Transcript Einfuehrung

OR-BT: 21.2.2012
Einführung in den Besonderen Teil
des Obligationenrechts
Der BT des OR: Art. 184-551 OR
«die einzelnen Vertragsverhältnisse»
 Vertragstypen
 andere Rechtsfiguren
 nicht alle heute häufigen Vertragstypen
(Sondergesetze bzw. Innominatkontrakte)
Herkunft des BT:
• Tradition: römisches Kontraktssystem
(numerus clausus)
 heute: Vertragsfreiheit
• historischer Gesetzgeber: Verträge, die
besonders wichtig sind (19. Jahrh.)
 heute: andere wirtschaftlich-soziale Realität
Ergänzungsfunktion des BT:
• Beendigung von Dauerverträgen, z.B. Art.
266ff. OR , Art. 295ff. OR und Art. 334ff. OR
• Gewährleistungsnormen, z.B. Art. 192ff. OR,
Art. 197ff. OR; Art. 259a ff. OR
• unentgeltliche Rechtsgeschäfte, v.a.
Schenkung Art. 239ff. OR
• Schutzvorschriften zugunsten schwächerer
Partei, z.B. Art. 406a ff. OR, KKG, PRG.
Typenordnung des BT:
• Vertragstypen nach den charakteristischen
Leistungspflichten der Parteien
 Geltung des dispositiven Rechts für diesen
Vertragstyp
 nicht: Wirksamkeitsvoraussetzung
 nicht: Voraussetzung für den Konsens
• Untertypen innerhalb eines Vertragstypus
aufgrund weiterer Differenzierungen
Typen nach wirtschaftlicher
Zweckrichtung:
Veräusserungsverträge
Gebrauchsüberlassungsverträge
Hinterlegungs- und
Sicherungsverträge
Verträge auf Arbeitsleistung
Unterhalts-, Spiel- und
Wettverträge
Sachfragen des BT:
• Sonderregeln zum Vertragsabschluss
• Sonderregeln zur Stellvertretung
• Sonderregeln zur Erfüllung und zur
Gewährleistung
• Sonderregeln zur Verjährung
• Sonderregeln zur Beendigung
Verhältnis von AT und BT:
• Im Einzelfall zu bestimmen (nach Teleologie)
• Möglichkeiten:
(1) Redundanz (Wiederholung im BT)
(2) Ausschliesslichkeit des BT (lex specialis)
(3) Ausschliesslichkeit des AT (Auffangregel)
(4) Kumulation (Zusammenschau beider Teile)
Nominat- und Innominatkontrakte
• Nominatkontrakte = Verträge, die gesetzlich
besonders geregelt sind
• Innominatkontrakte = Verträge, die gesetzlich
nicht besonders geregelt sind
(Vertragsfreiheit)
Besondere Vertragskategorien des BT:
• Dauerverträge
• Unentgeltliche Verträge
• Konsumentenverträge
Dauerverträge
Definition:
mindestens eine charakteristische Leistung ist
eine Dauerschuld, d.h. ein fortdauerndes oder
wiederholtes Leistungsverhalten, mit dem der
Schuldner fortzufahren hat, bis die Schuld
untergeht.
Bspl.: Miete, Pacht, Leihe, Darlehen,
Arbeitsvertrag…
Kündigung statt Auflösung:
Grundsatz:
Eine Auflösung (ex tunc) des Vertrages ist
ausgeschlossen, sobald mit dem Vollzug der
charakteristischen Leistung begonnen worden
ist.
Hier kann nur eine Kündigung (ex nunc)
erfolgen, so dass der Vertrag nur mit Wirkung
für die Zukunft aufgehoben ist und eine
Rückabwicklung unterbleibt.
Auflösung statt Erfüllung:
• ordentliche Auflösung:
 Zeitablauf bei Befristung
 ordentliche Kündigung
• ausserordentliche Auflösung:
 vorzeitige Aufhebung aufgrund besonderer
Gründe
Auflösung durch Zeitablauf:
= befristete Vertragsverhältnisse, z.B. Art. 266
Abs. 1 OR, Art. 334 OR und Art. 545 Abs. 1 Ziff. 5
OR
 Automatische Auflösung mit Ablauf der Frist
Auflösung durch (ordentl.) Kündigung
= bei Verträgen auf unbestimmte Dauer ist
regelmässig eine Kündigungsmöglichkeit
eingeräumt, z.B. Art. 266a OR und Art. 335 OR
 nur innerhalb vertraglicher oder gesetzlicher
Fristen
 selten auch ordentliche Kündigung bei
befristeten Verträgen, vgl. Art. 334 Abs. 3 OR,
Art. 475 Abs. 1 OR.
Die ausserordentliche Kündigung
= Auflösung des Dauervertrages ohne
Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen
Kündigungsfristen
 contrarius actus = Vereinbarung der Parteien,
den Vertrag aufzuheben
 Vorliegen eines besonderen (gesetzlichen)
Auflösungsgrundes
Gesetzliche Auflösungsgründe:
• Tod einer Vertragspartei, vgl. Art. 266i OR
• Handlungsunfähigkeit einer Vertragspartei,
vgl. Art. 418s Abs. 1 OR
• Zahlungsunfähigkeit, Konkurs oder Pfändung
einer Partei, vgl. Art. 266h, 316, 418s Abs. 1
OR
• Vertragsverletzungen bes. Schwere, vgl. Art.
258 Abs. 1 OR, Art. 257d und Art. 258 Abs. 1
OR oder Art. 257f, Art. 309 Abs. 2 OR.
Grundsatz:
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann
jedes Dauerschuldverhältnis vorzeitig
(ausserordentlich) aufgelöst werden!
 Definition des wichtigen Grundes
 Kündigungsrecht ist nicht abdingbar
(zwingend)
 ggfls. Schadenersatz der kündigenden Partei
oder des Kündigungsgegners
Rechtsprechung «Uriella»,
BGE 128 III 428
Uriella ist eine Geistheilerin und Gründerin der
Gemeinschaft «Fiat Lux».
X schloss sich 1981 der Gemeinschaft an und
gewährte Uriella von Dez. 1994 bis Aug. 1996
sieben zinslose Darlehen von insgesamt 625.000
CHF. Die Laufzeiten betrugen 10-22 Jahre.
1997 trat X aus der Gemeinschaft aus und ersuchte
Uriella um Verkürzung der Laufzeiten. Uriella ging
darauf nicht ein. Daraufhin erhob X 1998 Klage auf
Rückzahlung der Darlehen. Zu recht?
«Wichtiger Grund»
«Für gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse
bestehen regelmässig Vorschriften, die ihre
vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund vorsehen
(vgl. neben Art. 337 OR zum Beispiel Art. 266g, 418r
und 527 OR). Die Lehre geht davon aus, dass diese
Vorschriften Ausdruck eines allgemeinen Prinzips
sind, das grundsätzlich für alle Dauerverträge gilt
(...). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts stimmt
damit überein (…). Das Bundesgericht hat die
Auflösbarkeit aus wichtigem Grund in
verschiedenen Entscheiden auf Verträge
ausgedehnt, für die eine entsprechende gesetzliche
Regelung fehlt.»
Darlehen = Dauerschuldvertrag?
«In der Lehre ist umstritten, ob auch der
Darlehensvertrag zu den Dauerschuldverhältnissen gehört, die aus wichtigem Grund
vorzeitig aufgelöst werden können. Mehrheitlich
wird dies bejaht (…). Die ablehnenden Autoren
begründen ihre Meinung damit, es liege kein
Dauerschuldverhältnis vor und die Möglichkeit
der Auflösung aus wichtigem Grund lasse sich
nicht mit der wirtschaftlichen Funktion des
Darlehensvertrags vereinen (…).»
Darlehen = Dauerschuldverhältnis
«Dauerschuldverhältnisse werden dadurch charakterisiert, dass der
Umfang der Gesamtleistung von der Länge der Zeit abhängt, während
der die Leistungen fortgesetzt werden sollen (…). Massgebend ist die
vertragstypische Hauptleistung, die beim Darlehensvertrag über Geld
vom Darlehensgeber erbracht wird und in der Verschaffung sowie
Überlassung einer Geldsumme an den Darlehensnehmer während
eines gewissen Zeitraumes besteht (…). Auf dieser theoretischen
Grundlage ist der Darlehensvertrag unabhängig davon als
Dauerschuldverhältnis zu betrachten, ob der Borger einen Zins
schuldet oder dem Darlehensgeber keine Gegenleistung in Geld
erbringen muss. Ob Zins geschuldet wird oder nicht, ist dagegen von
massgebender Bedeutung in Bezug auf die wirtschaftliche Funktion
des Darlehensvertrages, seine Erscheinungsform und den Entscheid
darüber, was als wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung zu
betrachten ist.»
Wichtiger Grund hier:
«Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Gericht nach seinem
Ermessen (Art. 4 ZGB). Es geht dabei um eine Billigkeitsentscheidung, die auf
objektiver Interessenabwägung unter Beachtung der Umstände des beurteilten Falles
beruht (….).
Die kantonalen Gerichte haben zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin die
zinslosen Darlehen unter besonderen Umständen gewährt hat, die mit dem Austritt
der Klägerin aus "Fiat Lux" dahingefallen sind. Nach den verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen war die Klägerin in den Jahren 1994 bis 1996, als die Darlehensverträge
abgeschlossen wurden, ein bedeutendes Mitglied von "Fiat Lux", (…). Das Ausscheiden
der Klägerin aus der Gemeinschaft "Fiat Lux" hat dazu geführt, dass ihr die Bindung an
die Darlehensverträge wegen übermässiger Einschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte
nicht mehr zuzumuten ist. Zum einen besteht angesichts der langen Laufzeiten der
zinslosen Darlehen von zehn bis zweiundzwanzig Jahren ein Übermass in
wirtschaftlicher Hinsicht, da die Klägerin im Zeitpunkt der Rückzahlung einen massiven
Wertverlust ihres Geldes in Kauf nehmen müsste, wogegen die Beklagte während der
Laufzeit der Darlehen über das Geld hätte gewinnbringend verfügen können. Zum
andern liegt auch eine übermässige, unzumutbare Einschränkung des
persönlichkeitsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin vor, da sie mit dem
ausgeliehenen Geld eine Gemeinschaft unterstützen muss, deren Interessen und Ziele
sie nicht mehr teilt und auf die sie auch keinen Einfluss mehr ausüben kann (…)»
Wichtiger Grund allgemein:
• Frage, ob das Gebundensein an den Vertrag
für die Partei wegen veränderter Umstände
ganz allgemein unzumutbar geworden ist.
• Unzumutbarkeit bestimmt sich nach
wirtschaftlichen und die Persönlichkeit
berührenden Gesichtspunkten.
• Abwägung zwischen Interessen der
kündigenden Partei und des
Kündigungsgegners.
Pflichten nach Vertragsauflösung:
• Abwicklungspflichten
• Restanzpflichten
• Nachvertragliche Pflichten
Unentgeltliche Verträge:
• Verträge, bei denen eine Partei keine
Gegenleistung verlangen kann, sondern allein
zur Leistung verpflichtet ist.
• keine Gegenleistung (Vergütung), aber
 Auslagenersatz
 Wiederherstellung der ursprünglichen
Güterlage
Weitere Besonderheiten:
• Haftungsmilderung, Art. 248 Abs. 1 und 2 OR
• Rückforderung und Widerrufsrechte, Art. 249
und Art. 250; Art. 309 Abs. 2, Art. 476 Abs. 1
OR
• Möglichkeit jederzeitigen Vertragsauflösung,
Art. 310, Art. 404 Abs. 1 und Art. 476 Abs. 2
OR
• Billigkeitshaftung nach Art. 422 Abs. 1 OR
analog (str.)
Konsumentenverträge:
• Keine einheitliche Kategorie
• Art. 32 ZPO
Leistung des üblichen Verbrauchs
 für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse
 Gegenpartei handelt im Rahmen ihrer beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit
Besonderheiten der
Konsumentenverträge:
• Vertragsabschluss, z.B. Form: Art. 9 KKG,
Widerrufsrecht: Art. 40b OR
• Vertragsinhalt: zwingende Vorschriften, z.B.
Art. 15 KKG
• Auflösungsvorschriften
• Prozessuale Regeln