1. Oktober 2014

Download Report

Transcript 1. Oktober 2014

Vorlesungsmodul I
Technische Schutzrechte
Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine:
Vorlesung Mittwochs 14.15 Uhr bis 15.45 Uhr
Übung Mittwochs 15.45 Uhr bis 17.15 Uhr
Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine:
• 1.Oktober:
• 15.Oktober:
• 29.Oktober:
• 12.November:
• 26.November:
• 10.Dezember:
• 7.Januar:
Deutsche Patente/Gebrauchsmuster
Patentrecherche
Patentanmeldungen International,
Anmeldestrategie
Marken und Designs national
– international
Arbeitnehmererfindungen
Verwertung, Verletzung, Verträge
Wiederholung, Klausurvorbereitung
Zur Person
Renate Weisse
Physikstudium (Diplom) an der TU Berlin
Chemiestudium (Vordiplom) an der TU Berlin
Promotion bei Perkin Elmer – Bodenseewerk Überlingen
Institut für Spektroskopie und Spektrochemie in Adlershof
Ausbildung zur Patentanwältin in der väterlichen Kanzlei
Praktische Tätigkeit bei McLachlan & Donaldson, Dublin
Patentanwältin – Deutsches Patent- und Markenamt
Europäische Patentvertreterin – Europäisches Patentamt
Masterstudiengang „Europäischer gewerblicher
Rechtsschutz“ Fernuniversität Hagen
3 Kinder
Skript
Skript
http://www.weisse-patent.de/
mandant_veranstaltungen.html
Rechtsgrundlagen
Gesetze
• http://www.gesetze-im-internet.de
• Patentgesetz, Markengesetz,
Geschmacksmustergesetz (Designgesetz),
Gebrauchsmustergesetz, Gesetz über das
Recht der Arbeitnehmererfindungen
Rechtsgrundlagen
Verordnungen
• http://www.dpma.de/service/gesetze_verord
nungen/index.html
Rechtsgrundlagen
Merkblätter des DPMA
• http://www.weissepatent.de/newcomer_downloads.html
Rechtsgrundlagen
Antragsformulare
• http://www.dpma.de/service/formulare_merk
blaetter/index.html#2
Schutzrechtsarten
Registerrechte
• Patent
• Gebrauchsmuster
• Designs (früher: Geschmacksmuster)
• Marken (ganz früher: Warenzeichen)
• Sortenschutz
• Schutz von Topographien von
Mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Schutzrechtsarten
Nicht – eingetragene Schutzrechte:
• Urheberrecht
• Wettbewerbsrecht
• Namensrecht §12 BGB
• Nicht-eingetragenes
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
• Schutz von berühmten Marken
Entstehen ohne gesonderten Antrag automatisch
Schutzrechtsarten
Registerrechte
• Patent
Technisches Schutzrecht
Schützt Erfindungen
Schutzrechtsarten
Registerrechte
• Gebrauchsmuster
Technisches Schutzrecht
Schützt Erfindungen
Schutzrechtsarten
Registerrechte
• Design
Schützt die äußere Formgebung eines
Gegenstands
Schutzrechtsarten
Registerrechte
• Marke
Schützt Zeichen, die geeignet sind, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von
denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden – Beispiel: Coca Cola, Afri Cola,
Pepsi Cola
Schutzrechtsarten
Registerrechte
• Sortenschutz
Schützt Pflanzensorten mit deren Namen
Beispiel: Rose „Barbara“
Schutzrechtsarten
Registerrechte
• Schutz von Topographien von
Mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Selten, nur einige Anmeldungen/Jahr
Schutzrechtsarten
Registerrechte müssen bei der zuständigen
Behörde schriftlich beantragt werden.
Deutschland: Deutsches Patent- und Markenamt
(DPMA) bzw. Bundessortenamt
Europa: Europäisches Patentamt (EPA) bzw.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(HABM)
Motivation
Gewerblicher Rechtschutz hat das Ziel Geld
zuverdienen
Kein Schutzrecht erforderlich, wenn
• Nur wissenschaftliche Ehre erreicht werden soll
• Viel Know-How erforderlich ist und der Bedarf
begrenzt (Marktsättigung)
• Erfindung ist nicht zu erkennen
• Erfindung ist kurzlebig
• Kein oder nur wenig Geld verdient werden kann
Motivation
Schutzrechtsanmeldung sinnvoll:
• Monopol bewirkt Wettbewerbsvorsprung
• Schutz vor unmittelbarem Nachbau
• Lizenzvergabe
• Sicherung eines Investments
• Publikation schafft Stand der Technik
• IP ist übertragbarer Vermögensgegenstand
• Umgehung macht eigene Entwicklung notwendig
(Preis!)
Motivation
Es gibt keine Verpflichtung Ideen zum
Schutzrecht anzumelden.
Passive Schutzrechtspolitik:
• Ggf. Einspruch
• Ggf. Nichtigkeitsklage
• Geltendmachung eines Vorbenutzungsrecht
• Geheimhaltung
• Lizenznahme
Motivation
Risiken der passiven Schutzrechtspolitik:
• Verletzungsprozesse
• Lizenzzahlungen für nicht-rechtsbeständige
Schutzrechte
• Schlecht dokumentierter Stand der Technik
Motivation
Aktive Schutzrechtspolitik:
• Schutz der eigenen Innovationen und Investments
• Beobachtung des Marktes
• Beobachtung der Schutzrechte des Wettbewerbs
• Einspruch oder Widerspruch gegen störende
Schutzrechte
• Berücksichtigung der Veröffentlichungen und
Schutzrechte auf dem Technologiegebiet vermeidet
Schutzrechtsverletzungen
• Inspirieren der eigenen Entwickler zu eigenen Ideen
durch Beobachtung der Innovationen des Wettbewerbs
Auswahl des Anmeldezeitpunkts
• „First-to-File“-Prinzip in Europa
Wer zu erst anmeldet bekommt das Schutzrecht.
• Neuheitserfordernis:
Die Erfindung darf nicht vor dem Anmeldetag
veröffentlicht werden
Auswahl des Anmeldezeitpunkts
Früher Anmeldetag:
• Bewirkt weniger Stand der Technik
• Schützt vor eigenen und fremden
Veröffentlichungen
Auswahl des Anmeldezeitpunkts
Später Anmeldetag:
• Verschiebt Fristen, zum Beispiel im
Prüfungsverfahren und für Auslandsanmeldungen
und die zugehörigen Kosten
• Stellt sicher, dass alle Weiterentwicklungen
berücksichtigt werden
• Schiebt Kosten
• Erlaubt Zeit um die Erfindung technisch zu testen
• Schutzdauer läuft später ab
Auswahl des Anmeldezeitpunkts
Anmeldung ist bei Patenten und wenn
Auslandsanmeldungen geplant sind vor der
ersten Veröffentlichung oder öffentlichen
Benutzung einzureichen, bei Gebrauchsmustern
und Geschmacksmustern innerhalb der
nachstehend erläuterten Neuheitsschonfrist.
Patente
Erfindungen
§1 Patentgesetz: Patente werden für
Erfindungen auf allen Gebieten der Technik
erteilt, sofern sie neu sind, auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich
anwendbar sind.
Patente
Gesetzlich ist vorgesehen, dass eine
erfinderische Tätigkeit vorliegt, wenn sie sich für
den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik ergibt.
Rechtsprechung: „Beweisanzeichen für
erfinderische Tätigkeit“. Hinweise und Indizien,
als Hilfserwägungen für das Vorliegen einer
Erfindung.
Patente
Beweisanzeichen und Hinweise auf das Vorliegen einer Erfindung:
• Abkehr von technischen Gepflogenheiten.
• Lösung einer technischen Aufgabe, die anders ist, als üblicherweise
zu erwarten
• Einfache Lösung an Stellen, wo üblicherweise komplexe
Maßnahmen erforderlich sind.
• Entwicklung der Technik entgegen einem Trend
• schnellere Produktion
• kostengünstiger herstellbar
• leichter zu betreiben
• weniger Aufwand bei Lagerhaltung oder Transport
Patente
Keine Erfindung:
• bekannte Maßnahme an einem bekannten Gerät zur
Erreichung eines bekannten Effekts
• Materialwechsel nur, wenn der Fachmann diesen bei
ansonsten gleicher Vorrichtung normalerweise nicht
vornehmen würde und die Auswahl des Materials
besondere, nicht vorhersehbare Vorteile bietet.
• Automatisierung einer gewöhnlich manuell ausgeführten
Tätigkeit und/oder der Einsatz eines Computers ist nur
erfinderisch, wenn zusätzlich zu den
Automatisierungsschritten Maßnahmen ergriffen werden,
welche die Automatisierung erst ermöglichen und die aus
dem Stand der Technik nicht bekannt waren.
Patente
Materielle Patentierungsvoraussetzungen
Ausnahmen von der Schutzfähigkeit:
• Entdeckungen
• wissenschaftliche Theorien
• mathematische Methoden
• Pläne, Regeln, Verfahren für gedankliche Tätigkeiten,
für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten,
• Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche
• Wiedergabe von Informationen als solche.
• Rechtsprechung: „Technizität“, d.h. technischer
Charakter oder technischen Effekt
Patente
Materielle Patentierungsvoraussetzungen
Ausnahmetatbestände des §1a und 2 des Patentgesetzes
• menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner
Entstehung und Entwicklung einschließlich der Keimzellen
• Entdeckung eines der Bestandteile des menschlichen
Körpers einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines
Gens
• Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen
• Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der
Keimbahn des menschlichen Lebewesens
• Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen
und kommerziellen Zwecken
Patente
Materielle Patentierungsvoraussetzungen
Verschiedene Länder haben unterschiedliche
Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit.
Patente
Materielle Patentierungsvoraussetzungen
Neuheit
• beanspruchter Gegenstand nirgendwo auf der Welt vor
dem Anmeldtag veröffentlicht. Auch eigene
Veröffentlichung steht der Patentfähigkeit entgegen.
Beispiele für Veröffentlichungen:
• schriftliche Publikationen
• Ausstellung eines Produkts auf einer Messe
• mündliche Vorträge
• Weitergabe erfindungswesentlicher Informationen an
Kunden ohne Geheimhaltungsverpflichtungserklärung.
Patente
Materielle Patentierungsvoraussetzungen
Erfinderische Tätigkeit
Erfindung ergibt sich für den Fachmann nicht in
naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik.
Patente
Bestandteile einer Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldung
• Gebühren
• unterschriebenes Antragsformular
• Erfinderbenennung (nur Patente)
• Zusammenfassung (nur Patente)
• Vollmacht (bei Bevollmächtigung eines Patentanwalts
nicht erforderlich)
• Patentansprüche
• Beschreibungen
• ggf. die Zeichnungen
Patente
Wirkung der Patentanmeldung
Prioritätsdatum: definiert den Zeitrang der offenbarten
Erfindung. Alles was nach diesem Prioritätsdatum
geschieht, hat keinen Einfluss mehr auf die Erteilung oder
Nichterteilung des Patentes. Nach der Einreichung der
Patentanmeldung darf der Erfinder frei über die
Erfindung schreiben oder sprechen und die Erfindung auf
den Markt bringen. Auch die Einreichung einer
Patentanmeldung für den gleichen Gegenstand, aber mit
einem späteren Zeitrang, durch einen Dritten stört die
Anmeldung nicht mehr.
Patente
Patentansprüche
• Patentansprüche geben an, was durch das Patent
geschützt werden soll. Sie bestimmen den
Schutzumfang und die Basis für die Prüfung der
Patentanmeldung auf Neuheit und erfinderische
Tätigkeit. Dabei werden die Patentansprüche mit dem
Verletzungsgegenstand bzw. Stand der Technik
verglichen.
• Aufzählungen von Merkmalen, die den „Kern der
Erfindung“ beschreiben und unbedingt erforderlich
sind, um die Erfindung zu verwirklichen
Patente
Patentansprüche
• Falsch: „Je mehr Merkmale der Anspruch
enthält, desto mehr Merkmale habe ich
geschützt.“
• Richtig: Je weniger Merkmale der Anspruch
enthält, desto größer ist der Schutzbereich.
Patente
Patentansprüche
• Optionale Merkmale in Unteransprüchen
• Ein Unteranspruch umfasst alle Merkmale des
Hauptanspruchs, sowie ein oder mehrere weitere
Merkmale.
Beispiel: „Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, dass …[Merkmal]“. Solche
Unteransprüche schränken den Schutzbereich des
allgemein gefassten Hauptanspruchs nicht ein.
Patente
Patentansprüche
Unteransprüche sind Rückzugslinien, auf die man
zurückgreifen kann, wenn sich z. B. der
Hauptanspruch im Prüfungsverfahren als durch den
Stand der Technik vorweggenommen herausstellen
sollte. Bei einigen Patentämtern, z.B. dem
Europäischen Patentamt oder dem US-Patentamt
werden die Unteransprüche gleich mit geprüft, so
dass der Anmelder bereits nach Erlass des ersten
Bescheides weiß, welche Ansprüche schutzfähig
sein können und welche nicht.
Patente
Patentansprüche
Zweiteilige Anspruchsform:
• Oberbegriff - Merkmale der Erfindung, die an sich
bekannt sind
• Kennzeichen - neuen Merkmale
• Trennung durch die Worte, „dadurch
gekennzeichnet, dass“ oder „gekennzeichnet
durch“
• Geschützt ist die Kombination aller Merkmale
Patente
Beschreibung
• Beschreibungseinleitung
• Technisches Gebiet=Wortlaut des Oberbegriffs des Anspruchs 1
• Stand der Technik - soweit dem Anmelder bekannt, nicht zu
ausführlich, ggf. Nachteile beschreiben
• Aufgabe
• Lösung=Kennzeichen des Anspruchs 1 („Erfindungsgemäß wird die
Aufgabe dadurch gelöst, dass …“) mit Angabe der Gründe, wieso die
Aufgabe gelöst wird
• Beschreibung des Ausführungsbeispiels
• Kurze (!) Beschreibung der Zeichnungen
• Ausführliche Beschreibung des Ausführungsbeispiels unter
Bezugnahme auf die Zeichnungen
• Zeichnungen
Patente
Beschreibung
Rechtsstreit vor dem Landgericht: keine
Spezialfachleute, sondern Juristen. Daher fasst man
die Patentbeschreibung so, dass die
Verletzungsrichter sich selbst ohne zusätzliche,
technische Erläuterungen ein klares Bild von der
Erfindung machen können.
Die Beschreibung des Ausführungsbeispiels
schränkt auch den Schutzbereich des Patents in
keiner Weise ein.
Patente
Offenbarung
Erfindung muss so offenbart werden, dass der
Fachmann sie ausführen kann.
Es darf nichts verschwiegen werden, was der
Fachmann zur Verwirklichung der Erfindung
wissen muss und was nicht zum allgemeinen
Fachwissen gehört.
Patente
Zeichnungen
• Zeichnungen entsprechend
Formerfordernissen der „Patentverordnung“
• Keine Bemaßung und Beschriftung
• „Bezugszeichen“ (= Nummerierung)
• Schwarze Linien auf weißem Grund
Patente
Prüfungsverfahren
• Patentanmeldung wird auf Antrag geprüft.
• Unterlassungsanspruch wird erst nach der
Durchführung des Prüfungsverfahrens und nach
Erteilung gewährt.
• Prüfungsantrag innerhalb von 7 Jahren nach
Anmeldetag (Antrag und Gebühren)
•
Patente
Veröffentlichung
• Veröffentlichung 18 Monate nach dem Prioritätstag als
Offenlegungsschrift egal, ob Prüfungsantrag gestellt
wurde und in welchem Stadium sich die Anmeldung
befindet. Einen Unterlassungsanspruch begründet die
Offenlegungsschrift nicht.
• Anmelder kann mit Offenlegung der Erfindung von
einem Benutzer eine Entschädigung (kein
Schadensersatz) verlangen.
Patente
Jahresgebühren
• Aufrechterhaltung durch Jahresgebühren:
jedes Jahr im voraus sonst gilt die Anmeldung
als zurückgenommen bzw. verfällt das Patent.
• Jahresgebühren steigen mit der Laufdauer
des Patentes an. Die maximale Laufdauer
eines Patents ist 20 Jahre.
Patente
Optional: Rechercheantrag statt Prüfungsantrag
Recherche liefert die Druckschriften mit einem
Vermerk, dem die Relevanz zu entnehmen ist.
• X: neuheitsschädlich
• Y: fehlende erfinderische Tätigkeit
• A: allgemeiner Stand der Technik ohne
Relevanz
Patente
Recherche- oder Prüfungsverfahren:
• Prüfer im Patentamt recherchiert und prüft Neuheit und
Erfinderische Tätigkeit. Üblicherweise findet der Prüfer
einige Druckschriften aus dem In- und Ausland, z.B.
Veröffentlichungen von Patentanmeldungen oder Patenten
oder wissenschaftliche Artikel. Bei der Prüfung kommt es
nicht darauf an, wie alt der gefundene Stand der Technik
ist, in welcher Sprache und in welchem Land er
veröffentlicht wurde und ob und was das
entgegengehaltene Patent schützt. Es kommt lediglich auf
den sogenannten „Offenbarungsgehalt“ der Druckschrift
an. Es ist die Frage zu beantworten: Zeigt die Druckschrift
irgendwo das, was in Anspruch 1 der zu prüfenden
Patentanmeldung beansprucht ist?
Patente
Prüfungsverfahren:
Amtsbescheid mit Frist von üblicherweise 4
Monaten zur Äußerung (normal) oder Erteilung
(selten)
„nicht schutzfähig“, „im Rahmen des
fachüblichen Handelns“
Patente
Prüfungsverfahren:
Bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit wird zunächst
der sogenannte nächstkommende Stand der Technik
ermittelt. Wenn ein oder mehrere Merkmale des
Anspruchs in der Druckschrift nicht offenbart ist, wird
geprüft, ob es für den Durchschnittsfachmann
naheliegend ist, diese Merkmale, die z.B. in einer anderen
Druckschrift offenbart sind, auf eine Vorrichtung oder ein
Verfahren aus dem nächstkommenden Stand der Technik
anzuwenden.
Patente
Prüfungsverfahren:
Schutzfähigkeit hängt von der Formulierung des
Patentanspruchs ab. Bei technisch und/oder
rechtlich komplexen Sachverhalten Anhörung
vor Ort mit dem Prüfer.
Patente
Prüfungsverfahren:
Erteilung des Patents oder Zurückweisung der
Patentanmeldung durch amtlichen Beschluss.
Beschwerde gegen Zurückweisungsbeschluss
innerhalb eines Monats unter Einzahlung einer
Gebühr. Entscheidung durch vier Richter (in der
Regel drei Technikern und einem Juristen) im
Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in
München. Auf Antrag mündliche Verhandlung.
Patente
Prüfungsverfahren:
Nach Erteilungsbeschluss: Urkunde und
Patentschrift mit Veröffentlichungsdatum,
Angaben über den Anmelder und dessen
Vertreter, sowie der berücksichtigte Stand der
Technik auf der ersten Seite der Patentschrift.
Produkt mit Bezeichnung „patentiert“ oder
„geschützt“.
Patente
Einspruchs- und Beschwerdeverfahren
• Einspruch möglich innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung
der Patentschrift.
• Einspruchserwiderung durch Patentinhaber.
• Entscheidung durch Einspruchsabteilung im Patentamt: (Teilweiser)
Widerruf oder Aufrechterhaltung.
• Kein Unterliegensprinzip: jeder trägt seine eigenen Kosten.
• Bei Änderung des Anspruchswortlauts: ggf. „Neue Patentschrift“
(keine neue Einspruchsfrist).
• Beschwerdemöglichkeit innerhalb eines Monats unter Zahlung
einer Beschwerdegebühr beim Patentamt (schriftlich).
Patente
Einspruchs- und Beschwerdeverfahren
Zulassung der Rechtsbeschwerde beim
Bundesgerichtshof nur, wenn über eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist
oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherheit
einer einheitlichen Rechtsprechung in Frage steht.
Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nur bei
ganz bestimmten groben Verfahrensmängeln
eröffnet, die praktisch nicht vorkommen.
Patente
Fristen
Neben den vom Amt gesetzten Fristen (Beantwortung Prüfungsbescheid o.ä.)
gibt es auch gesetzliche Fristen.
•
•
•
•
•
•
Einzahlungsfrist für die Anmeldegebühr
Frist für die Stellung des Prüfungsantrags
Einspruchsfrist
Beschwerdefrist
Frist zur Entrichtung von Anspruchsgebühren
Frist zur Einreichung der Übersetzung ins Deutsche
bei englisch/französisch
maximal ab Prioritätstag
3 Monate
7 Jahre
9 Monate
1 Monat
3 Monate
3 Monate
12 Monate
15 Monate
Gebrauchsmuster
Recherche
Gebrauchsmuster
nur formale Prüfung
auf Antrag
Eintragung
Nur Vorrichtung
nur schriftlich oder Inland
wie Patent
10 Jahre
wie Patent
ca. einige Wochen
nach 3 - 3- 2 Jahren
6 Monate
Schutzvoraussetzung
Stand der Technik
Anforderung erf. Tätigk.
max. Schutzdauer
Priorität
Verfahrensdauer
Verlängerung
Neuheitsschonfrist
Prüfung Patentfähigkeit
im Verletzungsverfahren ja
Patent
Prüfungsverfahren
auf Antrag
Erteilung durch Beschluss
Vorrichtung oder Verfahren
alles
wie Gebrauchsmuster
20 Jahre
wie Patent
ca. 1-2 Jahre (ggf. mehr)
jährlich
keine
nein
Gebrauchsmuster
Neuheitsschonfrist:
Eigene Veröffentlichungen des Anmelders sind
nicht neuheitsschädlich, wenn das
Gebrauchsmuster innerhalb von sechs Monaten
nach einer solchen Veröffentlichung angemeldet
wird.
The End
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit