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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung
Kolloquium: "Praxis des Unternehmensrechts",
Wintersemester 2008/2009, 19.11.2008
Dr. Werner Walk


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Gliederung
Umfang der Arbeitszeit
 Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
 Reduzierung nach § 8 TzBfG

Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes
 Begriffsbestimmungen
 Gesetzliche Beschränkungen des ArbZG
 Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das ArbZG

Verschiedene Arbeitszeitmodelle (Lage der Arbeitszeit)





Gleitzeitarbeit
Vertrauensarbeitszeit
Arbeit auf Abruf
Kurzarbeit

Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten
Mitbestimmung des Betriebsrats
Dr. Werner Walk

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Umfang der Arbeitszeit
Regelungen zum Umfang der Arbeitszeit finden sich im
Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag
Möglichkeit zur Reduzierung des Umfangs der Arbeitszeit
nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
 Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
 Teilzeitverlangen 3 Monate vor geplantem Beginn geltend zu
machen
 Ablehnung des Teilzeitverlangens nur bei Entgegenstehen
betrieblicher Gründe schriftlich bis spätestens einen Monat vor
dem geplanten Beginn möglich → bei Fristversäumnis droht
automatische Arbeitszeitverringerung und Verteilung der
verringerten Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des
Arbeitnehmers
Dr. Werner Walk

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (1)
Begriffsbestimmung
 Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)




Dr. Werner Walk

Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen
Keine Arbeitszeit sind Wegezeiten, die der Arbeitnehmer
benötigt, um von seiner Wohnung zum Betrieb und
wieder zurückzukommen.

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (2)


Dienstreisezeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer
benötigt, um von dem Betriebs- oder Wohnort an einen
vom Arbeitgeber bestimmten Ort außerhalb der
Gemeindegrenzen des Betriebs- oder Wohnorts zu
gelangen, an dem die Dienstgeschäfte zu erledigen sind.
→ Die Dienstreisezeit gehört dann zur Arbeitszeit, wenn der
Arbeitnehmer selbst arbeitet, z. B. er fährt das Auto oder
erledigt sonstige Aufgaben für den Arbeitgeber.
→ Die Dienstreisezeit zählt dann nicht zur Arbeitszeit, wenn
der Arbeitnehmer sich in dieser Zeit erholen und
entspannen kann.

Dr. Werner Walk

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (3)
 Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn die Art der vom
Arbeitnehmer verrichteten Arbeit ein Wechsel voller und
geringerer Beanspruchung beinhaltet.




Sie ist wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung.
Beispiel: Verkäuferin wartet auf Kunden.
Zeiten der Arbeitsbereitschaft zählen zur Arbeitszeit nach
§ 2 Abs. 1 ArbZG

 Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich an
einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder
außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat.


Dr. Werner Walk

Arbeitnehmer muss seine Arbeit sofort oder zeitnah aufnehmen
können, ohne sich im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden.
Zeiten des Bereitschaftsdienstes zählen zur Arbeitszeit nach
§ 2 Abs. 1 ArbZG

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (4)
 Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich
an einem selbstbestimmten, aber dem Arbeitgeber
anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten.

Dr. Werner Walk



Der vom Arbeitnehmer zu wählende Aufenthaltsort des
Arbeitnehmers muss sich noch in einer Entfernung von der
Arbeitsstelle befinden, die es ihm ermöglicht, die Arbeitsstelle in
angemessen kurzer Zeit zu erreichen.



Bei der Rufbereitschaft ist nur die Zeit, die für die tatsächliche
Erbringung der Arbeitsleistung aufgewandt wird, als Arbeitszeit
anzusehen (§§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG).

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (5)
Gesetzliche Beschränkungen der Arbeitszeit
 Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht
Stunden nicht überschreiten (§ 3 Satz 1 ArbZG)
 Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag → es gilt
damit grundsätzlich die 48-Stunden-Woche

 Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf zehn Stunden
möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder
innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden
werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG)


Dr. Werner Walk

ermöglicht eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf
bis zu 60 Stunden, um saisonale Schwankungen
auszugleichen und Arbeitsspitzen aufzufangen.

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (6)
 Sonntagsarbeit wird auf die werktägliche Arbeitszeit
angerechnet mit der Folge, dass die Höchstarbeitszeiten
einschließlich der Ausgleichszeiten hierdurch nicht
überschritten werden dürfen (§ 11 Abs. 2 ArbZG)
 Die Arbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern ist
zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 ArbZG).

 An Sonn- und Feiertagen besteht ein gesetzliches
Beschäftigungsverbot (§ 9 Abs. 1 ArbZG).



Dr. Werner Walk

In den in § 10 Abs. 1 ArbZG aufgelisteten Fällen bestehen
Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot
z. B.: in Gaststätten, Not- und Rettungsdiensten,
Krankenhäuser, im kulturellen Bereich, Verkehrsbetrieben usw.

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (7)
 Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen
Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden
haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

Dr. Werner Walk



Ruhezeit bedeutet arbeitsfreie Zeit, in der der Arbeitnehmer zu
keiner Arbeitsleistung herangezogen werden darf



Wegezeiten und Zeiten der Rufbereitschaft zählen bereits zur
Ruhezeit, da sie keine Arbeitszeit im gesetzlichen Sinn
darstellen.



Eine Verkürzung der Ruhezeit auf bis zu zehn Stunden unter
gleichzeitiger Verlängerung einer anderen Ruhenszeit ist kraft
Gesetzes zulässig (§ 5 Abs. 2 ArbZG) z. B. in Krankenhäusern,
Gaststätten, Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der
Landwirtschaft und in der Tierhaltung.

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (8)
 Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aushang eines Abdrucks
des Arbeitszeitgesetzes, der geltenden Rechtsverordnungen
und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen (§ 16 Abs. 1 ArbZG).
 Den Arbeitgeber trifft eine Dokumentationspflicht nach
§ 16 Abs. 2 ArbZG. Aufzuzeichnen sind:
• die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1
ArbZG hinausgehende Arbeitszeit. Nicht einbezogen sind
danach Arbeitsstunden bis zu acht Stunden werktäglich.
• sämtliche an Sonn- und Feiertagen geleistete
Arbeitsstunden
Die Aufzeichnungspflicht gilt ausnahmslos für alle
Arbeitszeitmodelle, auch bei sog. Vertrauensarbeitszeit.
Dr. Werner Walk

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (9)
Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das ArbZG
 Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer werktäglich länger als
10 Stunden beschäftigt oder die Überschreitung der ZehnStunden-Grenze duldet, handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG
ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße von bis zu € 15.000 geahndet werden.
 Ein Verstoß gegen die Aushangspflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu € 2.500, ein Verstoß gegen die
Aufzeichnungspflicht mit einer Geldbuße bis zu € 15.000
geahndet werden.

Dr. Werner Walk

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (10)
 Der Aufsichtsbehörde stehen zur Überwachung der
Verpflichtungen aus dem ArbZG Betretungs- und
Besichtigungsrechte zu. Sie kann ferner Auskunftserteilung und
die Vorlage von Unterlagen verlangen (§ 17 ArbZG).
 Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach
denen der Arbeitnehmer verpflichtet wird, über die gesetzlich
zulässige Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, sind nach § 134 BGB
unwirksam. Der Arbeitnehmer hat insoweit an seiner
Arbeitsleistung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB).

Dr. Werner Walk

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Verschiedene Arbeitszeitmodelle (1)
Gleitzeitarbeit
 Gleitzeit als besondere Form der Arbeitszeitgestaltung
überlässt es dem Arbeitnehmer, Beginn und Ende seiner
individuellen Arbeitszeit innerhalb eines vorgegebenen
Rahmens zu regeln (Gleitzeit) und verpflichtet ihn nur zur
Einhaltung einer bestimmten festen Zeit (Kernzeit).
 Die Gleitzeitregelung berechtigt den Arbeitnehmer dazu,
außerhalb der Kernarbeitszeit innerhalb des vorgegebenen
Rahmens über die Lage und Dauer seiner Arbeitszeit autonom
zu bestimmen.
 Die tatsächlich geleisteten Stunden werden auf einem
Gleitzeitkonto erfasst; Über- und Unterschreitungen der
geschuldeten Arbeitszeit sind innerhalb einer bestimmten Zeit
auszugleichen.
Dr. Werner Walk

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Verschiedene Arbeitszeitmodelle (2)
 Werden die Ausgleichszeiträume für den Abbau des
Gleitzeitguthabens überschritten, können diese je nach
betrieblicher Regelung verfallen.
 Nicht ausgeglichene Stunden sind in Geld zu vergüten, wenn
der Ausgleich wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht erfolgen kann.
 Persönliche Verhinderungen des Arbeitnehmers während der
Gleitzeit (z. B. für Arztbesuch) und außerhalb der Kernzeit
begründen wegen der fehlenden Arbeitspflicht keinen Anspruch
auf Arbeitsbefreiung.

Dr. Werner Walk

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Verschiedene Arbeitszeitmodelle (3)
 In der Praxis übliche Regelungen:






Dr. Werner Walk

Vereinbarung flexibler Konten mit Höchstgrenzen im Plus
und im Minusbereich ("atmende Fabrik"); sog. Bandbreite
Arbeitsleistung innerhalb der Bandbreite des
Arbeitszeitkontos und innerhalb des Arbeitszeitrahmens
ist keine zuschlagspflichtige und
mitbestimmungspflichtige Mehrarbeit, es sei denn die
Arbeitsleistung wird ausdrücklich angeordnet (außerhalb
der Kernzeit)
"Ampel-Regelung"

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Verschiedene Arbeitszeitmodelle (4)
Vertrauensarbeitszeit
 Im Arbeitsvertrag wird die regelmäßige Wochenarbeitszeit
festgelegt.
 Der Arbeitgeber gibt aber keine Zeiten vor, zu denen der
Arbeitnehmer seine Dienste erbringen soll. Vorgegeben wird
meistens nur ein täglicher Zeitrahmen, in dem gearbeitet
werden kann.
 Es erfolgen keine Zeiterfassung und auch keine Zeitkontrolle.
 Überstunden werden nicht bezahlt.
 Problem: auch bei der Vertrauensarbeitszeit bestehen für den
Arbeitgeber die Dokumentationspflichten des
§ 16 Abs. 2 ArbZG → eine Arbeitszeiterfassung durch den
Arbeitnehmer sollte daher dennoch erfolgen.
Dr. Werner Walk

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Verschiedene Arbeitszeitmodelle (5)
Arbeit auf Abruf
 Arbeitgeber kann in bestimmten Grenzen einseitig über den
Umfang der Arbeitszeit disponieren (BAG, Urteil vom
07.12.2005 – 5 AZR 535/04)
 Vereinbarung möglich, dass Arbeitgeber die wöchentliche
Mindestarbeitszeit einseitig:





Dr. Werner Walk

Alternative 1: um bis zu 25 % aufstocken darf
Alternative 2: um bis zu 20 % verringern darf
Beispiel für Aufstockung: bei Wochenarbeitszeit von 30 h kann
eine Heraufsetzung auf bis zu 37,5 h vereinbart werden
Beispiel für Verringerung: bei Wochenarbeitszeit von 40 h kann
eine Reduzierung auf bis zu 32 h vereinbart werden

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Verschiedene Arbeitszeitmodelle (6)
 Wirksamkeitsvoraussetzungen bei Teilzeitarbeitsverhältnissen
nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG):





Angabe des Umfangs der abrufbaren Arbeit in Stunden
Beachtung der gesetzlichen Grenzen der Arbeitszeit (ArbZG)
Ankündigungsfrist: mindestens 4 Wochentage im Voraus
Bei Verringerung der Arbeitszeit: Auswirkungen auf die
Vergütung darstellen

 Wichtig: klare Abgrenzung von der Befugnis zur Anordnung von
Überstunden nötig




Dr. Werner Walk

Überstunden sind Reaktion auf vorübergehenden,
unvorhergesehenen Arbeitsanfall
Bei Abrufarbeit geht es um Reaktion auf vorhersehbare
Schwankungen

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Verschiedene Arbeitszeitmodelle (7)
Kurzarbeit
 vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen
Arbeitszeit (Zweck: vorübergehende wirtschaftliche Entlastung
des Betriebs durch Senkung der Personalkosten unter
gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze)
 Rechtsgrundlage: Betriebsvereinbarung (in der Regel auf der
Grundlage tariflicher Ermächtigungsnormen) oder
einzelvertragliche Vereinbarung oder Änderungskündigung
 Suspendierung der Hauptpflichten (Pflicht zur Arbeitsleistung
und Vergütungsanspruch) im vereinbarten Umfang

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Verschiedene Arbeitszeitmodelle (8)
Kurzarbeitergeld (§ 169 ff. SGB III)
 Bei erheblichem vorübergehendem Arbeitsausfall aufgrund
unabwendbarer Ereignisse.

Dr. Werner Walk

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten (1)
Lebensarbeitszeitkonten
 Arbeitszeitkonten, auf denen Arbeitnehmer während ihres
Erwerbslebens Wertguthaben ansparen, das sie dann für eine
Freistellung unmittelbar vor Beginn der gesetzlichen Altersrente
verwenden können.

Langzeitkonten
 Arbeitszeitkonten, auf denen Arbeitnehmer Zeitguthaben
längerfristig ansparen können, um mit diesem Wertguthaben
ausgedehnte Freistellungsphasen während des Erwerbslebens
zu verwirklichen (z. B. für ein Sabbatical, verlängerten Urlaub,
für die Dauer einer zusätzlichen Ausbildung).

Dr. Werner Walk

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Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten (2)
Vorteile derartiger Zeitkonten
 Verkürzung der letzten Phase des Erwerbslebens, flexibler
Übergang in den Ruhestand ohne finanzielle Abschläge
 Verlagerung der Abführung der auf die angesammelten
Vergütungsbestandteile entfallenden Lohnsteuer und der
darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in die
Freistellungsphase

Rechtliche Rahmenbedingungen
 Sog. "Flexi-Gesetz" vom 06.04.1998 mit Regelungen in
§§ 7 ff. SGB IV insbesondere zur Ausfinanzierung und
Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten
 Geplante Gesetzesänderung zum 01.01.2009
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Mitbestimmung des Betriebsrats (1)
Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den Umfang der
Arbeitszeit
 Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei
vorübergehender Verlängerung (Anordnung von Überstunden)
oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit

Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit
 Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind
Regelungen in Bezug auf:



Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen
die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage

 Soweit eine abschließende zwingende gesetzliche oder
tarifliche Regelung besteht, können die Mitbestimmungsrechte
nur in den vorgeschriebenen Grenzen ausgeübt werden.
Dr. Werner Walk

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Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Mitbestimmung des Betriebsrats (2)
 Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei
Regelungen zur Einführung, Abbau sowie Ausgestaltung
sämtlicher Arbeitszeitformen, wie z. B. von Ruf- und
Bereitschaftsdienst, Gleitzeit- und Vertrauensarbeitszeit,
Lebensarbeitszeitkonten sowie hinsichtlich der vertraglich
vereinbarten Arbeit auf Abruf.

Überwachungsrecht in Bezug auf die Einhaltung des ArbZG
 Nach § 80 BetrVG umfassendes Auskunftsrecht
 Anspruch auf Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen nach
16 ArbZG
 Auf Verlangen sind dem Betriebsrat auch die
Gleitzeitkontoauszüge zur Verfügung zu stellen.
Dr. Werner Walk

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§

Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung


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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

Dr. Werner Walk

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Dr. Werner Walk
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel.: +49 (0)711 9764 221
Fax: +49 (0)711 9764 923
[email protected]

Dr. Werner Walk

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