12. November 2014

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Transcript 12. November 2014

Vorlesungsmodul IV
Marken und Designs
national – international
Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine:
Vorlesung Mittwochs 14.15 Uhr bis 15.45 Uhr
Übung Mittwochs 15.45 Uhr bis 17.15 Uhr
Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine:
• 1.Oktober:
• 15.Oktober:
• 29.Oktober:
• 12.November:
• 26.November:
• 10.Dezember:
• 7.Januar:
Deutsche Patente/Gebrauchsmuster
Patentrecherche
Patentanmeldungen International,
Anmeldestrategie
Marken und Designs national
– international
Arbeitnehmererfindungen
Verwertung, Verletzung, Verträge
Wiederholung, Klausurvorbereitung
Literatur
Gesetze:
http://www.gesetze-im-internet.de
Markengesetz, Designgesetz
Literatur
Gesetze:
http://www.gesetze-im-internet.de
Markengesetz, Designgesetz
Verordnungen
http://www.dpma.de/service/gesetze_verordnu
ngen/index.html
Literatur
Gesetze:
http://www.gesetze-im-internet.de
Markengesetz, Designgesetz
Verordnungen
http://www.dpma.de/service/gesetze_verordnunge
n/index.html
Merkblätter des DPMA
http://www.weissepatent.de/newcomer_downloads.html
Literatur
Gesetze:
http://www.gesetze-im-internet.de
Markengesetz, Designgesetz
Verordnungen
http://www.dpma.de/service/gesetze_verordnungen/index.ht
ml
Merkblätter des DPMA
http://www.weisse-patent.de/newcomer_downloads.html
Antragsformulare
http://www.dpma.de/service/formulare_merkblaetter/index.
html#2
Literatur
Skribt
http://www.weissepatent.de/mandant_mandantenbereich.html
Literatur
Skribt
http://www.weissepatent.de/mandant_mandantenbereich.html
Weisse: „Erfindungen, Patente, Lizenzen“
Springer 2014
Einleitung
Viele Unternehmer, beispielsweise ein
Buchhändler oder Hamburger-Restaurants,
entwickeln überhaupt keine technischen
Erfindungen. Trotzdem können sie natürlich gute
Ideen haben und Innovationen fördern.
Einleitung
Viele Unternehmer, beispielsweise ein
Buchhändler oder Hamburger-Restaurants,
entwickeln überhaupt keine technischen
Erfindungen. Trotzdem können sie natürlich gute
Ideen haben und Innovationen fördern.
Geschäftsideen, Computerprogramme und
Spiele nicht als Patent oder Gebrauchsmuster
schutzfähig.
Einleitung
Zu schützen:
• Guter Ruf
• Bekanntheit eines Unternehmens
• Bekanntheit der Produkte
• Langjährige gute Qualität
• Gutes Preis-Leistungsverhältnis
• Besonders guter Service
• Werbeaufwand
Einleitung
Schutzrecht:
Marke
Kein Neuheitserfordernis (!)
Einleitung
Schutzrecht:
Marke
• Antrag und Eintragung
• Benutzung, sofern das Zeichen innerhalb
beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung
erworben hat
• Notorisch bekannte Marken
Einleitung
Verkehrsgeltung
• Muss nachgewiesen werden
• Markenmäßige Benutzung im Inland
• Bekanntheit, bei der ein nichzt unerheblicher
Teil (meist mehr als 20-25%) der
angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen
einem bestimmten Unternehmen zuordnet
• Ggf. nur lokale Verkehrsgeltung –
Registerrecht immer gesamte Bundesrepublik
Einleitung
Weiterer Schutz für
• Geschäftliche Bezeichnungen, etwa
Unternehmenskennzeichen (Firma eines
Unternehmens etc.)
• Werktitel
Markenformen
Gesetz:
Als Marke sind nach dem Gesetz Zeichen
schutzfähig, die geeignet sind, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von
denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden.
Markenformen
Derartige Zeichen sind insbesondere:
• Wörter
• Personennamen
• Abbildungen
• Buchstaben
• Zahlen
• Hörzeichen
• dreidimensionale Gestaltungen
• die Form einer Ware
• Verpackung
• sonstige Aufmachungen
• Farben und Farbzusammenstellungen.
Markenformen
Wortmarken, die in einer besonderen
graphischen Gestaltung benutzt und geschützt
werden sollen, können auch als Wort-Bildmarke
eingetragen werden. Bei diesen Marken sind die
Wörter in Kombination mit der graphischen
Gestaltung geschützt. Je nach Marke ist dann
aber möglicherweise das Wort selber nicht
geschützt.
Markenformen
Ein „Allerweltszeichen“, das von allen
Markteilnehmern benutzt wird, etwa eine
formlose Farbe oder dergleichen, ist nach §3
Markengesetz gewöhnlich nicht schutzfähig.
Waren und Dienstleistungen
Ein Zeichen kann nur in Verbindung mit Waren
und/oder Dienstleistungen als Marke geschützt
werden.
Waren und Dienstleistungen
Ein Zeichen kann nur in Verbindung mit Waren und/oder
Dienstleistungen als Marke geschützt werden.
Die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke
angemeldet und eingetragen wird, sind in Form von
vorgeschriebenen Waren- und Dienstleistungsbegriffen zu
bezeichnen. In der Markenverordnung wird geregelt, dass die
Waren und Dienstleistungen so zu bezeichnen sind, dass die
Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in
eine Klasse der Klasseneinteilung möglich ist. Zu diesem
Zweck gibt es ein internationales Abkommen, das NizzaAbkommen, in dem alle diese Begriffe in 45 Klassen
klassifiziert und aufgelistet sind.
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken von 1957
Waren und Dienstleistungen
Die Verwendung ordnungsgemäßer Begriffe
wird vom Patentamt geprüft. Ist eine
Bezeichnung erforderlich, die nicht in der
Klassifikation enthalten ist, so ist ein
verkehrsüblicher Begriff zu verwenden.
Beschreibende Angaben
Eine Marke kann nicht angemeldet werden, die
sich nicht graphisch darstellen lassen oder
denen jegliche Untercheidungskraft nach §8
Markengesetz fehlt. Auch Marken, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
bestehen, welche die Waren oder
Dienstleistungen beschreiben, sind nicht
schutzfähig und von der Eintragung
ausgeschlossen. Es besteht ein sogenanntes
„Freihaltebedürfnis“ der Allgemeinheit für
beschreibende Angaben.
Beschreibende Angaben
Kein Schutz für
• Bezeichnungen des allgemeinen
Sprachgebrauchs
• übliche Bezeichnungen
• täuschende Angaben
• Angaben gegen die öffentliche Ordnung und
guten Sitten
• Staatswappen
• staatliche Hoheitszeichen
Beschreibende Angaben
Zwischen einer rein beschreibenden Angabe und
einem reinen Phantasiebegriff liegt ein Bereich,
bei der beispielsweise eine Marke
beschreibende Anteile enthält. Aus den
beschreibenden Anteilen kann keinerlei Schutz
beansprucht werden. Es gilt die Regel, dass der
Schutzumfang einer Marke um so größer ist, je
kennzeichnungskräftiger die Marke ist, d.h. je
weniger beschreibend die Marke ist.
Beschreibende Angaben
Zwischen einer rein beschreibenden Angabe und
einem reinen Phantasiebegriff liegt ein Bereich,
bei der beispielsweise eine Marke
beschreibende Anteile enthält. Aus den
beschreibenden Anteilen kann keinerlei Schutz
beansprucht werden. Es gilt die Regel, dass der
Schutzumfang einer Marke um so größer ist, je
kennzeichnungskräftiger die Marke ist, d.h. je
weniger beschreibend die Marke ist.
Formerfordernisse, Prüfungs- und
Widerspruchsverfahren
•
• Formular beim Deutschen Patent- und
Markenamt
• Wortmarken auf dem Formular
• Bildmarken auf einem separaten Blatt
• Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit
den zugehörigen Klassen ggf. separates Blatt
Formerfordernisse, Prüfungs- und
Widerspruchsverfahren
Anmeldeverfahren
• Formular beim Deutschen Patent- und
Markenamt
• Wortmarken auf dem Formular
• Bildmarken auf einem separaten Blatt
• Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit den
zugehörigen Klassen ggf. separates Blatt
• Gebühren – 3 Klassen sind in der Grundgebühr
enthalten, sonst Klassengebühren
Formerfordernisse, Prüfungs- und
Widerspruchsverfahren
Prüfungsverfahren
• Prüfung Formerfordernisse
• Prüfung Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis
• Prüfung gesetzliche Erfordernisse
(beschreibende Angaben etc.)
• Keine Prüfung relativer Schutzhindernisse
(ältere Marken und ältere Rechte)
Formerfordernisse, Prüfungs- und
Widerspruchsverfahren
Prüfungsverfahren
• Beanstandung per Bescheid
• Erwiderung
• Beschluss
• Ggf. „Erinnerung“
• Ggf. Beschwerde
• Zurückweisung/Teilzurückweisung/Eintragung
• Ggf. Urkunde und Bescheinigung über die in das
Register eingetragenen Angaben
Formerfordernisse, Prüfungs- und
Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren
• Widerspruchsfrist 3 Monate ab Tag der
Eintragung
• Widerspruch aus älterer, benutzter Marke bei
„Verwechslungsgefahr“
• Ggf. Einwand mangelnder Benutzung
• Ggf. Einwand nicht-markenmäßiger Benutzung
• Widerruf/Aufrechterhaltung per Beschluss
• Ggf. Beschwerde
Formerfordernisse, Prüfungs- und
Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren
• Jede Partei trägt die eigenen Kosten
• Günstige Möglichkeit um über Kollision
entscheiden zu lassen
• Gefahr: Markenanmeldung ist Benutzung (im
Unterliegensfall droht Verletzungsklage)
Formerfordernisse, Prüfungs- und
Widerspruchsverfahren
Aufrechterhaltung
• Verlängerung 10 Jahre nach Anmeldetag
• Unabhängig von Widerspruchsverfahren
• Beliebig oft (!) für jedes Mal 10 Jahre
• Keine Erinnerung vom Amt (aber vom
Patentanwalt)
Benutzung
• Nichtbenutzungseinrede zulässig, wenn die
ältere Marke länger als 5 Jahre eingetragen ist
• Benutzung der eingetragenen Marke (und
keiner anderen) für die eingetragenen Waren
und Dienstleistungen.
• Waren oder Dienstleistungen, für die eine
Benutzung nicht nachgewiesen werden kann,
werden im Kollisionsfall nicht berücksichtigt.
• Keine amtliche Prüfung
Benutzung
• Nichtbenutzungseinrede zulässig, wenn die ältere Marke länger als
5 Jahre eingetragen ist
• Benutzung der eingetragenen Marke (und keiner anderen) für die
eingetragenen Waren und Dienstleistungen im Inland
• Waren oder Dienstleistungen, für die eine Benutzung nicht
nachgewiesen werden kann, werden im Kollisionsfall nicht
berücksichtigt.
• Keine amtliche Prüfung
• Mangelnde Benutzung heilbar
• Benutzung muss wirtschaftlich relevant sein (ernsthafte Benutzung)
• Markenmäßige Benutzung erforderlich (Bezug zu Waren und DL)
Benutzung
Benutzungsnachweis
• Relevanten Zeitraum beachten
• Beweise vorlegen/einreichen
• Ware selber, Verpackung oder Abbildung mit Marke
• Wann und Wo erfolgte die Benutzung
• Ggf. Eidesstattliche Versicherung (Buchhalter oder
Geschäftsführer) über den Umfang (Umsätze) der
Benutzung
• Beispiel: Fracht-, Zollpapiere, Lieferlisten, Broschüren,
Kataloge, Verpackungen, Ausdrucke von Internetseiten
mit Angabe über Veröffentlichungszeitraum
Verwechslungsgefahr
Kollision bei
• Markenanmeldung (Widerspruch)
• Verletzung
Mit
• Marken
• Namensrechte
• Recht an der eigenen Abbildung
• Urheberrechte
• Sortenbezeichnungen
• Geographische Herkunftsangaben
• Sonstige gewerbliche Schutzrechte (Designs…)
Verwechslungsgefahr
Markenkollision
• Prüfung Identität/Ähnlichkeit der Marken
• Prüfung Identität/Ähnlichkeit der (benutzten)
Waren/DL
• Prüfung auf Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr:
• Gesamteindruck
• Grad der Ähnlichkeit
• Kennzeichnungskraft
Je ähnlicher die Waren und Dienstleistungen
und je ähnlicher die Marken sind um so höher
ist die Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr
Kennzeichnungskraft:
Je beschreibender die Marke um so geringer die
Kennzeichnungskraft
Verwechslungsgefahr
Bekannte Marken
• Keine Ähnlichkeit der Waren/DL erforderlich
• Benutzung der jüngeren Marke nutzt die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung
der bekannten Marke ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise aus oder
beeinträchtigt si
Vermeidung von Kollisionen
Recherche vor Benutzungsaufnahme
• Markenentwürfe nach Priorität sortieren
• Sind relevante Domains im Internet verfügbar?
• Falls nein: wofür steht die Domain? Sind ggf. Alternativen
verfügbar (….-online, oder …berlin)
• Sind aus der Internetrecherche Unternehmen bekannt, die
die Marke verwenden? Wenn ja, wofür wird die Marke
verwendet?
• Wurden identische Marken im Register des DPMA
veröffentlicht/eingetragen? Wenn ja, für welche Waren und
DL?
• Wenn keine entgegenstehende Rechte gefunden wurden:
professionelle Markenrecherche
Vermeidung von Kollisionen
Professionelle Recherche vor Benutzungsaufnahme
• Alle identischen und ähnlichen (!) Marken in den
ausgewählten Klassen und in den ausgewählten
Ländern
• Prüfung der Trefferliste nach Relevanz
• Prüfung relevanter Treffer bzgl. Benutzungslage
• Abbruch, falls ein relevanter Treffer gefunden wird,
Lizenznahme oder Drohung mit Löschungsklage
• Markenanmeldung, falls keine entgegenstehenden
Rechte gefunden werden
Vermeidung von Kollisionen
Erschöpfung
Wurde ein Produkt mit der Marke und der
Genehmigung des Markeninhabers aus der EU
auf den Markt gebracht, so ist das Recht
erschöpft. Die Marke kann gegen
Weiterverkäufer nicht geltend gemacht werden.
Tipp: immer beim Rechteinhaber kaufen um
Verletzung zu vermeiden
Internationale Anmeldungen
Gemeinschaftsmarke
• Anmeldung beim HABM in Alicante
• Gilt nur für die EU (weniger als EP bei
Patenten!)
• Ggf. Schweiz, Norwegen, Türkei separate
anmelden
Internationale Anmeldungen
• Gemeinschaftsmarke
• Internationale Registrierung nach dem
Madrider Markenabkommen (MMA)
• Internationale Registrierung nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen
(PMMA)
• Internationale Registrierung nach MMA und
PMMA
Internationale Anmeldungen
MMA
• Französisch als Verfahrenssprache
• Eingetragene Basismarke erforderlich
• Geographisch beschränkt (ohne USA, EU, UK)
Internationale Anmeldungen
PMMA
• Englisch oder Französisch als
Verfahrenssprache
• Auch Anmeldung als Basis möglich
• andere Länder (USA, EU, UK)
Internationale Anmeldungen
MMA und PMMA
• Englisch oder Französisch als
Verfahrenssprache
• Auch nicht-eingetragene Anmeldung als Basis
möglich
• alle Länder egal ob PMMA oder MMA
Geschmacksmuster
• Reines Registerrecht
• Klassifizierung nach Locarno-Klassen
• Klasse hat (anders als Marken) keine
Auswirkungen auf den Schutzumfang
• Neuheit und Eigenart erforderlich
• Neuheitsschonfrist von einem Jahr
• Formgebung darf nicht technisch bedingt sein
Geschmacksmuster
• Entwerfer oder Arbeitgeber hat Recht auf das
Geschmacksmuster
• Entwerfer hat Recht auf Nennung (anders als
bei Marken!)
Geschmacksmuster
Sammelanmeldung
• In DE bis zu 100 Muster der gleichen
Warenklasse mit Anmeldung am gleichen Tag
• Max. 7 Darstellungen / Muster
Geschmacksmuster
Verlängerung
• 5x5 Jahre bis max 25 Jahre
Internationale Designs
EU
• Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit
einheitlicher Wirkung
• Anmeldung beim HABM in Alicante
• Anzahl der Muster bei Sammelanmeldung nicht
beschränkt
International
• Haager Musterabkommen (geringe Bedeutung
wg. Geringer geographischer Reichweite)
The End
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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Passwort: Zukunft