Transcript hier

Information – Beratung – Vorlagepflichten
Welche Ansprüche hat der Betriebsrat?
Kiel – 15. Mai 2012
Eingangsfall 1:
Arbeitgeber A stellt Lacke her. Der Betriebsrat
verlangt Auskunft über die Menge der in einer
bestimmten Kategorie angefallenen Schadstoffe und
deren Entsorgung. A verweigert die Auskunft. Er sieht
keine Aufgaben des BR berührt und beruft sich auf
Datenschutz.
Zu Recht?
Eingangsfall 2:
Arbeitgeber A will eine neue Produktionsanlage
einführen. Er unterrichtet den Betriebsrat und berät
mit ihm darüber. Der BR hat erhebliche Einwände und
verlangt die Unterlassung der Einführung. Als A sich
hierum nicht kümmert, beantragt der BR gerichtlich
die Untersagung der Umsetzung.
Mit Aussicht auf Erfolg?
Eingangsfall 3:
Arbeitgeber A plant einen radikalen Personalabbau
mit Teilverlagerung von Produktionsanlagen ins
Ausland. Der Betriebsrat wird hierüber rechtzeitig
unterrichtet. A bittet den BR, die Planungen
einstweilen vertraulich zu behandeln. BRVorsitzender V wendet sich sofort mit umfassender
Stellungnahme an die Belegschaft und die Presse.
Liegt ein Pflichtenverstoß des V vor?
I. Information und Beratung in der
Betriebsverfassung
II. Informationsansprüche des Betriebsrats
III. Beratungsrechte des Betriebsrats
IV. Verschwiegenheit und Geheimnisschutz
V. Informationstiefe und Unterlagenvorlage
VI. Rechtsstreitigkeiten
VII. Taktik
I. Information und Beratung in der
Betriebsverfassung
Betriebsänderung
„echte“ Mitbestimmung
personelle Einzelmaßnahmen
Beratung
Information
II. Informationsansprüche des Betriebsrats
Allg. Informationsanspruch
Info + Beratung
§ 105
BetrVG
Allgemeiner Informationsanspruch
§ 80 Abs. 2 BetrVG:
„Zur Durchführung seiner Aufgaben nach
diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig
und umfassend vom Arbeitgeber zu
unterrichten.“
Aufgaben des Betriebsrats:
•
besondere Aufgaben nach dem BetrVG und
weiteren Gesetzen
•
allgemeine Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG
Wichtige allgemeine Aufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG):
•
wachen über Einhaltung von zugunsten der
Arbeitnehmer geltenden Gesetze,
Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,
Tarifverträge und Betriebsvereinbarung
•
Förderung von Beschäftigung, älteren
Arbeitnehmern, Gleichstellung,
Schwerbehinderte, ausländische Arbeitnehmer
Wichtige allgemeine Aufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG):
•
Förderung von Maßnahmen des betrieblichen
Umweltschutzes, des Arbeitsschutzes und der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
•
Darlegungspflicht des Betriebsrats, wozu er die
konkret angeforderten Informationen benötigt,
falls er abruft
•
gewisse Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer
Aufgabe reicht aus
Rechtzeitigkeit der Information:
•
Zeitfaktor aus Gegenstand und Art der
Beteiligung
•
beabsichtigte Maßnahme:
nach Auswahl der optimalen Lösung durch
AG, aber noch vor der Umsetzungseinleitung
•
bereits umgesetzte Maßnahme:
auch über abgelaufene Zeiträume
Umfassende Information:
•
in der Weise, dass der BR sich in
hinreichendem Maße ein Bild von der
konkreten Sachlage verschaffen kann
•
kein taktisches Zurückhalten
•
kein Fachchinesisch
Nicht vorhandene, aber abrufbare Informationen:
•
Erhebungs- und Verschaffungspflicht
•
i.d.R. keine Beschaffung von Dritten
•
keine Pflicht bei extremen Kosten
Initiative zur Unterrichtung/Information:
•
Arbeitgeber, sofern er „Maßnahmenträger“
•
Betriebsrat, sofern er initiativ wird
Besondere Informationsansprüche
•
als Voraussetzung für Beratungsansprüche,
z.B. § 90 Abs. 1 BetrVG
•
im Rahmen der Durchführung personeller
Einzelmaßnahmen, z.B. § 102 BetrVG
•
§ 105 BetrVG
Personelle Veränderungen bei leitenden
Angestellten
Informationserteilung und Datenschutz:
•
kein Datenschutz im Verhältnis zum
Betriebsrat
•
BR ist Teil der datenverarbeitenden Stelle
„Arbeitgeber“
•
kein Einfluss auf Verschwiegenheit und
Geheimnisschutz
Eingangsfall 1:
Arbeitgeber A stellt Lacke her. Der Betriebsrat
verlangt Auskunft über die Menge der in einer
bestimmten Kategorie angefallenen Schadstoffe und
deren Entsorgung. A verweigert die Auskunft. Er sieht
keine Aufgaben des BR berührt und beruft sich auf
Datenschutz.
Zu Recht?
Exkurs: Informationsbeschaffung durch den BR
•
berechtigt, AN am Arbeitsplatz aufzusuchen
•
berechtigt, Betriebsbegehungen durch zu führen
•
Heranziehung betrieblicher Auskunftspersonen
•
Heranziehung von Sachverständigen
III. Beratungsrechte des Betriebsrats
§ 90
BetrVG
§ 111
BetrVG
§ 92
BetrVG
§ 92 a
BetrVG
§ 96
BetrVG
Information
Beratung
Beratung:
•
über geplante Maßnahme und Auswirkungen
auf die Arbeitnehmer
•
noch im Stadium der Planung
•
muss genug Zeit für Meinungsbildung lassen
•
so rechtzeitig, dass Vorschläge und Bedenken
noch berücksichtigt werden könnten
Beratung:
•
bei abschnittsweiser Planung auch
abschnittsweise Beratung
•
Erörterung aller Gesichtspunkte
•
keine Umsetzungsverpflichtung
•
Teilnehmerkreis und Gesprächspartner?
§ 90
BetrVG
•
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
•
technische Anlagen
•
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe
•
Arbeitplätze
§ 92
BetrVG
•
Personalplanung
•
Einsatz- und Bedarfsplanung
•
sich hieraus ergebende Maßnahme der
Berufsbildung und personellen Maßnahmen
•
nicht: personelle Einzelmaßnahmen
•
Vorschlagsrecht des BR
§ 96
BetrVG
•
Berufsbildungsbedarf
•
Ermittlungspflicht
•
Vorschlagsrecht BR
§ 111
BetrVG
•
Betriebsänderungen
•
bei wesentlichen Nachteilen für Belegschaft
oder Belegschaftsteile
•
SV-Beiziehungsrecht ab 300 AN
Eingangsfall 2:
Arbeitgeber A will eine neue Produktionsanlage
einführen. Er unterrichtet den Betriebsrat und berät
mit ihm darüber. Der BR hat erhebliche Einwände und
verlangt die Unterlassung der Einführung. Als A sich
hierum nicht kümmert, beantragt der BR gerichtlich
die Untersagung der Umsetzung.
Mit Aussicht auf Erfolg?
IV. Verschwiegenheit und Geheimnisschutz
Allgemeine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht
Datenschutzvorschriften
Geheimnisschutz § 79 BetrVG
Persönliche Geheimnisse § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG
Geheimnisschutz § 79 BetrVG
Voraussetzungen für strafbewehrten Geheimnisschutz:
•
Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
•
ausdrückliche Geheimhaltungserklärung des
Arbeitgebers

bei Verstoß: § 120 BetrVG
Geheimnisschutz § 79 BetrVG
Ideale Absicherung von Betriebs-/Geschäftsgeheimissen:

Unterlagenübergabe gegen Quittung mit
Belehrung nach § 79 BetrVG
Persönliche Geheimnisse § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG
•
Stillschweigensverpflichtung
•
betrifft Informationen, die im Rahmen der
BR-Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind
Eingangsfall 3:
Arbeitgeber A plant einen radikalen Personalabbau
mit Teilverlagerung von Produktionsanlagen ins
Ausland. Der Betriebsrat wird hierüber rechtzeitig
unterrichtet. A bittet den BR, die Planungen
einstweilen vertraulich zu behandeln. BRVorsitzender V wendet sich sofort mit umfassender
Stellungnahme an die Belegschaft und die Presse.
Liegt ein Pflichtenverstoß des V vor?
V. Informationstiefe und Unterlagenvorlage
Vorlage von Unterlagen:
•
im Rahmen der allgemeinen
Aufgabenerfüllung, § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG
 setzt „Verlangen“ des BR voraus
•
bei ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes
Vorlage von Unterlagen:
•
kein genereller Anspruch auf
Unterlagenvorlage
•
kein allgemeiner Vertragskontrollanspruch
•
kein generelles Verschriftlichungserfordernis
Was sind „Unterlagen“?
•
schriftliche Aufzeichnungen
•
Fotos und Skizzen
•
Datenträger
•
PDF-Dateien
•
abhängig von konkreter Sachlage
Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG:
Aufgabe des BR gegeben?
Diese Unterlagen erforderlich?
Vorlage von Unterlagen bei gesetzlicher Pflicht, z.B.:
•
§ 90 Abs. 1 BetrVG
•
§ 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Informationstiefe und Umfang der Information:
•
nicht zwingend auf Unterlagen bezogen
•
teilweise durch Gesetz – etwas – konkretisiert
(„umfassend und rechtszeitig zu unterrichten“)
•
je nach Sachlage verschieden
Informationen müssen in dem Umfang erteilt
werden, dass der Betriebsrat ohne weiteres in der
Lage ist, sich aus den erteilen Informationen ein Bild
von der betrieblichen bzw. personalen Situation zu
verschaffen und hieraus geeignete eigene
Maßnahmen abzuleiten.
Exkurs: Einsicht in Bruttolohnlisten
•
ausdrücklich gesetzlich geregelt in
§ 80 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz
•
nur Recht zu Einblicknahme
•
keine Kopien, keine Voll-Mitschrift
•
nur Stichworte
VI. Rechtsstreitigkeiten
•
Informations- und Beratungsansprüche sind
klagbar
•
einstweiliges Verfügungsverfahren möglich
•
kein Maßnahmenabbruch analog überwiegender
Rechtsprechung zu § 111, 112 BetrVG
•
insgesamt wenige Streitverfahren vor den
Arbeitsgerichten
VII. Taktik