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Betriebsratswahl 2014 –
Das vereinfachte Wahlverfahren
I. Rechtsstellung des Wahlvorstands
II. Vorbereitung der Betriebsratswahl
III. Ausschreibung der Wahl
IV. Wahlvorschläge
V. Stimmabgabe
VI. Ergebnisfeststellung und -veröffentlichung
VII. Wahlanfechtung und Rechtsschutz
I.
Rechtsstellung des Wahlvorstands
a. Bestellung und Amtszeit
b. Aufgabe und Rechtsstellung
c.
Persönliche Stellung
Bestellung des Wahlvorstands
• durch den amtierenden Betriebsrat
• drei Mitglieder, ein Vorsitzender wird bestimmt
• Erhöhung möglich, wenn dies erforderlich
• möglich: Bestellung von Ersatzmitgliedern
• ungleich: Wahlhelfer
Ersatzmitglieder des Wahlvorstands
• werden nur im Vertretungsfall tätig
• können erforderlichenfalls gleichzeitig
Wahlhelfer sein
Amtszeit des Wahlvorstands
• ab Bestellungsbeschluss des Betriebsrats
• endet mit konstituierender Sitzung des neu
gewählten Betriebsrats
• vorzeitiges Ende: Rücktritt, Abbruch der Wahl
Aufgabe des Wahlvorstands
• Durchführung der Betriebsratswahl
• Dokumentation
• Beschlussfassung
Rechtsstellung seiner Mitglieder
• Kostentragung durch den Arbeitgeber
• Begrenzung auf erforderliche Kosten
• Unterstützung durch den Arbeitgeber
Kosten der Wahlvorstandstätigkeit
• Entgeltausfall
• Sachkosten
• Schulungskosten
Entgeltausfallprinzip
• Was hätte das WV-Mitglied verdient, wenn es
nicht WV-Tätigkeit gemacht hätte?
• Vorrang der WV-Tätigkeit
• aber: Ab- und Rückmeldeverpflichtung
Ab- und Rückmeldeverpflichtung
• beim nächsten Vorgesetzten
• auf geeignetem Weg (Risiko: WV-Mitglied)
• Hinweis auf WV-Tätigkeit (keine Inhalte)
• Mitteilung der voraussichtlichen Dauer
(unverbindlich)
• Mitteilung des Ortes der WV-Tätigkeit
• Rückmeldung identisch
Persönliche Rechtsstellung der WV-Mitglieder
• in WV-Tätigkeit weisungsungebunden
• Sonderkündigungsschutz auch 6 Monate nach
Tätigkeit
II. Vorbereitung der Betriebsratswahl
a. Zuschnitt des Betriebs
b. Aktive und passive Wahlberechtigung
c.
Größe des Betriebsrats
d. Anzuwendendes Wahlverfahren
e. Sitze des Minderheitengeschlechts
f.
Wählerverzeichnis
g. Zeitplan der Wahl
a. Zuschnitt des Betriebs
Grundfall: ein Betrieb an einem Ort
mind. 5 wahlberechtigte AN
Grundfall Abwandlung: Gebäude drei Straßen entfernt
„um die Ecke“
 gehören zum Hauptbetrieb und wählen dort mit
Sonderfall 1: Hauptbetrieb und Kleinstbetriebe
§ 4 Abs. 2 BetrVG
30 km
weniger als 5 AN
Hauptbetrieb
300 km
weniger als 5 AN
 wählen im Hauptbetrieb mit (entfernungsunabhängig)
Sonderfall 2: selbständige Betriebsteile
§ 4 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BetrVG
30 km
mehr als 5 AN
Hauptbetrieb
300 km
mehr als 5 AN
 wählen bei weiter Entfernung eigenen BR (60 Minuten)
Sonderfall 2: selbständige Betriebsteile
§ 4 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BetrVG
30 km
mehr als 5 AN
Hauptbetrieb
aber: eigenständiger
Arbeitsbereich und
Organisation
 wählen bei eigenem Bereich und Orga eigenen BR
Sonderfall 3: Mitwahl im Hauptbetrieb durch
Übertragungsbeschluss
§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG
300 km
mehr als 5 AN
Hauptbetrieb
aber: formloser Beschluss
mit Mehrheit für Mitwahl
im Hauptbetrieb
 wählen im Hauptbetrieb mit
Sonderfall 4: Gemeinsamer Betrieb mehrerer
Arbeitgeber
§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG
A-GmbH
B-GmbH & Co. KG
Z-AG
einheitliche Lenkungs- und Leistungsmacht
 wählen einen gemeinsamen Betriebsrat
b. Aktive und passive Wahlberechtigung
Aktives Wahlrecht
• alle volljährigen Arbeitnehmer,
auch Auszubildenden
• unabhängig von der Betriebszugehörigkeit
• maßgeblich Zeitpunkt der Wahl
• Leiharbeitnehmer:
bei Einsatz von mehr als drei Monaten
Passives Wahlrecht
• alle aktiv Wahlberechtigten
• mind. 6 Monate Betriebszugehörigkeit im
Zeitpunkt der Wahl
• Leiharbeitnehmer:
kein passives Wahlrecht
Arbeitnehmerbegriff
• alle in abhängiger Beschäftigung
• weisungsgebunden und eingegliedert in den
Betrieb
• auch:
Home-Office, Elternzeit, Dauererkrankte,
befristet Beschäftigte
Sonderfall: gekündigte Arbeitnehmer
• bei fristloser Kündigung:
bleiben bei Klage passiv wählbar,
verlieren nur aktives Wahlrecht
• bei ordentlicher Kündigung:
falls Kündigungsfrist noch läuft aktives und
passives Wahlrecht,
falls Kündigungsfrist abgelaufen wie fristlose
Kündigung
Leitende Angestellte
• sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt
• wählen ggf. Sprecherausschuss
• in der Praxis eher wenige als viele leitende
Angestellte
• maßgeblich Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3
BetrVG
c. Größe des Betriebsrats
Staffel in § 9 BetrVG
• Regelbetrachtung
• Köpfe, nicht Zeitanteile zählen
• Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen
zählen mit
• muss im Wahlausschreiben bekannt gegeben
werden
• liegt dann für die Wahl auch bei nachfolgenden
Veränderungen fest
d. Anzuwendendes Wahlverfahren
• bis 50 MA

vereinfachtes Wahlverfahren
(Personenwahl)
• 51 – 100 MA

Vereinbarung vereinfachtes
Wahlverfahren mit AG möglich
• ab 101 MA

„normales“ Wahlverfahren
(Verhältnis- bzw. Listenwahl)
Rückfall auf Personenwahl
möglich, wenn nur ein
Listenvorschlag (sog.
modifizierte Personenwahl)
Wesentliche Unterschiede der Wahlverfahren:
• Personen ./. Verhältniswahl (Listen)
• Fristenläufe
• Wahlversammlung ./. Stimmabgabe
• abweichende Briefwahlmodalitäten
e. Sitze des Minderheitengeschlechts
Regelung zum Minderheitengeschlecht
• geschlechtsneutral
• Geschlecht in der Minderheit muss mindestens
in seinem Verhältnis zu Gesamtbelegschaft im
BR vertreten sein
• Ermittlung nach d‘Hondt-schem
Höchstzahlverfahren
Beispiel:
Ermittlung der Sitze des Minderheitengeschlechts
• 300 MA, davon 100 Frauen und 200 Männer
• damit 9 Sitze im Betriebsrat insgesamt
• Vergabe nach „Höchstzahlen“ (=Ränge)
• Höchstzahl ermittelt durch Teilung der Köpfe
nacheinander durch 1, durch 2, durch 3, durch 4
u.s.w.
Beispiel:
Frauen
Gesamt
:1
:2
:3
:4
:5
:6
:7
100
100
50
33,33 25
20
16,66
14,28
3
6
9
200
100
66,66 50
40
33,33
28,57
1
2
4
7
8
Ränge
Männer
Ränge
200
5
f. Wählerverzeichnis
Wählerverzeichnis
• Verzeichnis der aktiv und passiv
Wahlberechtigten
• mitteilungspflichtig
• dynamisch bis zum Wahltag zu führen
• Arbeitgeber muss mitwirken
Rechtsmittel gegen das Wählerverzeichnis
• Einspruch
• antragsberechtigt ist jeder Beschäftigte
• auch Rüge von Fehlern, die einen selbst nicht
betreffen
• Einspruchsfrist:
vereinfachtes WV: 3 Tage ab Erlass WA
„normales“ WV:
2 Wochen ab Erlass WA
g. Zeitplan der Wahl
Wesentliche Faktoren für den Zeitplan
• Amtszeit des bisherigen Betriebsrats
• evtl. Sicherheitspuffer
• individuelle betriebliche Belange und Faktoren
bedenken
Amtszeit des bisherigen Betriebsrats
• taggenau 4 Jahre (§ 21 Abs. 1 BetrVG)
• Überlappung mit neu gewähltem Betriebsrat
möglich
• BR in „Wartestellung“ bis Ablauf Amtszeit AltBR noch nicht tätig
• Risiko betriebsratsloser Zeit vermeiden
„Normales“ Wahlverfahren
mind. 6 Wochen
Aushang WA
Stimmabgabe
Vereinfachtes Wahlverfahren
keine Mindestfrist
WV 1 Wo.
Aushang WA
Wahlversammlung
III. Ausschreibung der Wahl
a. Inhalt des Wahlausschreibens
b. Aushang des Wahlausschreibens
Inhalt des Wahlausschreibens (1)
• Datum des Erlasses
• Angaben zum Wählerverzeichnis und Bedeutung
• Größe zu wählender BR
• Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
• Ort des Aushangs der Wahlvorschläge
• Ort, Tag und Zeit der
Stimmabgabe/Wahlversammlung
Inhalt des Wahlausschreibens (2)
• Hinweise zur Briefwahl
• Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung
• Briefadresse des Wahlvorstands
• Unterzeichnung des Wahlausschreibens
Zu beachten beim Wahlausschreiben
• Erlass durch Beschluss
• Aushang an gut zugänglicher Stelle
• Wahlinformation für MA mit Migrationshintergrund
beachten
• zeitgleich erfolgt Aushang/Auslage des
Wählerverzeichnisses
IV. Wahlvorschläge
a. Einreichungsfristen
b. Prüfung der Wahlvorschläge
c.
Rechtsstellung der Wahlbewerber
d. Veröffentlichung der Wahlvorschläge
a. Einreichungsfristen
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
• „normales“ Wahlverfahren:
2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens,
Korrekturen mit Nachfristsetzung möglich
• vereinfachtes Wahlverfahren:
bis 1 Woche vor Wahlversammlung,
Korrekturen ausgeschlossen
b. Prüfung der Wahlvorschläge
Korrekter Wahlvorschlag
• namentliche Benennung der Bewerber
+ Zustimmung der Bewerber
• namentliche Benennung der Unterstützer
+ Stützunterschriften
• Mitteilung des Sprechers des Wahlvorschlags
• bei Listenwahl: auch Listenname
Vorgehen bei Fehlern im Wahlvorschlag
• WV weißt Wahlvorschlag unverzüglich durch
Beschluss unter Benennung des Mangels zurück
• unterrichtet hierfür den Sprecher des
Wahlvorschlags
Typische Fehler im Wahlvorschlag
• Einreichungsfrist nicht gewahrt
• keine Reihenfolge der Bewerber (Listenwahl)
• nicht alle Bewerber wählbar
• nicht genügend Stützunterschriften (5 %)
• Mehrfachbewerbungen/-unterstützungen
• keine Einverständniserklärungen der Bewerber
Fehlende Wahlvorschläge
• Nachfristsetzung 1 Woche für Vorschläge
(Listenwahl)
• Abbruch der Wahl (Personenwahl)
Zu wenig Bewerber
• Reduzierung der BR-Größe auf nächst niedrigere
Stufe (immer ungerade) § 11 BetrVG analog
c. Rechtsstellung der Wahlbewerber
Wahlbewerber
• genießen Sonderkündigungsschutz einschl.
Nachlauf 3 Monate nach Wahl
• sind zusätzlich durch § 119 BetrVG geschützt
d. Veröffentlichung der Wahlvorschläge
Veröffentlichung der Wahlvorschläge
• am Ort des Wahlausschreibens
• zuvor Zulosung der Ordnungsnummern bei
Listenwahl
• ggf. Auflösung der Ordnungsnummern bei
modifizierter Personenwahl (nur ein Stimmzettel)
V. Stimmabgabe
a. Persönliche Stimmabgabe
b. Briefwahl
a. Persönliche Stimmabgabe
Persönlich Stimmabgabe
• ist der Regelfall
• im Wahllokal
• ist vergütungspflichtige Arbeitszeit
• Öffnungszeiten überdenke
• evtl. mehrere Abgabeorte
b. Briefwahl
Briefwahl
• ist enger Ausnahmefall
• von Amts wegen nur bei bekannten
Verhinderungsfällen
• sonst nur auf Antrag mit Prüfungspflicht, ob
tatsächlich Verhinderung vorliegt
• verlängert faktisch den Wahlablauf bei
vereinfachtem Wahlverfahren mit späterer
Auszählung der Stimmen als Wahlversammlung
Abgabefrist
• „normales“ Wahlverfahren:
bis Ende der persönlichen Stimmabgabe
• vereinfachtes Wahlverfahren:
mind. 1 Tag nach Wahlversammlung,
Frist ist durch den WV festzusetzen,
hierdurch keine Stimmauszählung unmittelbar nach
Wahlversammlung möglich
Briefwahlunterlagen müssen enthalten
• Abdruck des Wahlausschreibens
• alle Wahlvorschläge
• Stimmzettel
• Wahlumschlag
• Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe
• Erläuterung zur Briefwahl
• frankierten Rückumschlag
VI. Ergebnisfeststellung und -veröffentlichung
a. Stimmauszählung
b. Feststellung des Wahlergebnisses
c.
Veröffentlichung des Ergebnisses
d. Konstituierende Sitzung
a. Stimmauszählung
Stimmauszählung
• erfolgt betriebsöffentlich
• zuvor werden Briefwahlumschläge eingetaktet
• ggf. Beschluss über unklare Wahlaussagen auf den
Stimmzetteln
b. Feststellung des Wahlergebnisses
Beispiel für Listenwahl
• 9 Sitze im Betriebsrat insgesamt
• 100 Stimmen für Liste A
• 200 Stimmen für Liste B
Beispiel:
Liste A
Gesamt
:1
:2
:3
:4
:5
:6
:7
100
100
50
33,33 25
20
16,66
14,28
3
6
9
200
100
66,66 50
40
33,33
28,57
1
2
4
7
8
Ränge
Liste B
Ränge
200
5
ggf. noch Ausgleich Minderheitengeschlecht
Ergebnisfeststellung für Personenwahl
• nach erhaltenen Stimmen
• etwaige Stimmgleichheit nur für letzten Platz
interessant  ggf. losen
• ggf. noch Ausgleich des Minderheitengeschlechts
Rangfolge der Ersatzmitglieder
• Liste wird auch über die Zahl der gewählten BRMitglieder fortgeschrieben
• ermöglicht gewähltem BR, Ersatzmitglieder
nachzuvollziehen
c. Veröffentlichung des Ergebnisses
Erklärung über Annahme der Wahl
• muss vor Veröffentlichung des Wahlergebnisses
eingeholt werden
• ggf. Präsens in der öffentlichen Stimmauszählung
• sonst Einholung schriftlich mit 3 Tagen
Rückäußerungsfrist
• falls keine Meldung  Wahl angenommen
Veröffentlichung des Wahlergebnisses
• durch Aushang (wie Wahlausschreiben und
Veröffentlichung der Wahlvorschläge)
• setzt Anfechtungsfristen in Gang
d. Konstituierende Sitzung
Konstituierende Sitzung
• WV beruft Gewählte ein
• Vorsitzender leitet Sitzung bis Wahl Vorsitzender
und Stellvertreter
• keine anderen TOP
• ggf. BR „in Reserve“, falls Amtszeit des bisherigen
BR noch nicht gewählt
• Übergabe der Wahlunterlagen an BR
VII. Wahlanfechtung und Rechtsschutz
a. Wahlanfechtung
b. Wahlabbruch durch einstweilige Verfügung
a. Wahlanfechtung
Wahlanfechtung
• anfechtungsberechtigt:
AG, 3 AN oder im Betrieb vertretene Gewerkschaft
• binnen Frist von 2 Wochen nach Ergebnisaushang
• muss Anfechtungsgrund angeben
• gerichtliche Prüfung durch das Arbeitsgericht
• Antragsgegner ist der gewählte BR, nicht der WV
b. Wahlabbruch durch einstweilige Verfügung
Wahlabbruch
• selten
• muss unheilbaren Fehler beanstanden, der in
jedem Fall zur Unwirksamkeit der Wahl führt
• Antragsgegner ist der WV