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Arbeits- und Gesundheitsschutz
Dr. Esko Horn
Richter am Arbeitsgericht
Hamburg
Inhalt
I. Allgemeines
II. Gesundheitsschutz
1. Unterweisung § 12 ArbSchG
2. Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG
3. Maßnahmen
4. Dokumentation § 6 ArbSchG
I. Allgemeines
§ 87 Abs. 1 Nr. 7:
• Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten
• Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften
Materie noch immer
sehr jung
Materie für Juristen
hochkomplex
Auch beim BAG noch
fließend
Keine
Einigungsstelle ohne
rechtliche und
„gesundheitliche“
Unterstützung!!!
II. Gesundheitsschutz
Was bedeutet das?
Häufige
Erwartungshaltung
der AN:
Die Arbeit macht uns
krank, daher müssen
wir „alles“ ändern
Im Krankenhaus leiden
die Beschäftigten unter
der Nachtarbeit
Betriebsrat hat
MBR bei
Gesundheitsschutz
im Rahmen der
gesetzlichen
Vorschriften
Gesundheitsschutzthemen im Rahmen von Einigungsstellen
Unterweisung
§ 12 ArbSchG
Gefährdungsbeurteilung
§ 5 ArbSchG
Maßnahmen
Dokumentation
§ 3 ArbSchG
§ 6 ArbSchG
1. Unterweisung
§ 12 ArbSchG
§ 12 Abs. 1 S. 1 ArbSchG
„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten
über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit während der Arbeitszeit
zu unterweisen.“
Was ist das?
Häufiges Verständnis
Setz den
Helm auf!
Richtiges Verständnis
Sowohl hinsichtlich
Arbeitssicherheit
als auch Gesundheitsschutz
Sinn der Unterweisung?
Arbeitssicherheit
Umsetzung der
Ergebnisse einer
Gefährdungsbeurteilung
Vorbereitung der
Beschäftigten auf
§§ 15-17
ArbSchG
Zeitpunkt
Arbeitssicherheit
Stets vor Arbeitsaufnahme
Umsetzung von
Ergebnissen einer
Gefährdungsbeurteilung
Unmittelbar nach
Ergebnisermittlung
Vorbereitung der
Beschäftigten
Str.
Einige LAG (-)
dann aber
Zweckverfehlung
Wiederholungen?
Bei Veränderung
im
Aufgabenbereich
Abgrenzung zu
Wirksamkeitskontrolle
Einführung neuer
Technologien
Neue
Erkenntnisse
BV-Regelungsbedarf
Struktur der
Unterweisung
Grundunterweisung
Tätigkeitsbezogene
Unterweisung
Anlassbezogene
Unterweisung
Inhalt der Unterweisung
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom
11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 -
Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat
das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer
Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete
arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann
sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung
zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.
Konkrete Inhalte
Regelungen über Personen,
die Unterweisung
durchführen sollen
Zeitlicher Umfang
Zeitliche Festlegung
Methoden der
Unterweisung
Schulungsgruppen
Für jeden
Arbeitsplatz und
Aufgabe !!!
Häufige Hürden im Est-Verfahren
Unterweisende
Zeitpunkt
(erst nach § 5
ArbSchG)
Dauer
Arbeitgeber
fürchten
Wochen
Innerbetrieblich?
Internes
System
Einarbeitung
möglich?
Wirksamkeitskontrolle
Test?
2. Gefährdungsbeurteilung
§ 5 ArbSchG
Was ist das?
Häufiges Verständnis
Nur
offene
Wunden
zählen
Richtiges Verständnis
Nicht nur Mängelbeseitigung; auch
Verbesserung
 menschengerechte Gestaltung
der Arbeit
Fall:
Die einvernehmliche
Gefährdungsbeurteilung
Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich auf „Gefährdungsbeurteilung“
- Checklisten
- Befragungen
- Workshops
- Diagramme
Ergebnis:
12
10
8
6
4
2
0
Ich erkenne
keine
Gefährdung
schlecht
mittel
gut
Der rote Bereich
dürfte nicht willkürlich
sein
Ergebnis nicht
nachvollziehbar
Was wurde denn
worauf und wie
untersucht?
Mir schleierhaft
Jetzt werde ich
sauer!!!
Zeitpunkt
Wenn noch nie
durchgeführt
Vor einer Veränderung
Wirksamkeitskontrolle
(+)
(+)
(Teil der
Gefährdungsbeurteilung)
Einigungsstellen
zu anderen
Themen
Regelungsinhalte
Arbeitsplätze
Handlungsbedarf
Methode
Gegenstände
Kriterien
Arbeitsplätze
Summe aller (!) Tätigkeiten
Erforderlich für:
- Zusammenfassung
gleichartiger
Arbeitsplätze
- Erarbeitung der
Gegenstände
Gleichartig?
Gegenstände
Was soll untersucht
werden?
z.B.
§ 5 Abs. 3
ArbSchG
BildschirmAP
Lasten
§ 5 Abs. 3
ArbSchG
Gestaltung und Einrichtung
der Arbeitsstätte und des
AP
Vertikaler Raum pro AP;
Höhenunterschiede;
Rutschfestigkeit
Physikalische, chemische
oder biologische
Einwirkungen
Temperatur; Licht;
Luftfeuchtigkeit; Wind
Gestaltung und Einsatz von
Arbeitsmitteln (Maschinen,
Geräte, Anlagen)
welche Tätigkeiten können
mit welchen Geräten
erleichtert werden?
Gestaltung von Arbeits- und
Fertigungsverfahren
Arbeitsabläufe, Reihenfolge,
Monotonie
Arbeitszeit
Schichtsysteme, Flexibilität
BildschirmAP
§ 2 BildschirmAV
Gefährdung Sehvermögen
Körperliche Schwierigkeiten
Psychische Belastungen
Lasten
LastenhandhabungsVO
Gewicht, Größe, Form
Lage der Zugriffsstellen
Schwerpunktlage
Entfernung Last vom Körper
Zu überbrückende
Entfernung
Kriterien
Gegenstände
Was ist die Messlatte?
Kriterien
Software
Softwareergonomie-Kriterien
nach Anhang BildschirmarbVO
Gestaltung des APs
Ausreichender Raum gem.
ISO-Norm 9241, Teil 4, 5
Arbeitsabläufe
ISO-Norm 9241-2
Willkommen im
Glaubenskrieg
Methode
Beobachtungsstudien
Fragebögen/
Checklisten
Interviews
Beratungsgespräche
Was ist in Est zu
berücksichtigen?
Alle Gegenstände
erfasst?
Wo werden Kriterien
berücksichtigt?
Praxistauglichkeit/
Praktikabilität
Nachvollziehbarkeit
Zusammenspiel der
einzelnen Faktoren
erfasst?
Psychische
Belastungen
erfasst?
Ist neben
Handlungsbedarf
auch Hilfe für
Maßnahmen
erkennbar?
Handlungsbedarf
Die Gefährdungsbeurteilung ist damit beendet, dass in
bestimmten Bereichen ein Handlungsbedarf festgestellt oder
auch nicht festgestellt wird.
Die etwa abzuleitenden Maßnahmen sind nicht Teil der
Gefährdungsbeurteilung
3. Maßnahmen
§ 3 ArbSchG
Die Erzwingung kostenintensiver Verbesserungen (z.B. mehr
Beschäftigte) ist denkbar, aber äußerst unwahrscheinlich
Warum?
Der Gesundheitsschutz ist strukturell kein einmaliger Vorgang sondern
ein fortlaufender Prozess
Try and
error
Beurteilung (§ 5
ArbSchG)
Wirksamkeitskontrolle
einvernehmliche
Maßnahmen, soweit
überhaupt tauglich
Handlungsbedarf
Parteien beraten
Beurteilung (§ 5
ArbSchG)
Wirksamkeitskontrolle
Wenn EstV
Erforderlichkeit sieht,
stimmt er für die
mildeste Maßnahme
Handlungsbedarf
Parteien können sich
nicht einigen
Beurteilung (§ 5
ArbSchG)
(-)
Wenn keine
Erforderlichkeit,
keine Maßnahme
Handlungsbedarf
Parteien können
sich nicht einigen
4. Dokumentation
§ 6 ArbSchG
Festlegung der
enthaltenen
Unterlagen
Beschreibung
Gefährdungssituation
Ergebnisse der
Beurteilung
Vereinbarte
Maßnahmen
Durchgeführte
Maßnahmen
Zeitraum der
geplanten
Überprüfung
Ergebnis der
Wirksamkeitskontrolle
Aufgaben und
Zuständigkeiten
Unterweisung
(Datum/Inhalt)