Präsentation zum Modul "Alles, was Recht ist als
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Transcript Präsentation zum Modul "Alles, was Recht ist als
Gesundheit am Arbeitsplatz: Rechtliche Rahmenbedingungen
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Inhalt
Rechtlicher Rahmen: Worum geht es?
Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen)
Wiedereingliederung
Weitere Informationen
Gesundheit am Arbeitsplatz: Rechtliche Rahmenbedingungen
TT.MM.JJJJ
Inhalt
Rechtlicher Rahmen: Worum geht es?
Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen)
Wiedereingliederung
Weitere Informationen
Gesundheit am Arbeitsplatz: Rechtliche Rahmenbedingungen
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Worum geht es?
Gefährdungsbeurteilung ist eine zentrale
Voraussetzung für Sicherheit und Gesundheit im
Betrieb
Gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber,
regelmäßig Arbeitsbedingungen in Form der
Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen
Gesundheit am Arbeitsplatz: Rechtliche Rahmenbedingungen
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Worum geht es?
Bislang: Fokus auf Gefährdungen durch Arbeitsgeräte, physikalische,
chemische oder biologische Einwirkungen (Lärm oder Staub)
Seit 2013: Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG):
Gesundheit umfasst unteilbar physische und psychische Gesundheit
Psychische Belastungen müssen bei der Gefährdungsanalyse
berücksichtigt werden
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Rechtlicher Rahmen
Grundgesetz
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und
Art. 20 Abs. 1 GG
Privatrechtliches
Arbeitsschutzrecht
Öffentlich-rechtliches
Arbeitsschutzrecht
Öffentlich-rechtliches,
staatliches Arbeitsschutzrecht
z. B. ArbSchG, ArbZG, ASiG,
JArbSchG, MuSchG, ProdSG oder
ArbStättV, BildscharbV und GefStoffV
Grundsatz der Transformation der
öffentlich-rechtlichen
Arbeitsschutznormen in das
private Arbeitsvertragsrecht
Öffentlich-rechtlicher
autonomer Arbeitsschutz
geregelt durch SGB VII
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Inhalt
Rechtlicher Rahmen: Worum geht es?
Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen)
Wiedereingliederung
Weitere Informationen
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Inhalt
Rechtlicher Rahmen: Worum geht es?
Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen)
Wiedereingliederung
Weitere Informationen
Gesundheit am Arbeitsplatz: Rechtliche Rahmenbedingungen
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Das Arbeitsschutzgesetz
Experten:
„Die rechtlichen Rahmenbedingungen bieten längst
eine sehr gute Grundlage für die betriebliche Praxis –
es mangelt an der Umsetzung!”
Gesundheit am Arbeitsplatz: Rechtliche Rahmenbedingungen
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Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitsschutz folgt in Deutschland einem ganzheitlichen Gesundheitsbegriff
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist dafür seit 1996 Rechtsgrundlage
Formulierung allgemeiner Schutzziele
„Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und
Gesundheit möglichst gering gehalten wird”
(§ 4, Nr. 1 ArbSchG)
Gesundheit am Arbeitsplatz: Rechtliche Rahmenbedingungen
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Gesetzliche Grundlagen: Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz fordert „Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der
Arbeit” und „menschengerechte Gestaltung der Arbeit” (§ 2 ArbSchG)
Ziel: „Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf
den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen” (§ 4 ArbSchG)
Zentrales Instrument: Gefährdungsbeurteilung zum Erkennen und
Verringern von physischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz
(§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG)
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Das Arbeitsschutzgesetz
Unternehmen überwachen Einhaltung der Schutzziele selbst
Maßgeschneiderte und individuelle Lösungen sind möglich und gefordert!
Arbeitsschutzverordnungen enthalten konkretisierende Anforderungen, die
erfüllt werden müssen
Nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention” (BGV A1 bzw. DGUV-Vorschrift 1) sind alle
Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet
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Inhalt
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Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen)
Wiedereingliederung
Weitere Informationen
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Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen)
Wiedereingliederung
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Gesetzliche Grundlagen
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Aufgabe der Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte ist es unter anderem,
Arbeitgeber bei arbeitsphysiologischen und arbeitspsychologischen Fragen sowie
bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beraten
Instrumente: Die Beratung umfasst unter anderem Fragen des
Arbeitsrhythmus und der Arbeitszeit
Des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
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Gesetzliche Grundlagen
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Ausdrückliche Erwähnung von psychischen Belastungen:
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen an
Bildschirmarbeitsplätzen hat der Arbeitgeber die Sicherheits- und
Gesundheitsbedingungen auch hinsichtlich „psychischer Belastungen zu
ermitteln und zu beurteilen” (§ 3 BildscharbV)
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Gesetzliche Grundlagen
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Arbeitsstättenverordnung regelt Bedingungen am Arbeitsplatz und der
Arbeitsumgebung
Schlechte Arbeitsbedingungen können die Gesundheit der Beschäftigten
beeinträchtigen und psychische Fehlbelastungen hervorrufen. Das sind u.a.:
Ungünstige Beleuchtung
Störender Lärm am Arbeitsplatz
Raummenge und Platzmangel
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Gesetzliche Grundlagen
Maschinenverordnung
Psychische Fehlbelastung sollen durch den Hersteller von Maschinen bereits
präventiv vermieden werden
(§ 2 der 9. ProdSV i. V. m. Anhang I Nummer 1.1.6 der Richtlinie 2006/42/EG)
Bei Konstruktion und Bau der Maschine sind grundlegende Anforderungen zu
berücksichtigen:
„Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung sowie
körperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals auf das
mögliche Mindestmaß reduziert sein (...)”
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Gesetzliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB V)
Maßnahmen der Prävention/Gesundheitsförderung werden von den
Krankenkassen mitfinanziert
Gesetzliche Grundlage ist § 20 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):
„Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben
(...), um die gesundheitliche Situation zu erheben und Vorschläge zur
Verbesserung sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und
Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen.”
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Gesetzliche Grundlagen
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Ziel ist die individuelle Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter
Erkrankungen
Jeder Beschäftigte hat das Recht auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge
(Wunschvorsorge) beim Betriebsarzt
Das betrifft die physische und psychische Gesundheit gleichermaßen
Der Betriebsarzt ist der Experte zur Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen
Arbeit und Gesundheit – gerade bei psychischen Beanspruchungen spielt
Individualität eine große Rolle
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Gesetzliche Grundlagen
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Der Betriebsarzt klärt den Beschäftigten individuell über mögliche
Gesundheitsgefährdungen durch seine Arbeit auf und berät ihn vertraulich
Der Betriebsarzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet
Im Bedarfsfall kann der Betriebsarzt bei der Vermittlung therapeutischer
Angebote helfen
Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge nutzt der Betriebsarzt
zudem dazu, bei Bedarf Verbesserungen der allgemeinen
Arbeitsschutzmaßnahmen vorzuschlagen
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Gesetzlicher Rahmen
Wiedereingliederung
Seit 2004 ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
vorgeschrieben:
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der
zuständigen Interessenvertretung (...) mit Zustimmung und Beteiligung der
betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst
überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter
Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“
(Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 84 Abs. 2)
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Gesetzlicher Rahmen
Stufenweise Wiedereingliederung I
„Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte (...) durch eine stufenweise
Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben
eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden
Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.“
(§ 28 SGB IX)
Die Vorschrift regelt die stufenweise Wiedereingliederung
(„Hamburger Modell“) für alle Sozialversicherungsträger einheitlich
Bei Beamtinnen und Beamten tritt an die Stelle des Medizinischen Dienstes die
Amtsärztin bzw. der Amtsarzt
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Gesetzlicher Rahmen
Stufenweise Wiedereingliederung II
Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres
länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, zu
ermitteln, wie die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann
(§ 84 Abs. 2 SGB IX)
Vorgehen in Kooperation mit der Mitarbeitervertretung klären
Voraussetzung: die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter gibt dazu ihre oder
seine Zustimmung
Ziel der Präventionsvorschrift ist, möglichst viele Langzeiterkrankungen und
Frühverrentungen durch eine gute Wiedereingliederung zu vermeiden
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Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.psyga.info
www.gda-portal.de
www.gda-psyche.de
www.gefaehrdungsbeurteilung.de
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Projektleitung psyGA
BKK Dachverband e. V.
Dr. Reinhold Sochert
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Web: www.psyga.info
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