Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Download Report

Transcript Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2014

Praktische und rechtliche Hinweise / Vorbereitung / Durchführung / Arbeitshilfen Bearbeitung: Landschaftsverband Westfalen Lippe © - Integrationsamt Hartmut Elsner.

Für die IG BCE Klaus Weiß Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Die nächsten regelmäßigen Wahlen

der Schwer behinderten vertretung 01.10. 2014 30.11.2014

der Gesamt-/ Bezirks schwer behinderten vertretung 01.12. 2014 31.01.2015 der Konzern-/ Hauptschwer behinderten vertretung 01.02.2015 31.03.2015

– 2 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

In welchen Betrieben wird gewählt?

• In Betrieben in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind • Grundsätzlich nur für den Bereich eines einzelnen Betriebes 3 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Wer wird gewählt?

Eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied

4 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Das SGB IX stellt die Schwerbehindertenvertretung (SBV) als besondere Interessenvertretung der schwerbehinderten Beschäftigten gleichberechtigt neben den Betriebsrat .

Vorschriften und Rechtssprechung des BetrVG und der PersVG des Bundes und der Länder können auf das SGB IX übertragen werden. 5 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Begriffe nach dem Betriebsverfassungsrecht

• Betrieb = organisatorische Einheit mit der ein Unternehmer gemeinsam mit seinen MitarbeiterInnen mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke festgesetzt verfolgt

(z.B. Produktion oder Verkauf bestimmter Gegenstände, Erbringung von Dienstleistungen)

6 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Begriffe nach dem Betriebsverfassungsrecht

• Betriebsratsfähigkeit = mindestens fünf ständige wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen, von denen drei wählbar sein müssen.

• Mehrere Betriebe eines Unternehmens, die den gleichen arbeitstechnischen Zweck verfolgen, von denen aber nur einer betriebsratsfähig ist, bilden einen Betrieb im Sinne des BetrVG 7 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Begriffe nach dem Betriebsverfassungsrecht

• • Mehrere rechtlich selbständige Unternehmen = ein Betrieb , wenn die Arbeitnehmer und die Betriebsmittel gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke eingesetzt werden

Beispiel:

Produktion und Auslieferung sind jeweils eine GmbH = 2 Unternehmen, arbeiten aber unter einem Dach zusammen und haben einen gemeinsamen Geschäftsführer = 1 Betrieb 8 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Begriffe nach dem Betriebsverfassungsrecht

• • Nebenbetriebe , sind organisatorisch selbständige Betriebe, die unter eigener Leitung einen eigenen Betriebszweck verfolgen, jedoch in ihrer arbeitstechnischen Aufgabenstellung auf eine Hilfsfunktion für den Hauptbetrieb ausgerichtet sind und den dort verfolgten Betriebszweck unterstützen.

Beispiel:

Kartonagenbetrieb einer Zigarettenfabrik oder Betriebsstätte zur Herstellung von Schalungselementen für ein Betonbauunternehmen 9 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

In Nebenbetrieben wählen?

In Nebenbetrieben ist nur dann eine eigene Schwer behindertenvertretung zu wählen wenn der Betrieb betriebsratsfähig ist und mindestens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt.

10 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Begriffe nach dem Betriebsverfassungsrecht

• • Betriebsteile sind räumlich und organisatorisch abgrenzbare und damit relativ verselbständigte Teile von Betrieben, die aber auf dessen arbeits technischen Zweck ausgerichtet und in dessen organisatorischen Gesamtrahmen eingegliedert sind.

Beispiel:

Auslieferungslager von Produktions betrieben, Druckerei eines Zeitungsverlags. Auch zentral gelenkte Filialen, insbesondere im Lebensmittelhandel und im Bankgewerbe sind auf örtlicher Ebene vielfach nur Betriebsteile eines einheitlichen Betriebs.

11 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

In Betriebsteilen wählen?

Eine Schwerbehindertenvertretung ist nur dann zu wählen, wenn der Betriebsteil betriebsratsfähig ist und entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt (Verkehrsverbindungen maßgeblich) - oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist.

Wenn der Betriebsteil unabhängig von seiner räumlichen Lage zum Hauptbetrieb – durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist (Entscheidungsbefugnisse im Personal- und Sozialwesen hat) kann eine eigene Schwerbehindertenvertretung gewählt werden.

12 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Das 2001 geänderte Betriebsverfassungsgesetz ermöglicht den Tarifparteien bzw. den einzelnen Arbeitgebern und Betriebsräten vom gesetzlichen Regelfall (ein Betriebsrat pro Betrieb) abzuweichen und je nach unternehmens- oder konzernspezifischer Betriebsstruktur für die Wahl von Betriebsräten andere Gestaltungsformen zu vereinbaren.

Diese Vereinbarungen sind dann auch für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung maßgeblich.

Theoretisch kann eine SBV Struktur auch von einer BR –Struktur abweichen 13 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Begriffe nach dem 2001 geänderten Betriebsverfassungsrecht

• Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe,so ist ist die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebs rats möglich.

• Statt in den einzelnen Betrieben des Unternehmens jeweils einen örtlichen Betriebsrat zu bilden, kann ein standortübergreifender Betriebsrat für alle Betriebe des Unternehmens errichtet werden.

14 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Begriffe nach dem 2001 geänderten Betriebsverfassungsrecht

• Zusammenfassung von Betrieben • Mehrere einzelne Betriebe eines Unternehmens können zum Zwecke der Wahl zusammengefasst werden.

• Interessant für Filialunternehmen mit einer Vielzahl von Betrieben, die durch Zusammenfassung eine überschaubare Zahl von „Regionalbetriebsräten“ bilden können.

15 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Begriffe nach dem 2001 geänderten Betriebsverfassungsrecht

• Spartenbetriebsrat • Produkt- oder projektbezogene Geschäftsbereiche eines Unternehmens oder Konzerns können mehrere Betriebsräte für mehrere Sparten in einem Betrieb sowie • betriebsübergreifende und unternehmens übergreifende Spartenbetriebsräte bilden.

16 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Die Mindestzahl der Wahlberechtigten

Fünf nicht nur vorübergehend beschäftigte Wahlberechtigte, dazu zählen (ohne Mindestalter): anerkannte schwerbehinderte Arbeitnehmer anerkannte gleichgestellte Arbeitnehmer offensichtlich schwerbehinderte Menschen 17 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Mindestens fünf Wahlberechtigte?

(unerheblich von der Art des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts =

tatsächlich Beschäftigte)

• Teilzeitbeschäftigte , auch wenn sie weniger als 18 Stunden wöchentlich arbeiten • Auszubildende • Rehabilitanden in Einrichtungen wie Berufsbildungs- und Berufsförderungs werken • Ausländische Arbeitnehmer • Leitende Angestellte • Beauftragte des Arbeitgebers • Außendienstmit arbeiter , Monteure usw.

18 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Mindestens fünf Wahlberechtigte?

(unerheblich von der Art des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts =

tatsächlich Beschäftigte)

• Leiharbeitnehmer , wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb ein gesetzt werden • Beschäftigte auf Probe bei unbe fristeten Arbeits verträgen mit vor geschalteter Probezeit • bei Arbeitsunfähigkeit Beurlaubung (z.B. / Elternzeit) oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z.B. während einer EU Rente/Erwerbs minderung auf Zeit 19 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Mindestens fünf Wahlberechtigte?

(unerheblich von der Art des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts =

tatsächlich Beschäftigte) Es zählen nicht mit:

• in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigte Rehabilitanden im Eingangs-, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich • schwerbehinderte Arbeitgeber (im öff.Dienst auch mit Arbeitgeberfunktionen ausgestattete Dienststellenleiter) • Heimarbeiter 20 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Mindestens fünf Wahlberechtigte?

(unerheblich von der Art des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts =

tatsächlich Beschäftigte) Es zählen nicht mit:

• Leiharbeitnehmer , wenn sie weniger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (dann zählen sie im Betrieb des Entleihers mit) • nur vorübergehend Beschäftigte Wochen (weniger als 8 • Mitarbeiter auf Probe ohne vorliegenden unbefristeten Arbeitsvertrag) • Mitarbeiter in Altersteilzeit phase des Blockmodells) (in der Freistellungs 21 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Wenn es keine 5 schwerbehinderte Beschäftigte sind: Zusammenfassung Betriebe oder Dienststellen mit weniger als 5 beschäftigten schwerbehinderten Menschen können für die Wahl mit „ räumlich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers werden“.

(Auch dann, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat Vereinbarungen über Sonderformen zur Betriebsstruktur getroffen haben) 22 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Wenn es keine 5 schwerbehinderte Beschäftigte sind: Zusammenfassung

Gilt auch, wenn ein oder mehrere Betriebe 5 oder mehr schwerbehinderte Menschen beschäftigen (z.B. Filialbetriebe im Einzelhandel, die mit dem Hauptbetrieb -evtl. auch regional – zusammengefasst werden.

23 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Wenn ´s keine 5 schwerbehinderte Beschäftigte sind: Zusammenfassung

Bei Zusammenfassung von gleichstufigen Dienststellen = räumliche Nähe erforderlich.

(Rechtsprechung bejaht Nähe bei 40 km und guter Straßen- und Bahnverbindung) Die Zusammenfassung muss „für die Wahl“ vorher erfolgen.

24 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Zusammenfassung zum Zwecke der Wahl: Verfahren

• Initiative zur Zusammenlegung kann vom Arbeitgeber oder z.B. vom Wahlvorstand ausgehen • Arbeitgeber entscheidet im Benehmen mit dem zuständigen Integrationsamt • Arbeitgeber ist an Stellungnahme des Integrationsamtes nicht gebunden • Arbeitgeber kann Zusammenlegung für die nächste Wahl rückgängig machen • Arbeitgeber muss Zusammenlegung für die nächste Wahl rückgängig machen, wenn jeder Einzelne der zuammengefassten Betriebe/Dienststellen selbst wählen könnte.

25 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Wenn ein Betrieb mit weniger als 5 Wahlberechtigten nicht mitgewählt hat:

In diesen Fällen übernimmt die Interessenvertretung z.B.

die Konzern/Gesamtschwerbehindertenvertretung 26 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Wann wird gewählt?

Die regelmäßigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 01.10. – 30.11. statt.

• Nächster regelmäßiger Wahltermin:

2014

• Alle Betriebe die erstmalig wählen oder deren Schwerbehindertenvertretung ihr Amt vor dem 01.10.2013 angetreten hat, müssen

2014

neu wählen.

• Durch den Wahltermin sollte keine Lücke zwischen der Amtszeit der alten und der neuen Schwerbehinderten vertretung entstehen.

27 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Wann läuft die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung ab?

Bekanntgabe des Wahlergebnisses 2010 20.10.2010

Wird das Wahlergebnis 2010 erst am bekanntgegeben, dann gilt: Ende der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung mit Ablauf des Beginn der Amtszeit der neuen Schwerbehindertenvertretung Folge:

keine Schwerbehindertenvertretung zwischen

28 15.11.2014

20.10.2014

15.11.2014

21.10.2014 – 14.11.2014

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Wahl außer der Reihe, wenn:

- das

Amt der Vertrauensperson vorzeitig erlischt

und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt, - die

Wahl mit Erfolg angefochten

worden ist oder - eine

Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt

worden ist 29 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Vorzeitiges Erlöschen des Amtes als Schwerbehindertenvertretung:

• durch Niederlegung Arbeitgeber) (wirksam ab Mitteilung an • Ausscheiden aus dem Arbeits- bzw. Dienst verhältnis (z.B. Kündigung, Rente) • durch Verlust der Wählbarkeit (z.B. Wechsel in einen anderen Betrieb – ausser Betrieb in Zusammenlegung 30 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Vorzeitiges Erlöschen des Amtes als Schwerbehindertenvertretung:

• Beginn der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell • Abordnung an eine andere Dienststelle • durch Tod • Betriebsauflösung • Eingliederung des Betriebes/der Dienststelle in einen anderen Betrieb • Zusammenlegung mehrerer selbständiger Betriebe/Dienststellen 31 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Das Amtes als Schwerbehindertenvertretung erlischt nicht :

• durch Inanspruchnahme von Elternzeit • andere ruhende Arbeitsverhältnisse • Übertragung des Betriebs auf einen anderen Inhaber • Absinken der Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen auf unter fünf 32 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Abwahl / Wahlanfechtung

• Die Schwerbehinderten vertretung kann während der Amtszeit

nicht abgewählt

werden.

• Ein Viertel der Wahl berechtigten kann beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes das

Erlöschen wegen gröblicher Pflicht verletzung

beantragen.

• Nach erfolgreicher

Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht

rückt das stell vertretende Mitglied nicht nach. Die Anfechtung erfasst auch sein Amt, es muss neu gewählt werden.

33 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Nachwahl

eines stellvertretenden Mitglieds / von stellvertretenden Mitgliedern möglich: wenn kein stellvertretendes Mitglied gewählt wurde - wenn stellvertretende Mitglieder ausgeschieden sind - wenn stellvertretende Mitglieder in das Amt der Vertrauensperson nachgerückt sind

Die Einleitung der Nachwahl ist Sache der Vertrauensperson.

Sie sollte Aufwand und Nutzen des Verfahrens gegeneinander abwägen.

34 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Beginn der Amtszeit

• mit der

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

.

• Ist die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung in diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, beginnt sie mit deren Ablauf.

35 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Ende der Amtszeit

• nach 4 Jahren, spätestens am 30.11. des nächsten regelmäßigen Wahltermins • hat sie am 01.10. des nächsten regelmäßigen Wahltermins noch kein Jahr betragen, verlängert sie sich bis zum 30.11. des übernächsten regelmäßigen Wahltermins.

36 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Ende der Amtszeit

Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach Neuwahl: Vorgänger legte Amt nieder / kein Nachrücker 2014 ist dann nicht neu zu wählen.

Die nächste Wahl erfolgt zwischen folgendem Termin: 20.10.2013

01.10.2018 30.11.2018

Wird das Wahlergebnis 2010 bekanntgegeben am dann gilt: Ende der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung Beginn der Amtszeit der neuen Schwerbehindertenvertretung 37 15.10.2014

30.11.2014

01.12.2014

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Die Amtszeit der stellvertretenden Mitglieder

• beginnt gleichzeitig mit derjenigen der Vertrauensperson und dauert genauso lange • wird ein stellvertretendes Mitglied nachgewählt, endet seine – kürzere – Amtszeit ebenfalls mit der der Vertrauensperson • Die Amtszeit kann vorzeitig erlöschen (z.B. durch Nachrücken ...) 38 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Wählen darf

jeder wahlberechtigte behinderte Mensch, der bei der Prüfung der Wahlvoraussetzungen berücksichtigt wurde (mindestens 5 ständig beschäftigte schwerbehinderte Menschen).

Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an. Auch geistig behinderte Menschen dürfen wählen.

Im förmlichen Wahlverfahren

entscheidet der

Wahlvorstand

über die Aufnahme in die Liste der Wahlberechtigten.

Im vereinfachten Wahlverfahren Wahlversammlung

entscheidet die über die Zulassung zur Stimmabgabe.

39 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Wählbar ist

jede(r) nicht nur vorübergehend im Betrieb Beschäftigte • die / der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und • dem Betrieb / er Dienststelle seit 6 Monaten angehört.

• Die / der Wahlbewerber(in) braucht selbst nicht schwerbehindert bzw. den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu sein!

40 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Wählbar sind auch Teilzeitbeschäftigte

• Das BetrVG verlangt in der Privatwirtschaft keine Mindestdauer der wöchentlichen Beschäftigung.

• Das Personalvertretungsrecht regelmäßigen Arbeitszeit.

im öffentlichen Dienst verlangt für die Wählbarkeit in NRW 2/5 der 41 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Wählbar sind auch

• Mitglieder des Wahlvorstandes (im förmlichen Wahlverfahren) • die / der WahlleiterIn (im vereinfachten Wahlverfahren) 42 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Nicht wählbar sind

• Schwerbehinderte Menschen, die an Maßnahmen zur Rehabilitation im Betrieb teilnehmen • Behinderte Menschen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient • Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG, Leitende Angestellte (z.B. Prokuristen) • Beauftragte des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenheiten 43 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Nicht wählbar sind

• Personen, die in der privaten Wirtschaft nicht als Betriebsrat wählbar sind • Personen, die im öffentlichen Dienst nicht zum Personalrat wählbar sind (z.B. auch Dienststellen leiter incl. Vertreter(in) und Personen mit Personalentscheidungsbefugnis 44 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Das Wahlverfahren:

Zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten

Wahlverfahren besteht kein Wahlrecht!

Förmliches Wahlverfahren: Vereinfachtes Wahlverfahren:

im Betrieb am Wahltag mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt wenn der Betrieb bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht ist in allen anderen Fällen anzuwenden 45 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Das förmliche Wahlverfahren:

Der Wahlvorstand • wird 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit

von der bisherigen Schwerbehinderten vertretung

(ohne Wahl)

bestellt

• dto. für die außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums • • ist keine SBV vorhanden, erfolgt die

Wahl des Wahlvorstandes

in einer Versammlung durch die Mehrheit der Wahlberechtigten

Einladungsberechtigt: Betriebs-/Personalrat oder 3 Wahlberechtigte

46 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Das förmliche Wahlverfahren:

Der Wahlvorstand • 3 im Betrieb / in der Dienststelle Beschäftigte, die mindestens 18 Jahre alt sind • Ersatzmitglieder sinnvoll (Zahl legt Wahlvorstand fest) • Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit • kann Zusammenlegung räumlich naheliegender Betriebe zum Zwecke der Wahl beim Arbeitgeber anregen 47 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Das förmliche Wahlverfahren:

Der Wahlvorstand • entscheidet über persönliche Stimmabgabe (mit Briefwahl bei Verhinderung) oder schriftliche Stimmabgabe generell • informiert ausländische Wahlberechtigte nur bei Sprachhemmnissen • erstellt die Liste der Wahlberechtigten • bestimmt Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe • kann auch mehrtägigen Wahltermin und mehrere Wahllokale festsetzen 48 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Das förmliche Wahlverfahren:

Der Wahlvorstand • erlässt das Wahlausschreiben und sorgt für dessen öffentliche Bekanntmachung • nimmt die Wahlvorschläge entgegen 49 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Schriftliche Wahlvorschläge namentlich für die

Vertrauensperson

namentlich für

stellvertretende Mitglieder

(max. Bewerberzahl wie im Wahlausschreiben) Zustimmung der BewerberInnen beifügen

Stützunterschriften

(mindestens 1/20 der Wahlberechtigten/ mindestens aber 3 Wahlberechtigte/ Zahl wie im Wahlausschreibenangegeben) Jede Unterschrift kann

nur einen Wahlvorschlag

stützen!

50 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Das förmliche Wahlverfahren:

Der Wahlvorstand • prüft Wahlvorschläge auf Gültigkeit • setzt gegebenenfalls eine Nachfrist • gibt die gültigen Wahlvorschläge öffentlich bekannt • organisiert die Wahl (z.B. Bereitstellung Wahlraum, Wahlunterlagen usw.) 51 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Das förmliche Wahlverfahren:

Der Wahlvorstand • bestellt Wahlhelfer • stellt das Wahlergebnis fest (unter Einbeziehung der Briefwahlunterlagen) • benachrichtigt die Gewählten und nimmt deren Zustimmung zur Wahl entgegen • macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt • teilt das Wahlergebnis dem Arbeitgeber mit 52 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Das vereinfachte Wahlverfahren:

• Einladung zur Wahlversammlung • Wahlvorbereitung • Wahl des Wahlleiters (mit einfacher Stimmenmehrheit) • Bestimmung von Wahlhelfern • Prüfung der Wahlberechtigung • Beschluss über Zahl der StellvertreterInnen • formlose Sammlung von Wahlvorschlägen • Wahlgänge (getrennt nach SBV und Stellv.) vorbereiten und durchführen • Benachrichtigung der Gewählten • Öffentliche Bekanntmachung 53 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers

Unterstützung des Wahlvorstandes, Beschäftigtenverzeichnis zur Erstellung des Liste der Wahlberechtigten, Bereitstellung des Wahllokals,

Übernahme der Kosten der Wahl

54 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Schutz der Wahl Schutz des Wahlvorstandes und der Wahlbewerber

55 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Nichtigkeit der Wahl und Wahlanfechtung

Für Klagen zur Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und Wahlanfechtungsklagen ist sowohl für den Bereich der Privatwirtschaft wie auch des öffentlichen Dienstes ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig.

56 Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie