Arbeitsschutzgesetz

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Arbeitsschutzgesetz
2/2004
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Inhalt
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2/2004
EU-Recht / Rechtsgrundlagen
Verordnungen zum ArbSchG
Ziele
Pflichten des Arbeitgebers
Folgen der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber
Rechte und Pflichten der Beschäftigten
Folgen der Pflichtverletzung durch Beschäftigte
Zuständigkeiten
Vollzug
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Arbeitsschutzgesetz und Rechtssystematik
Artikel 138
Artikel 2
EG-Vertrag
Grundgesetz
ArbeitsschutzRahmen-RL
89/391EG
weitere Einzel-RL
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ArbSchG
Verordnungen
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Arbeitsschutzgesetz
Aufgrund des ArbSchG erlassene Verordnungen:
• PSA-Benutzungsverordnung
PSA BV
• Bildschirmarbeitsverordnung
BildscharbV
• Lastenhandhabungsverordnung LasthandhabV
• Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV
• Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
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Arbeitsschutzgesetz
Erstmals in Deutschland wurde eine übersichtliche
und einheitliche Grundvorschrift für den
betrieblichen Arbeitsschutz eingeführt
Allgemeine Grundpflichten für
• Arbeitnehmer und
• Beschäftigte
• für alle Betriebe und Verwaltungen
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Arbeitsschutzgesetz
Der moderne Arbeitsschutzbegriff
umfasst
• die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit,
• berufsbedingte Erkrankungen,
• arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
und
• Maßnahmen zur menschengerechten
Gestaltung der Arbeit
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Arbeitsschutzgesetz
Abschnitte
Arbeitsschutzgesetz
1.
Allgemeine Vorschriften
2.
Pflichten des Arbeitgebers
3.
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
4.
Verordnungsermächtigungen
5.
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Schlussvorschriften
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Arbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§1
Zielsetzung und Anwendungsbereich
§2
Begriffsbestimmungen
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Arbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abs. 1 “ Zielsetzung und Anwendungsbereich „
Ziele:
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•
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Sicherung und Verbesserung
von Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten
bei der Arbeit
in allen Tätigkeitsbereichen
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Arbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abs. 2 „ Zielsetzung und Anwendungsbereich „
Anwendungsbereich - Ausschlüsse:
Das Gesetz gilt nicht für
•Hausangestellte in privaten Haushalten
•Heimarbeiter (§ 2 Abs. 2 Nr. 3)
Seemannsgesetz
•Beschäftigte auf Seeschiffen
•Beschäftigten in Bergbaubetrieben
Bundesberggesetz
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Arbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 2 Abs. 1 Begriffsbestimmungen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes i.S. des Gesetzes sind
Maßnahmen zur Verhütung von
•
•
•
Unfällen bei der Arbeit
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
einschließlich Maßnahmen der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit.
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Arbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 2 Abs. 2 Begriffsbestimmungen
Beschäftigte i.S. des Gesetzes sind u.a.
•
•
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
•
•
Beamtinnen und Beamte
Soldatinnen und Soldaten
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Arbeitsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 2 Abs. 3 Begriffsbestimmungen
Arbeitgeber i.S. des Gesetzes sind
•
•
•
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natürliche Personen
juristische Personen
rechtsfähige Personengesellschaften, die
Personen nach Abs. 2 beschäftigen
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Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
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Grundpflichten des Arbeitgebers
Grundsätze
Allgemeine Grundsätze
Gefährdungs
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
beurteilung
Dokumentation
Übertragung von Aufgaben
Organisation
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
Besondere Gefahren
ArbeitsErste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
medizin
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Unterweisung
Verantwortliche Personen
Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes
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Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
Ständige Aufgabe
Maßnahmen
Organisation
Führungsstruktur
Mittelbereitstellung
Durchführung
Überprüfungspflicht
Anpassungspflicht
Verbesserungspflicht
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Kostenübernahme
§ 3
organisatorische
Grundpflichten Verpflichtungen
des Arbeitgebers
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Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
1 Kollektive Maßnahmen
2 Gefahren an d. Quelle bekämpfen
5 individuelle Maßnahmen nachrangig
6 Schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen
7 Anweisungspflicht
3 Stand der Technik
4 Planung
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8 Diskriminierungsverbot
§4
Allgemeine
Grundsätze
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Arbeitsschutzgesetz
2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
§ 4 „Allgemeine Grundsätze“
Rangfolge der
Schutzmaßnahmen
2 Gefahren an d. Quelle bekämpfen
Gestaltung, dass
keine Gase
freiwerden
erwünscht
am Beispiel Absaugung
Wenn nicht möglich:
Absaugung an der
Entstehungsstelle
Wenn nicht möglich:
Raumabsaugung
nach Möglichkeit zu vermeiden
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Wenn nicht möglich:
persönliche
Schutzausrüstung
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Arbeitsschutzgesetz
§ 4 „Allgemeine Grundsätze“
3 Stand der Technik
Fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen,
die nach herrschender Auffassung führender Fachleute
das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Ziel als sicher
erscheinen lassen.
Dabei sind wirtschaftliche Gesichtspunkte als Teil der
Verhältnismäßigkeitserwägungen nur nachrangig zu
berücksichtigen.
Vergleichbare Verfahren und Einrichtungen, die im Betrieb mit
Erfolg erprobt sind, sind mit heranzuziehen.
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Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz
2.
1. Abschnitt
Abschnitt -- Pflichten
Allgemeine
des
Vorschriften
Arbeitgebers
§5
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Jeder Arbeitgeber :
Verpflichtung zur Durchführung einer
Gefährdungsbeurteilung
Die Verpflichtung ist unabhängig von der Betriebsgröße
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Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz
2.
1. Abschnitt
Abschnitt -- Pflichten
Allgemeine
des
Vorschriften
Arbeitgebers
§6
Dokumentation
Ab 11 Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die
Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren
„Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten
und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen
verfügen, aus denen das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer
Überprüfung ersichtlich sind.“ .....................
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Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz
2.
1. Abschnitt
Abschnitt -- Pflichten
Allgemeine
des
Vorschriften
Arbeitgebers
§7
Übertragung von Aufgaben
(an Arbeitnehmer)
Der Arbeitgeber hat bei der Übertragung von
Aufgaben zu berücksichtigen,
ob der Arbeitnehmer fähig ist,
die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen
einzuhalten.
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Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz
- 2. Abschnitt
§1.
8 Abschnitt
Zusammenarbeit
mehrer
Arbeitgeber
- Allgemeine
Vorschriften
Verpflichtung der Zusammenarbeit der
Arbeitgeber, wenn Beschäftigte mehrerer
Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind
zur:
• Unterrichtung über die Gefahren
• Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen
Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass
Beschäftigte anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb eine
angemessene Anweisung erhalten haben.
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Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz
- 2. Abschnitt
§ 9 -Besondere
1. Abschnitt
AllgemeineGefahren
Vorschriften
(1) Zugang nur mit Anweisungen
(2) Unterrichtung über Gefahr und Schutzmaßnahmen
bei Einstellung
Verpflichtungen
des Arbeitgebers bei
besonderen Gefahren
bei Veränderung des Aufgabenbereichs
bei neuer Technologie
angepasst an Gefährdungsentwicklung
ggf. regelmäßige Wiederholung
(3) Verlassen des Arbeitsplatzes
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Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt
§ 10
Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
der Ersten Hilfe
Verpflichtung zu Maßnahmen
der Brandbekämpfung
der Evakuierung
Erste Hilfe
Notfallmaßnahmen
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Einrichtung von Kommunikationsverbindungen
Benennung von Beschäftigten
für Erste Hilfe
Brandbekämpfung
Evakuierung
Untersuchung der Arbeitnehmer
auf ihren Wunsch hin
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Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt
§ 12 Unterweisung
ausreichend
umfassend
Arbeitsplatz
Wie?
ausgerichtet auf
Augabenbereich
Unterweisung
bei der Einstellung
vor Aufnahme der Tätigkeit
bei Veränderungen im Aufgabenbereich
Wann?
bei der Einführung neuer Arbeitsmittel
§ 15
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bei der Einführung neuer Technologien
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Unterweisungspflicht gem. § 4 BGV A1
• Der Unternehmer hat die Versicherten über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit .....zu unterweisen.
• Die Unterweisung muss wiederholt werden:
mind. 1 mal jährlich
• Die Unterweisung muss dokumentiert werden
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Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt
§ 13 Verantwortliche Person
verschiedene
gesetzliche
Vertreter
Verantwortliche
Person
Arbeitgeber
Beauftragung
von
Personen
schriftlich
Fachkunde
Zuverlässigkeit
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Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz
3. Abschnitt
1. Abschnitt
- Pflichten
- Allgemeine
und Rechte
Vorschriften
der Beschäftigten
§ 15
Pflichten der Beschäftigten
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
§ 17
Rechte der Beschäftigten
Novum:
Erstmals wird die Rechtsstellung der Beschäftigten geregelt.
Die Beschäftigten sind für den Arbeitsschutz vom Grundsatz her
mitverantwortlich.
(soweit das in ihren Möglichkeiten liegt).
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Pflichten der Beschäftigten nach dem ArbSchG
§9
Treffen geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und
Schadensbegrenzung wenn bei unmittelbarer Gefahr der Vorgesetzte
nicht erreichbar ist
§ 15
Für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gemäß den
Unterweisungen Sorge tragen
§ 15
Bestimmungsgemäßes Verwenden von Maschinen, Geräten,
Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transport- und sonstigen Arbeitsmitteln
sowie zur Verfügung gestellte persönlicher Arbeitsmittel
§ 16
Unverzügliche Meldung von festgestellten unmittelbaren Gefahren
sowie Defekten an Schutzsystemen an den AG oder Vorgesetzten
§ 16
Unterstützung der für die Sicherheit und Gesundheit zuständigen
Personen sowie Meldung von Mängeln an diese und an die
Sicherheitsbeauftragten
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Arbeitsschutzgesetz
3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten
Rechte der Beschäftigten nach dem ArbSchG
§ 17 (1)
Vorschlagsrecht
§ 17 (2)
Kommunikations- und Anzeigerecht
§ 9 (2, 3)
Entfernungsrecht
§ 11
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Recht auf kostenfreie arbeitsmedizinische Vorsorge
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Arbeitsschutzgesetz
4. Abschnitt - Verordnungsermächtigungen
§ 18
Verordnungsermächtigungen
§ 19
Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften und zwischenstaatliche
Vereinbarungen
§ 20
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Regelungen für den öffentlichen Dienst
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Arbeitsschutzgesetz 5. Abschnitt
Schlussvorschriften
Zuständige
Behörde
§ 21 ArbSchG
Ermächtigung,
Verwaltungsvorschriften
§ 24 ArbSchG
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Befugnisse
§ 22 ArbSchG
Betriebliche
Daten,
Zusammenarbeit
§ 23 ArbSchG
Bußgeld-
Straf-
vorschriften
§ 25 ArbSchG
vorschriften
§ 26 ArbSchG
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Danke für Ihre
Aufmerksamkeit !
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