indem Sie hier klicken

Download Report

Transcript indem Sie hier klicken

Arbeitsschutz und Gefährdungshaftung

Reinbek – 29. September 2011

Eingangsfall 1: Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.

Zu Recht?

Eingangsfall 2: Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht Überhitzung. In dieser Zeit könne die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie keine Lohnzahlung erhalten.

Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?

Eingangsfall 3: Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.

In welchem Umfang kann M Entschädigung von A verlangen?

I.

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit II. Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer III. Haftung ggü. Kollegen und Dritten

I. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

• • • • •

Entwicklung des Arbeitsschutzrechts kein einheitliches System neue Gefahr

neues Gesetz ArbeitsschutzG seit 1996 zahlreiche Verordnungen auf Grundlage ArbSchG

unübersichtliche Materie

EU-Richtlinien Bundesgesetze ArbSchG, ASiG, SGB VII Verordnungen BG-Vorschriften Technische Regeln BG-Regeln

• • • •

Arbeitsschutz ist Querschnittsmaterie öffentliches Wirtschaftsverwaltungsrecht Verbraucher- und Umweltschutzrecht Arbeitsrecht

unterschiedliche Kontrollinstanzen

• • • •

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Bestellungspflicht für Betriebsärzte und ASiG-Fachkräfte Regelbetreuung ab 10 Beschäftigte Grundbetreuung + betriebsspezifischer Betreuungsanteil Eigenermittlungspflicht für betriebsspezifischen Betreuungsanteil

• • •

Gesetzliches Unfallversicherungsrecht SGB VII Ziel: Verhütung und ggf. Entschädigung Durchführung und Kontrolle durch Berufsgenossenschaften Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 20 Beschäftigten durch Arbeitgeber

• • •

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Rechtsgrundlage für weitere Verordnungen dichtestes Regelungsmaterie für Arbeitsschutz viele allgemeine Regelungen

• • • •

Leitbild des ArbSchG: menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung Bewertungspflicht § 5 auch Ergonomiemängel sind Gefahren in der Betrachtung: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Abläufe und Arbeitszeit auch: eintönige Arbeit bei maschinenbestimmten Arbeitsrhytmus

• • • •

ArbSchG: ärztliche Betreuung Pflicht zu (freiwilligen) arbeitsmedizinischen Untersuchungen auch Ergonomiemängel sind Gefahren in der Betrachtung: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Abläufe und Arbeitszeit kann entfallen, wenn erkennbar kein Gefährdungspotenzial

Eingangsfall 1: Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.

Zu Recht?

• • •

ArbSchG: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen häufig in weiteren Gesetzen konkretisiert (MutterSchG, JugendArbSchG) generell besondere Gefahren für bestimmte Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen geschlechtsspezifische Regelungen nur zulässig, wenn aus biologischen Gründen zwingend geboten

• • • • •

ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen Kernvoraussetzung für wirksame Maßnahmen Ermittlungspflicht des Arbeitgebers Bewertung der Schwere der Gefährdung und des Schadenspotenzials nur einmalige Bewertung bei gleichartigen Arbeitsplätzen Wiederholungspflicht bei Änderungen im Arbeitsbild

• • • •

ArbSchG: Dokumentation (§ 6) Doku ist anzufertigen und aufzubewahren keine Vorgabe zur Dokumentationstiefe jeweils aktueller Stand gefordert bei gleichartiger Gefährdungssituation zusammengefasste Angaben ausreichend

schematisierte Erfassung ausreichend

• •

ArbSchG: Instandhaltung und Kennzeichnung bezogen auf technische Geräte mit Gefahrenpotenzial weiter Einschätzungsspielraum

• • •

ArbSchG: Unterrichtung und Unterweisung Unterrichtung rein informatorisch Unterweisung mit pädagogischem Anspruch (Anweisungen und Erläuterungen) Problem: Quittungspflicht des Arbeitnehmers?

• • • • •

Kostentragung für Maßnahmen nach ArbSchG Sachmittelkosten: Arbeitgeber organisatorischer Schutz (z.B. Arbeitsunterbrechungen): Arbeitgeber Kosten für persönliche Schutzausrüstung: falls erforderlich

Arbeitgeber Problem: private „Luxusanschaffung“ Mitbestimmung ohne Kostenzugriff (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

Eingangsfall 2: Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht Überhitzung. In dieser Zeit könne die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie keine Lohnzahlung erhalten.

Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?

• • • • •

Pflichten von Beschäftigten Pflicht zur Eigensorge Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Schutzvorrichtungen Mitteilungspflicht Abmahnungs- und ggf. Kündigungsperspektive bestimmt ggf. Haftungsbeteiligung des Arbeitnehmers (§ 254 BGB)

Eingangsfall 3: Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.

In welchem Umfang kann M Entschädigung von A verlangen?

• • • •

Rechte der Beschäftigten Vorschlagsrecht Beschwerderecht Recht zum Verlassen des Arbeitsplatzes Whistleblowing?

Whistleblowing im Arbeitsverhältnis

EGMR Urt. v. 21.07.2011 – 28274/08

• • • • •

Kontrollbefugnisse Zutritts- und Besichtigungsrecht verdachtsunabhängig Prüfungsrecht betreffend geschäftliche Unterlagen Begleitung bei Betriebsbegehung aktive Unterstützungspflicht

• • •

Anordnungsbefugnisse im Hinblick auf Durchführung der Vorschriften des ArbSchG und von VOen im Hinblick auf zusätzliche erforderliche Schutzmaßnahmen Verwaltungsakte

klagbar

• • •

Beratungspflicht Arbeitsschutzbehörde hat Beratungspflicht Geheimnisschutz gewahrt enge Voraussetzungen der Weitergabe von Kenntnissen an andere Behörden

• • •

Sanktionen Ordnungswidrigkeiten Strafvorschriften Sanktionen ansonsten aus Haftungsgesichts punkten ggü. Geschädigten Mitarbeitern (II.)

• •

Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 18 oder § 19 ArbSchG Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 22 ArbSchG (Arbeitgeber und Beschäftigte)

• •

Strafvorschriften bei beharrlicher Verweigerung gegen bußgeldbewehrte Tatbestände beharrlich = besonders hartnäckig

Grundverstoß ansonsten sanktionslos OWi bei VO-Verstoß OWi bei Verstoß gegen Anordnung Strafbarkeit bei beharrlichem Verstoß

• • •

Beispiele: Verstoß gegen Dokumentationspflicht

sanktionslos (es sei denn Anordnung) Verstoß gegen Lärmschutzvorschriften

OWi (Verstoß gegen LärmVO wiederholter Verstoß gegen Anordnung

Straftat möglich

• • • •

Mitbestimmung im Arbeitsschutz (Auswahl) § 80 Abs. 1 BetrVG - allgemeine Überwachung § 80 Abs. 2 BetrVG - Unterrichtung, Unterlagen § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG u.v.a.m.

II. Haftung des Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer

• • •

Verschuldenshaftung möglich aus Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) Delikt (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB) Aufwendungsersatzgesichtpunkten (§ 670 BGB) ArbSchG und VOen sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB Mitverschulden ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen

• • •

Typische Schadenspositionen Körperschäden / Heilungskosten Sachschäden an Kleidung u.U. Kfz-Reparaturkosten

Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgeber, wenn Schaden bei Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstanden und nicht lediglich allgemeines Lebensrisiko

reine Gefährdungshaftung

• •

Nicht erstattungsfähig Sachschäden, die der Arbeitnehmer nach der Natur der Sache üblicherweise hinnehmen muss (Verschmutzung, Verschleiß) mit dem Entgelt abgegolten werden

III. Haftung ggü. Kollegen und Dritten

• • •

Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung: keine Haftung bei

Haftungsanteile bei

Alleinhaftung des

Arbeitnehmers nur bei einfacher Fahrlässigkeit mittlerer Fahrlässigkeit grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz