerkannt, daher evtl. Klage nötig
Gleiches gilt für
 nachträgliche Kosten aus dem Verkauf wesentlicher Beteiligungen
aus Kapitalgesellschaften!
68
Steueroptimierte Verrechnung von Altverlusten
 Altverluste aus Spekulationsgeschäften bis 2008
 Verrechenbar nur noch bis 2013
 Aber Vorsicht:
 Verrechenbarkeit wäre z.B. die Generierung von Gewinnen aus
Aktienverkäufen
 Soweit aber ein Depot bei der Bank geführt wird, wird ein
weiterer vorhandener Verlust mit diesem Gewinn verrechnet
(Verlusttopf)
Rat deshalb:
 Aktiengewinn über eine weitere Bankverbindung realisieren!
69
 Zukunftssicherung und 44,00 € Grenze
Ab Januar sind Beiträge zur betrieblichen Kranken- oder
Pflegezusatzversicherung nicht mehr unter der Freigrenze von
44,00 € zu subsumieren.
70
Last but not least
Was kann ich meinem Mitarbeiter Gutes tun?
z.B.:
 Gutscheine bis 44,00 Euro
 Kommunikationsmittel komplett steuer- und sozialversicherungsfrei
 Betriebsveranstaltung bis 110,00 Euro
 PKW Gestellung
 Kindergartenzuschuss
 Gesundheitsfördernde Maßnahmen 500,00 Euro
71
Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit und wünschen
Vielen
Dank
fürWeihnachten
Ihre Aufmerksamkeit
Ihnen
frohe
und ein gesundes und erfolgreiches
neues Jahr!
HÄCKL UND PARTNER GMBH
STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
Hintere Salzgasse 8 · 86899 Landsberg am Lech
Tel: +49 8191-9170-0 · Fax: +49 8191-21877
Nördliche Auffahrtsallee 44 80638 München
Tel: +49 89 15923665-0 Fax: +49 89 15923665-99
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