Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach

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Transcript Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach

Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 1
Grundvoraussetzung:
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören.
Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Rechtsfolgen:
• Der Betroffene muss trotzdem unverzüglich Kündigungsschutzklage
einreichen (evtl. Eilverfahren). Die Unwirksamkeit kann nur das
Arbeitsgericht feststellen.
• Dieser Mangel ist unheilbar. Er kann nicht durch eine nachträgliche
Anhörung des BR geheilt werden.
Tipp: Der BR muss den Betroffenen beraten. Nicht den Arbeitgeber auf
seinen Fehler hinweisen, außer der Betroffene erwägt keine Klage.
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 2
Ordnungsgemäße Anhörung: Der AG hat dem BR folgendes
mitzuteilen
• Name, Vorname des/der Beschäftigten
• Alle Sozialdaten
• Persönliche Daten
• Kündigungsgründe
• Kündigungsart
• Kündigungstermin
• Kündigungsfrist
Rechtsfolgen:
• Fehlende Daten lassen die Frist nicht anlaufen
• Nennung der Kündigungsgründe ist abschließend. Der AG darf im
KSchProzess keine Gründe nachschieben.
• Im Gegensatz dazu kann der Betroffene im Prozess Entlastungen
nachschieben
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 3
Vorgehensweise des Betriebsrates:
• Erörtern der Anhörung
Offensichtliche Fehler entdecken und den Arbeitgeber zur
Nachbesserung auffordern
• Befragung des/der Betroffenen (Achtung: Überbringer ist Täter)
Von der Lage ein Bild machen, Sichtweise des/der Betroffenen
erkennen, auch Zeugen hören
• Beschluss des Betriebsrates
Ordentliche Sitzung, auf Frist achten
• schriftliche Stellungnahme
Prinzipiell auch mündlich möglich, jedoch wegen mangelnder
Beweisbarkeit abzuraten
Die Vorgehensweise des BR läutet je nach Beschluss eine andere
Rechtsfolge ein.
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 4
Der BR kann auf verschiedene Arten reagieren.
Bedenken
Der BR meldet
nur Bedenken
an. Die
Widerspruchsg
ründe reichen
nicht aus.
Fristverstreichung
Zustimmung
Widerspruch
Der BR lässt die Frist
verstreichen. Er kann
sich weder für
Bedenken noch für
einen Widerspruch
entscheiden
Der BR
stimmt der
Kündigung
voller
Überzeugung
zu
Der BR
widerspricht
der
Kündigung
form- und
fristgemäß
Kein Weiterbeschäftigungsanspruch
Anspruch auf
Weiterbeschäftigung
Bitte beachten: Der Betriebsrat ist Anwalt des Beschäftigten – nicht Richter!
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 5
Bedenken
• Keiner der Widerspruchsgründe trifft zu – oder
der BR kann sich nicht zu einem Widerspruch
durchringen
• Dem Arbeitgeber werden alle möglichen
Argumente mitgeteilt, die eine Entschärfung der
Kündigung bewirken könnten
• Ist auch eine Art von Zustimmung.
Fristverstreichung
• Durch ein Verstreichenlassen der Frist wird
signalisiert, dass man die Kündigung akzeptiert
• WICHTIG! Auch eine Fristverstreichung muss
durch einen BR-Beschluss herbeigeführt werden,
sonst droht Verfahren wegen Untätigkeit!
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 6
• Der BR stimmt aktiv zu und teilt dies dem
Arbeitgeber mit
Zustimmung
• Vom Gesetz nicht vorgesehen, aber durch
das BAG legitimiert
• Für ehrliche Interessensvertreter keine
Handlungsoption
• mindeste Voraussetzung: völlig klare Lage,
Augenzeugen, Betroffener gibt Fehlverhalten
zu und/oder ist mit Kündigung einverstanden
Bitte beachten: Der Betriebsrat kann in besonderen Fällen auch von sich
aus aktiv werden und die „Entfernung betriebsstörender Mitarbeiter“ vom
Arbeitgeber verlangen BetrVG § 104
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 7
Ein Widerspruch ist an enge Grenzen gebunden:
BetrVG § 102 (3) Ziff. 1-5
Widerspruch
1.
•
•
•
•
2.
3.
4.
5.
Sozialauswahl nicht berücksichtigt
Betriebszugehörigkeit
Lebensalter
Unterhaltspflicht
Schwerbehinderung
Verstoß gegen § 95 BetrVG
Weiterbeschäftigung an anderem Arbeitsplatz
Weiterbeschäftigung nach Umschulung/Quali
Weiterbeschäftigung mit geänderten
Vertragsbedingungen
Ein Widerspruch muss ordnungsgemäß gefasst werden. Das heißt:
• Fristgerecht = innerhalb der gesetzlichen Frist
• Formgerecht = ausformulierte spezifische Widerspruchsgründe und
basierend auf einen Beschluss des Betriebsrates.
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 8
Nach Eingang der ordentlichen Anhörung innerhalb
einer Woche bei ordentlicher Kündigung.
Fristen für
Reaktion
des BR
• Der Tag des Anhörungseingans zählt nicht mit
• Eine Woche entspricht exakt 7 Tagen
• Ist das Fristende ein Samstag, Sonntag oder Feiertag
endet die Frist am nächsten Arbeitstag
• Das Fristende ist grundsätzlich das Ende des Tages,
also 24 Uhr (Nicht überstrapazieren!)
• Die Frist ist für den AG bindend. Ohne eindeutige
Reaktion des BR darf er nicht handeln.
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 9
Außerordentliche Kündigung (auch Fristlose Kündigung)
• Der BR hat keine Möglichkeit zu Widersprechen
• Es besteht ausschließlich die Möglichkeit, Bedenken anzumelden
• Die Vorgehensweise ist dem der ordentlichen Kündigung gleich
Anhörung durch Arbeitgeber, Anhörung des Betroffenen, BRBeschluss und schriftliche Stellungnahme
Wesentliche Unterschiede:
• Der BR hat aber nur eine Frist von 3 Tagen und
• Die Anmeldung von Bedenken löst keinen
Weiterbeschäftigungsanspruch aus und
• Der Grund zur Kündigung darf nicht länger als zwei Wochen
zurückliegen. (Zeitpunkt der Anhörung).
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 10
Fristen für
betroffenen
Arbeitnehmer
Bei ordentlicher
und
außerordentlicher
Kündigung
• Rechtsanspruch auf eine Klage nach dem KSchG hat
der AN erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit
• Innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der
Kündigung muss Klageerhebung stattfinden, sonst
erlischt der Rechtsanspruch
• Bei sozial ungerechtfertigter Kündigung Einspruch
beim Betriebsrat innerhalb einer Woche
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 8
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist nichts anderes als eine
Vertragskündigung, die auch der Beteiligung des Betriebsrates unterliegt
Wichtige Besonderheiten:
• Lehnt ein betroffener AN die Änderungskündigung ab, entsteht daraus
unmittelbar eine Beendigungskündigung
• Nimmt ein betroffener AN die Änderungskündigung an, ist jede
Handlung des BR in Bezug auf die Kündigung obsolet
• Nimmt ein betroffener AN die Änderungskündigung an, aber nur unter
dem Vorbehalt, dass diese sozial nicht gerechtfertigt ist, kann der AN im
KSch-Prozess die Rücknahme verlangen.
• Hat der BR der Kündigung widersprochen, hat der Beschäftigte einen
Weiterbeschäftigungsanspruch nach altem Vertrag bis Abschluss der
Verhandlung