Sonderkündigungsschutz - Arbeitsrechtsforum | Hannover

Download Report

Transcript Sonderkündigungsschutz - Arbeitsrechtsforum | Hannover

Sonderkündigungsschutz
von
Dr. Ferdinand Brüggehagen
Hannover,
November
2008
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Sonderkündigungsschutz
für

Arbeitnehmervertreter
•Betriebsratsmitglieder
•Ersatzmitglieder
•Wahlvorstände
•Wahlbewerber
•Initiatoren einer Betriebsratswahl









Schwerbehindertenvertreter
Schwerbehinderte
Mütter
Mitarbeiter in Elternzeit
Mitarbeiter in Pflegezeit
Mitarbeiter in Familienpflegezeit
Datenschutzbeauftragte
Immissionsschutzbeauftragte
Störfallbeauftragte
 Parlamentarier
 Aufsichtsratsmitglieder
 Ehrenamtliche Richter
 Gewässerschutzbeauftragte
 Abfallbeauftragte
 Tierschutzbeauftragte
 Fachkräfte für Arbeitssicherheit
 Betriebsärzte
 Sicherheitsbeauftragte
 Strahlenschutzbeauftragte
 Bergmannversorgungsscheininhaber
 Wehrdienstleistende
 Soldaten auf Zeit
 Gleichstellungsbeauftragte
 Frauenbeauftragte
 Teilzeitbeschäftigte
 Individual und tarifvertraglich Geschützte
Hannover,
November
2008
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Kündigungsschutzgesetz
§ 1 Abs. 1 KSchG
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger
als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt
ist.“
§ 13 Abs. 2 KSchG
„Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und §§ 10 – 12 entsprechende Anwendung.“
§ 13 Abs. 3 KSchG
„Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 – 7 auf
eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten
Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.“
Hannover, den
24. September
2014
Hannover,
07. November
2008
Eine Kündigung kann also
• sozialwidrig sein (§ 1 KSchG)
• sittenwidrig und nichtig sein (§ 13 Abs. 2 KSchG)
• aus
anderen Gründen rechtsunwirksam und
nichtig sein
(§ 13 Abs. 3 KSchG).
Hannover, den
24. September
2014
Hannover,
07. November
2008
Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG
„Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrates …. ist unzulässig, es sei denn, das
Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des BetrVG
erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.“
ordentliche Kündigung
unzulässig
außerordentliche Kündigung
grds.
unzulässig
zulässig
wichtiger
Grund
§ 626 Abs. 1 BGB
Zustimmung
Betriebsrat
§ 103 BetrVG
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Versetzung Betriebsratsmitglied
§ 106 GewO
+
zulässig
§ 106 GewO
unzulässig
§ 106 GewO
+
aber:
bei Verlust Amt
oder
bei Verlust Wählbarkeit
Zustimmung BR
§ 103 III BetrVG
Hannover,
24.den
September
2014 2008
Hannover,
07. November
§ 106 GewO
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der
Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher
bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen
nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen
einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren
Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften
festgelegt sind.“
Hannover,
24.den
September
2014 2008
Hannover,
07. November
§ 103 Abs. 3 BetrVG
„Die Versetzung der in Abs. 1 genannten Personen,
die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit
führen würde, bedarf der
Zustimmung des
Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene
Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist.“
Hannover, den
24. September
2014
Hannover,
07. November
2008
Ersatzmitglieder
Nachrücken
Vertretung
zeitweilig verhindert
ständiges
BR-Mitglied
für die Dauer der
Vertretung
Kündigungsschutz
§ 15 Abs. 1 Satz 1. KSchG
Kündigungsschutz
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG
Hannover,
November
2008
Hannover,den
24.07.
September
2014
Beispiel Vertretung durch Ersatzmitglied
18.-29.11.
20.11.
23.11.
25.11.
BR-Mitglied Urlaub
BR lädt zur BR-Sitzung am 25.11.
AG kündigt Ersatzmitglied
BR-Sitzung mit Ersatzmitglied
Kündigungsschutz des Ersatzmitgliedes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG
?
Ja!
Hannover,
November
2008
Hannover,den
24.07.
September
2014
Wahlvorstand
Wahlbewerber
§ 15 Abs. 3 KSchG
Kündigungsschutz
von
Zeitpunkt Bestellung
von
Aufstellung Wahlvorstand
bis
Bekanntgabe Wahlergebnis
bis
Bekanntgabe Wahlergebnis
wichtiger Zustimmung BR
Grund
§ 103 BetrVG
Hannover,
November
2008
Hannover,den
24.07.
September
2014
Kündigung
aus wichtigem Grund
Ausschluss
aus Betriebsrat
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG
§ 23 BetrVG
Verletzung von
Vertragspflichten
grobe Verletzung von
Amtspflichten
Kündigung aus
wichtigem Grund
und
Amtsenthebung
Hannover, den
24. September
2014
Hannover,
07. November
2008
§ 23 Abs. 1 BetrVG
„Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten
Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim
Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes
aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des
Betriebsrats
seiner
wegen grober Verletzung
gesetzlichen
Pflichten
beantragen.“
Hannover, den
24. September
2014
Hannover,
07. November
2008
Nachwirkender Kündigungsschutz
BR-Mitglied
1 Jahr
§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG
Wahlbewerber/Wahlvorstand
6 Monate
§ 15 Abs. 3 Satz KSchG
Hannover, den
24. September
2014
Hannover,
07. November
2008
Zustimmung des Betriebsrates
§ 103 Abs. 1 BetrVG
Zustimmung
Zustimmung verweigert
Kündigung
Antrag auf Zustimmung
beim Arbeitsgericht
Ersetzung
rechtskräftig
Kündigung
nicht rechtskräftig
keine Kündigung
keine Ersetzung
rechtskräftig
keine Kündigung
Beschwerde
erfolgreich
nicht erfolgreich
rechtskräftig
rechtskräftig
Kündigung
keine Kündigung
Hannover, den
24. September
2014
Hannover,
07. November
2008
Zustimmung des Betriebsrates
§ 103 Abs. 1 BetrVG
ACHTUNG
Der Arbeitgeber kann eine Kündigung
erst aussprechen, wenn der Beschluss
des Arbeitsgerichts über die Ersetzung
der
fehlenden
Zustimmung
des
Betriebsrates rechtskräftig ist.
Hannover, den
24. September
2014
Hannover,
07. November
2008
Stilllegung Betrieb
§ 15 Abs. 4 KSchG
Anhörung BR „nur“ nach § 102 BetrVG
fristgemäße Kündigung
(frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung)
Hannover,
07. November
2008
Hannover, den
24. September
2014
Stilllegung Betriebsabteilung
§ 15 Abs. 5 KSchG
Übernahme in andere
Betriebsabteilung
freie,
gleichwertige
Arbeitsplätze
besetzte
gleichwertige
Arbeitsplätze
Übernahme in andere
Betriebsabteilung
nicht möglich
freie,
geringerwertige
Arbeitsplätze
Umsetzung
oder freikündigen
BR-Mitglied
anbieten
BR-Mitglied
anbieten
BR-Mitglied
anbieten
fristgemäße Kündigung
(frühestens zum Zeitpunkt
der Stilllegung)
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
§ 15 Abs. 4 und 5 KSchG
ABER:
Für BR-Mitglied gilt bei betriebsbedingter Kündigung wie für
jeden „normalen“ Arbeitnehmer
• Kündigungsgrund
• Sozialauswahl (betriebsbezogen)
• freier Arbeitsplatz (unternehmensbezogen)
Hannover, den
24. September
2014
Hannover,
07. November
2008
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
§ 85 SGB IX
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen
durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamtes.“
+
Schwerbehindert
oder gleichgestellt
aber
Schwerbehinderung
§ 2 Abs. 2 SGB X
Gleichgestellt
§ 2 Abs. 3 SGB X
Arbeitsverhältnis
nicht länger 6 Monate
(§ 90 SGB IX)
Arbeitnehmer
älter als 58
und Anspruch
auf Sozialplanabfindung
(§ 90 SGB IX)
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Frage nach der Schwerbehinderung
bei (vor)
Begründung Arbeitsverhältnis
grds. nein
ja
Ausnahme:
eine Behinderung
könnte der
angestrebten
Tätigkeit
entgegenstehen
nach
Begründung Arbeitsverhältnis
in den ersten 6 Monaten
nein
nach 6 Monaten
ja
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Frage nach der Schwerbehinderung
1. „Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer Kündigung
diskriminiert den Arbeitnehmer nicht wegen seiner Behinderung
i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG.
2. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nach
der Schwerbehinderung nicht entgegen.
3. Antwortet der Arbeitnehmer wahrheitswidrig auf die ihm rechtmäßig gestellte
Frage nach der Schwerbehinderung, ist es ihm unter dem Gesichtspunkt des
widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf
seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.“
BAG, 16.02.2012 – NZA 2012, 555
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Frage nach der (Schwer)Behinderung
„Haben Sie eine Behinderung, die es Ihnen
unmöglich machen wird, die zu erwartenden
Aufgaben zu erfüllen?“
Wohl zulässige Frage nach Thüsing in HWK, 5. Auflage, § 123 BGB,
Rz. 26
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Entscheidung des Integrationsamtes
ordentliche Kündigung
außerordentliche Kündigung
Antrag innerhalb von 2 Wochen
ab Kenntnis (§ 91 Abs. 2 SGB IX)
Entscheidung innerhalb
eines Monats (§ 88 Abs. 1 SGB IX)
Entscheidung innerhalb von 2
Wochen, danach: Zustimmungsfiktion (§ 91 Abs. 3 SGB IX)
Kündigung innerhalb eines
Monats nach Zustimmung
(§ 88 Abs. 3 SGB IX)
Kündigung unverzüglich nach
Zustimmung (§ 91 Abs. 5 SGB IX)
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Kündigungsschutz nach dem MuSchG
§ 9 Abs. 1 MuSchG
„Die
Kündigung
gegenüber
einer
Frau
während
der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der
Entbindung ist unzulässig, wenn dem
Arbeitgeber zur Zeit der
Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war
oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung
mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich,
wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund
beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.“
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Die behördliche Genehmigung
§ 9 Abs. 3 MuSchG
„Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle kann
in besonderen
Fällen,
die nicht mit dem Zustand einer Frau während der
Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von mir
Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen,
ausnahmsweise
die Kündigung für zulässig erklären.
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den
zulässigen Kündigungsgrund angeben.“
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Die behördliche Genehmigung
§ 9 Abs. 3 MuSchG
besondere Fälle
• außergewöhnliche Umstände
ausnahmsweise
•
Interessenabwägung mit
mutterschutzrechtlichen
Erwägungen
 besonders schwere Pflichtverstöße
 Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar
 insbesondere Berücksichtigung der
psychischen Konstitution
 wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1
BGB reicht (allein) nicht aus
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Kündigungsschutz nach dem BEEG
§ 18 BEEG
„Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem
Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist,
höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit,
und
während
der
Elternzeit
nicht
kündigen.
In
besonderen Fällen
kann ausnahmsweise eine
Kündigung
für
zulässig
erklärt
werden.
Die
Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den
Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle.“
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Pflegezeit
§ 5 PflegeZG
„Der
Arbeitgeber
darf
das
Beschäftigungsverhältnis von der
Ankündigung bis zur Beendigung der
kurzzeitigen
Arbeitsverhinderung
nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3
nicht kündigen.
In besonderen Fällen
kann eine
Kündigung
von
der
für
den
Arbeitsschutz zuständigen obersten
Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten
Stelle
ausnahmsweise für zulässig
erklärt werden.“
Familienpflegezeit
§ 9 Abs. 3 FPfzG
„Der
Arbeitgeber
darf
Beschäftigungsverhältnis
und
Nachpflegephase nicht kündigen.
das
der
In besonderen Fällen kann
ausnahmsweise eine Kündigung für
zulässig
erklärt
werden.
Die
Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die
für den Arbeitsschutz zuständige oberste
Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle.“
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Familienpflegezeit
Pflegezeit
kurzzeitige Arbeitsverhinderung
§ 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 PflegeZG
•
•
•
•
nahe Angehörige
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
Ehegatten, Lebenspartner, Partner
einer eheähnlichen Gemeinschaft,
Geschwister und Kinder
bis zu 10 Arbeitstage
aktuelle Pflegesituation
bedarfsgerechte Pflege
förderfähige Verringerung der
Arbeitszeit § 2 i. V. m. § 3 FPfzG
•
•
•
•
pflegebedürftiger naher Angehöriger
längstens 24 Monate
wöchentlich mindestens 15 Stunden
Aufstockung des Arbeitsgeldes
zwischen der verringerten Arbeitszeit
und der früheren Arbeitszeit erfolgt
durch den Arbeitgeber
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Kündigungsschutz nach dem BDSG
§ 4 f Abs. 3 Satz 5 und 6 BDSG
„Ist nach Abs. 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu
bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche
die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz
ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der
Beendigung der Bestellung unzulässig. Es sei denn, dass die
verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.“
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Kündigungsschutz nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz
§ 58 Abs. 1 BImSchG
1. Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
2. Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur
Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass
Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigen.
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Sonderkündigungsschutz
• Gewässerschutzbeauftragter (§ 66 WHG)
• Abfallbeauftragter (§ 55 Abs. 3 AbfG i.V.m. § 58 Abs. 2 BImSchG)
• Tierschutzbeauftragter (§ 8 b Abs. 6 Satz 2 Tierschutzgesetz),
relativer Kündigungsschutz
• Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 8 Abs. 1 Satz 2
Arbeitssicherheitsgesetz), relativer Kündigungsschutz
• Betriebsarzt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitssicherheitsgesetz),
relativer Kündigungsschutz
• Sicherheitsbeauftragter (§ 22 Abs. 3 SGB VII),
relativer Kündigungsschutz
• Strahlenschutzbeauftragter (§ 14 Abs. 5 RöVO u. § 32 Abs. 5 Strahlenschutzverordnung),
relativer Kündigungsschutz
• Bergmannversorgungsscheininhaber (unterschiedliche Landesgesetze)
• Soldaten auf Zeit (§ 16 a ArbPlSchG), Wehrdienstleistende (§ 2 ArbPlSchG)
• Gleichstellungsbeauftragte (entsprechend § 15 KSchG)
• Frauenbeauftragte (entsprechend § 15 KSchG)
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Sonderkündigungsschutz
vertraglich vereinbart
einzelvertraglich
kollektivrechtlich
Tarifvertrag
BetriebsV
aber: Tarifvorrang
( § 77 Abs. 3 BetrVG)
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Kündigung „Unkündbarer“
Ordentlich
Nein
außerordentlich
„Njein“
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Kündigung „Unkündbarer“
Außerordentliche Kündigung
Wichtiger Grund und Interessenabwägung
einerseits
• lange Bindungsdauer
nicht zumutbar
• nicht fiktive Kündigungsfrist
sondern tatsächliche künftige
Vertragsbindung maßgeblich
andererseits
• erhöhte Anstrengung, dem
AN einen anderweitigen
Arbeitsplatz zu beschaffen
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Kündigung „Unkündbarer“
außerordentlich
fristlos
betriebsbedingt
nein
mit Auslauffrist
verhaltens- personenbedingt
bedingt
ja
nein
betriebsbedingt
verhaltens- personenbedingt
bedingt
grds.
Extremfälle
nein
ja
strenger
Prüfungsmaßstab
ja
ja
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Kündigung „Unkündbarer“
Außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit
Auslauffrist
„Der Arbeitgeber wird nicht gezwungen, ein sinnloses
Arbeitsverhältnis über Jahre allein durch Entgeltzahlungen
fortzuführen,
denen
keine
entsprechenden
Arbeitsleistungen gegenüberstehen. Der wichtige Grund
setzt voraus, dass die Weiterbeschäftigung für den
Arbeitgeber zumindest unter zumutbaren Bedingungen (u.
U. nach einer Umorganisation oder einer Umschulung des
Arbeitnehmers) unmöglich ist.“
Müller-Glöge, Erfurter Kommentar, 14. Auflage 2014, § 626 BGB, Rz. 51
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Kündigung „Unkündbarer“
Außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit
Auslauffrist
Der Arbeitgeber soll auch zum „Freimachen“ geeigneter
gleichwertiger Arbeitsplätze verpflichtet sein.
BAG, 24.06.2004 in AP § 613 a BGB Widerspruch Nr. 2
ABER: „Freimachen“ ist nicht gleich „Freikündigen“ (streitig)
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Beispiel Kündigung „Unkündbarer“
Mutter GmbH
85 AN
40 ANÜ
40 ANÜ
Tochter GmbH
Tochter GmbH
Töchter: UE: keine ANÜ mehr, nur eigene AN
Mutter: 80 Kündigungen, da kein Arbeitsbedarf mehr
davon 30 „Unkündbare“
Kündigungen „Unkündbarer“ wirksam
?
Nein!
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Kündigung „Unkündbarer“
Verhaltensbedingte
Kündigung,
außerordentlich mit Auslauffrist
fristlos
oder
„Pflichtverletzungen können so gravierend sein, dass sie
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Zeit
schlechthin unzumutbar machen.“
Fischermeier in KR, 10. Auflage 2013, § 626, Rz. 301 b.
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Kündigung „Unkündbarer“
Verhaltensbedingte
Kündigung,
außerordentlich mit Auslauffrist
fristlos
oder
„Bei Pflichtverletzung mit Wiederholungsgefahr, die im konkreten
Fall bei ordentlicher Kündbarkeit nur eine fristgerechte Kündigung
sozial rechtfertigen würden, kann bei Ausschluss dieser
Kündigungsmöglichkeit gerade wegen der langen Vertragsbindung
eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Bei
einmaligen
Pflichtverletzungen
….
kann
die
Unkündbarkeitsklausel … einer außerordentlichen Kündigung
entgegenstehen.“
Fischermeier in KR, 10. Auflage 2013, § 626 Rz. 301 b.
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Kündigung „Unkündbarer“
Außerordentliche, personenbedingte Kündigung mit
Auslauffrist
•
•
krankheitsbedingt
andere Gründe
wie bei fristgemäßer
Kündigung
aber: strengerer
Maßstab
• z. B. fehlende Zugangsermächtigung für sicherheitsrelevanten Bereich
AG muss prüfen, ob der Minderung der Leistungsfähigkeit nicht durch organisatorische
Maßnahmen (Änderung der Arbeitsabläufe, Umgestaltung des Arbeitsplatzes,
Umverteilung der Aufgaben) begegnet werden kann. An die Bemühungen des AG, für
den zur Kündigung anstehenden ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine andere
Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, sind folglich erhebliche Anforderungen zu stellen.
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Sonderkündigungsschutz
und
Sozialauswahl
gesetzliches Verbot
Zustimmung Behörde
z. B. § 15 Abs. 1
KSchG
z. B. § 9 Abs. 1
MuschG
nein
ja
„echte“
Befristungen
nein
tariflich
nein
vertraglich
grds.
nein
ja
(bei
Missbrauch)
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008
Herzlichen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit
Hannover,den
24. 07.
September
2014
Hannover,
November
2008