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§ 87 (1) Nr. 10 BetrVG
Betriebliche Lohngestaltung
§ 87 (1) Nr. 11 BetrVG
Festsetzung der Akkord- und
Prämiensätze und vergleichbarer
leistungsbezogener Entgelte,
einschließlich der Geldfaktoren
§ 87 (1) Nr. 12 BetrVG
Grundsätze über das betriebliche
Vorschlagswesen
§ 87 (1) Nr. 8, 10, BetrVG
Betriebliche Altersversorgung
§ 77 Abs. 3 BetrVG
§ 87 Abs. 1 BetrVG
§ 87 (1) BetrVG (Eingangssatz)
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche
oder tarifliche Regelung nicht besteht, in
folgenden Angelegenheiten
mitzubestimmen:
§ 77 (3) BetrVG
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen,
die durch Tarifvertrag geregelt sind oder
üblicherweise geregelt werden, können nicht
Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies
gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss
ergänzender Betriebsvereinbarungen
ausdrücklich zulässt.
Grundgesetz
Gesetzgeber
z.B: Art.
3,9,12 GG
Gesetze
Deutscher Bundestag
oder die Landtage
BGB, BetrVG, BUrlG, KSchG,
Verordnungen
Gesetzgeber, Ministerien
z.B.: Arbeitsstättenverordnung
Tarifvorbehalt
Tarifverträge
Arbeitgeberverband - Gewerkschaft
Arbeitgeber - Gewerkschaft
Betriebsvereinbarungen
AG - BR
Arbeitsvertrag
§ 611 BGB, § 105 GewO
AG - AN
Direktionsrecht
§ 315 BGB, § 106 GewO
AG - AN
Günstigkeitsprinzip:
Stehen im Gesetz, im Tarifvertrag, in der
Betriebsvereinbarung oder im individuellen
Arbeitsvertrag verschiedene Bedingungen, so gilt die für
die Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung (Beispiel:
Gesetzlicher Urlaubsanspruch 4 Wochen; Anspruch aus
Tarifvertrag 6 Wochen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch
auf 6 Wochen Urlaub, sofern im individuellen
Arbeitsvertrag nicht noch eine längere Urlaubszeit
vereinbart wurde).
Tarifsperre:
Laut § 77 (3) BetrVG können Bedingungen, die durch
Tarifvertrag oder üblicherweise durch Tarifvertrag
geregelt werden
(z.B. Lohn, Wochenarbeitszeit) nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein (Ausnahme:
Tariföffnungsklauseln im Tarifvertrag selbst), d.h. der
Betriebsrat kann z.B. nicht über eine
Betriebsvereinbarung höhere Löhne vereinbaren.
Tarifvorbehalt

Das Mitbestimmungsrecht ist nur gegeben, soweit eine
gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.
 Der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein.
 Die tarifliche Regelung muss eine abschließende Regelung
enthalten.
 Ein lediglich nachwirkender Tarifvertrag sperrt betriebliche
Regelungen nach § 87 BetrVG nicht (BAG, 14.02.89-1AZR
97 /88, AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972
 Bloße Tarifüblichkeit im Sinne von § 77 (3) BetrVG sperrt das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht (vgl. BAG,
24.02.1987 – 1 ABR 18/85 – AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972)

Fazit: Ist ein wirksamer und abschließender Tarifvertrag
vorhanden, der nicht lediglich nachwirkt, ist das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gesperrt.
Tarifüblichkeit
Die Tarifüblichkeit schließt – anders als bei § 77 (3) BetrVG
Betriebsvereinbarungen im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87
nicht aus.
Eine tarifliche Regelung, die lediglich üblich ist, für den Betrieb jedoch
keine Bindung erzeugt, kann den ansonsten durch
Mitbestimmungsrechte gewährleisteten Schutz für die Arbeitnehmer
nicht garantieren.
Die Mitbestimmungsrechte würden insbesondere im Bereich der
materiellen Arbeitsbedingungen weitgehend leer laufen, ohne dass
der Zweck des § 77 (3), die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu
gewährleisten, im Bereich des § 87 (1) damit erreicht würde.
Gesetzesvorbehalt
Es besteht ein Mitbestimmungsrecht, soweit eine gesetzliche und tarifliche
Regelung nicht besteht
Zu gesetzlichen Regelungen gehören alle zwingenden Rechtsnormen
einschließlich Verordnungen oder autonomes Satzungsrecht öffentlichrechtlicher Körperschaften (BAG 14.12.1993, AP Nr. 65 zu § 87 BetrVG
1972 Lohngestaltung)
Verwaltungsakte und Anordnungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften
stehen nach Sinn und Zweck des Gesetzes in ihrer Wirkung einer
gesetzlichen Regelung gleich.
Das sogenannte gesetzesvertretende Richterrecht ist nicht einer
zwingenden gesetzlichen Regelung i.S.d. § 87 BetrVG gleichzusetzen.
Gesetzliche Regelung ist eine „die sachliche Substanz selbst regelnde
…Norm“
Gesetzliche Regelung ist eine:
„die sachliche Substanz
selbst regelnde …Norm“
Vgl. LAG Baden – Württemberg, 24.11. 1986, NZA 87, 251;
Öffnungsklausel im Gesetz,
z. B.:
§ 7 (1) Arbeitszeitgesetz
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Tarifvertrages in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
Abweichend von § 3
a.) die Arbeitszeit über zehn Stunden
werktäglich zu verlängern, wenn in die
Arbeitszeit….
Betriebliche Lohngestaltung § 87 (1) Nr. 10 BetrVG
Fragen der betrieblichen
Lohngestaltung,
insbesondere die Aufstellung
von Entlohnungsgrundsätzen
und die Einführung und
Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden
sowie deren Änderung;

Betriebliche Lohngestaltung § 87 (1) Nr. 10 BetrVG
Mitbestimmungsfrei sind vier Grundfragen:
1.) Ob überhaupt eine Leistung gewährt wird
2.) welche Mittel hierfür insgesamt zur Verfügung gestellt
werden
3.) welcher Zweck damit erreicht werden soll
4.) wie der begünstigte Personenkreis abstrakt einzugrenzen
ist
(BAG, GS v. 03.12.1991 – GS 2/90 – AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG
1972 Lohngestaltung)
Die Grundsätze des § 75 BetrVG sind einzuhalten.
Betriebliche Lohngestaltung § 87 (1) Nr. 10 BetrVG
Hat sich der Arbeitgeber den Widerruf einer
freiwilligen Zulage vorbehalten, so ist der Widerruf
nur dann wirksam, wenn der Betriebsrat hierzu
mitbestimmt hat.
BAG v. 17.12.1980 – 5 AZR 570/78 – AP Nr. 4 zu § 87
BetrVG 1972 Lohngestaltung
Betriebliche Lohngestaltung § 87 (1) Nr. 10 BetrVG
 Die Mitbestimmung des Betriebsrats soll einerseits die
Arbeitnehmer vor einer einseitig an wirtschaftlichen
Interessen der Unternehmer orientierten, willkürlichen
Lohngestaltung schützen, andererseits soll die Transparenz
des Lohngefüges sichergestellt werden.
 Festlegung kollektiver abstrakter Regelungen
 Schaffung von Lohn und Gehaltsgruppen
 Vorschriften (BV) über Gewährung und Anrechnung
übertariflicher Zulagen
 nicht unmittelbar Ermittlung der Lohnhöhe

nicht Festsetzung der Vergütung im Einzelfall

greift aber bei jeweiliger Eingruppierung § 99 BetrVG
Betriebliche Lohngestaltung § 87 (1) Nr. 10 BetrVG
 Erfasst fast alle Geldleistungen und geldwerten
Leistungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
gezahlt werden
o
o
o
o
o
o
Arbeitsentgelte
Zeitlohn
Zulagen
Akkordlohn
Prämien
Gratifikationen
o
o
o
o
o
o
Betriebliche Altersversorgung
Provisionen
Weihnachtsgeld
Urlaubsgeld
Gewährung von bezahltem Zusatzurlaub
Ausgleich für Nachtarbeit (§ 6 (5) ArbZG)
o zinsbegünstigte Darlehen, Zuschüsse zu Essenmarken, Privatnutzung
von Dienstwagen, Mietzuschüsse, ermäßigte Elternbeiträge zu
Kindergärten, Altersversorgung,
Betriebliche Lohngestaltung § 87 (1) Nr. 10 BetrVG
Mitbestimmung bei kollektiven Tatbeständen besteht, wenn…
 die Zulagen für einzelne Arbeitnehmer…
 wegen besonderer Leistungen gewährt werden
 oder wegen …
 …unzureichender Arbeitsleistung
 …der Kürze der Betriebszugehörigkeit
 …absehbarer Beendigung des Arbeitsverhältnisses
 …wegen einer zuvor stattgefundenen Gehaltserhöhung
 …wegen Mutterschutz und Erziehungsurlaubs
 …wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten
 …der Erhöhung des Tarifgehaltes auf Grund von
Alterssprüngen
 …Steigerung tariflicher Leistungszulagen
 gekürzt werden sollen
Betriebliche Lohngestaltung § 87 (1) Nr. 10 BetrVG
Abzugrenzen sind Zahlungen, die keinen Vergütungscharakter
haben:
 Reiner Aufwendungsersatz
 Erstattung von Übernachtungskosten
 Erstattung von Umzugskosten
 Kontoführungsgebühren
 dienstliche Nutzung von Privat - PKW
 Zuweisung eines eigenen Büros und gesonderten
Mitarbeiter
 Spesen
 auch wenn sie die Pauschalbeträge übersteigen, es
sei denn
 sie übersteigen von vornherein die Aufwendungen,
die der Arbeitgeber für erforderlich halten kann
Betriebliche Lohngestaltung § 87 (1) Nr. 10 BetrVG
Entlohnungsgrundsätze § 87 (1) BetrVG
 Systeme, nach denen das Arbeitsentgelt bemessen
werden soll und um ihre Ausformung
 umfasst auch die Frage, welche Arbeitnehmer –
Gruppen,
bzw. Arbeitsplätze welchem Entlohnungsgrundsatz
generell zugeordnet werden.
 Zeitlohn oder Leistungslohn
 erfolgsabhängigen Vergütung
 Gewinn- und Ergebnisbeteiligungssysteme
 Änderung der Entlohnungsgrundsätze
Betriebliche Lohngestaltung § 87 (1) Nr. 10 BetrVG
Entlohnungsmethoden § 87 (1) BetrVG
 Art und Weise der Durchführung des gewählten
Entlohnungssystems
 Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die
Aufstellung, Einführung, Anwendung und
Änderung von Entlohnungsgrundsätzen
Beispiel:
 Entlohnungsgrundsatz:
Akkordlohn
 Entlohnungsmethode/system:
 nach arbeitswissentschaftlichem System
(REFA, Bedaux, MTM)
 frei ausgehandelte Methode
 Einzel- oder Gruppenakkord
 Gruppen- oder Einzelprämie
Leistungsbezogene Entgelte § 87 (1) Nr. 11 BetrVG
 Festsetzung der Akkordund Prämiensätze und
vergleichbarer
leistungsbezogener Entgelte,
einschließlich der
Geldfaktoren;
Leistungsbezogene Entgelte § 87 (1) Nr. 11 BetrVG
Entscheidend für die Mitbestimmung ist, dass die
Höhe der Prämienentlohnung von der
persönlichen Leistung des Arbeitnehmers
abhängig ist.
Die Mitbestimmung bezieht sich auch auf andere
leistungsbezogenen Entgelte, wenn sie mit
Akkord- und Prämienlöhnen vergleichbar sind.
Diese liegt dann vor, wenn eine Leistung
gemessen und mit einer Bezugs-/Normalleistung
verglichen wird.
Der Arbeitnehmer muss also in der Lage sein, das
Arbeitsergebnis mit seiner Leistung zu
beeinflussen.
Leistungsbezogene Entgelte § 87 (1) Nr. 11 BetrVG
 enger Zusammenhang mit Nr. 10





Festlegung der Akkord und Prämiensätze
vergleichbare leistungsbezogenen Entgelte
Festlegung aller Bezugsgrößen
Zeit- als auch Geldfaktoren
Ziel:
 Lohngerechtigkeit
 Schutz vor besonderen
Belastungen
Leistungsbezogene Entgelte § 87 (1) Nr. 11 BetrVG
€ Geldakkord €
Ist beim Geldakkord der Akkordrichtsatz
z.B. auf 12 € festgesetzt, ist die Vorgabe
für eine Leistungseinheit so zu
bemessen, dass der Arbeitnehmer bei
einer normalen Arbeitsleistung den
Akkordrichtsatz von 12 € pro Stunde
erreicht.
Leistungsbezogene Entgelte § 87 (1) Nr. 11 BetrVG
 Zeitakkord 
Ist beim Zeitakkord der Akkordrichtsatz
z.B. auf 12 € festgesetzt, muss die je
Leistungseinheit vorgegebene
Minutenzahl (Zeitfaktor) so festgelegt
werden, dass in Verbindung mit einem
festzusetzenden Geldbetrag der
Arbeitnehmer bei einer normalen
Arbeitsleistung den Akkordrichtsatz von
12 € pro Stunde erreicht.
Leistungsbezogene Entgelte § 87 (1) Nr. 11 BetrVG
Keine Mitbestimmung:
•Provisionen
(BAG 28.07.81, 26.07.88 AP Nr. 4,6 zu § 87 BetrVG Provision)




Anteilsprovisionen
Leitungsprovisionen
Abschlussprovisionen
Vermittlungsprovisionen
•Arbeitsplatzbezogene Zulagen
•Gratifikationen
•Ergebnisbeteiligungen
•Treue- oder Jahresabschlussprämien
•Pünktlichkeitsprämien
•Anwesenheitsprämien
Leistungsbezogene Entgelte § 87 (1) Nr. 11 BetrVG
Mitbestimmung:
•Akkordlohn
 Alle Bezugsgrößen
 Zeit- und Geldfaktor
 Erholungs-, Verteil-, Rüst- und ähnliche Zeiten
Vorstellung von Normalleistung beinhaltet erheblichen
Beurteilungsspielraum
•Studien vor Festlegung der Zeitfaktoren
• Zielvereinbarungen
•Festsetzung der Prämiensätze
•Prämienart
•Bezugsgrößen
•Prämienhöchstlohn
Betriebliches Vorschlagwesen § 87 (1) Nr. 12 BetrVG
 Grundsätze über das
betriebliche Vorschlagswesen;
Betriebliches Vorschlagwesen § 87 (1) Nr. 12 BetrVG
Schutz und freie Entfaltung
der Persönlichkeit
i. V. § 75 (2) BetrVG
Humanisierung der
Arbeitswelt
Betriebliches Vorschlagwesen § 87 (1) Nr. 12 BetrVG
Durch die Förderungspflicht wird gerade der
Arbeitgeber angehalten, die freie Entfaltung der
Persönlichkeit, insbesondere die Selbständigkeit
und Eigeninitiative der Arbeitnehmer zu fördern
und damit einen Beitrag zu mehr Demokratie im
Betrieb zu leisten.
Diese Verpflichtung soll sich widerspiegeln in
einer entsprechenden Gestaltung der Arbeit und
der Betriebsorganisation, damit Freiräume für
Entscheidungen, Eigenverantwortung und
Kreativität der Arbeitnehmer geschaffen werden.
(Vgl. BT-Drucks. 14/5741, 45)
Betriebliches Vorschlagwesen § 87 (1) Nr. 12 BetrVG
Mitbestimmungsrecht des BR
 bereits die Einführung von Grundsätzen
 nicht von finanziellen Mitteln des AG abhängig
 Initiativrecht des BR
 BR kann Einführung von Grundsätzen verlangen
 AG kann nicht entgegenhalten, dass er an Verbesserungsvorschlägen nicht interessiert ist.
 BR entscheidet nach eigenem Ermessen
 AG ist nicht zur Aufbringung von finanzieller Leistung
verpflichtet
Betriebliches Vorschlagwesen § 87 (1) Nr. 12 BetrVG
Mitbestimmung des BR:



erstreckt sich auf die gesamte Ausgestaltung
Fragen der Organisation
Durchführung des Verfahrens
 Einreichung der Vorschläge
 Prüfungsverfahren
 Bewertungsmethoden
 Verfahren bei Streitigkeiten/Differenzen
 Prüfungsorgane
o Beauftragter für betriebliches Vorschlagwesen
o Prüfungsausschuss
Betriebliches Vorschlagwesen § 87 (1) Nr. 12 BetrVG
Prüfungsorgane:
Beauftragter für betriebliches Vorschlagswesen
 Person bestimmt Arbeitgeber
 Bestellung wird vom AG und BR
gemeinsam beschlossen
 BR muss Zustimmung nicht erteilen
 evtl. Beteiligung des BR gem. § 99 BetrVG
Betriebliches Vorschlagwesen § 87 (1) Nr. 12 BetrVG
Prüfungsorgane:
Prüfungsausschuss
 wird von AG und BR paritätisch besetzt
 kann eingereichte Verbesserungsvorschläge
verbindlich beurteilen
 sind dann nur beschränkt gerichtlich
überprüfbar (§§ 317, 319 BGB)
Betriebliches Vorschlagwesen § 87 (1) Nr. 12 BetrVG
§ 317 BGB Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
(1) Ist die Bestimmung einer Leistung einem Dritten
überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, das sie nach
billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so
ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll
eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn
verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die
Durchschnittssumme maßgebend.
Betriebliches Vorschlagwesen § 87 (1) Nr. 12 BetrVG
§ 319 Unwirksam der Bestimmung; Ersetzung.
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen
bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die
Vertragsschließenden nicht verbindlich, wenn sie
offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem
Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die
Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er
sie verzögert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben
treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte
die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn
er sie verzögert.
Betriebliches Vorschlagwesen § 87 (1) Nr. 12 BetrVG
Inhaltlich ist überprüfbar, ob das Ergebnis offenbar
unrichtig ist.
Beim Verfahren ist zu überprüfen, ob die
Feststellungen grob unbillig zustande gekommen
sind und ob Verstöße gegen die zu Grunde liegende
BV das Ergebnis beeinflusst haben können.
(BAG 20. 01. 2004 AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen)
Betriebliches Vorschlagwesen § 87 (1) Nr. 12 BetrVG
Abgrenzung zum Arbeitnehmererfindungsgesetz
Erfindungen im Sinne des Gesetzes sind nur Erfindungen, die
patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Patentgesetz – Gebrauchsmustergesetz
Unterscheidung nach der sogenannten Erfindungshöhe:
Gebrauchsmuster sind „kleine technische Erfindungen“
Technische Verbesserungsvorschläge sind Vorschläge für
Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Qualifizierte Verbesserungsvorschläge:
Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber
einen solchen Vorschlag verwertet.
Einfache Verbesserungsvorschläge:
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
Hilfsweise Einzelarbeitsverträge
Betriebliches Vorschlagwesen § 87 (1) Nr. 12 BetrVG
Mitbestimmung des BR – Regelungen in einer Betriebsvereinbarung








Geltungsbereich
begriffliche Umschreibung des Verbesserungsvorschlags
zuständigen Organe
Einreichungsmodalitäten
Behandlung und Durchführung der angenommenen Vorschläge
Bewertung
Nachbewertung
Prämierung
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Betriebliche Altersversorgung § 87 (1) Nr. 8, 10 BetrVG
Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Wahl zwischen fünf
verschiedenen Durchführungswegen:
Direktzusage
Unterstützungskasse
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Welche Form gewählt wird, richtet sich nach dem Tarifvertrag, wenn ein
solcher für das jeweilige Unternehmen existiert.
(§ 17 Absatz 3 und 5 BetrAVG)
Ansonsten können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständigen über
den Durchführungsweg.
Wenn das Unternehmen nur eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
anbietet, kann keine andere Form gewählt werden.
(§ 1 a Absatz 1 Satz 3 BetrAVG)
Bestehen die Anlageformen P-Kasse und P-Fond nicht, hat der
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung bei
einem vom Arbeitgeber bestimmten Versicherer, an den Beiträge über die
Entgeltumwandlung zu entrichten sind.
(§ 1 a Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 BetrAVG)
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Arbeitnehmer im Sinn des Gesetzes über die betriebliche
Altersversorgung sind auch teilzeitbeschäftigte und geringfügig
beschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende, soweit sie
pflichtversichert sind.
(§ 17 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG)
Um einem Kaufkraftverlust durch Inflation zu entgehen, müssen
ausgezahlte Betriebsrenten in gewissen Zeitabständen angepasst
werden.
(§ 16 BetrAVG)
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
1.) Direktzusage
(§ 1 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG)
(auch Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage)
Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem
Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen, im Alter oder bei
Tod oder Invalidität eine Leistung (Rente) zu erbringen. Ein
Versicherungsunternehmen wird dabei nicht zusätzlich
eingeschaltet, sondern der Arbeitgeber kann hierfür
Rückstellungen in der Bilanz bilden. Im Fall der Insolvenz des
Unternehmers haftet der Pensions-Sicherungs-Verein als
Träger der Insolvenzsicherung.
(§§ 7, 14 BetrAVG)
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Insolvenzschutz
Niemand kann vorhersagen, wie die wirtschaftliche Situation
eines Unternehmens in einigen Jahrzehnten aussehen wird. Ein
Arbeitnehmer hat ein berechtigtes Bedürfnis, dass die
erworbenen Anwartschaften nicht bei wirtschaftlichen
Schwierigkeiten des Unternehmens verloren gehen. Bei der
Direktzusage, der Unterstützungskasse, beim Pensionsfonds
und eingeschränkt auch bei der Direktversicherung gibt es
deshalb einen besonderen Insolvenzschutz (§ 14 BetrAVG).
Träger dieser Insolvenzsicherung ist der Pensions-SicherungsVerein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Köln (PSV).
Die Beiträge für diese Insolvenzsicherung erbringen die
Arbeitgeber (etwa 60.000, ggf. zusätzlich zu den Leistungen für
die betriebliche Altersversorgung [§ 10 BetrAVG]). Im Fall der
Insolvenz zahlt der Pensions-Sicherungs-Verein die
Versorgungsleistung.
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
2.) Unterstützungskasse
(§ 1 b Absatz 4, § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG)
Ähnlich wie 1), jedoch bedient sich hier der Arbeitgeber der
Unterstützungskasse als rechtlich selbstständiger
Versorgungseinrichtung. Ein Anspruch auf Altersversorgung
besteht aber nur gegenüber dem Arbeitgeber, nicht
gegenüber der Unterstützungskasse, an die aber die
Beiträge abgeführt werden und die nicht der staatlichen
Versicherungsaufsicht unterliegt.
Auch hier gilt Insolvenzschutz (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 BetrAVG).
Die Beiträge mindern als Betriebsausgaben den Gewinn des
Unternehmens (§ 4 d EStG).
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
3.) Direktversicherung
(§ 1 b Absatz 2 BetrAVG)
In diesem Fall schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Beitragszahler mit einem privaten
Versicherungsunternehmen eine Lebensversicherung auf das
Leben des Arbeitnehmers ab, die den Arbeitnehmer bzw.
seine Hinterbliebenen begünstigt.
Das Versicherungsunternehmen unterliegt der staatlichen
Aufsicht, ein zusätzlicher Insolvenzschutz besteht deshalb
nicht.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der
Arbeitgeber den Vertrag nicht widerrufen
(§ 1 b Absatz 2 BetrAVG).
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
4.) Pensionskasse
(§ 1 b Absatz 3 BetrAVG)
Hier leistet das Unternehmen Beiträge an ein
Versorgungsunternehmen, das der staatlichen
Versicherungsaufsicht unterliegt und deshalb das
zugeführte Kapital nicht beliebig anlegen kann. Kein
Insolvenzschutz. Der Arbeitnehmer hat einen direkten
Anspruch gegen die Pensionskasse.
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
5.) Pensionsfonds
(§ 1 b Absatz 3 BetrAVG)
Ähnlich wie 4), jedoch ist diese Versorgungseinrichtung
ziemlich frei in der Anlage der Beiträge am Kapitalmarkt
(§ 112 Versicherungsaufsichtsgesetz).
Es besteht Insolvenzschutz (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 BetrAVG).
Die Beiträge des Arbeitgebers können in den Grenzen
des § 4 e EStG als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge
Eine betriebliche Altersversorgung kann entweder vom
Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder von beiden
finanziert werden. Traditionellerweise übernimmt der
Arbeitgeber die Beiträge für diese zusätzliche
Altersversorgung. Damit auch Arbeitnehmer in Betrieben,
die diese Anlageform bislang nicht angeboten haben,
profitieren können, hat jeder Beschäftigte seit 2002 einen
Rechtsanspruch auf Umwandlung eines Teils seines
Arbeitseinkommens. Welche Anlageform zu wählen ist,
soll durch Vereinbarung getroffen werden (§ 1 a Absatz 1
Satz 2 BetrAVG).
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Der Arbeitgeber kann verlangen, dass eine Pensionskasse
oder ein Pensionsfonds gewählt wird; will der
Arbeitgeber die beiden letztgenannten Wege nicht
anbieten, hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf
eine Direktversicherung (§ 1 a Absatz 1 Satz 3 BetrAVG).
Dieser Rechtsanspruch entfällt, wenn eine andere durch
Entgeltumwandlung finanzierte Anlageform im
Unternehmen besteht (§ 1 a Absatz 2 BetrAVG).
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag
anzuwenden ist, gelten dessen Regelungen; ein Anspruch
auf Entgeltumwandlung besteht dann nur, wenn der
Tarifvertrag dies zulässt (§ 17 Absatz 5 BetrAVG). Es ist
auch möglich, Gratifikationen (Weihnachts- oder
Urlaubsgeld) oder Gehaltserhöhungen für
Beitragszahlungen einzusetzen.
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Entgeltumwandlung
(§ 1 a Absatz 1 Satz 4 BetrAVG).
Im Fall der Entgeltumwandlung muss der Arbeitnehmer mindestens
einen Betrag in Höhe von einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße
nach § 18 Absatz 1 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) im Jahr
leisten.
im Jahr 2009 30.240 €, ein Hundertsechzigstel: 189 €,
Im Jahr 2008: 29.820 €, ein Hundertsechzigstel: 186,38 €,
Der Höchstbetrag, den ein Arbeitnehmer umwandeln kann, liegt bei 4
% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung .
im Jahr 2009 64.800 €, 4 % davon = 2.592 €,
im Jahr 2008 63.600 €, 4 % davon = 2.544 €
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2009:
Rentenversicherung
Kranken- und Pflegeversicherung
Westdeutschland
5.400 € (bzw. 64.800 € jährlich)
44.100 € jährlich bzw. 3.675 € monatlich
Ostdeutschland
4.550 € (bzw. 54.600 € jährlich)
44.100 € jährlich bzw. 3.675 € monatlich
Knappschaft Westdeutschland
6.650 € (bzw. 79.800 € jährlich)
Knappschaft Ostdeutschland
5.600 € (bzw. 67.200 € jährlich)
Versicherungspflichtgrenze 2009
(nur Kranken-und Pflegeversicherung):
Gesamtdeutschland
4.050 € monatlich (bzw. 48.600 € jährlich)
Versicherungspflichtgrenze 2009 nach § 6 Absatz 7 SGB V
Gesamtdeutschland
(nur Kranken-und Pflegeversicherung):
3.675 € monatlich (bzw. 44.100 € jährlich)
Bezugsgröße 2009:
allgemein
(monatlich)
nur Kranken- und Pflegeversicherung
(monatlich)
Westdeutschland
2.520 € (bzw. 30.240 € jährlich)
2.520 € (bzw. 30.240 € jährlich)
Ostdeutschland
2.135 € (bzw. 25.620 € jährlich)
2.520 € (bzw. 30.240 € jährlich)
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Wenn regelmäßig Beiträge vom Arbeitsentgelt
verwendet werden, kann der Arbeitgeber
verlangen, dass monatlich gleich bleibende Beiträge
zu erbringen sind.
(§ 1 a Absatz 1 Satz 5 BetrAVG)
Auch teilzeitbeschäftigte oder geringfügig
beschäftigte Arbeitnehmer haben einen Anspruch
auf Entgeltumwandlung, wenn sie pflichtversichert
sind.
(§ 2 (2) TzBfG, § 4 TzBfG, § 8 (1) Nr. 1 SGB IV)
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers ist wichtig, ob die
eingezahlten Beiträge verfallen können, wenn das Arbeitsverhältnis
vor dem Versicherungsfall beendet wird oder der Arbeitgeber die
Zusage widerruft.
Verfallbarkeit
a) Finanzierung durch Arbeitgeber:
Die Anwartschaften können erst nach mindestens
fünfjähriger Beschäftigungsdauer nicht mehr verfallen,
außerdem muss der Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre alt
sein.
(§ 1 b Absatz 1 BetrAVG; Herabsetzung von 30 auf 25 Jahre
ab Anfang 2008 durch das Gesetz zur Förderung der
zusätzlichen Altersvorsorge).
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Verfallbarkeit
b) Entgeltumwandlung:
Die Anwartschaft ist sofort unverfallbar, der Arbeitnehmer hat
ein sofortiges Bezugsrecht (§ 1 b Absatz 5 BetrAVG).
Bei Direktversicherung, Pensionskasse und -fonds sind
Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung zu
verwenden, der Arbeitnehmer hat im Fall des Ausscheidens aus
dem Unternehmen ein Recht zur Fortsetzung der Versicherung
oder Versorgung mit eigenen Mitteln und der Arbeitgeber darf
die Anwartschaften nicht verpfänden, abtreten oder beleihen
(§ 1 b Absatz 5 BetrAVG).
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Dies gilt für ab dem Januar 2001 erteilte Zusagen. Für
frühere Zusagen tritt eine Unverfallbarkeit ein, wenn der
Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens
35 Jahre alt ist, die Versorgungszusage in diesem Zeitpunkt
mindestens zehn Jahre bestanden hat oder bei
mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens
drei Jahre bestanden hat.
(§ 30 f BetrAVG)
Betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz
BetrAVG
Betriebliche Altersversorgung und Arbeitgeberwechsel
(Portabilität)
Die Übertragbarkeit der im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung erworbenen Anwartschaften spielt bei
einem Arbeitgeberwechsel eine große Rolle.
Für ab Januar 2005 ausgesprochene Neuzusagen gibt es die
Möglichkeit der Übertragung, wenn die Anwartschaft
unverfallbar ist.
Bei einer Durchführung über einen Pensionsfonds, einer
Pensionskasse oder einer Direktversicherung kann der
Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses beim ehemaligen Arbeitgeber
verlangen, dass die erzielte Anwartschaft auf den neuen
Arbeitgeber übergeht und zwar bis zu einem Wert, der der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung entspricht.
Betriebliche Altersversorgung im Sinne einer
Sozialeinrichtung
§ 87 (1) Nr. 8 BetrVG
Altersversorgung / Sozialeinrichtung
 wenn ein Teil sachlicher oder finanzieller Mittel
vom restlichen Betriebsvermögen für soziale
Zwecke auf Dauer und mit eigener Organisation
abgegrenzt wird.
(BAG 12. 06.75, 18.03.78, AP Nrn. 1-4 zu § 87 BetrVG
1972 Altersversorgung; 15.09.87 AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG
1972 Sozialeinrichtung
Betriebliche Altersversorgung im Sinne einer
Sozialeinrichtung
§ 87 (1) Nr. 8 BetrVG
Altersversorgung / Sozialeinrichtung
 es ist nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber
lediglich Rückstellungen bildet oder
Rückdeckungsversicherungen abschließt.
 Liegt keine Sozialeinrichtung vor, kommt ein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 (1) Nr. 10
BetrVG in Betracht
Betriebliche Altersversorgung im Sinne einer
Sozialeinrichtung
§ 87 (1) Nr. 8 BetrVG
Altersversorgung / Sozialeinrichtung
 Finanzierung durch den Arbeitgeber für im
Gesetz genannten biologischen Ereignisse
 Alter
 Invalidität
 Tod
Betriebliche Altersversorgung im Sinne einer
Sozialeinrichtung
§ 87 (1) Nr. 8 BetrVG
Altersversorgung / Sozialeinrichtung
 Alter
Eine Leistung dient der Alterssicherung, wenn der Anspruch von
dem Erreichen eines bestimmten Alters abhängt.
 Invalidität
Sie bezweckt die Invaliditätsabsicherung, wenn sie den mit
gesundheitlich bedingter Erwerbsunfähigkeit eintretenden
Einkommensverlust mindern soll.
 Tod
Die Hinterbliebenenversorgung muss der Absicherung von
Ehegatten und Kindern nach dem Tode des Arbeitnehmer
dienen.
Betriebliche Altersversorgung im Sinne einer
Sozialeinrichtung
§ 87 (1) Nr. 8 BetrVG
Altersversorgung / Sozialeinrichtung
 Eine Sterbegeldregelung, die lediglich
zur Deckung von Bestattungskosten beiträgt
ist nicht vom Mitbestimmungsrecht umfasst.
(BAG 19.09. 2006 p Nr. 29 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung)
Betriebliche Altersversorgung im Sinne einer
Sozialeinrichtung
§ 87 (1) Nr. 8 BetrVG
Keine Mitbestimmung des BR
Umfang der finanziellen Mittel, Dotierungsrahmen
 Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung
 Zweckverfolgung des Arbeitgebers
 Auswahl des Personenkreises
 Durchführungsform (Direktzusagen, Unterstützungskassen,
Pensionskassen oder Pensionsfonds)
Betriebliche Altersversorgung im Sinne einer
Sozialeinrichtung
§ 87 (1) Nr. 8 BetrVG
Mitbestimmung des BR
Leistungsordnung
 Entstehen und Erlöschen von Anwartschaften
 Leistungsplan
 Heranziehen der Arbeitnehmer zu Beiträgen
 Neuverteilung nach mitbestimmungsfreier Kürzung des
Dotierungsrahmens durch den Arbeitgeber
 Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten
(BAG 18.09.2007 – 3 AZR 639/06)
Betriebliche Altersversorgung im Sinne einer
Sozialeinrichtung
§ 87 (1) Nr. 8 BetrVG
Kündigungsrecht der BV durch den AG
Bedarf keiner Rechtfertigung
 unterliegt keiner Inhaltskontrolle
(BAG 11.05.99 AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung)
 BV Betriebsrenten sind nur teilmitbestimmt. Es tritt keine
Nachwirkung ein
(BAG 17.08.1999 AP Nr. 79 zu § 77 BetrVG 1972 Ablösung)
 Nachwirkung bei angestrebter Neuregelung und engem
zeitlichen Zusammenhang
(BAG 18.09.2001 AP Nr. 34 zu § 1 BetrAVG Ablösung)
Betriebliche Altersversorgung
§ 87 (1) Nr. 10 BetrVG
MBR bei Entgeldumwandlung
Geringe Einflussmöglichkeiten des BR wegen möglicher
Sperrwirkung
(Eingangssatz § 87 BetrVG)
 MBR nach § 87 (1) Nr. 4 BetrVG
MBR bei Bestimmung des Durchführungswegs
(§ 1a (1) Satz 2 BetrAVG: >>…durch Vereinbarung geregelt.<<)
 Festlegung der Versorgungsleistungen und –voraussetzungen
 Entscheidung des AG über gleich bleibende monatliche
Beträge