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Die Betriebsratswahl 2014 aus Arbeitgebersicht Reinbek – 20. Januar 2014 I. Betriebsratswahl und Wahlvorstand II. Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl III. Kosten der Betriebsratswahl IV. Der Ablauf der Betriebsratswahl V. Arbeitgeberseitige Gestaltungsmöglichkeiten VI. Grenzen der Einflussnahme VII. Wahlanfechtung und Rechtsschutz I. Betriebsratswahl Ausblick auf die Betriebsratswahl 2014: • eher wieder Gremienstabilität vermutet • weniger schielen auf Sonderkündigungsschutz Rechtsgrundlagen der Betriebsratswahl • §§ 7 – 20 BetrVG • Wahlordnung zu § 126 BetrVG Eckdaten der Betriebsratswahl • Zeitraum: 01.03.2014 – 31.05.2014 • kein (strikt) bindender Fristenvorlauf • i.d.R. koordiniert mit Ablauf der Amtszeit des AltBetriebsrats (genau 4 Jahre) • aktives Wahlrecht für alle volljährigen MA (§ 7 BetrVG) Wahlleitung und Durchführung durch den Wahlvorstand • bestellt vom (Alt-)Betriebsrat • nicht zwingend Betriebsräte • begrenzte Amtszeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats • autonomes Organ der Betriebsverfassung • ausgestattet mit Sonderkündigungsschutz (§§ 103 BetrVG, 15 Abs. 3 KSchG) II. Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl • faktische Förderungspflicht • strafbewehrtes Behinderungsverbot • Auskunftserteilungspflicht über Mitarbeiterdaten und sonstige wahlrelevante Umstände • Kostentragungspflicht III. Kosten der Betriebsratswahl Grundsätze ähnlich Betriebsratskosten: • Rechtsgrundlage § 20 Abs. 3 BetrVG • auch ohne Nennung dort nur „erforderliche“ Kosten • auch: Kosten versäumter Arbeitszeit für Wahlteilnahme • auch: Schulungskosten des Wahlvorstandes IV. Ablauf der Betriebsratswahl Vorarbeiten des Wahlvorstandes • Überdenken der betrieblichen Strukturen und deren Einordnung (insb. §§ 1 und 4 BetrVG) • Erstellen eines Zeitplans für die Wahl • Erstellen des Wählerverzeichnisses • hierfür: Informationsbeschaffung beim Arbeitgeber (Auskunftspflicht § 2 Abs. 2 WahlO) • insbesondere: Statusfeststellung § 5 Abs. 3 BetrVG Leitende Angestellte • Feststellung des Wahlverfahrens Feststellung des Wahlverfahrens • unter 5 wahlberechtigte MA kein BR • 5 bis 20 MA einköpfiger BR, vereinfachtes Wahlverfahren § 14 a BetrVG • 21 bis 50 MA dreiköpfiger BR, vereinfachtes Wahlverfahren • 51 bis 100 MA fünfköpfiger BR, Wahloption • ab 101 MA Größenstaffel § 9 BetrVG, allgemeines Wahlverfahren • vereinfachtes Wahlverfahren § 14 a BetrVG (Personenwahl) • allgemeines Wahlverfahren (Listenwahl) • sog. modifiziertes Personenwahlverfahren (falls nur ein Listenvorschlag) Berechnung der Betriebsgröße - Leiharbeiter BAG Urt. v. 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 • Leih-AN zu berücksichtigen, sofern Einsatz auf „in der Regel“ vorhandenem Personalbedarf beruht • zu berücksichtigen, soweit mit ihnen ein regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird • Rückblick und Blick auf zukünftige Entwicklung der Beschäftigungslage ist maßgeblich Wahlausschreibung Zulassung der Wahlvorschläge Veröffentlichung der Wahlvorschläge Stimmabgabe Feststellung des Wahlergebnisses Veröffentlichung des Wahlergebnisses Konstituierende Sitzung Wahlausschreibung Informationsaushang über die Wahl • Mitteilung von Daten und Orten • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen • Wählerverzeichnis als Anlage Zulassung der Wahlvorschläge Prüfungsverfahren • passives Wahlrecht, wenn aktiv wahlberechtigt und länger als 6 Monate im Betrieb (§ 8 BetrVG) • Wahlvorschlag erfordert Stützunterschriften (5 %-Hürde; Ausnahme: Gewerkschaftsvorschlag) • Listen- oder Personenvorschlag, abhängig vom Wahlverfahren Veröffentlichung der Wahlvorschläge Informationsaushang über die wählbaren Kandidaten • eröffnet den „Wahlkampf“ • ansonsten keine Ereignisse Stimmabgabe • Arbeitgeber muss Raum stellen • keine Wahlbeeinflussung bei Stimmabgabe • keine Zugangskontrollen durch Arbeitgeber, keine Beobachtung • Mitarbeiter sind zur Wahl unter Berücksichtigung betrieblicher Belange unter Entgeltfortzahlung freigestellt Feststellung des Wahlergebnisses • betriebsöffentliche Stimmauszählung • Ergebniserrechnung nach anzuwendendem Wahlverfahren • besondere Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts Veröffentlichung des Wahlergebnisses • erfolgt durch Aushang nach Wahlannahme durch gewählte Kandidaten • setzt die Anfechtungsfrist nach § 19 BetrVG in Gang Konstituierende Sitzung Erste Sitzung des neu gewählten Betriebsrats • Einladung durch Wahlvorstand • wählt Vorsitzenden und Stellvertreter • bleibt im Hintergrund, bis Amtszeit des alten BR endet • Wahlergebnis wird AG mitgeteilt V. Arbeitgeberseite Gestaltungsmöglichkeiten VI. Grenzen der Einflussnahme • Begrenzung durch § 119 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG • bedenke: Betriebsfrieden • bedenke: Vorbelastung für spätere Zusammenarbeit VI. Wahlanfechtung und Rechtsschutz Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG • 2-Wochen-Frist ab Aushang des Wahlergebnisses • antragsberechtigt sind Arbeitgeber, Gewerkschaft oder drei Arbeitnehmer Prüfungsmaßstab: • Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren • Verstoß nicht behoben • Wahlergebnis hierdurch geändert oder beeinflusst Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht • wenige Verfahren, häufig aber Erfolg bei der Anfechtung • oft lange Verfahrensdauer durch die Instanzen • Kompromiss: Bestellung eines neuen Wahlvorstands und Einleitung einer Neuwahl