AG im Arbeitsrecht (SPB 2) 1. Stunde

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AG im Arbeitsrecht (SPB 2)
Betriebsverfassungsrecht
1. Termin
Literatur?
• Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht Band 2,
6. Auflage (Springer), 2014
• Edenfeld, BetrVR, 3. Auflage (C. F. Müller)
2010
• Fallbücher
– Z. B. Stoffels
– Boemke/Luke/Ulrich
– Heckelmann
§ 1: GRUNDLAGEN
Grundlagen
• Kollektive Mitbestimmung
– Recht der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im
Bereich von Wirtschaft und Arbeit
– Betriebsräte, Personalvertretungen, Aufsichtsräte
mit Arbeitnehmervertretern als
Repräsentativorgane für die Mitarbeiter
• Fokus hier auf: BetrVG
Betriebliche Mitbestimmung
Vorteile
• Entscheidungen durch
Arbgeber überlegter,
Einschränkung
Alleinentscheidungsbefugni
s
• Motivation durch
Mitwirkung
• Demokratisierung des
Arbeitslebens
• Stärkung des sozialen
Friedens
Nachteile
• Planungsabläufe werden
durch Entscheidungszeit
verzögert
• Kosten
• Persönliche Differenzen
wirken sich auf
Zusammenarbeit aus
„Machtkampf“
• Interessen d. Kollektivs sind
mit Interessen d. einzelnen
ANers nicht immer konform
BetrVG
Organisation,
§§ 1-73
Mitbestimmung,
§§ 74-113
Sonstiges,
§§ 114-132
§ 2 GRUNDBEGRIFFE
Grundbegriffe
• Betrieb
– § 1 BetrVG: keine Def., wird vorausgesetzt
– „organisatorische Einheit, innerhalb derer der
Arbeitgeber allein oder zusammen mit seinen
Arbeitnehmern mithilfe sächlicher u.
immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische
Zwecke fortgesetzt verfolgt“
Grundbegriffe
• Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
– Einheitlicher Leitungsapparat in personellen und
sozialen Angelegenheiten
– Ausdrückliche/konkludente Vereinbarung
• Vermutung bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 1 Abs. 2 BetrVG
Beispiel (nach Edenfeld, Betriebsverfassungsrecht, 3.
Aufl. 2010, S. 23)
• Bsp.:
– 2 GmbHs produzieren in demselben
Gewerbegebiet, Grundstücke nebeneinander
– Produkte verschieden, Gesellschafter beider
Unternehmen identisch
– Lohnabrechnungen, Buchhaltung und EDV aus
Kostengründen gemeinsam erledigt
• 1. Wie viele Betriebsräte sind zu wählen?
(BAG, Urteil vom 17.1.1978 – 1 ABR 71/76 – BAGE
30, 12-23)
Grundbegriffe
• Betriebsteil: § 4 BetrVG
– In gewisser Weise selbstständig, aber kein eigener
Leitungsapparat
– Grds. ein BR für Betrieb und seine Teile→§ 4 Abs.
2 BetrVG, Betriebsteil wird Hauptbetrieb
zugeordnet
– Betriebsteil kann als selbstständiger Betrieb
gelten: § 4 Abs. 1 BetrVG
Beispiel (nach Edenfeld, Betriebsverfassungsrecht, 3.
Aufl. 2010, S. 24)
• Unternehmer betreibt mehrere Sinfonieorchester
und Chöre
• Einzelnes Sinfonieorchester kann gem. § 4 Abs. 1
BetrVG als Betrieb gelten, wenn es
eigenständigen künstlerischen Aufgabenbereich
hat und die wesentlichen
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des
Arbeitgebers nur von dem nur für das Orchester
zuständigen Orchestervorstand und -direktor
wahrgenommen werden
Welche Möglichkeiten der kollektivrechtlichen Repräsentanz
bestehen, wenn ein Betriebsteil gem. § 4 Abs. 1 BetrVG als
Betrieb gilt?
• 1.: Betriebsteil kann eigenen BR wählen
• 2.: Betriebsteil wählt keinen BR, bleibt dann
betriebsratslos
• →in beiden Fällen bleibt Fiktion eines
selbstständigen Betriebs bestehen
• 3.: Teilnahme an der Wahl des BR im
Hauptbetrieb, § 4 Abs. 1 S. 2-4 BetrVG,
Rechtsfolge? Dazu:
Fall 1 (nach BAG, Beschluss vom 17.9.2013 – 1 ABR
21/12 – NZA 2014, 96-99)
• Die Arbeitgeberin bietet bundesweit Finanzdienstleistungen an.
Neben ihrem Sitz in München unterhält sie Geschäftsstellen an
verschiedenen Standorten im Inland.
• An der Wahl des BR für den Betrieb in München nahmen auch die
16 ANer der bis dahin betriebsratslosen Geschäftsstelle Mannheim
teil. Diese hatten zuvor beschlossen, sich an der für den Betrieb in
München durchgeführten Wahl zu beteiligen.
• Die GS Mannheim wurde im Laufe des Jahres 2010 geschlossen.
• Der BR ist der Ansicht, die GS Mannheim und der Betrieb München
seien mitbestimmungsrechtlich selbstständige Betriebe, sodass die
Schließung der GS Mannheim eine sozialplanpflichtige
Betriebsänderung ( § 111 BetrVG) darstelle. Zu Recht?
Lösung Teil I:
• § 111 S. 1, S. 3 Nr. 1 BetrVG: Stilllegung eines
ganzen Betriebs?
• Ist GS Mannheim ein Betrieb?
• GS=Betriebsteil
• Fiktion gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG
– Voraussetzungen § 1 Abs. 1 BetrVG (+), 16 ANer
– Räumliche Entfernung (+)
– Durch Aufgabenbereich und Organisation
eigenständig (+)
Lösung Teil 2:
• Anderes Ergebnis dadurch, dass ANer aus
Mannheim an BRwahl des Betriebs in München
teilgenommen haben?
– § 4 Abs. 1 S. 2-4 BetrVG: ANer eines Betriebsteils
können beschließen, an der Wahl für den BR des
Hauptbetriebs teilzunehmen
– Hier (+)
• Rechtsfolge?
– Zuordnung zum Hauptbetrieb oder:
– Eigenständigkeit durch Fiktion des § 4 Abs. 1 S. 1
BetrVG bleibt erhalten
Lösung Teil 3:
• Im Gesetz keine Regelung
• BAG: „Die…Fiktion als Betrieb…ist durch den
Beschluss der Belegschaft der GS Mannheim
über die Teilnahme an der BRwahl für den
Betrieb in München beendet worden. Ab dem
Zeitpunkt der Einleitung des gemeinsamen
Wahlverfahrens war die GS Mannheim
betriebsverfassungsrechtlich dem
Hauptbetrieb in München zugeordnet.“
Lösung Teil 4:
• Gründe:
– BR in München kann nicht für 2 Betriebe (München +
Mannheim) zuständig sein, solch eine
Doppelrepräsentanz sieht BetrVG grundsätzlich nicht
vor
– Ausnahme nur in § 21 a BetrVG
– Entstehungsgeschichte: Abstimmungsergebnis als
„Zuordnungsbeschluss“ bezeichnet, „Die getroffene
Zuordnung zum Hauptbetrieb gilt so lange, bis sie von
den ANern widerrufen wird“ (BT Drucks. 14/5741 S.
35)
Lösung Teil 4:
•
•
•
•
ZWE: keine Stilllegung eines Betriebs
Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils?
BAG: dazu nichts vorgetragen
Ergebnis: Betriebsänderung i.S.d. § 111
BetrVG (-), die Ansicht des BR ist nicht
zutreffend
Grundbegriffe
• Unternehmen
– Rechtlich-wirtschaftliche Einheit, mit der
Unternehmer wirtschaftliche oder ideelle Zwecke
verfolgt (Hromadka/Maschmann, § 16 Rn. 63)
– Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe mit BRen,
so ist ein GesamtBR zu bilden, § 47 BetrVG: durch
Entsendung, keine Wahl
– Zuständigkeit, § 50 BetrVG: Angelegenheiten, die
GesamtU oder mehrere Betriebe betreffen u.
nicht durch einzelne BRe geregelt werden können
Beispiel zum Gesamtbetriebsrat (nach BAG,
Beschluss vom 17.1.2012-1 ABR 45/10)
• Arbeitgeberin ist Fluggesellschaft
• Gesamtes Bodenpersonal soll neue,
einheitliche Dienstkleidung erhalten
• MBR aus § 87 I Nr. 1 BetrVG
• Wer ist zuständig, GesamtBR oder einzelne
BRe?
Lösung
• § 50 I 1 BetrVG
• BAG: „ Der Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung einer
einheitlichen Dienstkleidung im Unternehmen der
Arbeitgeberin gem. § 50 Absatz I 1 BetrVG zuständig.
• Das folgt aus dem Zweck der Bekleidungsvorschrift. Diese
soll dazu dienen, das Bodenpersonal der Arbeitgeberin
auf den von ihr angeflogenen Flughäfen in Deutschland
gegenüber den Fluggästen besonders kenntlich zu
machen und es von dem Personal anderer
Fluggesellschaften zu unterscheiden.
• Dieses Ziel kann nur durch eine
unternehmenseinheitliche Regelung erreicht werden.“
Grundbegriffe
• Konzern
– Zusammenfassung von mind. 2 rechtlich
selbstständigen Unternehmen unter einheitlicher
Leitung (§18 I AktG, Hromadka/Maschmann, § 16
Rn. 64 f.), gemeint ist Unterordnungskonzern
– § 54 I 1 BetrVG: es kann ein KonzernBR gebildet
werden
– Zuständigkeit, § 58 I 1 BetrVG