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Die Betriebsratswahl 2014
aus Arbeitgebersicht
Reinbek – 20. Januar 2014
I. Betriebsratswahl und Wahlvorstand
II. Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl
III. Kosten der Betriebsratswahl
IV. Der Ablauf der Betriebsratswahl
V. Arbeitgeberseitige Gestaltungsmöglichkeiten
VI. Grenzen der Einflussnahme
VII. Wahlanfechtung und Rechtsschutz
I. Betriebsratswahl
Ausblick auf die Betriebsratswahl 2014:
•
eher wieder Gremienstabilität vermutet
•
weniger schielen auf Sonderkündigungsschutz
Rechtsgrundlagen der Betriebsratswahl
•
§§ 7 – 20 BetrVG
•
Wahlordnung zu § 126 BetrVG
Eckdaten der Betriebsratswahl
•
Zeitraum: 01.03.2014 – 31.05.2014
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kein (strikt) bindender Fristenvorlauf
•
i.d.R. koordiniert mit Ablauf der Amtszeit des AltBetriebsrats (genau 4 Jahre)
•
aktives Wahlrecht für alle volljährigen MA (§ 7 BetrVG)
Wahlleitung und Durchführung durch den Wahlvorstand
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bestellt vom (Alt-)Betriebsrat
•
nicht zwingend Betriebsräte
•
begrenzte Amtszeit bis zur konstituierenden Sitzung
des neu gewählten Betriebsrats
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autonomes Organ der Betriebsverfassung
•
ausgestattet mit Sonderkündigungsschutz
(§§ 103 BetrVG, 15 Abs. 3 KSchG)
II. Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl
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faktische Förderungspflicht
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strafbewehrtes Behinderungsverbot
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Auskunftserteilungspflicht über Mitarbeiterdaten und
sonstige wahlrelevante Umstände
•
Kostentragungspflicht
III. Kosten der Betriebsratswahl
Grundsätze ähnlich Betriebsratskosten:
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Rechtsgrundlage § 20 Abs. 3 BetrVG
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auch ohne Nennung dort nur „erforderliche“ Kosten
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auch: Kosten versäumter Arbeitszeit für Wahlteilnahme
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auch: Schulungskosten des Wahlvorstandes
IV. Ablauf der Betriebsratswahl
Vorarbeiten des Wahlvorstandes
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Überdenken der betrieblichen Strukturen und deren
Einordnung (insb. §§ 1 und 4 BetrVG)
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Erstellen eines Zeitplans für die Wahl
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Erstellen des Wählerverzeichnisses
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hierfür: Informationsbeschaffung beim Arbeitgeber
(Auskunftspflicht § 2 Abs. 2 WahlO)
•
insbesondere: Statusfeststellung § 5 Abs. 3 BetrVG
Leitende Angestellte
•
Feststellung des Wahlverfahrens
Feststellung des Wahlverfahrens
•
unter 5 wahlberechtigte MA  kein BR
•
5 bis 20 MA

einköpfiger BR, vereinfachtes
Wahlverfahren § 14 a BetrVG
•
21 bis 50 MA

dreiköpfiger BR,
vereinfachtes Wahlverfahren
•
51 bis 100 MA

fünfköpfiger BR,
Wahloption
•
ab 101 MA

Größenstaffel § 9 BetrVG,
allgemeines Wahlverfahren
•
vereinfachtes Wahlverfahren § 14 a BetrVG
(Personenwahl)
•
allgemeines Wahlverfahren
(Listenwahl)
•
sog. modifiziertes Personenwahlverfahren
(falls nur ein Listenvorschlag)
Berechnung der Betriebsgröße - Leiharbeiter
BAG Urt. v. 24.01.2013 – 2 AZR 140/12
• Leih-AN zu berücksichtigen, sofern Einsatz auf „in
der Regel“ vorhandenem Personalbedarf beruht
• zu berücksichtigen, soweit mit ihnen ein
regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird
• Rückblick und Blick auf zukünftige Entwicklung der
Beschäftigungslage ist maßgeblich
Wahlausschreibung
Zulassung der
Wahlvorschläge
Veröffentlichung der
Wahlvorschläge
Stimmabgabe
Feststellung des
Wahlergebnisses
Veröffentlichung des
Wahlergebnisses
Konstituierende Sitzung
Wahlausschreibung
Informationsaushang über die Wahl
•
Mitteilung von Daten und Orten
•
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
•
Wählerverzeichnis als Anlage
Zulassung der
Wahlvorschläge
Prüfungsverfahren
•
passives Wahlrecht, wenn aktiv wahlberechtigt und
länger als 6 Monate im Betrieb (§ 8 BetrVG)
•
Wahlvorschlag erfordert Stützunterschriften
(5 %-Hürde; Ausnahme: Gewerkschaftsvorschlag)
•
Listen- oder Personenvorschlag, abhängig vom
Wahlverfahren
Veröffentlichung der
Wahlvorschläge
Informationsaushang über die wählbaren Kandidaten
•
eröffnet den „Wahlkampf“
•
ansonsten keine Ereignisse
Stimmabgabe
•
Arbeitgeber muss Raum stellen
•
keine Wahlbeeinflussung bei Stimmabgabe
•
keine Zugangskontrollen durch Arbeitgeber, keine
Beobachtung
•
Mitarbeiter sind zur Wahl unter Berücksichtigung
betrieblicher Belange unter Entgeltfortzahlung
freigestellt
Feststellung des
Wahlergebnisses
•
betriebsöffentliche Stimmauszählung
•
Ergebniserrechnung nach anzuwendendem
Wahlverfahren
•
besondere Berücksichtigung des
Minderheitengeschlechts
Veröffentlichung des
Wahlergebnisses
•
erfolgt durch Aushang nach Wahlannahme durch
gewählte Kandidaten
•
setzt die Anfechtungsfrist nach § 19 BetrVG in Gang
Konstituierende Sitzung
Erste Sitzung des neu gewählten Betriebsrats
•
Einladung durch Wahlvorstand
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wählt Vorsitzenden und Stellvertreter
•
bleibt im Hintergrund, bis Amtszeit des alten BR endet
•
Wahlergebnis wird AG mitgeteilt
V. Arbeitgeberseite Gestaltungsmöglichkeiten
VI. Grenzen der Einflussnahme
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Begrenzung durch § 119 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG
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bedenke: Betriebsfrieden
•
bedenke: Vorbelastung für spätere Zusammenarbeit
VI. Wahlanfechtung und Rechtsschutz
Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG
•
2-Wochen-Frist ab Aushang des Wahlergebnisses
•
antragsberechtigt sind Arbeitgeber, Gewerkschaft oder
drei Arbeitnehmer
Prüfungsmaßstab:
•
Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das
Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren
•
Verstoß nicht behoben
•
Wahlergebnis hierdurch geändert oder beeinflusst
Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht
•
wenige Verfahren, häufig aber Erfolg bei der Anfechtung
•
oft lange Verfahrensdauer durch die Instanzen
•
Kompromiss:
Bestellung eines neuen Wahlvorstands und Einleitung
einer Neuwahl