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Landesverband der Tafeln in Baden-Württemberg e.V.
Arbeitssicherheit
Unterweisung nach den Vorgaben der
Berufsgenossenschaft BGW
Sven Parylak,
Vorstandsmitglied u. Regionalbeauftragter Landesverband
Landesverband der Tafeln in Baden-Württemberg e.V.
1. Allgemeine Informationen/ gesetzliche
Grundlagen:
§ 4 BGV A1 Unterweisung der Versicherten
•
Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit, insbesondere über die mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und
die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung
entsprechend § 12 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung
muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich
erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
§ 12 ArbSchG Unterweisung
•
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den
Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die
Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich,
der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme
der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die
Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig
wiederholt werden.
2. Informationen über den zuständigen
Versicherungsträger
Alle Beschäftigten/ Ehrenamtlichen und Mitarbeitende unserer Tafel
sind gesetzlich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen
und bei Berufskrankheiten bei der:
BGW
Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Pappelallee 35-37
22089 Hamburg
Tel.: (040) 2 02 07 - 0
versichert.
2. Informationen über den zuständigen
Versicherungsträger
•
Wenn Sie einen Unfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder auf dem
unmittelbaren Hin- und Rückweg zum Ort Ihrer Arbeitsstätte haben, ist dafür nicht die
gesetzliche/private Krankenkasse, sondern die o. g. Berufsgenossenschaft zuständig.
•
Verletzte und Erkrankte haben sich sofort in ärztliche Behandlung zu begeben –
möglichst bei einem Durchgangsarzt – und umgehend den Arbeitgeber/ Träger der
Tafel zu kontaktieren.
•
Informieren Sie den behandelnden Arzt darüber, dass es sich um einen Berufsunfall
handelt und geben Sie den Namen Ihrer Berufsgenossenschaft an.
•
Ihre Berufsgenossenschaft ist auch Ansprechpartner , wenn Ihnen in der Tafel direkte
Gefahren auffallen, auf die Ihre Vorgesetzten, der Träger oder Verein nicht reagieren
3. Ansprechpartner
Weitere Ansprechpartner in Fragen der Arbeitssicherheit sind für Sie:
In der Tafel/ beim Träger:
.................
Betriebsarzt:
.................
Fachkraft für
Arbeitssicherheit:
.................
4. Arbeitsstätte
•
Die Sicherheitsanweisungen der Vorgesetzten sowie die Betriebs-,
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten und
befolgen.
•
Informieren Sie sich über den nächstgelegenen Feuerlöscher, Erste-Hilfe
Kasten sowie sonstige Erste-Hilfe Einrichtungen. Probieren Sie Ihren
Fluchtweg aus . Beachten Sie die Aushänge zur Ersten Hilfe und zum
Brandschutz. Merken Sie sich die angegebenen Notrufnummern, den
nächsten Telefonstandort.
4. Arbeitsstätte
Beachten Sie die Sicherheitszeichen, zum Beispiel:
Ätzend
Schutzbrille benutzen
Fragen Sie nach, wenn Sie Kennzeichnungen nicht verstehen
5. Brandfall
5. Brandfall
•
Halten Sie Flucht – und Rettungswege immer in ihrer gesamten Breite frei.
Stellen Sie in diesen Bereichen nie, wenn auch nur kurzfristig Gegenstände
ab. Auch die Feuerlöscher haben immer frei zugänglich zu sein.
•
Löschversuche sind nur ohne Eigen- und Fremdgefährdung zu
unternehmen.
•
Der Einsatz von CO2- Geräten ist nur für den Brand von Maschinen und
Einrichtungen gedacht. Sie eigenen sich nicht zur Freihaltung von
Fluchtwegen.
•
Begeben Sie sich zum Sammelplatz. Aufzüge sind im Brandfall nicht zu
benutzen.
6. Erste Hilfe
•
Die Erstversorgung nach einem Unfall nehmen die im
Unternehmen bestellten Ersthelfer vor. Hängen keine
Bestellungsurkunden im Unternehmen aus, fragen Sie
nach der Zuständigkeit. Kleinere Stich- oder
Schnittverletzungen können Sie in der Regel selbst
versorgen.
•
In jedem Fall ist über jede Verletzung der Vorgesetzte zu
informieren und immer ein Eintrag im Verbandbuch
notwendig.
•
Machen Sie sich im Schadensfall nach Möglichkeit eine
Kopie von der Dokumentation, da der Unternehmer die
Aufzeichnungen nur 5 Jahre aufbewahren muss.
Folgeschäden können auch noch Jahre später auftreten.
7. Maschinen und Einrichtungen
•
Die Maschinen und Einrichtungen im Betrieb sind nur nach Ein- und auf
Anweisung bestimmungsgemäß zu benutzen.
•
Führen Sie vor der Inbetriebnahme eine Sichtkontrolle auf evtl.
Beschädigungen durch.
•
Bei vorhandenen Mängeln oder Störungen an den Einrichtungen ist der
Vorgesetzte zu informieren. Die Maschine darf nicht in Betrieb genommen
werden und ist der weiteren Benutzung zu entziehen.
•
Beachten und befolgen Sie die Inhalte vorhandener
Maschinenbetriebsanweisungen
8. Elektrische Betriebsmittel
•
Vergewissern Sie sich vor der Benutzung über den einwandfreien Zustand
der Zuleitungen, Steckvorrichtungen, Lichtschalter oder Steckdosen.
•
Nasse elektrische Geräte dürfen nie bedient werden. Auch mit nassen
Händen oder Schuhen sollten keine elektrischen Geräte bedient werden.
•
Bei Betriebsstörungen sofort den Stromkreis unterbrechen; die Spannung
abschalten, den Stecker ziehen oder die Sicherung herausdrehen.
•
Schäden oder ungewöhnliche Vorkommnisse an elektrischen Geräten
müssen sofort dem Vorgesetzten gemeldet werden. Defekte Geräte dürfen
nicht weiter verwendet werden und müssen auch der Benutzung durch
andere Mitarbeiter entzogen werden.
8. Elektrische Betriebsmittel
•
Führen Sie keine Bastelarbeiten oder Reparaturen an elektrischen Geräten
durch.
•
Bei einem Elektrounfall muss als Erstes durch Ausschalten des Gerätes,
Ziehen des Netzsteckers oder durch Herausdrehen der Sicherung der
Stromkreis unterbrochen werden.
•
Ist dies nicht möglich, dann müssen Verletzte durch einen nicht leitenden
Gegenstand (z.B. einem Besenstiel aus Holz) von der Spannungsquelle
getrennt werden. Verletzte dürfen dabei in keinem Fall direkt berührt
werden, da sonst auch für die Retter Lebensgefahr besteht.
9. Werkzeuge
•
Arbeiten Sie nicht mit Werkzeugen, die defekt oder fehlerhaft sind. Führen
Sie vor jeder Nutzung eine Sichtkontrolle durch. Melden Sie
Beschädigungen Ihrem Vorgesetzten.
10. Leitern, Tritte, Gerüste, Arbeitsbühnen
•
•
Nutzen Sie nur die für die Arbeitstätigkeit geeigneten Aufstiege. Steigen Sie
in keinem Fall auf Kisten, Stühle, Tische, um höher gelegene Arbeitsplätze
zu erreichen. Nehmen Sie vor der Benutzung in jedem Fall eine
Sichtkontrolle auf Beschädigungen vor. Besteigen Sie nur geprüfte
Aufstiegshilfen.
Diese sind in der Regel an folgenden Prüfaufkleber zu erkennen; Prüffristen
beachten !
11. Sauberkeit und Ordnung
•
Nicht nur im Haushalt kommen Stürze besonders häufig vor, sondern auch
in den meisten Betrieben. Von Ausnahmen abgesehen, gehen diese Unfälle
häufig auf das Konto der Unordnung am Arbeitsplatz. Dadurch entstehen
erhebliche Gefahren, die alle Mitarbeiter/innen betreffen.
•
Durch nicht entsorgte Bänder, umher liegende Kabel und Schläuche sowie
nicht sachgerecht weggeräumte Paletten entstehen Stolperstellen, die eine
große Verletzungsgefahr darstellen.
•
Ausgelaufene Flüssigkeiten ( z.B. Öl, Farbe, Reinigungsmittel), die nicht
sofort entfernt werden, bergen ebenfalls ein erhebliches Verletzungsrisiko.
Auch durch herumliegendes Papier sowie Folien besteht Rutschgefahr.
11. Sauberkeit und Ordnung
Deshalb sollten Sie auf Folgendes achten:
-
Stolperstellen vermeiden (z.B. Verpackungsschlingen, Bänder sofort
wegräumen)
Abfälle und Verpackungsmittel in dafür vorgesehene Behälter werden
Verunreinigungen durch Flüssigkeiten sofort beseitigen
Leere Paletten nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abstellen
Papier- und Folienabfälle sofort beseitigen
Verkehrswege freihalten
12. Zigaretten/Alkohol/ BTM
•
Seit 2004 hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, damit die nicht
rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den
Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich,
hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche
beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
•
Beachten Sie bitte die gekennzeichneten Standorte im Unternehmen und
halten Sie sich an die Anweisungen Ihres Vorgesetzten.
•
ACHTUNG: Raucherpausen und der Weg zu einer Raucherecke sind
NICHT mehr versichert !
12. Zigaretten/Alkohol/ BTM
•
Alkohol und Betäubungsmittel am Arbeitsplatz sind genau wie die
Arbeitsaufnahme in berauschtem Zustand generell untersagt.
•
Da Konsumenten dieser Drogen nicht nur sich, sondern auch andere
gefährden, muss eine eventuell aufgenommene Beschäftigung sofort
abgebrochen werden. Der Berauschte ist vom Unternehmer mit einer
Begleitperson nach Hause zu entlassen. Es besteht kein
Entschädigungsanspruch für die nicht geleistete Arbeitszeit.
13. Firmenfahrzeuge
•
Sollten Sie ein Firmenfahrzeug nutzen, ist vor Fahrtantritt eine
Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Dazu zählt das Vorhandensein von
Verbandkasten, Warndreieck, Warnweste genau so, wie ausreichendes
Reifenprofil und die Funktionsfähigkeit von Bremsen und
Beleuchtungseinrichtungen.
•
Dem Vorgesetzten ist regelmäßig die vorhandene Fahrerlaubnis
vorzuzeigen. Besondere Bestimmungen bei Vorhandensein eines
„Fuhrparks“ ( Parkplatznutzung, Tanken, Fahrtenbuch ) sind zu beachten.
•
Als Fahrer eines Firmenfahrzeugs haben Sie einen Anspruch auf eine
Vorsorgeuntersuchung für Fahr- und Steuertätigkeiten.
14. Heben und Tragen / innerbetrieblicher
Transport
•
Bei lang anhaltender Überbelastung durch Hebe- und Tragearbeiten kann
es durch vorzeitigen Verschleiß der Wirbelsäule zu chronischen Schäden
kommen. Unter anderem sind dies Rückenschmerzen durch
Muskelverspannung, Abnutzung der Wirbelkörper und
Bandscheibenschädigungen.
•
Sollten Sie gesundheitliche Beschwerden, zurückführend auf die o. g.
Belastungen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Vorgesetzten, welcher
die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz beauftragen wird.
14. Heben und Tragen / innerbetrieblicher
Transport
Deshalb sollte bei Hebe- und Tragearbeiten folgendes beachtet werden:
- vorhandene Hebehilfen benutzen
- nie Last ruckartig anheben
- Hohlkreuzhaltung vermeiden
- Beim Anheben nicht die Wirbelsäule verdrehen
- Lasten mit gestrecktem Rücken in der Hocke absetzen, ebenso wie beim
Anheben
- Vorhandene Transportgeräte benutzen
- Aufrechte Haltung beim Tragen einnehmen
- Die Last nah am Körper tragen und abstützen
- Lasten nicht einseitig tragen
15. Bildschirmarbeitsplätze
•
Sollten Sie gesundheitliche Beeinträchtigungen
feststellen, welche Sie auf Ihren Bildschirmarbeitsplatz
zurückführen, melden Sie dies bitte ihrem Vorgesetzten.
•
Im Bedarfsfall wird Ihr Arbeitsplatz vom Betriebsarzt und
der Fachkraft für Arbeitssicherheit überprüft. Ihnen steht
regelmäßig eine Augenuntersuchung durch den
Betriebsarzt als Vorsorgeleistung zu. Die Kosten dafür
trägt der Unternehmer, melden Sie den Bedarf an dieser
Leistung bitte ebenfalls direkt Ihrem Vorgesetzten.
16. Persönliche Schutzausrüstung ( PSA ),
Hautschutz
•
Ist für Ihre Tätigkeiten das Tragen von PSA erforderlich, sind Sie
verpflichtet, diese auch zu nutzen. Befolgen Sie die PSA Betriebsanweisungen und behandeln Sie Ihre Schutzausrüstungen
pfleglich. Benötigen Sie Ersatz, wenden Sie sich zum Austausch an Ihren
Vorgesetzten.
•
Vorgeschriebene PSA in den Tafeln sind Sicherheitsschuhe beim
Transport der Waren.
•
Sind im Unternehmen Hautschutzmittel vorhanden, verwenden Sie diese
bitte gemäß dem auszuhängenden Hautschutzplan.
17. Gesetze und Vorschriften
•
Ihr Unternehmer ist verpflichtet, Ihnen die für seinen Betrieb geltenden
BG-Vorschriften und die aushangpflichtigen Gesetze jederzeit zur
Einsichtnahme zugänglich zu machen.
•
Sollten diese Unterlagen nicht in Papierform vorhanden sein, haben Sie
die Möglichkeit sich über die Homepage Ihrer Berufsgenossenschaft
( www.bgw-online.de ) zu informieren.