Indivdualarbeitsrecht

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Transcript Indivdualarbeitsrecht

Einführung in das
Individualarbeitsrecht
Albert Scheiblauer
Übersicht 1. Einheit
• Stufenbau der Rechtsordnung
• Zentrale Begriffe des Arbeitsrechts
• Dienstnehmer, freie Dienstnehmerin, Werkvertrag
Stufenbau der Rechtsordnung
Unionsrecht
Verfassungsrecht
Zwingende Gesetze
Verordnungen
Kollektivverträge, Satzungen
Betriebsvereinbarungen
Individualvereinbarungen
Nachgiebiges Recht
Weisungen des Arbeitgebers
Verdrängungsregeln
Norm höherer Stufe schlägt Norm niederer Stufe
Bei Gleichrangigkeit:
Spezialnorm schlägt Generalnorm!
Später erlassene Norm verdrängt frühere Norm!
Beispiele
Generalnormen:
ABGB; StGB
Spezialnormen:
AngG ist Spezialnorm für Angestellte zum ABGB
GeWO ist Spezialnorm für Arbeiter zum ABGB
Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht
Stufenbau der Rechtsordnung wird durchbrochen,
wenn die „niedrigere“ Norm für den Arbeitnehmer
günstiger ist.
Günstigkeitsvergleich ist anzustellen
Beispiele
Ein Kollektivvertrag spricht von einer
zweiwöchigen Kündigungsfrist. Ein
Einzelvertrag von drei Wochen. Wie ist die
Rechtslage?
Beispiele
Das Angestelltengesetz regelt die Kündigungsfrist
im §20 AngG. Das ABGB sieht eine zweiwöchige
Kündigungsfrist vor. Wie ist die Rechtslage?
Variante: Was gilt, wenn die Regelung des § 20
AngG gegen EU-Recht verstößt?
Beispiel
Ein Kollektivvertrag sieht die Auszahlung eines 13.
und 14. Lohnes vor. Der 13. wird im Juli, der 14. im
November ausgezahlt. Dienstnehmer A erhält einen
Dienstvertrag vorgelegt, der die Auszahlung des 13.
und 14. zusammen im August vorsieht. Wie ist die
Rechtslage?
Beispiel
Ein Dienstnehmer vereinbart mit dem Dienstgeber,
dass er an Stelle des 14. Gehaltes 5 Urlaubstage
mehr erhält. Dies ist dem Dienstnehmer lieber, da
Freizeit unbezahlbar ist.
Wie ist die Rechtslage?
Zentrale Begriffe des
Arbeitsrechts
Zentrale Begriffe I
Rechtsnorm: Bestimmung mit Rechtscharakter
Vertrag:
eine von zwei oder mehreren Rechtspersonen
getroffene Willensübereinkunft
Arbeitsverhältnis:
ein auf Dauer abgeschlossenes Schuldverhältnis.
Beispiel:
A verpflichtet sich für B drei Monate lang zu
arbeiten.
Zentrale Begriffe II
Dauerschuldverhältnis:
ein auf Dauer abgeschlossenes Vertragsverhältnis.
Geschuldet wird die Erbringung einer Leistung für
eine bestimmte Zeit.
Man unterscheidet zwischen befristeten und
unbefristeten Dauerschuldverhältnissen.
Zentrale Begriffe III
Zielschuldverhältnis
geschuldet wird die Erbringung eines bestimmten
Erfolges.
Beispiel:
Tischler A verpflichtet sich bis Ende November
einen Tisch für B herzustellen.
Zentrale Begriffe IV
Kollektivvertrag:
ein von den Sozialpartnern ausverhandelter Vertrag
zur Regelung bestimmter arbeits- und
sozialrechtlicher Sachverhalte für bestimmte
Berufsgruppen.
Sozialpartner:
Die durch Rechtsnorm zur Vertretung von
Dienstnehmer und Dienstgeber berufenen
Rechtspersönlichkeiten
Zentrale Begriffe V
Kündigung:
eine einseitige Willenserklärung eines Vertragsteils
zur Beendigung des Vertrages. Beendigung ist an
Frist gebunden.
Einvernehmliche Auflösung:
beide Vertragspartner beenden ein Arbeitsverhältnis
durch Einigung.
Zentrale Begriffe VI
Entlassung: eine sofortige Beendigung des DV
durch den Arbeitgeber auf Grund eines vom Gesetz
festgeschriebenen Entlassungstatbestandes
Vorzeitiger Austritt: sofortige Beendigung des DV
durch den Arbeitnehmer auf Grund eines vom
Gesetz dazu berechtigenden Grundes.
Achtung: kann auch unberechtigt sein
Übersicht Arbeitsrecht
Individualarbeitsrecht
Kollektivarbeitsrecht
AngG
ArbVG – Arbeitsverfassungsgesetz
UrlG
Kollektivverträge
AZG
Betriebsvereinbarung
EFZG
ArbAbfG
MSchG
VKG
ABGB
Uvm …..
Meilensteine des
Arbeitsrechts
Historische Entwicklung
Ab Mitte 19 Jhdt: verbandsweise Einigungen auf betrieblicher
Ebene (keine rechtliche Bindung)
Meilensteine:
 1867: Grundrecht auf Vereinsfreiheit
 1870: Koalitionsgesetz: Aufhebung der Strafandrohung
für Verabredungen und Streiks
 1896: Erster Kollektivvertrag (Buchdrucker)
 Betriebsrätegesetz 1919
 Gesetz über die Einrichtung der Einigungsämter und über
kollektive
Arbeitsverträge 1920, AK-Gesetz 1920
20
Historische Entwicklung
Rückschlag für Interessensvertretung:
 Mit Änderung der Staatsform in den Dreißigerjahren des 20.
Jahrhundert und der nachfolgenden NS-Herrschaft:
Abschaffung einer demokratischen
Interessensvertretung
Arbeitsbedingungen werden staatlich
vorgegeben
21
Historische Entwicklung
Nach 1945:
 Wiedereinführung des AK-Gesetzes 1945
 KV-Gesetz 1947
 Betriebsräte-Gesetz 1947
 Art 11 EMRK: Recht auf Bildung von Gewerkschaften
zum Schutz von Interessen
 ARBEITSVERFASSUNGS-GESETZ (ArbVG) 1974
Bildet auch die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des
BR !
22
Betrieb 1
Betrieb 2
Unternehmen 1
Betrieb 3
Unternehmen 2
Konzern
Betrieb 1
Betrieb 2
Betriebsrat
Betriebsversammlung
Betriebsrat
Betriebsversammlung
Zentralbetriebsrat
Betrieb 3
Betriebsrat
Betriebsversammlung
Zentralbetriebsrat
Unternehmen 1
Unternehmen 2
Konzernvertretung
Konzern
Betrieb 1
Betrieb 2
Der Betrieb
Betrieb 3
Werkvertrag,
freie Dienstnehmer,
Dienstvertrag
Werkvertrag I
Beim Werkvertrag verpflichtet sich der
Werkunternehmer für den Werkbesteller ein
bestimmtes Werk zu vollbringen.
Der Werkunternehmer kann sich durch andere
vertreten lassen.
Der Werkvertrag ist jedenfalls als selbstständige
Tätigkeit zu verstehen.
Werkvertrag II
Geschuldet wird ein Ziel. (Zielschuldverhältnis), also
die Erbringung eines bestimmten Werkes.
Werkverträge unterliegen den arbeitsrechtlichen
Schutzvorschriften NICHT!
Dienstverhältnis I
Wer ist Dienstnehmer?
Dienstnehmer sind Personen, die ein
Dienstverhältnis eingehen. Sie verpflichten sich zur
persönlichen Arbeitsleistung für einen Dienstgeber.
Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis.
Was wird geschuldet?
Geschuldet wird die Erbringung der persönlichen
Arbeitsleistung, kein bestimmter Erfolg.
Es genügt ein ernsthaftes Bemühen. Dieses muss
nach subjektiven Maßstaben beurteilt werden.
Merkmale des Dienstverhältnisses
Persönliche Erbringung der Arbeitsleistung.
Weisungsgebundenheit.
Einbindung in die Organisation des Dienstgebers.
Keine freie Arbeitszeiteinteilung.
Freier Dienstvertrag
Merkmale:
Die wichtigsten Merkmale eines freien
Dienstvertrages sind:
geringe oder keine persönliche Abhängigkeit
Freie Dienstnehmer können sich in der Regel
vertreten lassen
Fortsetzung
sie sind nicht in die Organisation des Betriebes
eingegliedert
sie können eigene Arbeitsmittel verwenden
sie übernehmen keine Erfolgsgarantie
sie werden normalerweise nach Stunden bezahlt
Unterscheidung zum echten
Dienstvertrag
Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur
eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine
Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).
Das Arbeitsrecht und seine Schutzbestimmungen (5
Wochen bezahlten Mindesturlaub,
Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.) gelten für Sie
nicht.
Fortsetzung
Es gibt keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc.,
auf den Sie sich berufen können, wenn Ihnen die
Bezahlung zu gering erscheint.
Sie müssen Ihr Einkommen selbst versteuern
Gruppenarbeit
Argumentationen
Lehrer bietet DL an
Lernunterlagen nicht so relevant, auch wenn das für
Arbeitsvertrag spricht
Krankenstandsvertretung selbst – gegen
Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag, musste sich Betrieb in jeder Form
beugen, zu niedrig eingestuft, Urlaubsvertretung
muss der Firma bekannt sei
Argumente
Freier DV, weil Urlaub selber eintragen (3 Monate!)
Werkvertrag: Ziel vorgegeben, freie Zeiteinteilung,
zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel
Verfehlungen haben Konsequenzen zur Folge
Vorschau 2. Einheit
Dienstverhältnisse zu Körperschaften öffentlichen
Rechts
Dienstvertrag, Dienstzettel
Angestellte und Arbeiterin
Danke!
Angestellte und Arbeiter
Angestellte gem. AngG
Gem. §2 AngG sind Angestellte Personen, die im
Geschäftsbetriebes eines Kaufmannes
Kaufmännische Tätigkeit oder höhere
nichtkaufmännische Tätigkeit verrichten.
Die in §2 Abs. 1. Z1 – 9 beschriebenen Berufsbilder
und –sparten.
Angestellte durch Vertrag
Auch Dienstnehmerinnen denen keine
Angestellteneigenschaft zukommt, können durch
vertragliche Vereinbarung Angestellte sein.
Sie unterliegen dann den Regeln des AngG
Kaufmännische Tätigkeit
Hier stellt das AngG auf den Begriff des
Handelsgehilfen ab.
Sind zur Leistung kaufmännischer Tätigkeit
verpflichtete angestellte Dienstnehmer.
Höhere nichtkaufmännische Tätigkeit
Hochqualifizierte manuelle und geistige
nichtkaufmännische Tätigkeit
Die nicht ohne Weiteres von einem anderen
gemacht werden kann und für die jedenfalls
Vorkenntnisse notwendig sind.
Z.B. Ing.-Tätigkeiten, technisches Studium,
langjährige Berufspraxis
§8 Abs. 3 AngG
Bezahlte Dienstabwesenheit aus persönlichem,
wichtigem Grund
Auffangtatbestand; sehr weite Auslegung
Richtwert bis zu einer Woche, Einzelfallprüfung!
Großer Vorteil für Angestellte!
Arbeiter
Wer nicht Angestellte ist, ist Arbeiterin.
Gesetzliche Regelungen: ABGB und GeWO 1859
Vorteile des Angestelltenverhältnisses
Längere Kündigungsfristen.
§8 Abs. 3 AngG
Vorteile bei der Entgeltfortzahlung
Übungsbeispiele
Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei, der
Haustechniker ist. Arbeiter oder Angestellter?
Leiter einer kleinen KFZ-Werkstatt? Arbeiter oder
Angestellter?
Außendienstmitarbeiter, der Whirlpools serviciert,
aber auch Skonti auf Ersatzteile einräumen darf?
Arbeiter oder Angestellter …
Dienstvertrag
Formale Voraussetzungen
Kein Schriftlichkeitsgebot
Ausnahme: Lehrlingsverträge. Diese bedürfen der
Schriftlichkeit und der Bestätigung durch die
Wirtschaftskammer
Mündlich und konkludentes Verhalten ergänzen den
Dienstvertrag
Schlüssige Verhaltensweisen
Durch gelebte Praxis können Verträge ergänzt oder
konkretisiert werden
Kann ein Tun, Unterlassen oder Akzeptieren sein
Übungsbeispiel
1. Frau A. hat nie einen Dienstzettel oder
Dienstvertrag erhalten und arbeitet dennoch bei
einem Unternehmen! Darf sie das?
2. Frau B. hat in ihren Dienstvertrag geregelt, dass
sie von Montag bis Freitag arbeitet.
(Handelsbetrieb). Der Chef forderte sie von zwei
Monaten auf, auch am Samstag zu arbeiten. Sie tat
dies, will jetzt dagegen vorgehen? Wie ist die
Rechtslage?
Dienstzettel
Jeder Arbeiter und Angestellter hat Anspruch auf
einen Dienstzettel. Dieser muss die wesentlichen
Bestandteile des Dienstvertrages ausweisen!
Entgelt, Tätigkeit, KV, Arbeitszeit, MV-Kasse,
Urlaubsanspruch jedenfalls
Konkurrenzklausel
Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens bis
zu einem Jahr nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Das Gesetz verbietet Beschränkungen, die praktisch
einem Berufsverbot gleich kommen.
Zulässig ist eine Konkurrenzklausel erst ab einem
Verdienst von über 2.156,57 Euro brutto (Stand: 2013),
wenn Sie 14 Monatsgehälter pro Kalenderjahr erhalten.
Wenn Ihr Lohn oder Gehalt im letzten Monat des
Arbeitsverhältnisses nicht höher als dieser Betrag ist, gilt
die Konkurrenzklausel nicht.
Konkurrenzklausel II
Ob die Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt
oder nicht, hängt davon ab, wie das
Arbeitsverhältnis endet.
Nicht bei jeder Beendigungsart wird die
Konkurrenzklausel auch schlagend.
Arbeitnehmerkündigung, berechtigte Entlassung
oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt lassen
die Konkurrenzklausel schlagend werden.
Konkurrenzklausel III
Vorsicht, auch bei einer einvernehmlichen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses kommt die
Konkurrenzklausel zur Anwendung. Versuchen Sie,
diese Klausel im Rahmen der Einigung über die
einvernehmliche Auflösung weg zu verhandeln und
halten Sie dies auch schriftlich fest, damit es keine
Beweisschwierigkeiten gibt.
Übungsfall
Eine Angestellte verdient 3.000 Euro brutto. Sie hat
in ihrem Dienstvertrag eine Konkurrenzklausel
vereinbart, die besagt dass sie in ganz Österreich
ein Jahr lang nicht mehr im Geschäftsfeld des
Dienstgebers arbeiten darf?
1. Welche Fragen sind zu stellen?
2. Geht das?
3. Wie ist eine derartige Vertragsbestimmung zu
werten?
Übungsfall
Herr A arbeitet als Gartenarchitekt und verdeint
2400 Euro brutto. Er kündigt und hat eine
Konkurrenzklausel im DV stehen, die besagt, dass
er für keinen Konkurrenten des DG europaweit
innerhalb eines Jahres tätig werden darf?
Variante: Es handelt sich um einen Dienstgeber, der
nur Rosengärten gestaltet und nur hier Konkurrenz
zu befürchten hat!
Ausbildungskostenrücke
rstattung
Definition
Diese Art von Klauseln heißen AusbildungskostenRückersatzklauseln und verpflichten Sie,
die Kosten für Ausbildungen zurück zu zahlen,
wenn diese Ihr Arbeitgeber für Sie bezahlt hat.
Solche Rückersatzklauseln treten dann in Kraft,
wenn Sie das Unternehmen verlassen.
Bindungsdauer
Ihr Arbeitgeber kann nur dann die Rückerstattung
von Ausbildungskosten verlangen, wenn Sie das
zuvor schriftlich vereinbart haben. Er kann sie auch
nicht „ewig“ von Ihnen fordern. Das Gesetz erlaubt
eine Bindung bis zu fünf Jahren, in besonderen
Fällen bis zu acht Jahren. Neben der
Bindungsdauer muss auch vereinbart werden, dass
sich der Rückzahlungsbetrag mit der Zeit verringert.
Voraussetzungen
Bindung bis zu fünf Jahren, in besonderen Fällen
bis zu acht Jahren.
der Rückzahlungsbetrag verringert sich mit der
Zeit.
Voraussetzungen
Nur bei einer Arbeitnehmerkündigung, einer
berechtigten Entlassung oder bei einem
unberechtigten vorzeitigen Austritt ist eine
Forderung nach Rückersatz der Ausbildungskosten
möglich.
Beachten Sie auch, dass bei einvernehmlicher
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Ausbildungskosten grundsätzlich geltend gemacht
werden können.
Voraussetzungen
Versuchen Sie, die Rückerstattung für den Fall einer
einvernehmlichen Lösung schon zu Beginn Ihres
Arbeitsverhältnisses auszuschließen oder weg zu
verhandeln, und halten Sie das Ergebnis jedenfalls
schriftlich fest.
Tipps und Beispiele
Entgeltbegriff
Es muss immer klar erkennbar sein, wie viel der
Dienstnehmer verdient. Achtung vor variablen
Entgeltbegriffen?
Z.B.: Provisionsregelungen.
Allgemein: Arbeitsverträge setzen
Entgeltlichkeit voraus. Kein Trucksystem!
Arbeitszeit
Es muss klar erkennbar sein, wann gearbeitet wird.
Wenn dies nicht möglich ist, sollte geregelt sein,
dass mind. Zwei Wochen vor Dienstbeginn die
Dienste geregelt sind.
Achtung bei Urlaubsberechnung
Verfallsklauseln
Achtung vor gesonderten Verfallsklauseln im
Dienstvertrag. Diese sind mit Vorsicht zu genießen!
Sie sind nicht notwendig, da die Verfallsfristen im
KV vollkommen ausreichend sind.
Urlaubsrecht
Urlaubsanspruch
Grds. 5 Urlaubswochen im Jahr
30 Werktage, 25 Arbeitstage
Bis zu sieben Jahren Anrechnung sind insgesamt
möglich. Berechnung sehr kompliziert.
Grundsätzlich mit AK Kontakt aufnehmen!
Urlaubsvereinbarung
Urlaub ist grds. Vereinbarungssache. Einseitiger
Urlaubsantritt ist Entlassungstatbestand!
Dies gilt auch in der Kündigungsfrist
Urlaub kann eingeklagt werden, wenn DG DN ohne
Angabe von wichtigen Gründen nie auf Urlaub
gehen lässt!
Urlaub und Krankheit
Krankenstand unterbricht den Urlaub. Dauert
Krankenstand „nur“ bis zu drei Tagen, geht dies zu
Lasten des Dienstnehmers:
Krankmeldung ist auch im Urlaub so früh wie
möglich zu melden!
Urlaubsersatzleistung
Urlaubsablöse im laufenden Dienstverhältnis nicht
möglich.
Urlaub, der nicht verbraucht wird, wird ausbezahlt.
Berechnung: Stundenlohn x Tagesstunden x 14 : 12
Sozialrechtliche Sonderbestimmung
Für die Urlaubstage, die am Ende des DV als UEL
ausbezahlt werden, gilt das DV sozialrechtlich als
fortgesetzt. (fingiertes DV)
Arbeitslosengeld und Krankengeld ruhen!
Beendigungsarten
Auflösung während der Probezeit
Ablauf befristetes Dienstverhältnis
einvernehmliche Auflösung
Kündigung durch Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Zeitwidrige Auflösung durch den Arbeitgeber
Entlassung seitens des Arbeitgebers
Vorzeitiger Austritt durch den Arbeitnehmer
Berechtigter oder unberechtigter Austritt
Tod des Arbeitnehmers
2
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
allgemeine Beendigungsansprüche
Arbeitsbescheinigung
Lohnzettel für Arbeitnehmerveranlagung
Abmeldung von der Gebietskrankenkasse
Endabrechnung
schriftliche Information über die MVK
- erworbenen Anwartschaft
- eingezahlte Beiträge
3
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Probezeit
jederzeitige Auflösung von beiden Seiten möglich
grundsätzlich zu vereinbaren – außer KV gibt diese vor
maximale Dauer – einen Monat
Ansprüche bei Beendigung:
o
o
o
o
o
4
Entgelt für die Arbeitstage
Urlaubsersatzleistung
Aliquoter Teil SZ – wenn laut KV Anspruch besteht
Auszahlung von eventuell angefallener Überstunden
Auszahlung von eventuell angefallenen Zeitausgleich
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
befristetes Dienstverhältnis
Endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit
nur bei Befristungen ab 6 Monaten ist eine Kündigung möglich
eine einvernehmliche Auflösung ist immer möglich
Ansprüche bei Beendigung:
o
o
o
o
o
5
Entgelt bis zum letzten Tag des AV
Urlaubsersatzleistung
aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
Eingezahlte Beiträge der MVK werden mitgenommen
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
einvernehmliche Auflösung
ist immer möglich – schlüssige und ausdrückliche Willenserklärung
Zeitpunkt fixieren – keine Kündigungsfristen
Ansprüche bei Beendigung:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT - Auszahlung
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge
6
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
ordnungsgemäße Kündigung
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
an keine bestimmte Form gebunden – Achtung auf
KV
gilt für AG und AN gleichermaßen
Kündigungsfristen und Kündigungstermin
bedarf keine Zustimmung
Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden
7
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Ansprüche bei einer Kündigung
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
Achtung: mögliche Rückzahlungsverpflichtung durch KV !
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT – Auszahlung nur bei Arbeitgeberkündigung
o Abfertigung ALT – Verlust bei Arbeitnehmerkündigung
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge
8
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Zeitwidrige Kündigung durch den DG
Kündigungsfristen und/oder –termine werden nicht
eingehalten
Kündigungsentschädigung bis zu sechs
Monatsentgelten kann gefordert werden.
Muss innerhalb von sechs Monaten eingeklagt
werden.
zeitwidrige Kündigung durch AG
Ansprüche bei Beendigung:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT - Auszahlung
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO
Beiträge
9
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
allgemeine Kündigungsbestimmungen
Kündigung ist rechtswirksam – ab Zugang
keine einseitige Rücknahme möglich
Urlaub in der KÜ – Frist = Vereinbarungssache
zwischen AG/AN
Dienstfreistellung immer möglich
neues DV in der KÜ – Frist = mit Zustimmung des
AG möglich
10
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Angestellte: Jobsuchzeit
Anspruch nur bei Dienstgeberkündigung, nicht bei
Dienstnehmerkündigung
1/5 der Arbeitszeit pro Woche
Aufteilung der Jobsuchzeit ist mit DG zur
vereinbaren, gesetzlicher Anspruch
Im Volksmund: Jobsuchtage
Gerechtfertigte Entlassung
beendet das DV sofort - keine Angabe von Gründen
Entlassungsgründe im § 27 AngG und § 82 GewO
Problematisch ist vor allem der Begriff der
Vertrauensunwürdigkeit gem §27 AngG.
Entlassung gerechtfertigt
Ansprüche bei gerechtfertigter Entlassung:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
Achtung: mögliche Rückzahlungsverpflichtung durch KV !
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT - Verlust
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO
Beiträge
11
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Ungerechtfertigte Entlassung
Beendete das Dienstverhältnis sofort.
Auch hier kann Kündigungsentschädigung
eingeklagt werden oder auf ein bestehendes
Dienstverhältnis geklagt werden.
Entlassung ungerechtfertigt
Ansprüche bei ungerechtfertigter Entlassung:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch
besteht
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT - Auszahlung
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36
MO Beiträge
12
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Informatives zur Entlassung
gekündigtes DV – keine rückwirkende Entlassung
möglich
innerhalb der KÜ – Frist – Entlassung möglich
Zurücknahme der Entlassung nur mit Zustimmung des
AN
13
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Fortsetzung
Dienstunfähigkeit = keine Entlassungsgrund
Eigenmächtiges überschreiten des Urlaubs =
Entlassungsgrund
Arbeitsverweigerung = Entlassungsgrund
gerechtfertigter vorzeitiger Austritt
wesentliche Vertragsverletzung vorliegt – Austritt
erklären
gesetzliche Basis = § 82a GewO und § 26 AngG
KÜNDIGUNGSENTSCHÄDIGUNG
binnen 6 Mo nach Beendigung einklagen
14
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Fortsetzung
Ansprüche bei gerechtfertigtem Austritt:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch
besteht
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT - Auszahlung
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36
MO Beiträge
ungerechtfertigter Austritt
ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung der KÜ
- Frist das DV beendet
Dies trifft zum Beispiel zu, wenn der DN ohne sich zu
melden nicht mehr am Arbeitsplatz erscheint.
15
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Fortsetzung
Ansprüche bei ungerechtfertigten Austritt:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
Achtung: mögliche Rückzahlungsverpflichtung durch KV !
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT - Verlust
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO
Beiträge
Tod des Arbeitnehmers
beendet das DV sofort
Ansprüche bei Beendigung durch Tod des AN:
o
o
o
o
o
o
16
Entgelt bis zum letzten Tag des AV
Urlaubsersatzleistung
aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
Abfertigung ALT – Auszahlung der Hälfte – gesetzliche Erben
Abfertigung NEU – Auszahlung nach 36 MO Beiträge – an
gesetzliche Erben – keine Erben - Verlassenschaft
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Mitwirkung BR bei Beendigungen
einvernehmliche Auflösung – AN verlangt Beratung mit BR –
rechtsgültige Auflösung innerhalb von Tagennicht möglich
ordnungsgemäße KÜ – BR muss vorher verständigt werden – hat
5 AT Beratungszeit – Stellungnahme
Ausspruch der KÜ innerhalb einer Woche Beratungsfrist =
rechtstunwirksame Kündigung
Entlassung – BR muss unverzüglich verständigt werden – kann
auf Verlangen innerhalb von 3 Tagen – Beratung mit AG
Anfechtung der Entlassung möglich – wenn der BR nicht
ausdrücklich zustimmt!
Bei Gericht – Anfechtungsgründe § 105 Abs. 3 ArbVG oder es
liegt kein Entlassungsgrund vor
17
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Anfechtungsgründe bei Kündigung
Motivkündigung - § 105 Abs. 3 Z.1 ArbVG
muss vor Gericht – glaubhaft gemacht werden
sozial ungerechtfertigte Kündigung - § 105 Abs.3 Z.2 ArbVG
- wenn wesentliche Interessen des AN berührt werden – und
- der AN bereits 6 Monate beschäftigt ist
AUSSER:
AG bringt Nachweis – dass KÜ – Gründe
- in der Person des AN gelegen sind – und betriebliche Interessen
nachteilig berührt
- durch betriebliche Erfordernisse – Weiterbeschäftigung des AN
nicht möglich
18
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Anfechtungsgründe bei Entlassung
Möglichkeit der Anfechtung durch § 106 ArbVG wenn – ein Anfechtungsgrund des § 105 Abs. 3 ArbVG vorliegt
und – wenn der AN keinen Entlassungsgrund gesetzt hat
 Zustimmung des BR (2/3 Mehrheit)
 Widerspruch des BR – Anfechtung nur durch BR
 Fehlt Stellungnahme des BR – Anfechtung durch AN selbst
Möglichkeiten:
a) Ende DV – Kündigungsentschädigung
b) aufrechtes DV – nur wenn kein Entlassungsgrund vorliegt
aber ein Anfechtungsgrund § 105 Abs. 3 ArbVG
19
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Arten der Stellungnahme
Stellungnahme erfordert der Beschluss des BRKollegialorgan
Widerspruch – Anfechtung durch BR
Zustimmung – 2/3 Mehrheit erforderlich
FOLGE: unanfechtbar durch den AN – SPERRECHT
keine Stellungnahme – Anfechtung durch den AN
Frist beachten: binnen einer Woche nach Zugang der KÜ
20
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Empfehlung für den Betriebsrat
Beratungsrecht in Anspruch nehmen
Gespräch mit betroffenen AN - kann wichtig sein !!!
Abzuraten ist die Zustimmung zur Kündigung –
„Sperrecht“
WICHTIG:
Protokoll führen über die Entscheidung des BR
ACHTUNG:
eine abgegebene Stellungnahme
kann nicht mehr geändert werden !!!!!
21
Beendigungsarten und ihre Ansprüche
Romana Hofstätter
Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlungsgesetz
Ausgenommen sind: Angestellte, Gutsangestellte,
Journalisten, Schauspieler, Heimarbeiter
Erfasst sind ARBEITER
Alle anderen Dienstverhältnisse, die auf
privatrechlichem Vertrag beruhen.
Anspruch - Dauer
Ab dem ersten Tag des DV
Keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit
Dauer:
ab ersten Tag = 6 WO
nach 5 Jahren = 8 WO
nach 15 Jahren = 10 WO
nach 25 Jahren = 12 WO
Arbeitsunfall
Anspruch sofort
Bis zu 10 Jahren im Betrieb: 8 Wochen
Nach 10 Jahren im Betrieb: 10 Wochen
Unabhängig von Anspruch für Krankheit
Folgeerkrankung des Arbeitsunfalls:
Restanspruch 8 Wochen
Höhe des Entgelts
Gleiche Höhe des regelmäßigen Entgelts
Regelung im KV – hier können die
Entgeltbestandteile unterschiedlich geregelt sein
Alle Bezüge im unmittelbaren Zusammenhang
Nicht zum Entgelt zählen
Nicht zu Entgelt zählen:
• Aufwandsentschädigungen
• Sachbezüge
• Sonstige Leistungen
Mitteilung an den DG
Ohne Verzug, auf Verlangen Bestätigung über
Beginn, Ursache und Dauer
Ursache Bedeutet, Arbeitsunfall, Berufskrankheit,
nicht die Diagnose
Keine Mitteilung: Verlust des Entgelts, aber kein
Entlassungsgrund
Ende des Dienstverhältnisses
Bei Kündigung durch AG im Krankenstand:
Entgeltfortzahlung über die KF hianus, auch wenn
DV bereits beendet!
Bei Erkrankung nach Ausspruch der Kündigung:
nur Entgelt bis Ende des DV
Entgeltfortzahlung bei Angestellten
Angestelltengesetz
ab dem ersten Tag des AV
keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit
Neuerliche Erkrankung
Innerhalb von 6 Monaten
Restanspruch
Nach 6 Monaten
wie „erster Krankenstand“
wieder voller Anspruch
8
Entgeltfortzahlung
Romana Hofstätter
Ausfallprinzip
Das gleiche Entgelt, als hätte man gearbeitet.
Alle regelmäßig gewährten Entgeltbestandteile sind
zu berücksichtigen
Unterschiedliches Einkommen: Durchschnitt der
letzten 12 Monate ist zu errechnen.
Krankenstand – Feiertag -Urlaub
Feiertagsentlohnung geht EFZG vor
Eine länger als drei Tage dauernde Krankheit
unterbricht den Urlaub.
Unverzügliche Verständigung, Krankenbestätigung
Im Ausland: behördliche Bestätigung
Andere Regelungen
Kommen weder das AngG noch das EFZG, noch
andere Sonderbestimmungen zur Anwendung, dann
greift
§1154 Abs. 1 ABGB: gleicher Anspruch wie beim
EFZG.
Dienstverhinderung
Dienstverhinderung - Definition
Andere wichtige die Person betreffende Gründe
Andere als Krankheit, Urlaub, Karenz etc.
Grund muss bekannt gegeben werden,
vorhersehbare Ereignisse sind voranzukündigen.
Interessenabwägung.
Dienstfreistellung Arbeiter
Andere in der Person des AN betreffende Gründe
Anspruch bis zu einer Woche
KV kann einschränken und Gründe nennen, Z.B.
Tod eines Familienmitglieds, Geburt etc.
Dienstfreistellung bei Angestellten
Nach Beginn des DV Freistellung wegen anderer
seine Person betreffender Gründe.
Verhältnismäßig kurze Zeit, länger als eine Woche
möglich.
Zwingende Bestimmung §8 Abs.3 AngG – kann
nicht beschränkt werden.
Dienstverhinderung v. Betriebsräten
Abgedeckt: Ausübung der Betriebsratstätigkeit =
Zeit zur Erfüllung der BR-Obliegenheiten
Bildungsfreistellung: 3 – 5Wochen pro
Funktionsperiode
Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 20
AN, Bildungsfreistellung gem. §119 ArbVG.
Betriebsvereinbarung
Während der Arbeitszeit – es besteht kein
automatischer Anspruch auf Entgelt
In der Regel in KV oder durch BV geregelt.
Abgedeckt sind Fahrtkosten und die für die BV
erforderliche Zeit an Arbeitszeit
Das Mutterschutzgesetz
Allgemeines, Beendigung
Überblick
Beschäftigungsverbot – Wochengeld
Karenz – Kinderbetreuungsgeld
Sonderformen
Allgemeines
Karenz ist die arbeitsrechtliche Komponente,
Kinderbetreuungsgeld ist die sozialrechtliche
Komponente beim Thema Mutterschutz
Zusammenspiel arbeitsrechtlicher und
sozialrechtlicher Bestimmungen
Geltungsbereich
Das Mutterschutzgesetz gilt für
Dienstnehmerinnen
Heimarbeiterinnen
Geringfügige Beschäftigte (!)
Lehrlinge
Geltungsbereich II
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für:
Landarbeiterinnen
Freie Dienstnehmerinnen
Dienstnehmerinnen, die ein Dienstverhältnis zum
Land, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband haben, außer: sie sind in einem
Betrieb beschäftigt.
Meldung Schwangerschaft
Ab Bekanntwerden der Schwangerschaft
unverzüglich dem DG zu melden.
Voraussichtlicher Geburtstermin ist mitzuteilen
Nichtmeldung bringt keine Sanktion mit sich, ABER
Schutzbestimmungen beginnen ab Zugang der
Meldung beim DG zu laufen!
Meldung Schwangerschaft
Die DN hat dem DG vier Wochen vor dem Beginn
des Beschäftigungsverbotes auf den Beginn
hinzuweisen!
Beschäftigungsverbote
Zahlreiche Tätigkeiten sind verboten!
Schwere körperliche Tätigkeiten
Arbeit mit gefährlichen Stoffen
Arbeiten, die statische Körperhaltungen erfordern
Arbeiten unter Zeitdruck
Für die Überprüfung ist das Arbeitsinspektorat
zuständig.
Beschäftigungsverbot vor und nach der
Geburt!
Beginn: 8 Wochen vor dem errechneten
Geburtstermin
Ende: 8 Wochen nach der Geburt; bei Kaiserschnitt, Mehrlings- oder Frühgeburten 12 Wochen nach
der Geburt
Der errechnete Geburtstermin zählt bei der
Berechnung des BV nicht dazu!
Beschäftigungsverbot vor und nach der
Geburt
Eine Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt führt
zu einer Verlängerung nach der Geburt um den
verkürzten Zeitraum. Insgesamt kann die Schutzfrist
nach der Geburt aber maximal 16 Wochen
betragen.
Sonderfälle
Totgeburt: wird behandelt wie die Geburt eines
lebenden Kindes, DNIn hat BV nach der Geburt,
jedoch keinen Anspruch auf Karenz und ETZ
Frühgeburt: Grundsätzlich wenn die Geburt vor der
Beendigung der 37. Schwangerschaftswoche
erfolgt; auch jede Totgeburt ab einem
Geburtsgewicht von 500g und jedes lebend
geborene Kind bei einem Geburtsgewicht unter
500g.
.
Sonderfälle
Fehlgeburt: ist keine Entbindung, DNIn verliert
daher nach Eintritt der Fehlgeburt den Schutz des
MSchG. Die sich aus der Fehlgeburt ergebende
Dienstverhinderung gilt als Krankheit
Individuelles Beschäftigungsverbot
Bei gesundheitlicher Gefahr für Mutter und/oder
Kind kann der Arbeitsinspektoratsarzt oder der
Amtsarzt ein Freistellungszeugnis ausstellen.
Während der Freistellung darf die DNIn nicht
beschäftigt werden.
Während des individuellen BV bezieht die DNIn
WOG.
Arbeitszeiten und Überstunden
Schwangere und Stillende dürfen
Keine Nachtarbeit (20:00 – 06:00 Uhr)
Keine Sonn- und Feiertagsarbeit
Für Schwangere und stillende Mütter besteht ein
absolutes Verbot für Überstunden. Erlaubt sind
max. 9h/Tag und 40h/Woche. Ausnahmen sind
nicht möglich!
Ausnahmen
Ausnahmen (zb Musikaufführungen,
Theateraufführungen, etc. bis 22h) sind im Gesetz
geregelt (§6 Abs 2 MSchG). Auf Antrag des DG
kann das AI die Beschäftigung zb im Gastgewerbe
bis 23h erlauben.
Auch für das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
finden sich Ausnahmen im Gesetz (§ 7 Abs 2 und 3
MSchG).
Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes
Da bestimmte Tätigkeiten Schwangeren und
stillenden Frauen untersagt ist, kann es zu einer
Änderung der Tätigkeit und/oder der Arbeitszeit
kommen. Dies könnte Entgelteinbußen nach sich
ziehen.
Das MSchG regelt daher, dass in diesen Fällen die
DNIn Anspruch auf jenes Entgelt hat, das sie
während der letzten 13 Wochen vor der Änderung
bezogen hat.
Fortsetzung
Wenn die Schwangere die notwendigen
Vorsorgeuntersuchungen nur während der
Arbeitszeit machen kann, so hat sie Anspruch auf
Fortzahlung des Entgelts (§3 Abs 8 MSchG).
Kündigungsschutz in der Probezeit
Probezeit: Während der Probezeit gibt es keinen
besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
ABER: eine Lösung in der Probezeit, die alleine auf
Grund der Bekanntgabe der Schwangerschaft
erfolgt, kann nach dem GlBG angefochten werden,
da dies eine Diskriminierung (auf Grund des
Geschlechtes) darstellt.
Kündigung
Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft kann die
DNIn bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der
Geburt rechtswirksam nicht gekündigt werden.
Die Schwangerschaft muss zum Zeitpunkt der
Kündigungserklärung bereits bestanden haben,
damit die Kündigung rechtsunwirksam ist!
Ein Eintritt der Schwangerschaft nach Ausspruch
der Kündigung bewirkt keine
Rechtsunwirksamkeit!
Kündigung: DG war Schwangerschaft
nicht bekannt
DN wusste von
Schwangerschaft
DN wusste nichts von
Schwangerschaft
• Innerhalb von 5 Tagen dem DG
melden
• Unverzüglich ab Kenntnis dem
DG melden
• Kündigung ist rechtsunwirksam
• Kündigung ist rechtsunwirksam
Einvernehmliche Auflösung
Wenn weder DG noch DNIn über das Vorliegen der
Schwangerschaft informiert sind und es zu einer ev
Lösung des DV kommt, so ist die ev Lösung nicht
rechtsunwirksam. Jedoch verlängert sich das DV bis
zum Beginn des BV.
eine einvernehmliche Lösung des DV muss
schriftlich erfolgen, um den KE-Schutz des MSchG
nicht zu umgehen. Bei Minderjährigen ist außerdem
eine Belehrung über den KE-Schutz durch die AK
oder ein Gericht notwendig.
DN Kündigung
Wenn die DNIn in Unkenntnis ihrer
Schwangerschaft die DN-Kündigung erklärt, so ist
diese rechtsgültig. Die DNIn kann sich nicht auf die
nachträglich bekannt gewordene Schwangerschaft
berufen. Das DV endet nach der Kündigungsfrist.
Zustimmung durch Gericht
Rechtswirksame Kündigungen sind nur nach
vorheriger Zustimmung durch das Gericht möglich.
Ist ein BR vorhanden, muss dieser gleichzeitig mit
Klagseinbringung informiert werden.
Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn der
DG das DV wegen Einschränkung oder Stilllegung
des Betriebes oder einzelner Betriebsabteilungen
nicht ohne Schaden für den Betrieb aufrecht
erhalten könnte und wenn sich die DNIn nach
Belehrung mit der Kündigung einverstanden erklärt.
Stilllegung des Betriebes
Nach der Stilllegung eines Betriebes ist eine
Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nicht
erforderlich.
Wenn der Betrieb bis zum Ablauf von 4 Monaten
nach der Entbindung wieder den Betrieb aufnimmt,
ist die damalige Kündigung als rechtsunwirksam
anzusehen, wenn die DNIn dies beim DG beantragt.
Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach
Wiederaufnahme des Betriebes gestellt werden.
Kündigung währen der Karenz/ETZ
Wenn die Klage auf Zustimmung nach Ablauf des 1.
Lj des Kindes eingebracht wurde, kann das Gericht
die Zustimmung erteilen wenn der DG den
Nachweis erbringt, dass die Kündigung
durch Umstände, die in der Person der DNIn liegen
und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren
oder durch betriebl. Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung entgegenstehen
begründet ist und die Aufrechterhaltung des DV
dem DG unzumutbar ist.
Befristete Dienstverhältnisse
Wenn keine sachliche Rechtfertigung für die
Befristung vorliegt, wird der Ablauf der Befristung bis
zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt.
Sachliche Rechtfertigungsgründe:
Befristung im Interesse der DNIn
Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter DN (zb
Karenzvertretung)
Ausbildungszwecke (Praktikum etc)
Saisonarbeit
Erprobung
Entlassungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate
nach der Geburt kann eine DNIn nur mit vorheriger
Zustimmung des Gerichtes rechtswirksam
entlassen werden.
Zu berücksichtigen ist der außerordentliche
Gemütszustand der DNIn.
Das Mutterschutzgesetz
KARENZ
Definition
Die Karenzierung des DV besagt, dass die
Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhend
gestellt werden (= keine Pflicht zur Arbeitsleistung,
kein Anspruch auf Entgelt). Der Vertrag selbst bleibt
aber bei der Karenz aufrecht!
Anspruchsvoraussetzungen
Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
Die Karenz muss mindestens 2 Monate betragen
Die Elternteile haben einen eigenständigen
Anspruch auf Karenz, jedoch darf die Karenz nicht
gleichzeitig in Anspruch genommen werden
(Ausnahme siehe „geteilte Karenz“)
Beginn der Karenz
Bei der Mutter
Beim Vater
• Frühestens nach dem Ende
des BV
• Frühestens nach dem
(fiktiven) Ende des BV der
Mutter
• Nach einem Urlaub oder
Krankenstand nach dem BV
• Nach dem Ende der Karenz
der Mutter
• Nach dem Ende der Karenz
des Vaters
WICHTIG: Die Karenzen der
Elternteile müssen nahtlos
aneinander folgen!
Ende der Karenz
Bei der Mutter und beim Vater
Verlängerung
• Spätestens mit dem Ablauf des
2. Lj des Kindes (2. Geburtstag
= 1. Arbeitstag)
• Wurde der Anspruch auf Karenz
nicht voll ausgeschöpft, so kann
eine Verlängerung max. bis zum
Ablauf des 2. Lj des Kindes
erfolgen.
• Vorzeitig wenn der gemeinsame • Die Bekanntgabe der
Haushalt mit dem Kind
Verlängerung beim DG muss
aufgehoben wird und der DG
spätestens 3 Monate vor Ablauf
den Antritt des Dienstes
der ursprünglichen Karenz
verlangt.
erfolgen.
Verlängerung der Karenz
Wurde Anspruch nicht voll ausgeschöpft:
Verlängerung max. bis zum 2. Lebensjahr des
Kindes
Spätestens 3 Monate vor Ablauf der ursprünglichen
Karenz
Teilung der Karenz
Eltern können sich Karenz zwei Mal Teilen
„Karenzen“ dürfen ein Monat überlappen (verkürzt
die Gesamtdauer um ein Monat)
Jeder Karenzteil muss mindestens 2 Monate
betragen
Meldefristen
Mutter
Vater
• Bei Inanspruchnahme direkt
nach dem BV: Innerhalb der
Schutzfrist
• Bei Inanspruchnahme direkt
nach dem BV der Mutter:
Innerhalb von 8 Wochen nach
der Geburt
• Bei späterer Inanspruchnahme:
spätestens 3 Monate vor dem
Beginn
• Bei späterer Inanspruchnahme:
spätestens 3 Monate vor dem
Beginn
Versäumen der Meldefristen
Rechtzeitiges Melden begründet Rechtsanspruch –
keine Zustimmung notwendig
Werden Fristen versäumt: Vereinbarung
Nach Vereinbarung ist das MSchG anzuwenden
Aufgeschobene Karenz
Beide Elternteile jeweils 3 Monate
Sind bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des
Kindes zu verbrauchen, die ursprüngliche Karenz
vermindert sich zum diesen Zeitraum
Meldefristen wie gehabt. Kommt keine Einigung
zustande, muss DG gegen den Aufschub klagen
Verhinderungskarenz
Elternteil, der ursprünglich Karenz in Anspruch
nimmt, ist durch ein unvorhersehbares Ereignis
verhindert
Unvorsehbar: Tod, schwere Krankheit, Aufenthalt
in Heil- u. Pflegeanstalt, Freiheitssrafe, Wegfall des
gemeinsamen Haushaltes
Anderer Elternteil: „Einspringen“ bis zum 2.
Lebensjahr
Beschäftigung während der Karenz
Geringfüge Beschäftigung ist möglich
Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze
hinaus nach h.M. nur 13 Wochen im Kalenderjahr
möglich
Ansonsten u.U. Verlust des Kündigungsschutzes
und Beendigung der Karenz
Allgemeine Bestimmungen
Grds. Karenzzeiten bei dienstzeitabhängigen
Ansprüchen nicht zu berücksichtigen. (z.B.
Sonderzahlungen)
Ausnahme: 10 Monate bei der ersten Karenz für
Urlaubsausmaß, EFZ, Kündigungsfrist
Mutterschaftsaustritt,
Vaterschaftsaustritt
Mutter
Vater
• Innerhalb der Schutzfrist
• Längstens drei Monate vor Ende
der Karenz
• Während der Karenz,
spästenstens 3 Monate vor
Ende der Karenz ihren Austritt
erklären
• Postlauf ist zu berücksichtigen
• Abfertigung alt: halben
Anspruch, max. 3
Monatsentgelte
• Postlauf ist zu berücksichtigen
• Abfertigung alt: halben
Anspruch, max 3
Monatsentgelte
Mutterschutz
Kinderbetreuungsgeld
Elternteilzeit
Kinderbetreuungsgeld – Statistik Austria
90000
80000
70000
60000
50000
40000
30000
20000
10000
0
Kinderbetreuungsgeld
bezieherInnen 2012
30 + 6 20 + 4 15 + 3 12 + 2 eink.
Abh.
Kinderbetreuungsgeldvarianten
12 + 2
Höhe
Zuverdienst
1000 EUR
tägl. 33 EUR
16.200 Euro pro Jahr
max. 60% d. Bruttoeink.
15 + 3
800 EUR
tägl. 26,60 EUR
16.200 Euro pro Jahr
max. 60% d. Bruttoeink.
20 + 4
624 EUR
tägl. 20,80 EUR
16.200 Euro pro Jahr
max. 60% d. Bruttoeink.
30 + 6
436 EUR
tägl. 14,53 EUR
16.200 Euro pro Jahr
max. 60% d. Bruttoeink.
einkommensabh. 80% Nettoeinkommen
KBG
max. 2000,
mind. 1000 EUR
Geringfügigkeitsgrenze
Elternteilzeit:
Reduzierung der Arbeitszeit und/oder Veränderung
der Lage der Arbeitszeit
Rechtsanspruch, wenn rechtzeitig bekannt
gegeben!
Anspruchsvoraussetzungen
Ununterbrochenes DV von 3 Jahren
Mehr als 20 DN sind im Betrieb zum
Antrittszeitpunkt beschäftigt
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage sind mit dem DG
zu vereinbaren (Interessenabwägung)
Anrechnungsbestimmungen
Unmittelbar vorangegangenes DV beim selben DG
Unterbrochene DV mir Wiedereinstellungszusage
Karenzzeiten, Lehrzeit
Vereinbarte ETZ
Wenn eine Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann DN
die Elternteilzeit mit dem DG vereinbaren
Auch im Wege einer freiwilligen BV denkbar.
Gemeinsame Bestimmung Mutter und
Vater
Gemeinsamer Haushalt muss gegeben sein
Der andere Elternteil befindet sich nicht in Karenz
Für jedes Kind kann nur einmal Elternteilzeit in
Anspruch genommen werden!
Muss mindestens 2 Monate dauern
Mögliche Antrittszeitpunkte
Mutter
Vater
• Direkt nach dem BV
• Nach dem fiktiven BV der Mutter
• Nach Urlaub/ Krankenstand
nach BV
• Nach eigener Karenz
• Nach der Karenz der Mutter
• Nach einer eigenen Karenz
• Im Anschluss an die Karenz des
Vaters
• Nach Vollzeitbeschäftigung
• Nach eigener
Vollzeitbeschäftigung
Fristen zur Meldung
Mutter
Vater
• Innerhalb des BV bei frühest
möglichem Antritt
• Innerhalb von 8 Wochen nach
Geburt des Kindes bei frühest
möglichem Antritt
• Ansonten 3 Monate vor
Antrittsdatum
• Meldung schriftlich (Beginn,
Dauer, Ausmaß, Lage)
• Ansonsten 3 Monate vor
Antrittsdatum
• Meldung schriftlich (Beginn,
Dauer, Ausmaß, Lage)
Beendigung und Änderung
Einmalige Änderung von DG und DN möglich.
Änderung und vorzeitige Beendigung müssen 3
Monate vor dem gewünschten Änderungs- bzw.
Beendigungsdatum erfolgen
Idealtypischer Verlauf
• Gespräch mit DG
Gespräch • Lage und Dauer der ETZ
• Wenn keine Einigung
Einigung • BR beiziehen
Gericht
• Antrag des DG auf gütliche Einigung vor Gericht
• Wenn keine Einigung: Klage des DG auf Einwilligung
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Frühestens 4
Monate vor
ETZ, sonst ab
Bekanntgabe
Elternteilzeit
4 Wochen
Nachwirkung,
Längstens 4. LJ
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Wird während dieser Zeit gekündigt, kann diese
wegen verpöntem Motiv angefochten werden!
Nimmt Dnin ohne Zustimmung eine weitere
Beschäftigung auf, kann dieser nach 8 Wochen ab
Kenntnis Kündigung aussprechen
Abfertigung alt
Gesetzliche Grundlagen
Angestelltengesetz §§ 23 und 23a
Arbeiterabfertigungsgesetz
§ 2 weist auf das AngG hin und dadurch
absolute Gleichstellung bei der Abfertigung
zwischen Arbeiter und Angestellten
Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2
Abfertigung ALT
Romana Hofstätter
Anspruchsvoraussetzungen
Mindestens 3 Jahre DV beim selben Arbeitgeber
Keine Unterbrechung (außer KV oder
Einzelvereinbarung sehen dies anders vor)
Abfertigungswirksame Beendigung des DV
Lehrzeitanrechnung
Abfertigungshöhe
Jahre
Anspruch
3 Jahre
2 Monatsentgelte
5 Jahre
3 Monatsentgelte
10 Jahre
4 Monatsentgelte
15 Jahre
6 Monatsentgelte
20 Jahre
9 Monatsentgelte
25 Jahre
12 Monatsentgelte
Abfertigungswirksame Beendigung
Kündigung durch DG
Gerechtf. Vorz. Austritt
Ungerechtf. Entlassung
Inanspruchnahme der Pension
Mutterschaftsaustritt (max. 3 Monatsentgelte)
Einvernehmliche Auflösung
Abfertigungsvernichtende Beendigung
Kündigung durch den Dienstnehmer
Gerechtfertigte Entlassung
Ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt
Was zählt für die Berechnung
Gehalt, Lohn
Regelm. Gewährte Zulagen, Prämien und
Überstunden
Sonderzahlungen
Provisionen
Was zählt nicht zur Abfertigung
Diätengelder
Aufwandsentschädigungen
Kilometergeld und KFZ-Pauschale
Trinkgelder
Freiw. Einmalige Zahlungen des DG
Berechnungsformel
Monatsbezug + anteilsmäßige Zulagen,
Überstunden 1/12 Weihnachtsremuneration + 1/12
Urlaubszuschuss
X Anspruchsmonaten
Arbeitszeit
Basics Arbeitszeitgesetz
Geregelt im AZG
Gilt für Arbeiter und Angestellte, nicht für leitende
Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben
selbstverantwortlich übertragen sind
Nicht für freie Dienstnehmer
AZG ermächtigt in gewissen Grenzen Abweichung
Höchstgrenzen
10 Stunden täglich, 50 Stunden wöchentlich
Eine Vielzahl von Ausnahmen bestehen, die auch in
den verschiedenen KV Niederschlag finden.
Z.B. Schichtarbeit, LKW-Lenker, Dekadenarbeit etc.
Überstunden
Jede über die Normalarbeit geleistete Arbeitszeit
Zuschlag von 50% oder Zeitausgleich
Mehrstunden
Bei Teilzeitarbeit oder unterschiedlicher
kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit (z.B.
Handel)
Handel: 38,5 Stunden Normalarbeitszeit laut KV. –
Differenz zu 40 Stunden = Mehrarbeit
25% Zuschuss, Zeitausgleich
Überstundenpauschale
Pauschalvergütung für eine Anzahl an Überstunden
Ist Vereinbarungssache und darf nicht einseitig
gekürzt werden
Ist Entgeltbestandteilt
Fallen mehr an, sind diese auszubezahlen.
All-In Verträge
Sind Verträge, bei dem ein Entgelt vereinbart ist,
durch das alle Dienstzeiten abgedeckt sein sollen!
Abgedeckt sind alle im Dienstvertrag
ausbedungenen Fähigkeiten – es kommt auf die
Formulierung an.
Ein Grundgehalt sollte im Dienstvertrag formuliert
sein
Probleme
Oft führen All-in Verträge zu realen Lohnkürzungen
Nachrechnen lohnt sich. Fällt man unter KV-Niveau
oder sind nicht alle geleisteten Stunden abgedeckt,
kann interveniert werden
Vorschau
Jänner 2014, Tagesseminar Personalvertretung in
öffentlichen Körperschaften. Samstag, 6 Stunden
6. November: Vertiefung Arbeitsrecht
Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!
E-Mail Adressen
Telefonnummern
• [email protected]
• 0650 302 66 56
• [email protected] • 057171 6436
Danke!