29. Oktober 2014

Download Report

Transcript 29. Oktober 2014

Vorlesungsmodul III
Patentanmeldungen International
Anmeldestrategie
Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine:
Vorlesung Mittwochs 14.15 Uhr bis 15.45 Uhr
Übung Mittwochs 15.45 Uhr bis 17.15 Uhr
Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine:
• 1.Oktober:
• 15.Oktober:
• 29.Oktober:
• 12.November:
• 26.November:
• 10.Dezember:
• 7.Januar:
Deutsche Patente/Gebrauchsmuster
Patentrecherche
Patentanmeldungen International,
Anmeldestrategie
Marken und Designs national
– international
Arbeitnehmererfindungen
Verwertung, Verletzung, Verträge
Wiederholung, Klausurvorbereitung
Rechtsgrundlagen
• Gesetze
http://www.gesetze-im-internet.de
• Europäisches Patentübereinkommen
http://www.epo.org/law-practice/legaltexts/epc_de.html
• Patentzusammenarbeitsvertrag
http://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en
/documents/pdf/pct.pdf
Rechtsgrundlagen
Verordnungen
• http://www.dpma.de/service/gesetze_verord
nungen/index.html
Rechtsgrundlagen
Merkblätter des DPMA
• http://www.weissepatent.de/newcomer_downloads.html
Rechtsgrundlagen
Antragsformulare
• http://www.dpma.de/patent/formulare/form
ulareeuropaeischundinternational/index.html
Motivation
Der Schutz eines deutschen Patentes endet an
der Landesgrenze. Deutsche Patente und
deutsche Gebrauchsmuster gelten nur in
Deutschland.
Motivation
§9 Patentgesetz:
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte
Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es
verboten, ohne seine Zustimmung
1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in
Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken
entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der
Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die
Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten
ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar
hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen
oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Motivation
Ähnliche Regelungen sind im Gebrauchsmustergesetz
vorgesehen. Die Schutzrechte schützen folglich nicht nur
gegen die unbefugte Herstellung des geschützten
Gegenstands in Deutschland, sondern auch gegen jede
Art von Inverkehrbringen (Verkaufen, Vermieten) und die
gewerbliche Benutzung der Erfindung durch Unbefugte.
Wenn jemand den patentierten Gegenstand im
patentfreien Ausland herstellt, dann kann ihn der
Patentinhaber zwar nicht an der Herstellung im Ausland,
wohl aber an der Einfuhr des so hergestellten
Erzeugnisses nach Deutschland hindern. Er kann auch
verbieten, ein solches Erzeugnis in Deutschland
gewerblich zu benutzen.
Motivation
Schutz im Ausland:
Hohe Kosten
Wann ist schutz sinnvoll?
Motivation
Schutz im Ausland:
Beispiel:
• Patent in Europa, USA und einigen wichtigen
asiatischen Staaten
• Gefahr: kenianischer Hersteller liefert nach Kanada, in
arabische Länder und nach Südamerika
• Sind in Kenia tatsächlich Hersteller ansässig, die
überhaupt in der Lage sind, das Produkt herzustellen?
• Selbst wenn ja, wie groß wäre das Handelsvolumen
zwischen Kenia und Kanada etc.?
Prioritätsrecht
Pariser Verbandsübereinkunft, Trips und
bilaterale Abkommen (Taiwan) gewähren
Prioritätsrecht.
Prioritätsrecht
Das älteste Abkommen ist die Pariser
Verbandsübereinkunft aus dem 19. Jahrhundert.
Dort sind auch andere Regelungen enthalten, die
heutzutage selbstverständlich und sehr wichtig sind.
Beispielsweise die Inländerbehandlung. Diese
regelt, dass ein Staatsbürger in einem Land den
Staatsbürgern anderer Länder nicht bevorzugt
werden darf. Mit anderen Worten: Die Deutschen
dürfen beim Deutschen Patent- und Markenamt
nicht besser gestellt werden, als etwa ein Belgier
oder Franzose.
Prioritätsrecht
• Beispiel:
• Eine Erfindung wird zunächst in Deutschland zum
Patent angemeldet. Anschließend wird die
Erfindung veröffentlicht. Nach der
Veröffentlichung wird die Erfindung zusätzlich in
Frankreich zum Patent angemeldet. Auch in
Frankreich gibt es ein Neuheitserfordernis. Das
französische Patent könnte ohne Prioritätsrecht
aufgrund der vor dem französischen Anmeldetag
erfolgten Veröffentlichung des Erfinders nicht
erteilt werden.
Prioritätsrecht
• Der Anmelder, der in einem Land eine
Anmeldung eingereicht hat, genießt eine
Schutzfrist von zwölf Monaten für Patente und
Gebrauchsmuster und 6 Monaten für Marken
und Designs.
Prioritätsrecht
• Wenn ein Annmelder innerhalb der
Prioritätsfrist in einem anderen Land
anmeldet, so gilt seine Anmeldung gegenüber
anderen Anmeldungen in diesem Land, die
erst während dieser Schutzfrist angemeldet
worden sind, als bevorrechtigt. Alle
druckschriftlichen Vorveröffentlichungen und
Vorbenutzungen aus der Prioritätsfrist bleiben
unberücksichtigt.
Prioritätsrecht
• Die Prioritätsfrist ist nicht verlängerbar.
• Nach Ablauf der Prioritätsfrist hat es nur dann
noch Sinn, Auslandsanmeldungen
einzureichen, wenn die Erfindung im In- und
Ausland noch nicht veröffentlicht worden ist.
Prioritätsrecht
• Beanspruchung mehrerer Prioritäten möglich
• Inhalt darf der Nachanmeldung hinzugefügt
werden
• Prioritätsrecht ist übertragbar
• Beanspruchung der Priorität durch
Prioritätserklärung (Land, Tag, Aktenzeichen) und
Einreichung der Prioritätsbelegs (beglaubigte
Abschrift der ursprünglich eingereichten
Unterlagen)
• Priorität kann nur einer „ersten Anmeldung“
beansprucht werden.
Prioritätsrecht
• PVÜ:
Unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung ist jede
Hinterlegung zu verstehen, die zur Feststellung des Zeitpunkts
ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land
hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der
Anmeldung ohne Bedeutung ist.
• Kurz: der Anmelder braucht lediglich einen Anmeldetag.
DPMA: Anmeldung einreichen
EPA: Einreichen und Gebühren zahlen
Prioritätsrecht
Eine „Provisorische Anmeldung“ gibt es in
Deutschland nicht. Nachteile einer
unprofessionellen Anmeldung:
• Keine Zuerkennung des Anmeldetags
• Mangelnde Offenbarung
• Kein weiteres Prioritätsjahr für
Auslandsanmeldungen
• Schwierigkeiten, Investoren zu finden
Schutz im Ausland
Nationale Auslandsanmeldungen:
• Übersetzung und Prioritätsbeleg
• Anpassung der Anmeldung an nationale
Gepflogenheiten
• Bestellung eines zugelassenen Vertreters
• Amtsgebühren
• Prüfungsverfahren in nationaler Sprache
Schutz im Ausland
Entscheidungshilfen zur Kostenkontrolle:
• Reduzierung von Risiken
• Auswahl von Ländern
• Nutzung internationaler Verträge
Schutz im Ausland
Reduzierung des Risikos der mangelnden Patentfähigkeit
•
•
•
•
eigenen Recherche
Recherche des Patentanwalts
professioneller Rechercheur
deutschen Erstanmeldung mit Recherche- oder Prüfungsantrag
Risiko der mangelnden Verwertbarkeit
Risiko der technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Ein technisch komplexes Produkt, das keinen echten Markt hat, lohnt
auch keine teuren Auslandsanmeldungen.
Schutz im Ausland
Auswahl von Ländern
•
•
•
•
•
•
Auswahl in Abhängigkeit von der Natur der Erfindung
Länder, wo potentielle Hersteller sitzen (technische Infrastruktur,
hochqualifiziertes Personal, billige Energie, billige Arbeitskräfte
Länder, welches die großen Märkte sind (großem Investitionsaufwand, großen
Serien, in großem Umfang exportiert)
Patentanmeldung nur in solchen Ländern, in denen die Erfindung benutzt werden
kann
Erfindungen, die durchaus ohne große Spezialkenntnisse und ohne übermäßigen
Investitionsaufwand in jedem einzelnen Land für den heimischen Markt
wirtschaftlich ausgewertet werden können: möglichst viele Länder
Die verschiedenen Strategien können kombiniert werden
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge
• PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft)
• PCT (internationale Patentanmeldung nach dem
Patent Cooperation Treaty)
• EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen)
• Londoner Protokoll
• Einheitliches Patent
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge: PCT
•
•
•
•
•
•
•
•
Sichert den Anmeldetag in allen Mitgliedsstaaten
Keine Übersetzung erforderlich
Keine weiteren Vertreter erforderlich
Überschaubare Amtsgebühren
Einheitliches Verfahren
Recherche (EPA)
Optional: Prüfungsverfahren (EPA)
Keine Erteilung
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge: PCT
Keine Erteilung, sondern 30-Monatsfrist (ab
Prioritätstag):
Einleitung nationale Phase mit
• Vertreter bestellen
• Übersetzung einreichen
• Amtsgebühren entrichten
• Prüfungsverfahren durchführen
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge: PCT
Vorteile: Mehr Zeit für
• Verwertung/ Beurteilung Wirtschaftlichkeit
• Beurteilung technischer Risiken
• Testen
• Beurteilung der Patentfähigkeit
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge: EPÜ
• EU + Türkei, Schweiz, Norwegen etc.
• Europäisches Patentamt
• Amtssprachen: deutsch, französisch, englisch
• Einheitliches Prüfungsverfahren
• Einheitliche Erteilung
• Bis Erteilung keine weiteren Vertreter
erforderlich
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge: EPÜ
• Recherche des EPA anders als DPMA für alle
Ansprüche
• X, Y, A, D etc. zeigen, wie eine Druckschrift
beurteilt wird und welche Ansprüche betroffen
sind
• Prüfungsantrag (Gebühren) und Benennung der
Vertragsstaaten (Gebühren) fällig innerhalb von 6
Monaten ab Veröffentlichung des
Recherchenberichts
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge: EPÜ
• Prüfungsbescheid muss innerhalb von 4 Monaten
(verlängerbar auf maximal 6 Monate)
beantwortet werden – ggf. mehrfache Bescheide
• Interview: informelles Gespräch mit einem Prüfer
telefonisch oder vor Ort
• Mündliche Verhandlung (auf Antrag) vor der 3köpfigen Prüfungsabteilung mit unmittelbarer
Entscheidung über Erteilung/Zurückweisung
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge: EPÜ
• Zunächst Übermittlung der für die Erteilung vorgesehenen
Unterlagen (Prüfen!)
• Einreichen von Übersetzungen der Ansprüche in die beiden
anderen Amtssprachen (bei Deutsch als Verfahrenssprache:
Englisch und Französisch) innerhalb von 3 Monaten
• Zahlung von Erteilungsgebühren innerhalb von 3 Monaten
• Erteilung, Veröffentlichung der Patentschrift und
Übersendung der Urkunde
• 9-Monatige Einspruchsfrist für Einsprüche Dritter
• Validierung innerhalb von 3 Monaten in den gewünschten
Ländern (Irland: 6 Monate)
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge: Euro-PCT
• Regionale Phase EPA nach 30 Monaten aus
PCT
• EPA ist für Deutschland „zuständig“ als
Recherche- und optional Prüfungsbehörde
• Recherche in der internationalen Phase aus
PCT wird anerkannt (reduzierte Gebühren)
• Gleicher Prüfer: positives Ergebnis führt ggf.
zu schneller Erteilung
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge: Londoner
Abkommen
Validierung eines Europäischen Patents in den
Mitgliedsstaaten nach Erteilung:
• Übersetzung
• Vertreter
• Veröffentlichungsgebühren
• Jahresgebühren
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge: Londoner
Abkommen
Londoner Abkommen:
• In vielen Ländern kein oder beschränktes
Übersetzungserfordernis
• Kein Vertreterzwang
• Keine Gebühren für Validierung
• Nicht: Italien, Polen und Spanien
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge: Londoner
Abkommen
Validierung einfacher als nationale Phase/nationale
Anmeldung:
• Patent ist erteilt (kein Risiko mangelnder
Patentfähigkeit)
• Kein weiteres Prüfungsverfahren in einer
Fremdsprache
• Keine weiteren Gebühren außer Jahresgebühren
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge: Einheitliches
Patent
• Einheitliches Patent für alle EU-Staaten außer
Spanien und Italien
• Nur einmal Jahresgebühren
• Einheitliche Durchsetzung im
Verletzungsverfahren
• Einheitliches Nichtigkeitsverfahren
• Keine widersprechenden Entscheidungen
Schutz im Ausland
Nutzung Internationaler Verträge: Einheitliches
Patent
Problem:
Zukunftsmusik
The End
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
http://www.weisse-patent.de/newcomer_links.html
Passwort: Zukunft