Flexible Arbeitszeiten und ihre rechtlichen Grundlagen Kongress „Frauen.Familie.Zukunft – flexible Personalstrategien als Erfolgsfaktor“ am 11.03.2014 Dr.

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Transcript Flexible Arbeitszeiten und ihre rechtlichen Grundlagen Kongress „Frauen.Familie.Zukunft – flexible Personalstrategien als Erfolgsfaktor“ am 11.03.2014 Dr.

Flexible Arbeitszeiten und ihre rechtlichen Grundlagen
Kongress „Frauen.Familie.Zukunft – flexible Personalstrategien als
Erfolgsfaktor“ am 11.03.2014
Dr. Sarah Achilles
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Arbeitsrecht
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Flexible Arbeitszeit - Übersicht
I. Flexible Arbeitszeitmodelle
II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG
und BetrVG
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I.
Flexible Arbeitszeitmodelle
Rufbereitschaft
Gleitzeit
Bereitschaftsdienst
Arbeitszeitkonten
Teilzeit
Familienpflegezeit
Lebensarbeitszeitkonto
Vertrauensarbeitszeit
Arbeit auf Abruf
Altersteilzeit
Elternteilzeit
Sabbatical
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1.
Rufbereitschaft
Begriff:
Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem, dem Arbeitgeber
anzugebenden, aber vom Arbeitnehmer frei wählbaren Ort
aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Arbeitszeit?
Nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich „gerufen“ wird und daraufhin
seine Arbeit aufnimmt.
 Arbeitzeitrechtlich und vergütungsrechtlich
AG: Personalkostenreduzierung; schnelle Reaktion
AG: Zeitverlust durch Anfahrt des Arbeitnehmers
auf schwankende Auftragslage
AN: Keine Vergütung trotz Verfügbarkeitspflicht
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2.
Bereitschaftsdienst
Begriff:
Der Arbeitnehmer hat sich für Zwecke des Betriebes an einer vom
Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des
Betriebes aufzuhalten um erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit
unverzüglich aufnehmen zu können.
Arbeitszeit?
Die gesamte Dauer der Anwesenheit im Betrieb
War lange umstritten. Nach entsprechenden Entscheidungen des
EuGH (SIMAP und Jaeger) wurde das ArbZG entsprechend geändert.
 Arbeitzeitrechtlich und vergütungsrechtlich
AG: Personalkostenreduzierung, da idR geminderte
Vergütung; schnelle Reaktion auf schwankende
Auftragslage
AN: Vergütung ohne Vollarbeit
AN: Anwesenheitspflicht für idR geringeres Entgelt
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3.
Gleitzeit
Begriff:
Der Arbeitnehmer kann seine individuelle Arbeitszeit innerhalb eines
vorgegebenen Rahmens selbst bestimmen. Lediglich eine bestimmte
feste Zeit (sog. Kernzeit) ist einzuhalten.
z. B.: Gleitzeit von 7.00 – 9.00 Uhr
Kernzeit von 9.00 – 15.00 Uhr
Gleitzeit von 15.00 – 18.00 Uhr
 Der Mitarbeiter muss die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten.
Arbeitszeit?
Ja, soweit tatsächlich gearbeitet wird. Sobald sich der Mitarbeiter
während der Gleitzeit aus dem Zeiterfassungssystem abmeldet,
beginnt die Freizeit.
AG: betriebliche Arbeitszeit kann ausgedehnt
AG: Missbrauchsgefahr
werden, ohne Personalbestand zu erhöhen
AN: Große Flexibilität, Vereinbarkeit Beruf und
Familie
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4.
Arbeitzeitkonten
Begriff:
Instrument der Arbeitszeiterfassung, wobei die Konten sowohl als Zeit- als
auch als Geldkonto geführt werden können.
Jahreszeitmodell: Das vertragliche Arbeitszeitvolumen wird nicht in Bezug
auf eine Woche oder einen Monat festgelegt, sondern in Bezug auf ein Jahr.
Ansparkonten: Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus geleistete
Arbeitsstunden werden auf einem Ansparkonto gesammelt.
Lebensarbeitszeitkonten: Zum Aufbau von (Geld-)Guthaben im
Langzeitkonto können Arbeitnehmer grds. alle denkbaren Entgeltbestandteile
in das Langzeitkonto einzahlen
AG: Vermeidung von Überstundenzuschlägen;
AG: Unvorhergesehene Bedarfsschwankungen
produktivere und kosteneffizientere Arbeit, schnelle
können nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers
Reaktion auf schwankende Auftragslage
abgefangen werden; höherer Verwaltungsaufwand
AN: Durch „Vorarbeiten“ eine längere Phase der
AN: Keine Überstundenzuschläge
(bezahlten) Freizeit möglich
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5.
Vertrauensarbeitszeit
Begriff:
Eigenverantwortliche Verteilung der individuellen Arbeitszeit durch die
Mitarbeiter zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben.
 Verzicht auf die Erfassung, Auswertung und Kontrolle der Arbeitszeit
 Das erbrachte Ergebnis löst die Arbeitszeit als Bemessungsgröße ab
Umsetzung:
 Festlegung von teambezogenen Service- und Funktionszeiten
 Gemeinsame Arbeitszeit und Aufgabenplanung von Mitarbeitern und
Führungskraft
 Eigenverantwortlichkeit des Mitarbeiters im Rahmen des definierten
Arbeitszeitrahmens
Arbeitszeit?
Soweit tatsächlich gearbeitet wird
AG: Steigerung Arbeitszufriedenheit und Motivation;
AG: Missbrauchsgefahr; Überlastung einzelner
Reduzierung von bezahlten Überstunden
Arbeitnehmer
AN: Sehr große Flexibilität
AN: ggfs. wird Arbeitszeit aufgrund
Ergebnisorientierung länger
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6.
Arbeit auf Abruf
Begriff:
Arbeit auf Abruf liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung
entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
1.) Es muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen
Arbeitszeit vereinbart werden.
2.) Mindestens 4 Tage Ankündigungsfrist
weitere Voraussetzung nach BAG:
 nicht mehr als 25 % der wöchentlichen Mindestarbeitszeit (§ 3 ArbZG)
Arbeitszeit?
Sobald die abgerufene Arbeitszeit geleistet wird.
AG: Schnelle Reaktion auf schwankende
AG: Ankündigungsfrist
Auftragslage
AN: Pflicht zur flexiblen Verfügbarkeit, schlecht mit
Familie zu vereinbaren
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7.
Teilzeit
Begriff:
Reduzierung der Arbeitszeit bei anteiliger Vergütung
„Teilzeit classic“: tägliche Arbeitszeit wird stundenweise reduziert
„Teilzeit vario“: wöchentliche Arbeitszeit wird auf 2 bis 5 Tage verteilt
„Teilzeit Jobsharing“: zwei Arbeitnehmer teilen sich eigenverantwortlich
eine Stelle
„Teilzeit Team“: Arbeitgeber gibt nur vor, wie viele Arbeitnehmer in einem
bestimmten Zeitabschnitt anwesend sein müssen  Team spricht sich ab
„Teilzeit Saison“: In Hochphasen arbeiten die Arbeitnehmer Vollzeit, bei
niedriger Auslastung haben sie frei
AG: höhere Effizienz; bessere Auslastung bei
AG: Arbeitnehmer für größere Projekte ungeeignet
schwankendem Arbeitsaufkommen
AN: Freizeitgewinn; bei Jobsharing und Team hoher
AN: weniger Einkommen; Verlust von Projekten, die
Entscheidungsfreiraum
Vollzeit verlangen
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8.
Altersteilzeit
Begriff:
Um einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen, wird
die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert.
Teilzeitmodell: Die wöchentliche Arbeitszeit wird für die gesamte
Altersteilzeit auf die Hälfte reduziert.
Blockmodell: Die Dauer der Altersteilzeit wird in zwei Phasen
unterteilt. Während der ersten Phase wird der Arbeitnehmer
entsprechend der bisherigen Arbeitszeit zur Arbeitsleistung
herangezogen (Arbeitsphase), während er für die zweite Hälfte der
Altersteilzeit vollständig von der Arbeitleistung freigestellt wird
(Freistellungsphase).
AG: Nutzung des Know-Hows älterer Mitarbeiter bei
AG: Kosten durch Aufstockungsbeitrag
gleichzeitiger Einstellung neuer Arbeitnehmer;
Ausgleich der Altersstruktur
AN: finanzielle Absicherung bis zum Ruhestand;
AN: geringeres Entgelt
flexible Nutzung der Arbeitszeit
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9.
Familienpflegezeit
Begriff:
Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Familienpflegezeitgesetz gibt
dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf (vorübergehende) Pflege eines
nahen Angehörigen.
Umsetzung:
 Reduzierung der Arbeitszeit für längstens 24 Monate auf mindestens 15
Stunden pro Woche
 entsprechende Reduzierung der Vergütung, die der Arbeitgeber aufstockt
 danach: Nachpflegephase, deren Länge der Familienpflegezeit entspricht
 Arbeitnehmer arbeitet Vollzeit, erhält aber eine um den Zuschuss
gekürzte Vergütung
AG: Motivation, Zufriedenheit der Arbeitnehmer;
AG: Vorleistungspflicht des Arbeitgebers; fehlende
Keine Doppelbelastung der Arbeitnehmer
Planungssicherheit
AN: Vereinbarkeit von Beruf und Familie
AN: geringeres Entgelt
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10. Elternteilzeit
Begriff:
Die Elternzeit beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert bis zur
Vollendung des 3. Lebensjahres.
Arbeitszeit:
Der Arbeitnehmer kann mit Beginn der Elternzeit (oder später) eine
Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden/Woche im Durchschnitt
verlangen.
 gesetzlicher Anspruch nach § 15 BEEG
AG: Keine Doppelbelastung der Arbeitnehmer
AG: fehlende Planungssicherheit
AN: Vereinbarkeit von Beruf und Familie; keine
vollständige längere berufliche Unterbrechung
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11. Sabbatical
Begriff:
Unbezahlter Langzeiturlaub
Arbeitszeit:
Arbeitnehmer können sich durch Lohnverzicht oder Aufbau von
Plusstunden einen Freizeitanspruch aufbauen.
 In der Regel Auszeit für 3 Monate bis 1 Jahr
AG: Motivation, Zufriedenheit der Arbeitnehmer
AG: Probleme bei Vertretung und Einarbeitung
AN: Vereinbarkeit von Beruf und Familie/ Freizeit
AN: vollständige längere berufliche Unterbrechung
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II.
Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
Wesentliche Grundsätze des ArbZG
Rechtliche Rahmenbedingungen für betriebliche Arbeitszeit
Arbeitsvertrag
gesetzliches Arbeitszeitrecht
Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung
vor allem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
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II.
Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
Wesentliche Grundsätze des ArbZG
Werktägliche Arbeitszeit / Höchstarbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie
kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich
nicht überschritten werden.
bis zu 8 Stunden
grundsätzlich erlaubt
bis zu 10 Stunden
ausnahmsweise erlaubt
über 10 Stunden
grundsätzlich verboten
Hinweis: Wegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ist grundsätzlich keine Arbeitszeit.
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II.
Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
Wesentliche Grundsätze des ArbZG
Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei
einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten
aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht
ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit.
Pause!
6 Std.
Pause(n) insgesamt mind. 30 Min.
9 Std.
10 Std.
Pause(n) insgesamt mind. 45 Min.
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II.
Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
Wesentliche Grundsätze des ArbZG
Ruhezeit

Definition: Zeit zwischen dem Ende der Arbeitszeit eines Arbeitstages und ihrem
Wiederbeginn am nächsten Arbeitstag

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Unterbrechungen führen zum Neubeginn der Ruhezeit, wenn sie nicht nur geringfügig
sind.

Wegezeiten des Mitarbeiters zur Arbeit und nach Hause stellen grundsätzlich Ruhezeit
dar.
Arbeitszeit
eine
Beispiel: Endet die Arbeitszeit um 22 Uhr, dann darf der Mitarbeiter die Arbeit
frühestens um 9 Uhr des folgenden Tages wiederaufnehmen.
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II.
Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
Wesentliche Grundsätze des ArbZG
Wochenendarbeit
Samstag ist ein Werktag und demnach wie die anderen Werktage zu
behandeln. Allerdings stellt das ArbZG Regeln für die Arbeit an Sonnund Feiertagen auf:
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht
beschäftigt werden. Das Gesetz enthält zwar einen ausführlichen
Katalog von Ausnahmen, bei denen Arbeitnehmer an Sonn- und
Feiertagen tätig werden dürfen (§ 10 ArbZG).
Diese Ausnahmefälle sind jedoch nur unter strengen Voraussetzungen
einschlägig (z.B. technische Unmöglichkeit der Durchführung der
Arbeiten an Werktagen oder wenn die Verlagerung der Arbeiten auf
Werktage wegen „unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder
sozialer Art unzumutbar ist).
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II.
Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
Verstöße gegen das ArbZG
Sanktion bei Verstößen: Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22, 23 ArbZG)
 Regelungen des ArbZG in der Praxis meist unproblematisch („Wo
kein Kläger, da kein Richter“); Kontrollen der Aufsichtbehörden eher
selten; Probleme allenfalls bei der Trennung von Mitarbeitern
 Bei Anzeige von Verstößen jedoch Eingreifen von scharfen Bußgeldund sogar Strafvorschriften:
Ordnungswidrigkeit bei fahrlässigen
Straftat bei vorsätzlichen Verstößen mit Gesundheits-
oder vorsätzlichen Verstößen gegen das
gefährdung oder bei beharrlichen Wiederholungen
ArbZG (Geldbuße von bis zu 15.000 EUR)
(Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr)
Verantwortliche Personen: gesetzliche Vertreter, aber auch „Substituten“ (§ 9 Abs. 2 OWiG):
Vertreter mit „Leitungsverantwortung“ (Reichweite des Begriffs ist umstritten)
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II.
Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
BetrVG - Mitbestimmung
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG heißt:
 Keine einschlägige tarifliche Regelung
 Kollektivtatbestand
 Durchsetzung durch Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede
 ggfs. durch Spruch der Einigungsstelle
 Betriebsvereinbarung enthält typischer Weise die Rahmenbedingungen des
Arbeitszeitmodells
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II.
Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
BetrVG - Mitbestimmung
Arbeitszeit
Betriebsrat bestimmt mit hinsichtlich:
täglicher Arbeitszeit
Beginn und
Ende
Verteilung auf
Wochentage
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
betriebsüblicher Arbeitszeit
vorübergehende
Verkürzung
vorübergehende
Verlängerung
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
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II.
Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
BetrVG - Mitbestimmung
Weitere Mitbestimmungstatbestände:

Arbeitszeiterfassung: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Arbeitszeitbegleitende Vergütungsregelungen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

§§ 95, 99 BetrVG: Versetzung
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II.
Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
BetrVG - Mitbestimmung
Arbeitszeitmodell
Rufbereitschaft
Mitbestimmung?
§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG: bei Einrichtung und Aufstellung eines
Rufbereitschaftsplans (BAG v. 23.01.2001 – 1 ABR 36/00)
hinsichtlich Einführung und Dauer der Rufbereitschaft
Bereitschaftsdienst
§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG: bei Einführung und Durchführung
Gleitzeit
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: bei der Einführung und Ausgestaltung der Gleitzeitmodelle
(BAG v. 18.04.1989 – 1 ABR 3/88)
.
Arbeitszeitkonten
§ 87 Abs. Nr. 2 BetrVG
Vertrauensarbeitszeit
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: bei Einführung und Ausgestaltung
Arbeit auf Abruf
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: bei generellen Regelungen zur Ausgestaltung
hinsichtlich Einführung, Abschluss der Verträge, Dauer der abrufbaren Arbeitszeit
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II.
Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
BetrVG - Mitbestimmung
Arbeitszeitmodell
Teilzeit
Mitbestimmung?
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei generellen Regelungen zur Lage der täglichen
Teilzeitarbeit, idR aber Einzelfallregelungen
hinsichtlich Einführung und Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit der TeilzeitAN
Altersteilzeit
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wird idR am kollektiven Tatbestand scheitern
Familienpflegezeit
In der Regel kein kollektiver Tatbestand
Elternteilzeit
da sich Teilzeitanspruch aus § 15 BEEG ergibt und daher kein Regelungsspielraum
des AG
Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz nach Elternzeit keine Einstellung iSd § 99
BetrVG
nachträgliche Aufnahme einer befristeten Teilzeitbeschäftigung nach Antritt der
Elternzeit ist Einstellung iSd § 99 BetrVG
Sabbatical
In der Regel kein kollektiver Tatbestand
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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Zur Referentin
Sarah Achilles
Dr. iur. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Ganghoferstraße 33
80339 München
E-Mail:
[email protected]
Tel.: +49 89 35065-1107
Praxisgruppe
Arbeitsrecht
Spezialgebiete
Kollektives Arbeitsrecht, Individualarbeitsrecht,
Privatisierungen, Arbeitnehmerüberlassung,
Compliance
Status
Salary Partner
Mitglied
Deutscher Anwaltsverein e.V.;
Münchener Anwaltsverein e.V. (MAV)
Geboren
1979 in Bremen / Bassum
Karriere
Universität München (Zweites Juristisches
Staatsexamen 2006; Dr. iur. 2011); Heisse
Kursawe Eversheds, München 2007-2008;
Fachanwältin für Arbeitsrecht 2011
Sprachen
Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch
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Ausgewählte Vorträge/Veröffentlichungen

Konsequente Fortsetzung, Beitrag im Newsletter des Human Resources Managers, personalszene 37/2013 S. 5

Einige offene Fragen zu tarifvertraglichen Ausschlussfristen, mit Sebastian Belzner, ZTR 2013, 355ff.Gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch bei tarifwidrigen betrieblichen Regelungen,
Betriebsberater 2012, 3212 (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski)

Eine Frage des Protokolls - Neue Vorgaben des BAG zu Befristungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, personalszene 41/2012, 3

Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat (Kommentar zur BAG Entscheidung vom 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08), Betriebsberater 2012, 1804 (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski)

Mitbestimmung bei Versetzungen - Arbeitskampf (Fazit zum Urteil BAG vom 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10), Zeitschrift für Tarifrecht 6/2012, 353 ff.

Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstillegung - Entgeltfortzahlung (Fazit zum Urteil BAG vom 13. Dezember 2011 - 1 AZR 495/10), Zeitschrift für Tarifrecht 5/2012, 276 ff.

Streikausfallzeiten und Überstundenberechnung (Fazit zum Urteil LAG Niedersachsen vom 8. Dezember 2011 - 5 Sa 982/11), Zeitschrift für Tarifrecht 5/2012, 285ff.

Neuregelungen zum Europäischen Betriebsrätegesetz, Schnellbrief 2/2012, S. 5

Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen (TV-Ärzte/VKA) (Fazit zum LAG-Urteil vom 23. Mai 2011 - 7 Sa 757/10), Zeitschrift für Tarifrecht 12/2011, 726

Die Klärung der sozialen Mächtigkeit vor Abschluss von Tarifverträgen wird nahezu unmöglich sein (Kommentar zur BAG-Entscheidung vom 5. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09), BetriebsBerater 2011,
2877 (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski)

Wäre eine neue kombinierte Gewerkschaftsstrategie von Unterstützungsstreik mit Streik um einen Tarifsozialplan zulässig?, BetriebsBerater Heft 41/2008, S. 2234 ff. (Co-Autor Dr. Wolfgang
Lipinski)

Keine generelle Unzulässigkeit von Flash-Mob-Aktionen, HRM-Newsletter Personalrecht - hrm.de online; Ausgabe Oktober 2009

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen - auch nicht bei Berücksichtigung der Richtlinie 2002/14/EG!, BetriebsBerater 2009, S. 1184 ff. (Co-Autor Dr. Wolfgang
Lipinski)

Gewerkschaftswerbung per E-Mail, (BB-Entscheidungsreport), BetriebsBerater 2009, S. 2096 f. (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski)

Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung, (BB-Entscheidungsreport), BetriebsBerater 2010, S. 771 (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski)

Das Ende der relativen Friedenspflicht - Arbeitskampf immer und überall?, NZA 2010, S. 1033ff. (Co-Autor Dr. Christopher Melms)

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Beitrag HRM-Newsletter Personalrecht - hrm.de online; 2010)

Gewerkschaftspluralität im Betrieb – keine "Zwangstarifgemeinschaft", (BB-Kommentar), BetriebsBerater 2010, S. 3154 ff. (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski)
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Seite 29
Kontakt
Dr. Sarah Achilles
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ganghoferstraße 33
80339 München
Tel.: +49 89 35065-1107
Fax: +49 89 35065-123
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