Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2007 in Kraft getreten sind Die Patentlösung.

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Transcript Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2007 in Kraft getreten sind Die Patentlösung.

Änderungen der Ausführungsordnung,
die am 1. April 2007 in Kraft getreten sind
Die Patentlösung
Wichtigste Änderungen der Ausführungsordnung, die
am 1. April 2007 in Kraft getreten sind
 Fehlende Bestandteile oder Teile der internationalen
Anmeldung
 Wiederherstellung des Prioritätsrechts
 Berichtigung offensichtlicher Fehler
 Formvorschriften
 Berichtigungsverfahren
 Aufnahme von Patentschriften der Republik Korea in
den Mindestprüfstoff (Regel 34)
 Mindestanforderungen für Recherchenbehörden
Einschlägige Dokumente
• Von der PCT-Versammlung 2005 beschlossene Änderungen, Dokument
PCT/A/34/6 (Bericht):
www.wipo.int/edocs/mdocs/govbody/en/pct_a_34/pct_a_34_6.doc
• Von der PCT-Versammlung 2006 beschlossene Änderungen, Dokument
PCT/A/35/7:
www.wipo.int/edocs/mdocs/pct/en/pct_a_35/pct_a_35_7.doc
• PCT-Vertrag und Ausführungsordung in der Fassung vom 1. April 2007:
www.wipo.int/pct/en/texts/pdf/pct_regs_april_2007.pdf
Fehlende Bestandteile oder Teile der
internationalen Anmeldung (Regel 20)
•
Zweck:
Einbeziehung fehlender Bestandteile oder Teile der internationalen Anmeldung,
die in einer Prioritätsanmeldung enthalten sind, ohne Folgen für das
internationale Anmeldedatum
– Bestandteil = Beschreibung oder Ansprüche im Ganzen
– Teil = Teil der Beschreibung, Teil der Ansprüche und die Zeichnungen im
Ganzen oder Teile davon
•
Voraussetzungen:
– Prioritätsanmeldung enthält Bestandteil oder Teil (Regel 20.6(b))
– Erklärung über die (bedingte) Einbeziehung durch Verweis im
Anmeldeantrag enthalten (Regel 4.18)
– fristgerechte Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis (Regeln 20.6
und 20.7)
•
Zuständige Behörde: Anmeldeamt (RO)
Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis (1)
(Regeln 20.6 und 20.7)
• Frist: 2 Monate ab Anmeldedatum oder ab Aufforderung zur
Berichtigung (Regel 20.7)
• Einzureichende Unterlagen (Regel 20.6):
– schriftliche Bestätigung
– fehlende Blätter
– Kopie der Voranmeldung, falls Prioritätsbeleg noch nicht
eingereicht wurde
– ggf. Übersetzung des Prioritätsbelegs in die Sprache der
internationationalen Anmeldung
– Angaben dazu, wo die fehlenden Teile im Prioritätsbeleg
(und ggf. in der Übersetzung) enthalten sind
Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis (2)
(Regeln 20.6 und 20.7)
• Sind nicht alle Erfordernisse für die Einbeziehung durch Verweis
erfüllt (z.B. wenn ein Bestandteil oder Teil nicht vollständig in der
Voranmeldung enthalten ist), so
– erhält die internationale Anmeldung ein späteres
Anmeldedatum (Eingangsdatum des fehlende Bestandteils
oder Teils) oder
– kann der Anmelder beantragen, daß der fehlende Teil nicht
berücksichtigt wird (Regel 20.5(e))
Aufforderung durch das Anmeldeamt (RO), einen
Mangel nach Artikel 11(1) zu berichtigen
(Regel 20.3)
Fehlt die ganze Beschreibung oder fehlen alle Ansprüche, so
fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf:
• eine Berichtigung nach Artikel 11(2) einzureichen, wobei die
internationale Anmeldung ein späteres Anmeldedatum erhält,
oder
• nach Regel 20.6(a) zu bestätigen, daß der Bestandteil nach
Regel 4.18 durch Verweis einbezogen wird, wobei das
internationale Anmeldedatum erhalten bleibt
Wirkungen der Einbeziehung durch Verweis
in der nationalen Phase (Regel 82ter.1(b))
• Bestimmungsämter können, in beschränktem Maß, die vom
Anmeldeamt zugelassene Einbeziehung durch Verweis
überprüfen
• Bestimmte Anmelde- und Bestimmungsämter haben
Erklärungen über die Unvereinbarkeit der neuen Regel mit
ihrem nationalen Recht (Vorbehalte) abgegeben
Siehe die WIPO-Webseite:
http://www.wipo.int/pct/en/texts/reservations/res_incomp.pdf
Einbeziehung durch Verweis
Unvereinbarkeit mit nationalem Recht
Die folgenden Ämter haben das Internationale Büro darüber unterrichtet,
daß die Regeln 20.3(a)(ii) und (b)(ii), 20.5(a)(ii) und (d) und 20.6 nicht mit
dem nationalen/regionalen Recht vereinbar sind:
• Unvereinbarkeit als RO (Regel 20.8(a)):
BE, CU, CZ, DE, EP, ES, HU, ID, IT, JP, KR, MX, PH
• Unvereinbarkeit als DO (Regel 20.8(b)):
CN, CU, CZ, DE, EP, ES, HU, ID, JP, KR, LT, MX, PH, TR
Wiederherstellung des Prioritätsrechts
(Regel 26bis.3)
• Zweck:
• Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Prioritätsanspruchs einer
Voranmeldung bei Einreichung der internationalen Anmeldung
ausserhalb des Prioritätsjahres
• Voraussetzungen:
• Antrag beim Anmeldeamt eingereicht
• Fristverlängerung der Prioritätsfrist von höchstens 2 Monaten
• Begründung der Fristversäumung
• vorzugsweise, Erklärung oder sonstige Beweise zur Untermauerung der
Begründung
• ggf. Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr
Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Zuständige Behörden
(Regeln 26bis.3 und 49ter.2)
• Zuständige Behörden:
– während der internationalen Phase: Anmeldeamt (RO)
– während der nationalen Phase: Bestimmungsamt (DO)
Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Anwendbare Kriterien
(Regeln 26bis.3 und 49ter.2)
Zwei anwendbare Kriterien zur Wiederherstellung:
1. das Versäunis, die internationale Anmeldung innerhalb der
Prioritätsfrist einzureichen, ist trotz Beachtung aller nach den
gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt (“due care”) erfolgt
2. das Versäunis, die internationale Anmeldung innerhalb der
Prioritätsfrist einzureichen, ist unbeabsichtigt (“unintentional”)
erfolgt
Alle Ämter müssen eines der Kriterien anwenden, dürfen aber auch beide
anwenden
Bestimmungsämter können auch ein aus der Sicht des Anmelders
günstigeres Kriterium anwenden
Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Allgemeines
(Regel 26bis.3)
•
Ein Prioritätsanspruch hinsichtlich einer Voranmeldung, die nicht früher
als 14 Monate vor dem internationalen Anmeldedatum eingereicht
wurde
– bleibt auch bei Nichtwiederherstellungs des Prioritätsrechts durch
das Anmeldeamt aufrechterhalten (Regel 26bis.2(c)(iii))
– ist maßgebend für die Fristenberechnung während der
internationalen Phase
•
Die Gültigkeit eines solchen Prioritätsanspruchs ist in der nationalen
Phase nicht garantiert
•
Anmeldeämter können eine Erklärung oder sonstige Beweise und eine
Gebühr verlangen
Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Wirkungen in der nationalen Phase (Regel 49ter)
• Bindungswirkung einer Wiedereinsetzung durch das Anmeldeamt für die
nationale Phase:
– Entscheidung nach Kriterium “trotz Beachtung der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt” für alle Staaten bindend
– Entscheidung nach Kriterium “unbeabsichtigt” ist für alle Staaten bindend,
die dieses oder ein günstigeres Kriterium anwenden
– Überprüfung durch das nationale Amt in beschränktem Maß möglich
– Negativer Entscheid des Anmeldeamts nicht bindend für die
Bestimmungsämter
• Bestimmte Anmelde- und Bestimmungsämter haben Erklärungen über die
Unvereinbarkeit der neuen Regel mit ihrem nationalen Recht (Vorbehalte)
abgegeben
Siehe die WIPO-Webseite:
http://www.wipo.int/pct/en/texts/reservations/res_incomp.pdf
Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Die folgenden Ämter haben das Internationale Büro darüber unterrichtet,
daß die Regel 26bis.3(a) bis (i), die Regel 49ter.1(a) bis (d) und/oder die
Regel 49ter.2(a) bis (g) nicht mit dem nationalen/ regionalen Recht vereinbar
sind:
• Unvereinbarkeit als RO (Regel 26bis.3(j)):
BE, BR, CO, CU, CZ, DE, DZ, EP, ES, FR, GR, HU, ID, IN, IT, JP, KR,
NO, PH, PT
• Unvereinbarkeit der Wirkung der Entscheidung des RO auf DO
(Regel 49ter.1(g)):
BR, CA, CN, CO, CU, CZ, DE, DZ, EP, ES, HU, ID, IN, JP, KR, LT, MX,
NO, PH, PT, SE,* TR, US
• Unvereinbarkeit als DO (Regel 49ter.2(h)):
BR, CA, CN, CO, CU, CZ, DE, DZ, EP, ES, HU, ID, IN, JP, KR, LT, MX,
NO, PH, PT, SE,* TR, US
* Rücknahme der Mittteilung mit Wirkung vom 1. Juli 2007
Weitere Änderungen im Zusammenhang mit
Prioritätsansprüchen (1)
•
Falls die Berichtigung eines Prioritätsanspruchs noch vor der
Entscheidung, daß die Priorität für nichtig erklärt wird, beim Anmeldeamt
oder beim Internationalen Büros eingeht, gilt die Berichtigung als
rechtzeitig eingegangen, solange sie nicht später als 1 Monat nach Ablauf
der Frist nach Regel 26bis.1(a) eingegangen ist (Regel 26bis.2(b))
WARNUNG: dies gilt nicht für das Hinzufügen eines Prioritätsanspruchs
•
Prioritätsansprüche, die einen offensichtlichen Fehler enthalten, können
nur über Regel 91 berichtigt werden, soweit das Prioritätsdatum von der
Berichtigung nicht betroffen ist (Regel 91.1(g)(iv))
Weitere Änderungen im Zusammenhang mit
Prioritätsansprüchen (2)
•
Angaben über einen Prioritätsanspruch, der für nichtig erklärt wurde,
oder der nur aufgrund der Ausnahmeregelung der Regel 26bis.2(c)
(fehlendes Aktenzeichen, keine Übereinstimmung mit Angaben im
Prioritätsbeleg, internationales Anmeldedatum innerhalb von
2 Monaten nach Ende der Prioritätsfrist) nicht für nichtig erklärt wurde,
sowie sonstige Angaben hinsichtlich eines solchen
Prioritätsanspruchs, die vom Anmelder eingereicht wurden, werden
vom Internationalen Büro kostenlos veröffentlicht (Regel 26bis.2(d))
•
Wünscht der Anmelder, nach Fristablauf einen Prioritätsanspruch zu
berichtigen oder hinzuzufügen, so veröffentlicht das Internationale
Büro, auf Antrag des Anmelders und gegen Zahlung einer Gebühr,
Informationen diesbezüglich (Regel 26bis.2(e))
Berichtigung offensichtlicher Fehler (1)
• Wichtigste Änderungen in der überarbeiteten Regel:
– der Fehler muss nur noch für die zuständige Behörde, nicht
mehr für jedermann offensichtlich sein
– neue Frist: Antrag auf Berichtigung muß innerhalb von
26 Monaten ab Prioritätsdatum eingereicht werden
Berichtigung offensichtlicher Fehler (2)
– Berichtigung nach Regel 91 ausgeschlossen für
•
fehlende Seiten und Teile
•
Fehler in der Zusammenfassung
•
Fehler in Änderungen nach Artikel 19
•
Fehler in Prioritätsdatum
– ein nationales Amt muß keine Berichtigung berücksichtigen,
wenn es sie als zuständige Behörde nicht vorgenommen hätte
(Regel 91.3(f))
Berichtigung offensichtlicher Fehler (3)
Veröffentlichung (Regel 48.2)
Bewilligter Antrag auf Berichtigung:
– wenn beim IB nach Abschluß der technischen Vorbereitungen für
die Veröffentlichung eingegangen, Veröffentlichung einer Erklärung
über die Berichtigung, etwaiger Ersatzblätter und des
Berichtigungsantrags zusammen mit der geänderten Titelseite
(Regel 48.2(i))
Abgelehnter Antrag auf Berichtigung:
– wird, auf Antrag des Anmelders innerhalb von 2 Monaten ab
Ablehnung und nach Zahlung einer Gebühr, zusammen mit der
Begründung der Ablehnung und etwaiger kurzer Stellungnahme
des Anmelders veröffentlicht (Regel 91.3(d)); falls fristgemäß, aber
nach Abschluß der technischen Vorbereitungen für die
Veröffentlichung eingegangen, wird unverzüglich zusammen mit
der geänderten Titelseite veröffentlicht (Regel 48.2(k))
Formvorschriften
(Regel 11.9(d))
Größe der Buchstaben:
• Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine
Mindestgröße von 2,8 mm aufweisen, geschrieben sein (neu)
• Texte im Antrag dürfen in Buchstaben, deren Großbuchstaben
eine Mindestgröße von 2, 1 mm aufweisen, geschrieben sein
(unverändert)
Berichtigungsverfahren
(Regel 26.4)
Berichtigungen im Antrag:
• können in einem Brief angegeben werden
Berichtigungen in einem anderen Bestandteil der internationalen
Anmeldung als im Antrag:
• Ersatzblätter müssen eingereicht werden zusammen mit
einem Brief, in dem die Unterschiede zwischen
Ersatzblättern und zu ersetzenden Blättern anzugeben sind
Aufnahme von Patentschriften der Republik Korea
in den Mindestprüfstoff (Regel 34)
• Patentschriften der Republik Korea werden in den von internationalen
Recherchenbehörden zu recherchierenden PCT-Mindestprüfstoff aufgenommen
• Internationale Recherchenbehörden, deren Amtssprache nicht Koreanisch ist,
müssen koreanische Patentschriften nur dann in ihren Prüfstoff aufnehmen,
wenn eine Zusammenfassung in englisch verfügbar ist
• Das Koreanische Patentamt wird englische Zusammenfassungen zur Verfügung
stellen
• Die internationalen Recherchenbehörden haben angekündigt koreanische
Patentschriften ab dem 1. Januar 2007 in ihren Prüfstoff aufzunehmen (d.h., vor
dem Inkrafttreten am 1. April 2007)
Mindestanforderungen für Recherchen- und
Prüfungsbehörden (Regeln 36 und 63)
Zusätzliches Erfordernis:
das Amt muß über ein Qualitätsprüfungssystem und interne
Überprüfungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den
allgemeinen Regeln der internationalen Recherche und
internationalen vorläufigen Prüfung verfügen;
für weitere Einzelheiten, siehe die
PCT International Search and Preliminary Examination Guidelines,
Chapter 21, A Common Quality Framework for International Search
and Preliminary Examination
Inkrafttreten
Übergangsregelungen
• Grundsätzlich finden alle Änderungen auf internationale Anmeldungen,
die ab dem 1. April 2007 eingereicht werden, Anwendung
• Ausnahmen, siehe:
Dokument PCT/A/34/6, Annex III
www.wipo.int/edocs/mdocs/govbody/en/pct_a_34/pct_a_34_6.doc
und
Dokumente PCT/A/35/7, Annex III
www.wipo.int/edocs/mdocs/pct/en/pct_a_35/pct_a_35_7.doc