Vortragsskript "Schutzrechte" - Patentanwälte Bonsmann & Bonsmann

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Schutzrechte

Vortrag im Rahmen run-Initiative der HS Niederrhein 15. November 2010 Patentanwalt Dipl.-Phys. Joachim Bonsmann BONSMANN & BONSMANN Patentanwälte

Allgemeine Nachahmungsfreiheit

Schutzinteresse an geistiger Leistung

Patenttheorien

    Eigentumstheorie Belohnungstheorie Anspornungstheorie Veröffentlichungstheorie

Gewerbliche Schutzrechte:

  

zeitlich begrenzte an Inhaber gebundene territorial eingeschränkte

auf Inhalt bezogene

Verbietungsrechte

Arten gewerblicher Schutzrechte

TECHNIK  Patent, Gebrauchsmuster KENNZEICHEN  Marke, Unternehmenskennzeichen ,Werktitel  DESIGN Geschmacksmuster (Urheberrecht) (WETTBEWERBSRECHT  UWG, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)

Patent: Voraussetzungen

§ 1 Absatz 1 Patentgesetz: Patente werden f ü r Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen T ä tigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Neu = Nicht aus Stand der Technik bekannt.

Stand der Technik ist alles, was vor dem Anmeldetag oder Priorit ä tstag veröffentlicht wurde (auch eigene Ver ö ffentlichungen!);  GEHEIMHALTUNG beachten  Z Ü GIG ANMELDEN erfinderisch = "nicht naheliegend f ü r den Durchschnitts-Fachmann bei Kenntnis des Standes der Technik

Patent: Ausschlüsse

§ 1 Abs. 3 PatG: Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.

2.

3.

4.

Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; die Wiedergabe von Informationen.

Patent: Weitere Ausschlüsse

§ 2 PatentG:  Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen  Verfahren zur therapeutischen oder chirurgischen Behandlung  Pflanzensorten und Tierarten  BiotechnologieRL 98/44/EG

1.

2.

3.

Patent: Wirkung

Zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung + Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung Strafrecht Zollrechtliche Schritte  Informationspflicht ü ber Schutzrechte ("Unwissenheit sch ü tzt vor Strafe nicht") §9 PatG: Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung: 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; 2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden... ....

Formulierung einer Patentanmeldung

Aufbau einer Patentanmeldung: a) Beschreibung mit Aufgabe + Lösung b) c) Figurenbeschreibung Patentansprüche d) Zeichnungen

Patentansprüche

Beispiel: Einkaufswagen mit Münzschloss Problem: Wo und wie befestigen?

Kann sich verdrehen erhöht Breite stört Kindersitz

Lösung:

Patentanspruch

1. Transportwagen, der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist, wobei in seinem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehendes Münzschloss angeordnet ist, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass das Münzschloss im Bereich eines der beiden Grifftragarme angeordnet ist und sich sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abstützt.

(siehe EP 0 199 274 A2)

Offenlegungs schrift (keine Patentschrift)

Patent vs. Gebrauchsmuster

Max. Schutzdauer Deutsches Patent

20 Jahre

Prüfung auf Schutzfähigkeit

obligatorische amtliche Prüfung, evtl. Einspruch Maßstab der Prüfung Neuheit, erfinderische Tätigkeit

Neuheitsschonfrist

keine

Schutzgegenstände

Vorrichtungen, Stoffe, Verfahren

Deutsches Gebrauchsmuster

10 Jahre nur im Streitfalle Neuheit, erfinderischer Schritt 6 Monate Vorrichtungen, Stoffe, keine Verfahren

Arbeitnehmererfinderrecht

Arbeitnehmererfindungsgesetz § 5 Meldepflicht

 (1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

§ 9 Vergütung bei unbeschränkter Inanspruchnahme

  (1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat.

(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

Deutsches Patent- und Markenamt

• • • München (Zweigstellen in Jena und Berlin) Patente Gebrauchsmuster Marken • Geschmacksmuster mit Verbietungsrecht für Deutschland www.dpma.de

Europäisches Patentamt

München / Den Haag Nur Europäische Patente www.epo.org

OMPI / WIPO (Genf)

u.a. PCT-Anmeldungen (PCT = Patent Cooperation Treaty) Vorläufige Sicherung einer Patentanmeldung für bis zu 2½ Jahre für 138 Staaten www.wipo.org

PCT- Mitgliedsstaaten

ERST ANMELDUNG z.B. in Deutschland -12 Monate

Nachanmeldungen / Unionspriorität

AT ...

IT DE Europ. Patentamt EPA FR ...

ZY PCT Internationale Anmeldung USA JP ...

EPA 0 18 Monate Offenlegung DE ...

FR 20 Jahre Ablauf

Geschmacksmuster

= zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberfl ä chenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt ( § 1 GsmG)

§ 2 Geschmacksmustergesetz:

(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster gesch ü tzt, das neu ist und Eigenart hat.

(2) (3) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters ber ü cksichtigt.

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Beispiele Geschmacksmuster

Beispiele für Geschmacksmuter

Geschmacksmuster Anmeldemöglichkeiten

Deutsches Geschmacksmuster

Deutsches Patent und Markenamt Schutzbereich Deutschland

EU-Geschmacks muster

HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante) EU (d.h. ohne Schweiz und Norwegen)

Internationales Geschmacksmuster (Haager Musterabkommen)

WIPO, Genf Je nach Auswahl Mitgliedsstaaten Bis zu 25 Jahre Schutzdauer Bis zu 25 Jahre Schutzdauer Bis zu 25 Jahre Schutzdauer

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Alicante

EU-Geschmacksmuster und EU-Marken www.oami.eu

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Wettbewerbsrecht

§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs

Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer .....

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; ....

Kennzeichenrechte

    Marken Unternehmenskennzeichen Namen natürlicher Personen Werktitel

Marken

§ 3 MarkenG: (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Marke Voraussetzungen

Absolute Schutzhindernisse:

Fehlende Unterscheidungskraft z.B. einfache Figuren, Piktogramme oder Ornamente: Einzelbuchstaben/-ziffern: "L", "7" Allgemeine Reklamewörter: "super", "mega" Freihaltebedürftige beschreibende Angaben z.B. "Turbo" für Pkw, "Liter" für Getränke 

Relative Schutzhindernisse:

Ältere verwechselbare Marken, Unternehmenskennzeichen etc.  vorher Recherche

Marke: Wirkung

1.

2.

3.

Zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft; Vernichtung von Waren Strafrecht Zollmaßnahmen § 14 MarkenG: (2) Dritten ist ein untersagt , ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen zu benutzen, wenn für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht ...

Marke Verfahren national

Deutsches Patent- und Markenamt

Anmeldetag Prüfung auf absolute Schutzhindernisse Eintragung in das Markenregister Veröffentlichung der Eintragung ggf. Widerspruch aus älterer Marke Entscheidung über Widerspruch: ggf. Löschung der Marke Verlängerung beliebig oft um je 10 Jahre - Benutzungs“zwang“ -

Marke Verfahren International

HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Alicante)

Registrierung für alle Mitgliedsländer der EU

Deutsche Basismarke oder EU Basismarke

IR-Marke WIPO

Wahlweise Erstreckung auf Mitgliedsländer des Madrider Markenabkommens USA EU ...

Türkei

02 03 04 05 06 07 08 09 Klasse 01

Klasseneinteilung der Waren/Dienstleistungen

Inhalt Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.

Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.

Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.

Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.

Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze.

Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier.

Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate.

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll , Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte22 Gespinstfasern…………..

Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe

IR-Marke Mitgliedsstaaten

Marken: Beispiele

Verwechslungsgefahr?

jüngere Marke ältere Marke

Verwechslungsgefahr?

OKTOBIERFEST OKTOBERFEST-BIER MYJUNIOR MEY